umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

7.3 GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln

Diese Regeln gelten zusätzlich zu den Regeln in den Abschnitten 7.1 und 7.2.

7.3.1 Streckenseitige Einrichtungen

In folgenden Fällen ist die Ausrüstung mit GSM-R verbindlich vorgeschrieben:

7.3.2 Fahrzeugseitige Einrichtungen

Installation von GSM-R in Fahrzeugen, die eine Strecke befahren, auf der mindestens ein Streckenabschnitt mit Klasse-A-Schnittstellen ausgestattet ist (auch wenn sie einem Klasse-B-System überlagert wird), in folgenden Fällen:

7.3.3 Altsysteme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang B der TSI beschriebenen Funktionen der vorhandenen Systeme sowie ihre Schnittstellen auf dem aktuell geltenden Niveau gehalten werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Behebung sicherheitsrelevanter Fehler dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Informationen zu den vorhandenen Systemen zur Verfügung. Dadurch soll die Entwicklung und Zertifizierung von Geräten ermöglicht werden, welche die übergreifende Nutzung von Klasse-A-Systemen mit den vorhandenen Klasse-B-Einrichtungen gestatten.

7.4 Sonderfälle

7.4.1 Einleitung

In den nachstehend aufgeführten Sonderfällen gelten entsprechende Sonderregelungen.

Diese Sonderfälle sind zwei Kategorien zuzuordnen: die Bedingungen treffen entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T") zu. In den temporären Fällen wird den betreffenden Mitgliedstaaten empfohlen, das jeweilige Teilsystem entweder bis 2010 (Fall "T"), gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes 19, oder bis 2020 (Fall "T2") anzupassen 20.

In dieser TSI steht die KategorieT "3 " für temporäre Fälle, die noch nach 2020 bestehen werden.

7.4.2 Verzeichnis der Sonderfälle 12

7.4.2.1 Die Kategorie des jeweiligen Sonderfalls ist in Anhang A Anlage 1 angegeben.

Nr.SonderfallBegründungDauer
1Die Abhängigkeit zwischen Achsabstand und Raddurchmesser von Fahrzeugen in Deutschland ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.5 an gegeben.Bestehende AchszähleinrichtungenP
2Der maximale Fahrzeugüberhang ("Nase") in Polen eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.6 angegeben.Bestehende Geometrie von Gleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenT3
3Der Mindestabstand zwischen den ersten 5 Achsen in Deutschland eingesetzter Züge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.7 angegeben.Relevant auf Strecken mit BahnübergängenT3
4Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien ("L1") eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.8 angegeben.Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen gemäß InfrastrukturregisterFrankreich T3
Belgien T3
5Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines in Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.9 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben.Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenT3
6Der Mindestraddurchmesser von in Frankreich eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.2.2 angegeben.Bestehende AchszähleinrichtungenT3
7Die Mindestachslast von in Deutschland, Österreich und Schweden eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.3 angegeben.Dies ist gemäß Forderung des EBA (Eisenbahn-Bundesamt) relevant auf einigen Hauptstrecken im Gebiet der ehemaligen DR (Deutsche Reichsbahn) mit 42-Hz- und 100-Hz-Gleisstromkreisen. Keine Erneuerung. Für Österreich und Schweden zu vervollständigen.T3
8Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien (L1) eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.4 angegeben.Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenFrankreich T3
Belgien T3
9Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken (außer "L1") Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.5 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben.Die auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in eingesetzten Fahrzeuge sind einheitlicher. Im Vergleich zu konventionellen Strecken ist die Schienenoberfläche kleiner. Bewegte oder still stehende Fahrzeuge werden erkannt, wenn die Masse des betreffenden Einzelfahrzeugs oder Triebzuges über 90 t beträgt.T3
10Die Mindestabmessungen metallischer Masse in Deutschland und Polen eingesetzter Fahrzeuge und die für sie geltenden Genehmigungsbedingungen sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.3.1 angegeben.Relevant auf Strecken mit Bahnübergängen, die mit Ortungsschleifen ausgerüstet sind.Deutschland P
Polen P
11Der maximale Blindwiderstand zwischen den Laufflächen eines Radsatzes in Polen eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.3 angegeben.Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenT3
12Der maximale Blindwiderstand zwischen den Laufflächen eines Radsatzes in Frankreich eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.4 angegeben.Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenT3
13Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Nebenschlussparameter in den Niederlanden eingesetzter Fahrzeuge sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.5 angegeben.Bestehende Niederspannungsgleisfreimeldeeinrichtungen mit GleisstromkreisenT3
14Die Mindestimpedanz zwischen Stromabnehmer und Rädern in Belgien eingesetzter Fahrzeuge sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.6.1 angegeben.Bestehende Klasse-B-AusrüstungT3
15Die Magnetschienenbremse und Wirbelstrombremse ist nicht zugelassen beim ersten Drehgestell eines führenden Fahrzeugs, das in Deutschland eingesetzt wird. Dies ist in Anhang Anlage 1 Absatz 5.2.3 festgelegt.Relevant auf Strecken mit BahnübergängenT3
 16Das Sanden zu Antriebszwecken vor der führenden Achse von Triebzügen, die im Vereinigten Königreich eingesetzt werden, ist bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig. Dies ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 4.1.4 festgelegt.Der sichere Betrieb von Gleisstromkreisen ist nicht gewährleistet, wenn vor der führenden Achse von Triebzügen gesandet wird.T3

7.4.2.2 Sonderfall für Griechenland

Kategorie "T1" - temporär: Fahrzeuge für Spurweite 1.000 mm oder weniger sowie Strecken mit Spurweite 1.000 mm oder weniger. Auf diesen Strecken gelten die nationalen Vorschriften.

