umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (4)
zurück |
7.3 GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln
Diese Regeln gelten zusätzlich zu den Regeln in den Abschnitten 7.1 und 7.2.
7.3.1 Streckenseitige Einrichtungen
In folgenden Fällen ist die Ausrüstung mit GSM-R verbindlich vorgeschrieben:
7.3.2 Fahrzeugseitige Einrichtungen
Installation von GSM-R in Fahrzeugen, die eine Strecke befahren, auf der mindestens ein Streckenabschnitt mit Klasse-A-Schnittstellen ausgestattet ist (auch wenn sie einem Klasse-B-System überlagert wird), in folgenden Fällen:
7.3.3 Altsysteme
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang B der TSI beschriebenen Funktionen der vorhandenen Systeme sowie ihre Schnittstellen auf dem aktuell geltenden Niveau gehalten werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Behebung sicherheitsrelevanter Fehler dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Informationen zu den vorhandenen Systemen zur Verfügung. Dadurch soll die Entwicklung und Zertifizierung von Geräten ermöglicht werden, welche die übergreifende Nutzung von Klasse-A-Systemen mit den vorhandenen Klasse-B-Einrichtungen gestatten.
7.4 Sonderfälle
7.4.1 Einleitung
In den nachstehend aufgeführten Sonderfällen gelten entsprechende Sonderregelungen.
Diese Sonderfälle sind zwei Kategorien zuzuordnen: die Bedingungen treffen entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T") zu. In den temporären Fällen wird den betreffenden Mitgliedstaaten empfohlen, das jeweilige Teilsystem entweder bis 2010 (Fall "T"), gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes 19, oder bis 2020 (Fall "T2") anzupassen 20.
In dieser TSI steht die KategorieT "3 " für temporäre Fälle, die noch nach 2020 bestehen werden.
7.4.2 Verzeichnis der Sonderfälle 12
7.4.2.1 Die Kategorie des jeweiligen Sonderfalls ist in Anhang A Anlage 1 angegeben.
Nr. | Sonderfall | Begründung | Dauer |
1 | Die Abhängigkeit zwischen Achsabstand und Raddurchmesser von Fahrzeugen in Deutschland ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.5 an gegeben. | Bestehende Achszähleinrichtungen | P |
2 | Der maximale Fahrzeugüberhang ("Nase") in Polen eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.6 angegeben. | Bestehende Geometrie von Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | T3 |
3 | Der Mindestabstand zwischen den ersten 5 Achsen in Deutschland eingesetzter Züge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.7 angegeben. | Relevant auf Strecken mit Bahnübergängen | T3 |
4 | Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien ("L1") eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.8 angegeben. | Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen gemäß Infrastrukturregister | Frankreich T3 Belgien T3 |
5 | Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines in Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.1.9 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben. | Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | T3 |
6 | Der Mindestraddurchmesser von in Frankreich eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 2.2.2 angegeben. | Bestehende Achszähleinrichtungen | T3 |
7 | Die Mindestachslast von in Deutschland, Österreich und Schweden eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.3 angegeben. | Dies ist gemäß Forderung des EBA (Eisenbahn-Bundesamt) relevant auf einigen Hauptstrecken im Gebiet der ehemaligen DR (Deutsche Reichsbahn) mit 42-Hz- und 100-Hz-Gleisstromkreisen. Keine Erneuerung. Für Österreich und Schweden zu vervollständigen. | T3 |
8 | Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien (L1) eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.4 angegeben. | Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | Frankreich T3 Belgien T3 |
9 | Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken (außer "L1") Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.1.5 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben. | Die auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in eingesetzten Fahrzeuge sind einheitlicher. Im Vergleich zu konventionellen Strecken ist die Schienenoberfläche kleiner. Bewegte oder still stehende Fahrzeuge werden erkannt, wenn die Masse des betreffenden Einzelfahrzeugs oder Triebzuges über 90 t beträgt. | T3 |
