umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (3)
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6.2.2.4 Bewertung der Instandhaltung
Die Konformitätsbewertung der Instandhaltung liegt in der Zuständigkeit einer vom Mitgliedstaat zugelassenen Stelle. In Anhang F ist das Verfahren beschrieben, mit dem diese Stelle prüft, ob die Instandhaltungsvorkehrungen den Bestimmungen der vorliegenden TSI entsprechen und sicherstellen, dass die Eckwerte und grundlegenden Anforderungen über die gesamte Nutzungsdauer des Teilsystems eingehalten werden.
Tabelle 6.1 Prüfanforderungen für die fahrzeugseitige Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
1 | 2 | 2a | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Beschreibung | Bemerkungen | ZZS-Schnittstellen | Betroffene TSI/Teilsysteme | Gemäß Kapitel 4 dieser TSI zu bewertende Merkmale |
1 | Sicherheit | Die benannte Stelle muss die Vollständigkeit der Sicherheitsprüfung, einschließlich "Safety Case , bestätigen. | 4.2.1 | ||
2 | Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen | Diese Funktionen werden von der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-IK erfüllt.
Hinweise: | 4.2.2 | ||
Wachsamkeitskontrolle | Bei externer
Wachsamkeitskontrolle kann eine Schnittstelle zwischen der Wachsamkeitseinrichtung und dem fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS zur Unterdrückung vorhanden sein. | OPE | 4.3.1.9 | ||
RST | 4.3.2.11 | ||||
Zugvollständigkeitskontrolle: Ist der Zug für Level 3 konfiguriert, muss die Zugvollständigkeitskontrolle durch eine fahrzeugseitige Erkennungseinrichtung erfolgen. | Schnittstelle zwischen fahrzeugseitigem ERTMS/ETCS und Erkennungseinrichtung | RST | 4.3.2.8 | ||
3 | EIRENE-Funktionen | Diese Funktionen werden von der fahrzeugseitigen ERTMS/GSM-R-IK erfüllt.
Datenübertragung nur für Level 1 mit Radio-Infill-Unit (optional) oder Level 2 und Level 3 | 4.2.4 | ||
4 | ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | Diese Funktionen werden vom fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS und den fahrzeugseitigen ERTMS/GSM-R-IK erfüllt.
Funkkommunikation mit dem Zug nur für Level 1 mit Radio-InfillUnit (optional) oder Level 2 und Level 3 Euroloop-Kommunikation ist optional | Steckenseitige ZZS-Ausrüstung | 4.2.5 | |
5 | Schlüsselmanagement | Sicherheitsrichtlinie für Schlüsselmanagement | OPE | 4.2.8 | |
4.3.1.7 | |||||
6 | ETCS-ID-Management | Richtlinie für ETCS-ID-Management | OPE | 4.2.9 | |
7 | Schnittstellen | ||||
STM | Die benannte Stelle muss überprüfen, dass die von den Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen für den Integrationstest erfüllt werden. | Fahrzeugseitiges ERTMS/ETCS- und externe STM-IK | 4.2.6.1 | ||
ERTMS/GSM-R fahrzeugseitig | ERTMS/ETCS und ERTMS/GSM-R-IK (fahrzeugseitig) | 4.2.6.2 | |||
Weg- und Geschwindigkeitsmessung | Diese Schnittstelle ist nicht relevant, wenn die Ausrüstung als Gruppe von IK geliefert wird. | Fahrzeugseitiges ERTMS/ ETCS-IK und IK für Weg- und Geschwindigkeitsmessung | RST | 4.2.6.3 | |
4.3.2.12 | |||||
ETCS DMI | Teil der fahrzeugseitigen ERTMS/ETCS-IK | OPE | 4.2.13 | ||
EIRENE DMI | Teil der fahrzeugseitigen ERTMS/ GSM-R-IK | 4.3.1.2 | |||
4.2.14 | |||||
OPE | 4.3.1.3 | ||||
Schnittstelle zur Datenaufzeichnung für juristische Zwecke | Teil der IK für den Sicherheitsdatenrecorder | 4.2.15 | |||
OPE | 4.3.1.4 | ||||
RST | 4.3.2.13 | ||||
Zugbremsleistung | Prüfung der Eignung für das betreffende Fahrzeug | OPE | 4.3.1.5 | ||
RST | 4.3.2.3 | ||||
Trennung | OPE | 4.3.1.6 | |||
RST | 4.3.2.7 | ||||
Antennen-Installation | RST | 4.3.2.4 | |||
Umgebungsbedingungen | Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion der ZZS-Ausrüstung unter Umgebungsbedingungen.