7.4.2.3 Sonderfall für die baltischen Staaten (nur das konventionelle Eisenbahnsystem Lettlands, Litauens und Estlands)

Kategorie T2: die funktionale und technische Umrüstung der bestehenden Klasse-B-Ausrüstung auf den Korridoren mit 1.520 mm Spurweite ist zulässig, wenn dies für den Betrieb der Lokomotiven der Eisenbahnunternehmen der Russischen Föderation und Weißrusslands für notwendig erachtet wird. Die funktionale und technische Umrüstung der bestehenden Klasse-B-Ausrüstung der Lokomotiven und Züge mit 1.520 mm Spurweite ist zulässig, wenn dies für ihren Betrieb in der Russischen Föderation und in Weißrussland für notwendig erachtet wird.

7.5 Übergangsbestimmungen

Die in dieser TSI aufgeführten offenen Punkte werden im Zuge des Überarbeitungsprozesses geklärt.

________

*) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011 S. 1.

**) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32

.

Korridore und die sie konstituierenden StreckenAnlage I

Korridor A: Ausrüstungstermin 2015

Korridor B: 1

Korridor C: 2

Korridor D: 3

Korridor E:

Korridor F:

___________
1) Unbeschadet der Vorschriften bezüglich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes können unter Nutzung von Hochgeschwindigkeitsabschnitten Verbindungen geschaffen werden, sofern für Güterzüge Trassen bereitgestellt werden. Zwischen Dänemark und Deutschland wird bis 2020 mindestens eine ERTMS-Verbindung (Flensburg - Hamburg oder Rødby - Puttgarden) geschaffen, jedoch nicht notwendigerweise beide. Der Brenner-Basistunnel wird nach Abschluss der Infrastrukturarbeiten (Zieldatum 2020) mit ERTMS ausgerüstet.

2) Eine Verbindung zwischen Nancy und Reding wird bis 2020 fertig gestellt.

3) Bis 2020 erfolgt die Ausrüstung zweier zusätzlicher Streckenteile: Montmélian - Grenoble - Valence und Lyon - Valence - Arles - Miramas (linkes Rhône-Ufer).

.

Wichtigste europäische Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume 1Anlage II


LandGüterverkehrsraumDatumBemerkung
BelgienAntwerpen31.12.2015Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Rotterdam geschaffen werden.
Gent31.12.2020 
Zeebrugge31.12.2020 
BulgarienBurgas31.12.2020Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung der Abschnitte Bourgas-Sofia, Sofia-Vidin-Calafat und Calafat-Curtici in Rumänien (PP22).
Tschechische RepublikPrag31.12.2015 
Lovosice31.12.2020 
DänemarkTaulov31.12.2020Der Anschluss dieses Terminals erfordert die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts Flensburg-Padborg, siehe Fußnote 1 der Anlage I des Anhangs.
DeutschlandDresden 131.12.2020Bis 2020 soll auch eine direkte Verbindung zwischen den Korridoren E und F (von Dresden nach Hannover) geschaffen werden.
Lübeck31.12.2020 
Duisburg31.12.2015 
Hamburg 231.12.2020 
Köln31.12.2015 
München31.12.2015 
Hannover31.12.2015 
Rostock31.12.2015 
Ludwigshafens/
Mannheim
31.12.2015 
Nürnberg31.12.2020 
GriechenlandPiräus31.12.2020Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung des Abschnitts Kulata-Sofia in Bulgarien.
SpanienAlgeciras31.12.2020 
Madrid31.12.2020 
Pamplona31.12.2020Drei Verbindungen sind notwendig, nämlich nach Paris über Hendaye, von Pamplona nach Madrid und von Pamplona zum Korridor D über Zaragoza.
Zaragoza31.12.2020 
Tarragona31.12.2020 
Barcelona31.12.2015 
Valencia31.12.2020 