10 | Die Mindestabmessungen metallischer Masse in Deutschland und Polen eingesetzter Fahrzeuge und die für sie geltenden Genehmigungsbedingungen sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.3.1 angegeben. | Relevant auf Strecken mit Bahnübergängen, die mit Ortungsschleifen ausgerüstet sind. | Deutschland P Polen P |
11 | Der maximale Blindwiderstand zwischen den Laufflächen eines Radsatzes in Polen eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.3 angegeben. | Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | T3 |
12 | Der maximale Blindwiderstand zwischen den Laufflächen eines Radsatzes in Frankreich eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.4 angegeben. | Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | T3 |
13 | Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Nebenschlussparameter in den Niederlanden eingesetzter Fahrzeuge sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.5.5 angegeben. | Bestehende Niederspannungsgleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen | T3 |
14 | Die Mindestimpedanz zwischen Stromabnehmer und Rädern in Belgien eingesetzter Fahrzeuge sind in Anhang A Anlage 1 Absatz 3.6.1 angegeben. | Bestehende Klasse-B-Ausrüstung | T3 |
15 | Die Magnetschienenbremse und Wirbelstrombremse ist nicht zugelassen beim ersten Drehgestell eines führenden Fahrzeugs, das in Deutschland eingesetzt wird. Dies ist in Anhang Anlage 1 Absatz 5.2.3 festgelegt. | Relevant auf Strecken mit Bahnübergängen | T3 |
16 | Das Sanden zu Antriebszwecken vor der führenden Achse von Triebzügen, die im Vereinigten Königreich eingesetzt werden, ist bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig. Dies ist in Anhang A Anlage 1 Absatz 4.1.4 festgelegt. | Der sichere Betrieb von Gleisstromkreisen ist nicht gewährleistet, wenn vor der führenden Achse von Triebzügen gesandet wird. | T3 |
7.4.2.2 Sonderfall für Griechenland
Kategorie "T1" - temporär: Fahrzeuge für Spurweite 1.000 mm oder weniger sowie Strecken mit Spurweite 1.000 mm oder weniger. Auf diesen Strecken gelten die nationalen Vorschriften.
7.4.2.3 Sonderfall für die baltischen Staaten (nur das konventionelle Eisenbahnsystem Lettlands, Litauens und Estlands)
Kategorie T2: die funktionale und technische Umrüstung der bestehenden Klasse-B-Ausrüstung auf den Korridoren mit 1.520 mm Spurweite ist zulässig, wenn dies für den Betrieb der Lokomotiven der Eisenbahnunternehmen der Russischen Föderation und Weißrusslands für notwendig erachtet wird. Die funktionale und technische Umrüstung der bestehenden Klasse-B-Ausrüstung der Lokomotiven und Züge mit 1.520 mm Spurweite ist zulässig, wenn dies für ihren Betrieb in der Russischen Föderation und in Weißrussland für notwendig erachtet wird.
7.5 Übergangsbestimmungen
Die in dieser TSI aufgeführten offenen Punkte werden im Zuge des Überarbeitungsprozesses geklärt.
________
*) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011 S. 1.
**) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32
Korridore und die sie konstituierenden Strecken | Anlage I |
Korridor A: Ausrüstungstermin 2015
Korridor B: 1
Korridor C: 2
Korridor D: 3
Korridor E:
Korridor F:
___________
1) Unbeschadet der Vorschriften bezüglich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes können unter Nutzung von Hochgeschwindigkeitsabschnitten Verbindungen geschaffen werden, sofern für Güterzüge Trassen bereitgestellt werden.
Zwischen Dänemark und Deutschland wird bis 2020 mindestens eine ERTMS-Verbindung (Flensburg - Hamburg oder Rødby - Puttgarden) geschaffen, jedoch nicht notwendigerweise beide.
Der Brenner-Basistunnel wird nach Abschluss der Infrastrukturarbeiten (Zieldatum 2020) mit ERTMS ausgerüstet.
2) Eine Verbindung zwischen Nancy und Reding wird bis 2020 fertig gestellt.
3) Bis 2020 erfolgt die Ausrüstung zweier zusätzlicher Streckenteile: Montmélian - Grenoble - Valence und Lyon - Valence - Arles - Miramas (linkes Rhône-Ufer).