Diese Prüfung ist während der Validierung unter vollständigen Betriebsbedingungen durchzuführen. | RST | 4.3.2.5 | ||
EMV | Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion der ZZS-Ausrüstung unter Umgebungsbedingungen.
Diese Prüfung ist während der Validierung unter vollständigen Betriebsbedingungen durchzuführen. | RST | 4.3.2.6 | ||
Datenschnittstellen | Teil der fahrzeugseitigen ERTMS/ | RST | 4.3.2.8 | ||
ETCS-IK | 4.3.2.11 | ||||
Ordnungsgemäße Funktion der Schnittstelle zum Zug.
Diese Schnittstelle umfasst auch Wachsamkeit (optional) und Zugvollständigkeit (nur Level 3) | OPE | 4.3.1.9 |
Tabelle 6.2 Prüfanforderungen für die streckenseitige Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
1 | 2 | 2a | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Beschreibung | Bemerkungen | ZZS-Schnittstellen | Betroffene TSI/Teilsysteme | Gemäß Kapitel 4 dieser TSI zu bewertende Merkmale |
1 | Sicherheit | Die benannte Stelle muss die Vollständigkeit der Sicherheitsprüfung, einschließlich "Safety Case , bestätigen. | 4.2.1 | ||
2 | Streckenseitige ETCS-Funktionen | Diese Funktionen werden je nach Umsetzung von IK für RBC, LEU und Radio-Infill-Units erfüllt. | 4.2.3 | ||
3 | EIRENE-Funktionen | Datenübertragung nur für Level 1 mit Radio-Infill-Unit oder Level 2/3 | 4.2.4 | ||
4 | ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | Diese Funktionen werden je nach Umsetzung von RBC, Radio-Infill-Units, Eurobalisen, Euroloops und streckenseitiger GSM-R-Ausrüstung erfüllt.
Funkkommunikation mit dem Zug nur für Level 1 mit Radio-Infill-Unit (optional) oder Level 2/3 Euroloop-Kommunikation ist optional | Fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung | 4.2.5 | |
5 | Schlüsselmanage ment | Sicherheitsrichtlinie für Schlüssel management | OPE | 4.2.8 | |
4.3.1.7 | |||||
6 | ETCS-ID-Management | Richtlinie für ETCS-ID-Management | OPE | 4.2.9 | |
7 | Heißläuferortung | OPE | 4.2.10 | ||
RST | 4.3.1.8 | ||||
4.3.2.9 |
1 | 2 | 2a | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Beschreibung | Bemerkungen | ZZS-Schnittstellen | Betroffene TSI/Teilsysteme | Gemäß Kapitel 4 dieser TSI zu bewertende Merkmale |
8 | Schnittstellen RBC/RBC | Nur für Level 2/3 | Zwischen benachbarten RBC | 4.2.7.1 | |
GSM-R streckenseitig | Nur für Level 2/3 oder Level 1 mit Radio-Infill-Unit (optional) | Zwischen RBC bzw. Radio-Infill-Units und streckenseitigem GSM-R | 4.2.7.3 | ||
Eurobalise/LEU | Diese Schnittstelle ist nicht relevant, wenn die Ausrüstung als Gruppe von IK geliefert wird. | Zwischen ZZS-IK | 4.2.7.4 | ||
Euroloop/LEU | Euroloop ist optional | Zwischen ZZS-IK | 4.2.7.5 | ||
Diese Schnittstelle ist nicht relevant, wenn die Ausrüstung als Gruppe von IK geliefert wird. | |||||
Antennen-Installation | IN | 4.3.3.2 | |||
Umgebungsbedingungen | Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion der ZZS-Ausrüstung unter Umgebungsbedingungen Diese Prüfung ist während der Validierung unter vollständigen Betriebsbedingungen durchzuführen. | IN | 4.3.3.3 | ||
EMV | Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion der ZZS-Ausrüstung unter Umgebungsbedingungen Diese Prüfung ist während der Validierung unter vollständigen Betriebsbedingungen durchzuführen. | IN | 4.3.3.4 | ||
ENE | 4.3.4.1 | ||||
9 | Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen | Von Fahrzeugen zu aktivierende Merkmale | RST | 4.2.11 | |
4.3.1.10 | |||||
IN | 4.3.2.1 | ||||
4.3.3.1 | |||||
10 | EMV zwischen Fahrzeug und Zugortungsanlagen/Gleisfrei- meldeeinrichtungen | RST | 4.2.12.2 | ||
4.3.2.2 | |||||
Kompatibilität mit Zugschein werfern | Merkmale von reflektierenden streckenseitigen Signalen und Bekleidung | RST | 4.2.16 | ||
4.3.2.10 | |||||
Kompatibilität mit äußerem Blickfeld des Triebfahrzeugführers | Installation streckenseitiger Ausrüstungen, die der Triebfahrzeugführer sehen muss | OPE | 4.2.16 | ||
4.3.1.11 |
7. Umsetzung der TSI Zugsteuerung/Zugsicherung
In diesem Kapitel werden die Strategie zur Umsetzung der TSI (europäischer ERTMS-Bereitstellungsplan) und die Etappen dargelegt, die zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in welcher die Einhaltung der TSI die Regel sein soll.