LandGüterverkehrsraumDatumBemerkung
FrankreichMarseille31.12.2020 
Perpignan31.12.2015 
Avignon31.12.2015 
Lyon31.12.2015 
Le Havre31.12.2020 
Lille31.12.2020 
Dunkerque31.12.2020 
Paris31.12.2020Bis 2020 werden folgende Verbindungen geschaffen:
i) Hendaye ii) Kanaltunnel iii) Dijon iv) Metz über Epernay und Chälonsen-Champagne.
ItalienLa Spezia31.12.2020 
Genua31.12.2015 
Gioia Tauro31.12.2020 
Verona31.12.2015 
Mailand31.12.2015 
Taranto31.12.2020 
Bari31.12.2020 
Padua31.12.2015 
Triest31.12.2015 
Novara31.12.2015 
Bologna31.12.2020 
Rom31.12.2020 
LuxemburgBettembourg31.12.2015 
UngarnBudapest31.12.2015 
NiederlandeAmsterdam31.12.2020 
Rotterdam31.12.2015Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Antwerpen geschaffen werden.
ÖsterreichGraz31.12.2020 
Wien31.12.2020 
PolenGdynia31.12.2015 
Kattowitz31.12.2020 
Breslau31.12.2015Zur Schaffung einer Direktverbindung zur deutschen Grenze (Görlitz) soll bis 2020 die Strecke Breslau-Legnica ausgerüstet werden.
Gliwice31.12.2015 
Posen31.12.2015 
Warschau31.12.2015 
PortugalSines31.12.2020 
Lissabon31.12.2020 
RumänienConstanla31.12.2015 
SlowenienKoper31.12.2015 
Ljubljana31.12.2015 
SlowakeiBratislava31.12.2015 
Vereinigtes KönigreichBristolDer Anschluss dieses Terminals erfolgt, sobald der Korridor C bis zum Kanaltunnel verlängert wird.
1) Deutschland wird alle Anstrengungen unternehmen, um auf dem Korridor E den Abschnitt Dresden - tschechische Grenze zu einem früheren Zeitpunkt mit ERTMS auszurüsten.

2) Deutschland wird eine Schienenverbindung nach Hamburg mit ERTMS ausrüsten, während das Hafengebiet bis 2020 eventuell nur teilweise ausgerüstet wird.

_____
1) Die Liste der Knoten in dieser Anlage kann geändert werden, sofern die Änderungen zu keiner Verringerung des Güterverkehrs führen oder sich in beträchtlichem Maße auf Vorhaben in anderen Mitgliedstaaten auswirken 

__________
1) Die Sicherheitsanforderungen für ERTMS/ETCS-Level 3 sind noch festzulegen.
2) Hochgeschwindigkeitsstrecken sind gestrichelt dargestellt.
3) ABl. L 167 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 201 vom 07.06.2004 S. 1.
4) ABl. L 161 vom 26.06.1999 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 02.02.2005 S. 3).
5) ABl. L 161 vom 26.06.1999 S. 57.
6) Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten kann die entsprechende Ausrüstung eingebaut werden.
7) Bezüglich der Ausstattung mit ETCS sind "ggrößere Nachrüstungen " Instandhaltungsarbeiten, die einen Investitionsaufwand erfordern, der bei mindestens zehnfach größerem Aufwand liegt als der, der mit der Installation von ERTMS/ETCS-Einrichtungen auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp verbunden ist.
8) Der Verbindlichkeitsgrad ist anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
i) Marktbedeutung der von der ERTMS/ETCS-Einführung betroffenen Korridore;
ii) Streckenanteil mit ERTMS/ETCS-Ausrüstung.
9) Die Festlegung dürfte das Ergebnis einer für jeden Korridor vorgenommenen Analyse der Beteiligten (Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnverkehrsunternehmen und eventuell Zulieferindustrie) sein.
10) Sistema Controllo Marcia Treno: Italienisches Klasse-B-System auf der Grundlage von ETCS-Komponenten.
11) Wenn beispielsweise das Konzept des externen STM technisch nicht durchführbar ist oder Probleme mit den Rechten am geistigen Eigentum der Klasse-B-Systeme eine rechtzeitige Entwicklung eines STM-Produkts verhindern.
12) 31. Dezember 2007.
13) Zur Klassifizierung der Funktion siehe Abschnitt 4.
14) Zur Klassifizierung der Funktion siehe Abschnitt 4.
15) Sowohl ERTMS/ETCS als auch GSM-R.
16) Eine Baseline dient als Ausgangspunkt für ein kontrolliertes Systementwicklungsmanagement.
17) Mit Version ist eine dem Eisenbahnkunden übergebene Version des betreffenden Systems gemeint. Systemversionen weisen Unterschiede hinsichtlich Funktionalität und Leistung auf oder können der Behebung von Systemfehlern oder Sicherheitsmängeln dienen.
18) Weitere Elemente im Zusammenhang mit diesem Aspekt werden in den folgenden Absätzen behandelt.
19) ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 201 vom 07.06.2004 S. 1).
20) Je nach TSI und Sonderfall können auch andere Fristen (Tx) angegeben werden.
21) Im Hinblick auf den Aufbau eines einheitlichen ERTMS-Netzes ist in Anlage I jeweils der letzte Termin für die Ausrüstung angegeben. In einigen Fällen sind auf freiwilliger Basis frühere Termine vereinbart worden.
22) ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
23) ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1.
24) ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

.