Wichtigste europäische Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräume 1 | Anlage II |
Land | Güterverkehrsraum | Datum | Bemerkung |
Belgien | Antwerpen | 31.12.2015 | Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Rotterdam geschaffen werden. |
Gent | 31.12.2020 | ||
Zeebrugge | 31.12.2020 | ||
Bulgarien | Burgas | 31.12.2020 | Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung der Abschnitte Bourgas-Sofia, Sofia-Vidin-Calafat und Calafat-Curtici in Rumänien (PP22). |
Tschechische Republik | Prag | 31.12.2015 | |
Lovosice | 31.12.2020 | ||
Dänemark | Taulov | 31.12.2020 | Der Anschluss dieses Terminals erfordert die ERTMS-Ausrüstung des Abschnitts Flensburg-Padborg, siehe Fußnote 1 der Anlage I des Anhangs. |
Deutschland | Dresden 1 | 31.12.2020 | Bis 2020 soll auch eine direkte Verbindung zwischen den Korridoren E und F (von Dresden nach Hannover) geschaffen werden. |
Lübeck | 31.12.2020 | ||
Duisburg | 31.12.2015 | ||
Hamburg 2 | 31.12.2020 | ||
Köln | 31.12.2015 | ||
München | 31.12.2015 | ||
Hannover | 31.12.2015 | ||
Rostock | 31.12.2015 | ||
Ludwigshafens/ Mannheim | 31.12.2015 | ||
Nürnberg | 31.12.2020 | ||
Griechenland | Piräus | 31.12.2020 | Der Anschluss an den Korridor E erfordert die Ausrüstung des Abschnitts Kulata-Sofia in Bulgarien. |
Spanien | Algeciras | 31.12.2020 | |
Madrid | 31.12.2020 | ||
Pamplona | 31.12.2020 | Drei Verbindungen sind notwendig, nämlich nach Paris über Hendaye, von Pamplona nach Madrid und von Pamplona zum Korridor D über Zaragoza. | |
Zaragoza | 31.12.2020 | ||
Tarragona | 31.12.2020 | ||
Barcelona | 31.12.2015 | ||
Valencia | 31.12.2020 |
Land | Güterverkehrsraum | Datum | Bemerkung |
Frankreich | Marseille | 31.12.2020 | |
Perpignan | 31.12.2015 | ||
Avignon | 31.12.2015 | ||
Lyon | 31.12.2015 | ||
Le Havre | 31.12.2020 | ||
Lille | 31.12.2020 | ||
Dunkerque | 31.12.2020 | ||
Paris | 31.12.2020 | Bis 2020 werden folgende Verbindungen geschaffen: i) Hendaye ii) Kanaltunnel iii) Dijon iv) Metz über Epernay und Chälonsen-Champagne. | |
Italien | La Spezia | 31.12.2020 | |
Genua | 31.12.2015 | ||
Gioia Tauro | 31.12.2020 | ||
Verona | 31.12.2015 | ||
Mailand | 31.12.2015 | ||
Taranto | 31.12.2020 | ||
Bari | 31.12.2020 | ||
Padua | 31.12.2015 | ||
Triest | 31.12.2015 | ||
Novara | 31.12.2015 | ||
Bologna | 31.12.2020 | ||
Rom | 31.12.2020 | ||
Luxemburg | Bettembourg | 31.12.2015 | |
Ungarn | Budapest | 31.12.2015 | |
Niederlande | Amsterdam | 31.12.2020 | |
Rotterdam | 31.12.2015 | Bis 2020 soll auch eine Verbindung nach Antwerpen geschaffen werden. | |
Österreich | Graz | 31.12.2020 | |
Wien | 31.12.2020 | ||
Polen | Gdynia | 31.12.2015 | |
Kattowitz | 31.12.2020 | ||
Breslau | 31.12.2015 | Zur Schaffung einer Direktverbindung zur deutschen Grenze (Görlitz) soll bis 2020 die Strecke Breslau-Legnica ausgerüstet werden. | |
Gliwice | 31.12.2015 | ||
Posen | 31.12.2015 | ||
Warschau | 31.12.2015 | ||
Portugal | Sines | 31.12.2020 | |
Lissabon | 31.12.2020 | ||
Rumänien | Constanla | 31.12.2015 | |
Slowenien | Koper | 31.12.2015 | |
Ljubljana | 31.12.2015 | ||
Slowakei | Bratislava | 31.12.2015 | |
Vereinigtes Königreich | Bristol | Der Anschluss dieses Terminals erfolgt, sobald der Korridor C bis zum Kanaltunnel verlängert wird. | |
1) Deutschland wird alle Anstrengungen unternehmen, um auf dem Korridor E den Abschnitt Dresden - tschechische Grenze zu einem früheren Zeitpunkt mit ERTMS auszurüsten.