Der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan bezieht sich nicht auf Strecken in Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Gemeinschaft abgeschnitten ist. Auch Lokomotiven, die ausschließlich auf solchen Strecken betrieben werden, sind von dieser Strategie ausgenommen.
7.1 Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung
Ziel des europäischen ERTMS-Bereitstellungsplans ist es, schrittweise dafür zu sorgen, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge eine zunehmende Zahl von Strecken, Häfen, Terminals und Rangieranlagen befahren können, ohne neben dem ERTMS noch zusätzliche nationale Ausrüstungen zu benötigen.
Der Bereitstellungsplan sieht zu diesem Zweck zwar nicht vor, die bestehenden Klasse-B-Systeme auf den in dem Plan aufgeführten Strecken zu beseitigen, allerdings soll die Klasse-B-Ausrüstung zu dem in dem Umsetzungsplan genannten Termin keine Voraussetzung mehr dafür sein, dass mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge diese Strecken befahren dürfen.
Wenn Terminalbereiche wie Häfen oder bestimmte Strecken innerhalb von Häfen nicht mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sind, so ergibt sich aus für den "Anschluss" solcher Bereiche geltenden Anforderungen nicht unweigerlich, dass die betreffenden Terminals oder Strecken mit ERTMS auszurüsten sind, solange Klasse-B-Ausrüstungen keine Bedingung für den Streckenzugang sind.
Zwei- oder mehrgleisige Strecken gelten als ausgerüstet, sobald zwei Gleise über ERTMS verfügen. Auf Korridorabschnitten mit mehr als einer Strecke ist mindestens eine dieser Strecken auszurüsten, und der gesamte Korridor gilt als ausgerüstet, sobald mindestens eine Strecke auf der gesamten Länge des Korridors über ERTMS verfügt.
7.1.1. Korridore
Die sechs in Anlage I beschriebenen Korridore sind gemäß dem dort angegebenen Zeitplan mit ERTMS auszurüsten 21.
7.1.2. Anschluss an die wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume
Die in Anlage II aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume sind zu den dort genannten Terminen und Bedingungen an mindestens einen der sechs Korridore aus Anlage I anzuschließen.
7.1.3. Von der EU geförderte Vorhaben
Unbeschadet der Abschnitte 7.1.1 und 7.1.2 ist die Ausstattung mit ERTMS/ETCS in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:
bei Schieneninfrastrukturvorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und/oder dem Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 22 und/oder mit Mitteln aus dem TEN-V- Haushalt (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 finanziell gefördert werden.
Bei Erneuerungen der Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Streckenabschnitten kann die Kommission von der Anwendung dieser Bestimmung absehen, sofern ERTMS zum jeweils früheren der beiden folgenden Zeitpunkte installiert ist:
In diesem Abschnitt wird der frühere dieser beiden Zeitpunkte als "späterer Ausrüstungstermin" bezeichnet.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Dossier. Dieses umfasst eine wirtschaftliche Analyse, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS erst zum späteren Ausrüstungstermin und nicht während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.
Solche Ausnahmen können von den Mitgliedstaaten nur dann geltend gemacht werden, wenn die ERTMS-Ausrüstung der Strecke in der Ausschreibung für die Erneuerung oder Modernisierung des Zugsicherungssystems eindeutig vorgesehen ist, entweder während der Durchführung des Vorhabens oder zum späteren Ausrüstungstermin.
Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis. Bei Gewährung von Ausnahmen hat der betreffende Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass das ERTMS zum späteren Ausrüstungstermin installiert ist.
7.1.4. Optionale Funktionen erfordernde Bedingungen
Je nach den Eigenschaften der streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und ihrer Schnittstellen mit anderen Teilsystemen kann es vorkommen, dass einige streckenseitige Funktionen, obwohl sie nicht als verbindlich eingestuft sind, in bestimmten Anwendungen implementiert sein müssen, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.
Die streckenseitige Implementierung nationaler oder optionaler Funktionen darf nicht dazu führen, dass einem Zug, der nur die verbindlichen Anforderungen an die Fahrzeugausrüstung der Klasse A erfüllt, der Zugang zu der betreffenden Infrastruktur verwehrt bleibt, außer in folgenden Fällen, in denen bestimmte optionale fahrzeugseitige Funktionen erforderlich sind:
7.1.5. Altsysteme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang B der TSI beschriebenen Funktionen der vorhandenen Systeme sowie ihre Schnittstellen auf dem aktuell geltenden Niveau gehalten werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Behebung sicherheitsrelevanter Fehler dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Informationen zu den vorhandenen Systemen zur Verfügung. Dadurch soll die Entwicklung und Zertifizierung von Geräten ermöglicht werden, welche die übergreifende Nutzung von Klasse-A-Systemen mit den vorhandenen Klasse-B-Einrichtungen gestatten.
7.1.6. Notifizierung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der in Anlage I genannten Korridorabschnitte entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts mit oder bestätigen ihr, dass der betreffende Korridor bereits mit ERTMS ausgerüstet ist. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Anlage I genannten letzten Termin für die Ausrüstung des Korridorabschnitts zu notifizieren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden der in Anlage II aufgeführten Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume die jeweiligen Strecken mit, durch die ihr Anschluss an einen der in Anlage I genannten Korridore gewährleistet wird. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Anlage II genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist. Die Kommission kann erforderlichenfalls Anpassungen fordern, insbesondere um die Kohärenz zwischen den ausgerüsteten Strecken an den Grenzübergängen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission entweder einen ausführlichen Zeitplan für die ERTMS-Ausrüstung dieser Anschlussstrecken mit oder bestätigen ihr, dass diese Strecken bereits mit ERTMS ausgerüstet sind. Diese Angaben sind der Kommission spätestens drei Jahre vor dem in Anlage II genannten Termin zu notifizieren, wobei der jeweils letzte Termin für die Ausrüstung der einzelnen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume anzugeben ist.
In den ausführlichen Zeitplänen ist vor allem anzugeben, zu welchem Termin die Auftragsvergabe für die Ausrüstung der Strecke erfolgt, welche Verfahren die Interoperabilität zwischen den an dem Korridor beteiligten Ländern gewährleisten und welche Hauptmeilensteine das Vorhaben beinhaltet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwölf Monate über die bei der Ausrüstung der Strecken erzielten Fortschritte, indem sie ihr einen überarbeiteten Zeitplan übermitteln.
7.1.7. Verzögerungen
Ist für einen Mitgliedstaat absehbar, dass die in dieser Entscheidung festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können, so setzt er die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Er übermittelt der Kommission ein Dossier mit einer technischen Beschreibung des Vorhabens und einer dem letzten Stand entsprechenden Planung. Darüber hinaus sind in dem Dossier die Gründe für die Verzögerung und die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Abhilfemaßnahmen darzulegen.
Den Mitgliedstaaten kann eine zusätzliche Fristverlängerung von drei Jahren gewährt werden, wenn die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, beispielsweise Versäumnisse von Zulieferern oder Probleme mit der Homologation und Zulassung, weil keine geeigneten Testfahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können solche Ausnahmen nur dann geltend machen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kommission prüft das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats und setzt den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis.
7.2 Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung
Neue Lokomotiven, Triebwagen und sonstige antriebslose Schienenfahrzeuge mit Führerstand, die nach dem 1. Januar 2012 in Auftrag gegeben oder nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, müssen mit ERTMS ausgerüstet sein.
Davon ausgenommen sind neue Rangierloks und sonstige neue Lokomotiven, Triebwagen und andere Schienenfahrzeuge mit Führerstand, sofern sie ausschließlich für den innerstaatlichen Verkehr oder den grenzüberschreitenden Regionalverkehr konzipiert sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere
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