Anhang A 06 10

Liste der verbindlichen Spezifikationen

ZifferQuelleBezeichnung der UnterlageVersion
1ERA/ERTMS/003204ERTMS/ETCS Functional Requirement Specification5.0
2Absichtlich gestrichen  
3UNISIG SUBSET-023Glossary of Terms and Abbreviations2.0.0
4UNISIG SUBSET-026System Requirement Specification2.3.0
5UNISIG SUBSET-027FFFIS Juridical Recorder-Downloading Tool2.3.0
6UNISIG SUBSET-033FIS for Man-Machine Interface2.0.0
7UNISIG SUBSET-034FIS for the Train Interface2.0.0
8UNISIG SUBSET-035Specific Transmission Module FFFIS2.1.1
9UNISIG SUBSET-036FFFIS for Eurobalise2.4.1
10UNISIG SUBSET-037Euroradio FIS2.3.0
11Reserviert 05E537Off line key management FIS 
12UNISIG SUBSET-039FIS for the RBC/RBC Handover2.3.0
13UNISIG SUBSET-040Dimensioning and Engineering rules2.3.0
14UNISIG SUBSET-041Performance Requirements for Interoperability2.1.0
15ERA SUBSET-108Interoperabilityrelated consolidation on TSI annex A docu- ments1.2.0
16UNISIG SUBSET-044FFFIS for Euroloop subsystem2.3.0
17Absichtlich gestrichen  
18UNISIG SUBSET-046Radio Infill FFFS2.0.0
19UNISIG SUBSET-047Trackside-Trainborne FIS for Radio In-Fill2.0.0
20UNISIG SUBSET-048Trainborne FFFIS for Radio In-Fill2.0.0
21UNISIG SUBSET-049Radio Infill FIS with LEU/Interlocking2.0.0
22Absichtlich gestrichen  
23UNISIG SUBSET-054Assignment of Values to ETCS variables2.0.0
24Absichtlich gestrichen  
25UNISIG SUBSET-056STM FFFIS SAFE Time Layer2.2.0
26UNISIG SUBSET-057STM FFFIS SAFE Link Layer2.2.0
27UNISIG SUBSET-091Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 & 22.5.0
28ReserviertReliability - Availability Requirements 
29UNISIG SUBSET-102Test specification for Interface "k"1.0.0
30Absichtlich gestrichen  
31UNISIG SUBSET-094UNISIG Functional Requirements for an Onboard Reference Test Facility2.0.2
32EIRENE FRSGSM-R Functional Requirements Specification7
33EIRENE SRSGSM-R System Requirements Specification15
34A11T6001 12(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio12
35ECC/DC(02)05ECC Decision of 5 July 2002 on the designation and availability of frequency bands for railway purposes in the 876-880 and 921-925 MHz bands. 
36aAbsichtlich gestrichen  
36bAbsichtlich gestrichen  
36cUNISIG SUBSET-074-2FFFIS STM Test cases document1.0.0
37aAbsichtlich gestrichen  
37bUNISIG SUBSET-076-5-2Test cases related to features2.3.1
37cUNISIG SUBSET-076-6-3Test sequences2.3.1
37dUNISIG SUBSET-076-7Scope of the test specifications1.0.2
37eAbsichtlich gestrichen  
3806E068ETCS marker board definition1.0
39UNISIG SUBSET-092-1ERTMS EuroRadio Conformance Requirements2.3.0
40UNISIG SUBSET-092-2ERTMS EuroRadio Test cases Safety Layer2.3.0
41Reserviert
UNISIG SUBSET 028
JRU Test Specification 
42Absichtlich gestrichen  
43UNISIG SUBSET 085Test Specification for Eurobalise FFFIS2.2.2
44ReserviertOdometry FIS 
45UNISIG SUBSET-101Interface "K" Specification1.0.0
46UNISIG SUBSET-100Interface "G" specification1.0.1
47ReserviertSafety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub- System 
48ReserviertTest specification for mobile equipment GSM-R 
49UNISIG SUBSET-059Performance requirements for STM2.1.1
50UNISIG SUBSET-103Test specification for EUROLOOP1.0.0
51ReserviertErgonomic aspects of the DMI 
52UNISIG SUBSET-058FFFIS STM Application Layer2.1.1
53Reserviert AEIF-ETCS-Variables-ManualAEIF-ETCS-Variables-Manual 
54Absichtlich gestrichen  
55ReserviertJuridical recorder baseline requirements 
56Reserviert 05E538ERTMS Key Management Conformance Requirements 
57Reserviert
UNISIG SUBSET-107
Requirements on prefitting of ERTMS onboard equipment 
58UNISIG SUBSET-097Requirements for RBC-RBC SAFE Communication Interface1.1.0
59Reserviert
UNISIG SUBSET-105
Requirements on prefitting of ERTMS track side equipment 
60Reserviert
UNISIG SUBSET-104
ETCS version management 
61ReserviertGSM-R version management 
62Reserviert
UNISIG SUBSET-099
RBC-RBC Test specification for SAFE Communication Interface 
63UNISIG SUBSET-098RBC-RBC SAFE Communication Interface1.0.0

Liste der verbindlichen Spezifikationen

ZifferQuelleBezeichnung der Unternlage und BemerkungenVersion
A1EN 50126Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)1999
A2EN 50128Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme2001
A3EN 50129Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik2003
A4EN 50125-1Bahnanwendungen - Umweltbedingungen für Betriebsmittel -
Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen
1999
A5EN 50125-3Bahnanwendungen - Umweltbedingungen für Betriebsmittel -
Teil 3: Umweltbedingungen für Signal- und Telekommunikationseinrichtungen
2003
A6EN 50121-3-2Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 32: Bahnfahrzeuge; Geräte2000
A7EN 50121-4Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 4: Störaussendung und Störfestigkeit von Signal- und Telekommunikationseinrichtungen2000
A8EN 50238Bahnanwendungen - Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Gleisfreimeldesystemen2003

Liste der informativen Spezifikationen
Anmerkungen:
"Typ 1"-Spezifikationen stellen den momentanen Stand der Arbeiten dar. Ziel ist die Erstellung einer verbindlichen Spezifikation (z. Zt. noch "reserviert").