2) Deutschland wird eine Schienenverbindung nach Hamburg mit ERTMS ausrüsten, während das Hafengebiet bis 2020 eventuell nur teilweise ausgerüstet wird. |
_____
1) Die Liste der Knoten in dieser Anlage kann geändert werden, sofern die Änderungen zu keiner Verringerung des Güterverkehrs führen oder sich in beträchtlichem Maße auf Vorhaben in anderen Mitgliedstaaten auswirken
__________
1) Die Sicherheitsanforderungen für ERTMS/ETCS-Level 3 sind noch festzulegen.
2) Hochgeschwindigkeitsstrecken sind gestrichelt dargestellt.
3) ABl. L 167 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 201 vom 07.06.2004 S. 1.
4) ABl. L 161 vom 26.06.1999 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 02.02.2005 S. 3).
5) ABl. L 161 vom 26.06.1999 S. 57.
6) Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten kann die entsprechende Ausrüstung eingebaut werden.
7) Bezüglich der Ausstattung mit ETCS sind "ggrößere Nachrüstungen " Instandhaltungsarbeiten, die einen Investitionsaufwand erfordern, der bei mindestens zehnfach größerem Aufwand liegt als der, der mit der Installation von ERTMS/ETCS-Einrichtungen auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp verbunden ist.
8) Der Verbindlichkeitsgrad ist anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
i) Marktbedeutung der von der ERTMS/ETCS-Einführung betroffenen Korridore;
ii) Streckenanteil mit ERTMS/ETCS-Ausrüstung.
9) Die Festlegung dürfte das Ergebnis einer für jeden Korridor vorgenommenen Analyse der Beteiligten (Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnverkehrsunternehmen und eventuell Zulieferindustrie) sein.
10) Sistema Controllo Marcia Treno:
Italienisches Klasse-B-System auf der Grundlage von ETCS-Komponenten.
11) Wenn beispielsweise das Konzept des externen STM technisch nicht durchführbar ist oder Probleme mit den Rechten am geistigen Eigentum der Klasse-B-Systeme eine rechtzeitige Entwicklung eines STM-Produkts verhindern.
12) 31. Dezember 2007.
13) Zur Klassifizierung der Funktion siehe Abschnitt 4.
14) Zur Klassifizierung der Funktion siehe Abschnitt 4.
15) Sowohl ERTMS/ETCS als auch GSM-R.
16) Eine Baseline dient als Ausgangspunkt für ein kontrolliertes Systementwicklungsmanagement.
17) Mit Version ist eine dem Eisenbahnkunden übergebene Version des betreffenden Systems gemeint.
Systemversionen weisen Unterschiede hinsichtlich Funktionalität und Leistung auf oder können der Behebung von Systemfehlern oder Sicherheitsmängeln dienen.
18) Weitere Elemente im Zusammenhang mit diesem Aspekt werden in den folgenden Absätzen behandelt.
19) ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 201 vom 07.06.2004 S. 1).
20) Je nach TSI und Sonderfall können auch andere Fristen (Tx) angegeben werden.
21) Im Hinblick auf den Aufbau eines einheitlichen ERTMS-Netzes ist in Anlage I jeweils der letzte Termin für die Ausrüstung angegeben.
In einigen Fällen sind auf freiwilliger Basis frühere Termine vereinbart worden.
22) ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
23) ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1.
24) ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
Anhang A 06 10 |
Liste der verbindlichen Spezifikationen
Ziffer | Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version |
1 | ERA/ERTMS/003204 | ERTMS/ETCS Functional Requirement Specification | 5.0 |
2 | Absichtlich gestrichen | ||
3 | UNISIG SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 2.0.0 |
4 | UNISIG SUBSET-026 | System Requirement Specification | 2.3.0 |
5 | UNISIG SUBSET-027 | FFFIS Juridical Recorder-Downloading Tool | 2.3.0 |
6 | UNISIG SUBSET-033 | FIS for Man-Machine Interface | 2.0.0 |
7 | UNISIG SUBSET-034 | FIS for the Train Interface | 2.0.0 |
8 | UNISIG SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 2.1.1 |
9 | UNISIG SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 2.4.1 |
10 | UNISIG SUBSET-037 | Euroradio FIS | 2.3.0 |
11 | Reserviert 05E537 | Off line key management FIS | |
12 | UNISIG SUBSET-039 | FIS for the RBC/RBC Handover | 2.3.0 |
13 | UNISIG SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 2.3.0 |
14 | UNISIG SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 2.1.0 |
15 | ERA SUBSET-108 | Interoperabilityrelated consolidation on TSI annex A docu- ments | 1.2.0 |
16 | UNISIG SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop subsystem | 2.3.0 |
17 | Absichtlich gestrichen | ||
18 | UNISIG SUBSET-046 | Radio Infill FFFS | 2.0.0 |
19 | UNISIG SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio In-Fill | 2.0.0 |
20 | UNISIG SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio In-Fill | 2.0.0 |
21 | UNISIG SUBSET-049 | Radio Infill FIS with LEU/Interlocking | 2.0.0 |
22 | Absichtlich gestrichen | ||
23 | UNISIG SUBSET-054 | Assignment of Values to ETCS variables | 2.0.0 |
24 | Absichtlich gestrichen | ||
25 | UNISIG SUBSET-056 | STM FFFIS SAFE Time Layer | 2.2.0 |
26 | UNISIG SUBSET-057 | STM FFFIS SAFE Link Layer | 2.2.0 |
27 | UNISIG SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 & 2 | 2.5.0 |
28 | Reserviert | Reliability - Availability Requirements | |
29 | UNISIG SUBSET-102 | Test specification for Interface "k" | 1.0.0 |
30 | Absichtlich gestrichen | ||
31 | UNISIG SUBSET-094 | UNISIG Functional Requirements for an Onboard Reference Test Facility | 2.0.2 |
32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional Requirements Specification | 7 |
33 | EIRENE SRS | GSM-R System Requirements Specification | 15 |
34 | A11T6001 12 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 12 |
35 | ECC/DC(02)05 | ECC Decision of 5 July 2002 on the designation and availability of frequency bands for railway purposes in the 876-880 and 921-925 MHz bands. | |
36a | Absichtlich gestrichen | ||
36b | Absichtlich gestrichen | ||
36c | UNISIG SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 1.0.0 |
37a | Absichtlich gestrichen | ||
37b | UNISIG SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 2.3.1 |
37c | UNISIG SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 2.3.1 |
37d | UNISIG SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 1.0.2 |
37e | Absichtlich gestrichen | ||
38 | 06E068 | ETCS marker board definition | 1.0 |
39 | UNISIG SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 2.3.0 |
40 | UNISIG SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio Test cases Safety Layer | 2.3.0 |
41 | Reserviert UNISIG SUBSET 028 | JRU Test Specification | |
42 | Absichtlich gestrichen | ||
43 | UNISIG SUBSET 085 | Test Specification for Eurobalise FFFIS | 2.2.2 |
44 | Reserviert | Odometry FIS | |
45 | UNISIG SUBSET-101 | Interface "K" Specification | 1.0.0 |
46 | UNISIG SUBSET-100 | Interface "G" specification | 1.0.1 |
47 | Reserviert | Safety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub- System | |
48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | |
49 | UNISIG SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 2.1.1 |
50 | UNISIG SUBSET-103 | Test specification for EUROLOOP | 1.0.0 |
51 | Reserviert | Ergonomic aspects of the DMI | |
52 | UNISIG SUBSET-058 | FFFIS STM Application Layer | 2.1.1 |
53 | Reserviert AEIF-ETCS-Variables-Manual | AEIF-ETCS-Variables-Manual | |
54 | Absichtlich gestrichen | ||
55 | Reserviert | Juridical recorder baseline requirements | |
56 | Reserviert 05E538 | ERTMS Key Management Conformance Requirements | |
57 | Reserviert UNISIG SUBSET-107 | Requirements on prefitting of ERTMS onboard equipment | |
58 | UNISIG SUBSET-097 | Requirements for RBC-RBC SAFE Communication Interface | 1.1.0 |
59 | Reserviert UNISIG SUBSET-105 | Requirements on prefitting of ERTMS track side equipment | |
60 | Reserviert UNISIG SUBSET-104 | ETCS version management | |
61 | Reserviert | GSM-R version management | |
62 | Reserviert UNISIG SUBSET-099 | RBC-RBC Test specification for SAFE Communication Interface | |
63 | UNISIG SUBSET-098 | RBC-RBC SAFE Communication Interface | 1.0.0 |
Liste der verbindlichen Spezifikationen
Ziffer | Quelle | Bezeichnung der Unternlage und Bemerkungen | Version |
A1 | EN 50126 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) | 1999 |
A2 | EN 50128 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme | 2001 |
A3 | EN 50129 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik | 2003 |
A4 | EN 50125-1 | Bahnanwendungen - Umweltbedingungen für Betriebsmittel - Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen | 1999 |
A5 | EN 50125-3 | Bahnanwendungen - Umweltbedingungen für Betriebsmittel - Teil 3: Umweltbedingungen für Signal- und Telekommunikationseinrichtungen | 2003 |
A6 | EN 50121-3-2 | Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 32: Bahnfahrzeuge; Geräte | 2000 |
A7 | EN 50121-4 | Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 4: Störaussendung und Störfestigkeit von Signal- und Telekommunikationseinrichtungen | 2000 |
A8 | EN 50238 | Bahnanwendungen - Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Gleisfreimeldesystemen | 2003 |
Liste der informativen Spezifikationen
Anmerkungen:
"Typ 1"-Spezifikationen stellen den momentanen Stand der Arbeiten dar. Ziel ist die Erstellung einer verbindlichen Spezifikation (z. Zt. noch "reserviert").