"Typ 2"-Spezifikationen liefern zusätzliche Informationen, die die Anforderungen in verbindlichen Spezifikationen begründen und Hilfestellung für deren Anwendung bieten.

Ziffer B32 soll den Gebrauch einheitlicher Referenzen in den in Anhang A genannten Dokumenten sicherstellen. Da dies nur redaktionellen Zwecken und dem Hinweis auf künftige Änderungen in den aufgeführten Dokumenten dient, erfolgt weder eine Typangabe noch ein Bezug auf eines der verbindlichen Dokumente des Anhangs A.

Die Dokumente B25, B27, B28, B29 und B30 gelten nur für die GSM-R DMI. Für die ETCS DMI gilt nur das Dokument B34.

ZifferQuelleBezeichnung der UnterlageVersionTyp
B1EEIG 02S126RAM requirements (nur Kapitel 2)62
(Index 28)
B2EEIG 97S066Environmental conditions52
(Index A5)
B3UNISIG SUBSET-074-1Methodology for testing FFFIS STM1.0.02
(Index 36)
B4EEIG 97E267ODOMETER FFFIS51
(Index 44)
B5O_2475ERTMS GSM-R QoS Test Specification1.0.02
B6UNISIG SUBSET-038Offline Key Management FIS2.1.91
(Index 11)
B7UNISIG SUBSET-074-3FFFIS STM test specification traceability of test ca- ses with Specific Transmission Module FFFIS1.0.02
(Index 36)
B8UNISIG SUBSET-074-4FFFIS STM Test Specification Traceability of testing the packets specified in the FFFIS STM Application Layer1.0.02
(Index 36)
B9UNISIG SUBSET 076-0ERTMS/ETCS Class 1, Test plan2.3.12
(Index 37)
B10UNISIG SUBSET 076-2Methodology to prepare features2.3.02
(Index 37)
B11UNISIG SUBSET 076-3Methodology of testing2.3.12
(Index 37)
B12UNISIG SUBSET 076-4-1Test sequence generation: Methodology and Rules1.0.22
(Index 37)
B13UNISIG SUBSET 076-4-2ERTMS ETCS Class 1 States for Test Sequences1.0.22
(Index 37)
B14UNISIG SUBSET 076-5-3On-Board Data Dictionary2.3.02
(Index 37)
B15UNISIG SUBSET 076-5-4SRS v.2.2.2 Traceability2.3.12
(Index 37)
B16UNISIG SUBSET 076-6-1UNISIG test data base2.3.12
(Index 37)
B17UNISIG SUBSET 076-6-4Test Cases Coverage2.3.12
(Index 37)
B18Absichtlich gestrichen   
B19UNISIG SUBSET 077UNISIG Causal Analysis Process2.2.22
(Index 27)
B20UNISIG SUBSET 078RBC interface: Failure modes and effects analysis2.4.02
(Index 27)
B21UNISIG SUBSET 079MMI: Failure Modes and Effects Analysis2.2.22
(Index 27)
B22UNISIG SUBSET 080TIU: Failure Modes and Effects Analysis2.2.22
(Index 27)
B23UNISIG SUBSET 081Transmission system: Failure Modes and Effects Analysis2.3.02
(Index 27)
B24UNISIG SUBSET 088ETCS Application Levels 1&2 -Safety Analysis2.3.02
(Index 27)
B25TS50459-1Railway applications -European Rail Traffic Ma- nagement System - Driver Machine Interface part 1 - Ergonomic principles of ERTMS/ETCS/ GSM-R Information20052
(Index 51)
B26Absichtlich gestrichenersetzt durch B34  
B27TS50459-3Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 3 - Ergonomic arrangements of ERTMS/ GSM-R Information20052
(Index 51)
B28TS50459-4Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 4 - Data entry for the ERTMS/ETCS/GSM-R systems20052
(Index 51)
B29TS50459-5Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 5 - Symbols20052
(Index 51)
B30TS50459-6Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 6 - Audible Information20052
(Index 51)
B31Reserviert EN50xxxRailway applications - European Rail Traffic Ma- nagement System - Driver Machine Interface part 7 - Specific Transmission Modules 2
(Index 51)
B32ReserviertGuideline for references entfällt
B33EN 301515Global System for Mobile communication (GSM); Requirements for GSM operation in railways2.1.02
(Index 32, 33)
B34ERA-ERTMS-015560ERTMS/ETCS Driver Machine Interface2.31
(Index 51)
B35Reserviert
UNISIG SUBSET-069
ERTMS Key Management Conformance Require- ments 1
(Index 56)
B3604E117ETCS/GSM-R Quality of Service user requirements - Operational Analysis12
(Index 32)
B37UNISIG SUBSET-093GSM-R Interfaces - Class 1 requirements2.3.01
(Index 32, 33)
B38UNISIG SUBSET-107ARequirements on prefitting of ERTMS onboard equipment1.0.02
(Index 57)
B39UNISIG SUBSET-076-5-1ERTMS ETCS Class 1 Feature List2.3.12
(Index 37)
B40UNISIG SUBSET-076-6-7Test Sequences Evaluation and Validation1.0.22
(Index 37)
B41UNISIG SUBSET-076-6-8Generic train data for test Sequences1.0.12
(Index 37)
B42UNISIG SUBSET-076-6-10Test Sequence Viewer (TSV)3.0.82
(Index 37)
B4304E083Safety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub-System1.01
(Index 47)
B4404E084Justification Report for the Safety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub-System1.02
(Index B43)
B45ERA/ERTMS/003205Traceability Of Changes To ETCS FRS0.12
(Index 1)
B46UNISIG SUBSET-099RBC-RBC SAFE Communication Interface Test Specifications1.0.01
(Index 62)

.

Für die Kompatibilität mit den Fahrzeugen erforderliche Eigenschaften von Zugortungsanlagen/GleisfreimeldeeinrichtungenAnhang A -
Anlage 1

4. Allgemeines 12

4.1 Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen sind so auszulegen, dass sie ein Fahrzeug, das die in dieser Anlage angegebenen Grenzwerte einhält, sicher und zuverlässig erkennen können. Abschnitt 4.3 der TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" gewährleistet die Konformität TSI-konformer Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Anlage.

4.2 Die Längenabmessungen des Fahrzeugs sind definiert als:

ai = Abstand zwischen benachbarten Achsen, wobei i = 1, 2, 3, ..., n-1, wobei n die Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs ist

bx = Längsabstand der ersten Achse (b1) oder der letzten Achse (b2) zum nächstgelegenen Fahrzeugende, d. h. zum nächsten Puffer/ Kopf des Fahrzeugs

L = Gesamtlänge des Fahrzeugs

Abbildung 1 zeigt ein Beispiel für ein dreiachsiges Fahrzeug mit zwei Drehgestellen (n=6).

Abb. 1

4.3 Der Begriff Radsatz bezeichnet ein beliebiges Paar von einander gegenüberliegenden Rädern, auch wenn diese keine gemeinsame Achse besitzen. Maßangaben zu Radsätzen beziehen sich immer auf die Radmitte.

4.4 Für die Festlegung der Radabmessungen gilt Abbildung 2; hierbei gilt:

D = Raddurchmesser

BR = Radbreite

Sd = Spurkranzdicke, gemessen 10 mm oberhalb der Radlauffläche (siehe Abb. 2)

Sh = Spurkranzhöhe

Die sonstigen Abmessungen in Abb. 2 sind in dieser TSI ohne Bedeutung.

4.5 Die angegebenen Werte sind absolute Grenzwerte, einschließlich aller Messtoleranzen.

4.6 Der Infrastrukturbetreiber kann weniger strenge Grenzwerte festlegen..

Abb. 2

5. Fahrzeuggeometrie

5.1 Achsabstände

5.1.1 Der Abstand ai (Abb. 1) darf für bestehende Strecken nicht größer als 17.500 mm und für den Einsatz auf Neubaustrecken nicht größer als 20 000 mm sein.

5.1.2. Abstand bx 12

Der Abstand bx (Abb. 1) darf nicht größer als 4.200 mm sein, es sei denn, die Fahrzeuge werden ausschließlich auf Strecken eingesetzt, für die das Maß bx bis 5.000 mm betragen darf.

Fahrzeuge, bei denen der Abstand b x größer als 4.200 mm ist, dürfen nicht auf Strecken eingesetzt werden, für die das Maß bx 4 200 mm nicht übersteigen darf.

Die entsprechende EG-Prüferklärung muss einen Hinweis darauf enthalten.

Auf Neubaustrecken der Kategorie I müssen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen so ausgelegt sein, dass darauf Fahrzeuge mit einem Maß b x bis 5.000 mm betrieben werden können.

Auf anderen Strecken (ausgebaute oder erneuerte Strecken der Kategorie I sowie neue, ausgebaute oder erneuerte Strecken der Kategorien II und III) müssen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen so ausgelegt sein, dass darauf Fahrzeuge mit einem Maß bx bis 4.200 mm betrieben werden können. Den Infrastrukturbetreibern wird empfohlen, möglichst auch den Betrieb von Fahrzeugen mit einem Maß bx bis 5.000 mm zuzulassen.

5.1.3 Der Abstand ai (Abb. 1) darf nicht größer sein als

ai = v × 7,2

wobei v die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit in km/h angibt; Abstand ai in mm,

wenn die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 350 km/h beträgt. Für höhere Geschwindigkeiten sind die Grenzen dann festzulegen, wenn es erforderlich ist.

5.1.4 Der Abstand L - (b1 + b2) (Abb. 1) darf nicht kleiner als 3.000 mm sein.

5.1.5 Sonderfall Deutschland:

Begrenzungen für das Verhältnis zwischen Achsabstand ai (Abb. 1) und Raddurchmesser sind noch festzulegen.