"Typ 2"-Spezifikationen liefern zusätzliche Informationen, die die Anforderungen in verbindlichen Spezifikationen begründen und Hilfestellung für deren Anwendung bieten.
Ziffer B32 soll den Gebrauch einheitlicher Referenzen in den in Anhang A genannten Dokumenten sicherstellen. Da dies nur redaktionellen Zwecken und dem Hinweis auf künftige Änderungen in den aufgeführten Dokumenten dient, erfolgt weder eine Typangabe noch ein Bezug auf eines der verbindlichen Dokumente des Anhangs A.
Die Dokumente B25, B27, B28, B29 und B30 gelten nur für die GSM-R DMI. Für die ETCS DMI gilt nur das Dokument B34.
Ziffer | Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version | Typ |
B1 | EEIG 02S126 | RAM requirements (nur Kapitel 2) | 6 | 2 (Index 28) |
B2 | EEIG 97S066 | Environmental conditions | 5 | 2 (Index A5) |
B3 | UNISIG SUBSET-074-1 | Methodology for testing FFFIS STM | 1.0.0 | 2 (Index 36) |
B4 | EEIG 97E267 | ODOMETER FFFIS | 5 | 1 (Index 44) |
B5 | O_2475 | ERTMS GSM-R QoS Test Specification | 1.0.0 | 2 |
B6 | UNISIG SUBSET-038 | Offline Key Management FIS | 2.1.9 | 1 (Index 11) |
B7 | UNISIG SUBSET-074-3 | FFFIS STM test specification traceability of test ca- ses with Specific Transmission Module FFFIS | 1.0.0 | 2 (Index 36) |
B8 | UNISIG SUBSET-074-4 | FFFIS STM Test Specification Traceability of testing the packets specified in the FFFIS STM Application Layer | 1.0.0 | 2 (Index 36) |
B9 | UNISIG SUBSET 076-0 | ERTMS/ETCS Class 1, Test plan | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B10 | UNISIG SUBSET 076-2 | Methodology to prepare features | 2.3.0 | 2 (Index 37) |
B11 | UNISIG SUBSET 076-3 | Methodology of testing | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B12 | UNISIG SUBSET 076-4-1 | Test sequence generation: Methodology and Rules | 1.0.2 | 2 (Index 37) |
B13 | UNISIG SUBSET 076-4-2 | ERTMS ETCS Class 1 States for Test Sequences | 1.0.2 | 2 (Index 37) |
B14 | UNISIG SUBSET 076-5-3 | On-Board Data Dictionary | 2.3.0 | 2 (Index 37) |
B15 | UNISIG SUBSET 076-5-4 | SRS v.2.2.2 Traceability | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B16 | UNISIG SUBSET 076-6-1 | UNISIG test data base | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B17 | UNISIG SUBSET 076-6-4 | Test Cases Coverage | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B18 | Absichtlich gestrichen | |||
B19 | UNISIG SUBSET 077 | UNISIG Causal Analysis Process | 2.2.2 | 2 (Index 27) |
B20 | UNISIG SUBSET 078 | RBC interface: Failure modes and effects analysis | 2.4.0 | 2 (Index 27) |
B21 | UNISIG SUBSET 079 | MMI: Failure Modes and Effects Analysis | 2.2.2 | 2 (Index 27) |
B22 | UNISIG SUBSET 080 | TIU: Failure Modes and Effects Analysis | 2.2.2 | 2 (Index 27) |
B23 | UNISIG SUBSET 081 | Transmission system: Failure Modes and Effects Analysis | 2.3.0 | 2 (Index 27) |
B24 | UNISIG SUBSET 088 | ETCS Application Levels 1&2 -Safety Analysis | 2.3.0 | 2 (Index 27) |
B25 | TS50459-1 | Railway applications -European Rail Traffic Ma- nagement System - Driver Machine Interface part 1 - Ergonomic principles of ERTMS/ETCS/ GSM-R Information | 2005 | 2 (Index 51) |
B26 | Absichtlich gestrichen | ersetzt durch B34 | ||
B27 | TS50459-3 | Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 3 - Ergonomic arrangements of ERTMS/ GSM-R Information | 2005 | 2 (Index 51) |