5.1.6 Sonderfall Polen und Belgien (nur konventionelle Strecken):

Der Abstand bx (Abb. 1) darf nicht größer als 3.500 mm sein.

5.1.7 Sonderfall Deutschland:

Die Abstände ai (Abb. 1) zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen dürfen bei den ersten 5 Achsen eines Zuges (oder bezogen auf die Gesamtachszahl des Zuges, wenn der Zug weniger als 5 Achsen besitzt) in keinem Fall kleiner als 1.000 mm sein, wenn die Geschwindigkeit nicht höher als 140 km/h ist; für höhere Geschwindigkeiten gilt Punkt.

5.1.8 Sonderfall Frankreich (nur Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN) und Belgien (nur L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN):

Der Abstand zwischen der ersten und der letzten Achse eines einzelnen Fahrzeugs oder Triebzugs darf nicht kleiner als 15.000 mm sein.

5.1.9 Sonderfall Belgien:

Der Abstand L - (b1 + b2) (Abb. 1) darf nicht kleiner als 6.000 mm sein.

5.2 Radgeometrie

5.2.1 Das Maß BR (Abb. 2) darf nicht kleiner als 133 mm sein.

5.2.2 Das Maß D (Abb. 2) darf nicht kleiner sein als

5.2.3 Das Maß Sd (Abb. 2) darf nicht kleiner sein als

Das Maß Sh (Abb. 2) muss im Bereich 27,5 - 36 mm liegen.

6. Fahrzeugkonstruktion

6.1 Fahrzeugmasse 12

6.1.1 Die Achslast muss mindestens 5 t betragen, außer wenn die Bremskraft des Fahrzeugs durch Bremsklötze erzeugt wird; in diesem Fall muss die Achslast für den Einsatz auf vorhandenen Strecken mindestens 3,5 t betragen.

6.1.2 Die Achslast muss für den Einsatz auf Neubau- oder Ausbaustrecken mindestens 3,5 t betragen.

6.1.3. Sonderfall Österreich, Deutschland und Belgien:

Auf bestimmten Strecken muss die Achslast mindestens 5 t betragen.

6.1.4 Sonderfall Frankreich (nur Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN) und Belgien (nur L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN):

Wenn der Abstand zwischen der ersten und der letzten Achse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges mindestens 16.000 mm beträgt, muss ein einzelnes Fahrzeug oder ein Triebzug eine Masse von mindestens 90 t haben. Wenn dieser Abstand kleiner als 16.000 mm ist und mindestens 15.000 mm beträgt, muss die Masse kleiner als 90 t sein und mindestens 40 t betragen; das Fahrzeug muss zwei Paar Schienenschleifkontakte mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen.

6.1.5 Sonderfall Belgien - Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN (außer L1):

Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder Triebzuges muss mindestens 90 t betragen.

6.2 Metallfreier Raum um die Räder

6.2.1 Der Raum, in dem nur Räder und ihre Komponenten (Getriebe, Bremskomponenten, Sandrohr) oder nicht ferromagnetische Komponenten installiert werden können, ist festzulegen.

6.3 Metallmasse des Fahrzeugs

6.3.1 Sonderfall Deutschland, Polen:

Das Fahrzeug muss entweder beim Durchfahren der Schleife die Anforderung einer eindeutig festgelegten Prüfschleife erfüllen oder eine Mindestmetallmasse zwischen den Rädern mit einer bestimmten Form, Höhe über Schienenoberkante und Leitfähigkeit besitzen.

6.4 Radmaterial

6.4.1 Die Räder müssen ferromagnetische Eigenschaften haben.

6.5 Impedanz zwischen Rädern 12

6.5.1 Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf folgende Werte nicht überschreiten:

6.5.2 Der Widerstand wird gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung).

6.5.3 Sonderfall Polen:

Die Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes muss für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 in Milliohm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff.

6.5.4 Sonderfall Frankreich:

Die Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes muss für f zwischen 500 Hz und 10 kHz weniger als f/100 in Milliohm betragen, bei Anwendung einer Messspannung von 2 Veff (Leerlaufspannung).

6.5.5. Sonderfall Niederlande:

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Anhang A Anlage 1 können für Lokomotiven und Triebzüge bzw. Triebwagen in Gleisstromkreisen zusätzliche Anforderungen gelten.

6.6 Fahrzeugimpedanz

6.6.1 Die Mindestimpedanz zwischen dem Stromabnehmer und den Rädern des Fahrzeugs muss betragen:

über 1,0 Ohm induktiv bei 50 Hz in 3-kVDC-Traktionssystemen.

7. Isolierende Emissionen

7.1 Verwendung der Sandstreuanlage

7.1.1 Zur Verbesserung der Brems- und Traktionsleistung dürfen die Schienen mit Sand bestreut werden. Dabei dürfen innerhalb von 30 s nicht mehr als folgende Mengen Sand je Sandstreuanlage abgegeben werden:

7.1.2 Für die Anzahl der aktiven Sandstreuanlagen gilt Folgendes:

7.1.3 Sonderfall Vereinigtes Königreich:

Das Sanden zu Antriebszwecken vor der führenden Achse von Triebzügen ist bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig.

7.2 Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

7.2.1 Die Bedingungen für die Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen müssen von einer Untersuchungsgruppe bis Ende 2005 festgelegt werden.

8. elektromagnetische Störungen

8.1 Fahrstrom

8.1.1 Grenzwerte und zugehörige Erläuterung sind in einer in Vorbereitung befindlichen separaten Unterlage enthalten.

8.2. Verwendung elektrischer/magnetischer Bremsen

8.2.1 Die Verwendung von magnetischen Bremsen und Wirbelstrombremsen ist nur für Notbremsungen oder im Stillstand zulässig. Die Verwendung von magnetischen Bremsen und Wirbelstrombremsen für Notbremsungen kann untersagt werden.

8.2.2 Falls zulässig, können Wirbelstrombremsen und magnetische Bremsen für Betriebsbremsungen verwendet werden.

8.2.3 Sonderfall Deutschland:

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind magnetische Bremsen und Wirbelstrombremsen am ersten Drehgestell eines führenden Fahrzeugs nicht zulässig.

8.3 Elektrische, magnetische, elektromagnetische Felder

8.3.1 - Offener Punkt -

9. Besondere Merkmale auf Strecken mit Spurweite 1520/1524 MM

(2) Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf Strecken mit Spurweite 1520/1524 mm müssen die oben aufgeführten Merkmale, mit Ausnahme der in diesem Kapitel genannten, aufweisen.

(3) Der Abstand ai darf nicht größer sein als 19 000 mm.

(4) Das Maß BR darf nicht kleiner sein als 130 mm.

(5) Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,06 Ohm nicht überschreiten.

(6) In Zügen mit Lokomotive sind höchstens 6 aktive Sandstreuanlagen je Schiene zulässig.

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Anforderungen an streckenseitige Geräte zur Ermittlung heißgelaufener Achslager (Heißläuferortungsanlagen)Anhang A -
Anlage 2

1. Allgemeines

Dieser Teil der TSI legt die Anforderungen an die streckenseitigen Elemente von Heißläuferortungsanlagen fest und befasst sich nur mit Systemen der Klasse A.

Betroffen sind die Fahrzeuge, die auf Strecken mit Spurweite 1.435 mm eingesetzt werden sollen.

Fahrzeuge, die mit einer eigenen Heißläuferortung ausgestattet und gegen streckenseitige Systeme abgeschirmt sind, fallen somit nicht unter diesen Teil der TSI.

Die Zielfläche ist jene Außenfläche des Achslagers,

Die Zielfläche der Fahrzeuge wird anhand von Quer- und Längsabmessungen bestimmt. Die Zielfläche gehört somit zu den Fahrzeugmerkmalen und ist in den Fahrzeugkoordinaten festgelegt.

Der Abtastbereich gehört zu den Merkmalen der Heißläuferortungsanlage und ihrer Befestigung und ist in den Streckenkoordinaten festgelegt.

Zielfläche (Fahrzeuge) und Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) besitzen eine gemeinsame Schnittstelle und müssen einander überlappen.

Die Abbildung a) gibt einen Überblick und illustriert die nachstehenden Merkmale.

2. Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) und Zielfläche (Fahrzeug) in Querrichtung

Der Abtastbereich von Heißläuferortungsanlagen muss so beschaffen sein, dass eine heiße Zielfläche von 50 mm innerhalb eines Bereichs zwischen de1 = 1.040 mm und de2 = 1.120 mm bezogen auf die Fahrzeugmittellinie und zwischen h1 = 260 mm und h2 = 500 mm oberhalb der Schiene gemessen werden kann (Mindestfläche).

3. Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) und Zielfläche (Fahrzeug) in Längsrichtung

Der axiale Abtastbereich (Zielfläche in Längsrichtung) von Heißläuferortungsanlagen muss zwischen 80 mm und 130 mm betragen, wobei die Messung bei Geschwindigkeiten zwischen 3 km/h und 330 km/h möglich sein muss.

Für höhere Geschwindigkeiten sind die Werte dann festzulegen, wenn es erforderlich ist.

4. Streckenseitige Montage

Die Mitte der Messfläche der Heißläuferortungsanlage muss sich in einem Abstand von der Gleismittellinie befinden, der sicherstellt, dass die unter Punkt 1.2 genannten Werte eingehalten und gegebenenfalls auch Fahrzeuge berücksichtigt werden, die noch nicht die Anforderungen der TSI "Fahrzeuge" erfüllen. Deshalb wird der Abstand in dieser TSI nicht angegeben. Auf diese Weise sollten die Heißläuferortungsanlagen für alle Arten von Achslagern geeignet sein.

Eine vertikale Abtastung wird dringend empfohlen.

5. Alarmarten und Grenzwerte 12

Die Heißläuferortungsanlage muss über folgende Alarmarten verfügen:

Gemäß Anhang C

Sollten künftige streckenseitige Geräte in der Lage sein, einen Zug anhand seiner Temperaturgrenzwerte zuverlässig zu identifizieren, so könnten die Alarmgrenzwerte automatisch angepasst werden.

6. Spezifikation

Die technische Spezifikation, einschließlich der EMV-Anforderungen, muss in Auftrag gegeben werden.

Abbildung a)
Zielbereich (Fahrzeuge) und Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage)

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