B28 | TS50459-4 | Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 4 - Data entry for the ERTMS/ETCS/GSM-R systems | 2005 | 2 (Index 51) |
B29 | TS50459-5 | Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 5 - Symbols | 2005 | 2 (Index 51) |
B30 | TS50459-6 | Railway applications - Communication, signalling and processing systems - European Rail Traffic Management System - Driver Machine Interface part 6 - Audible Information | 2005 | 2 (Index 51) |
B31 | Reserviert EN50xxx | Railway applications - European Rail Traffic Ma- nagement System - Driver Machine Interface part 7 - Specific Transmission Modules | 2 (Index 51) | |
B32 | Reserviert | Guideline for references | entfällt | |
B33 | EN 301515 | Global System for Mobile communication (GSM); Requirements for GSM operation in railways | 2.1.0 | 2 (Index 32, 33) |
B34 | ERA-ERTMS-015560 | ERTMS/ETCS Driver Machine Interface | 2.3 | 1 (Index 51) |
B35 | Reserviert UNISIG SUBSET-069 | ERTMS Key Management Conformance Require- ments | 1 (Index 56) | |
B36 | 04E117 | ETCS/GSM-R Quality of Service user requirements - Operational Analysis | 1 | 2 (Index 32) |
B37 | UNISIG SUBSET-093 | GSM-R Interfaces - Class 1 requirements | 2.3.0 | 1 (Index 32, 33) |
B38 | UNISIG SUBSET-107A | Requirements on prefitting of ERTMS onboard equipment | 1.0.0 | 2 (Index 57) |
B39 | UNISIG SUBSET-076-5-1 | ERTMS ETCS Class 1 Feature List | 2.3.1 | 2 (Index 37) |
B40 | UNISIG SUBSET-076-6-7 | Test Sequences Evaluation and Validation | 1.0.2 | 2 (Index 37) |
B41 | UNISIG SUBSET-076-6-8 | Generic train data for test Sequences | 1.0.1 | 2 (Index 37) |
B42 | UNISIG SUBSET-076-6-10 | Test Sequence Viewer (TSV) | 3.0.8 | 2 (Index 37) |
B43 | 04E083 | Safety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub-System | 1.0 | 1 (Index 47) |
B44 | 04E084 | Justification Report for the Safety Requirements and Requirements to Safety Analysis for Interoperability for the Control-Command and Signalling Sub-System | 1.0 | 2 (Index B43) |
B45 | ERA/ERTMS/003205 | Traceability Of Changes To ETCS FRS | 0.1 | 2 (Index 1) |
B46 | UNISIG SUBSET-099 | RBC-RBC SAFE Communication Interface Test Specifications | 1.0.0 | 1 (Index 62) |
Für die Kompatibilität mit den Fahrzeugen erforderliche Eigenschaften von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen | Anhang A - Anlage 1 |
4.1 Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen sind so auszulegen, dass sie ein Fahrzeug, das die in dieser Anlage angegebenen Grenzwerte einhält, sicher und zuverlässig erkennen können. Abschnitt 4.3 der TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" gewährleistet die Konformität TSI-konformer Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Anlage.
4.2 Die Längenabmessungen des Fahrzeugs sind definiert als:
ai = Abstand zwischen benachbarten Achsen, wobei i = 1, 2, 3, ..., n-1, wobei n die Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs ist
bx = Längsabstand der ersten Achse (b1) oder der letzten Achse (b2) zum nächstgelegenen Fahrzeugende, d. h. zum nächsten Puffer/ Kopf des Fahrzeugs
L = Gesamtlänge des Fahrzeugs
Abbildung 1 zeigt ein Beispiel für ein dreiachsiges Fahrzeug mit zwei Drehgestellen (n=6).
4.3 Der Begriff Radsatz bezeichnet ein beliebiges Paar von einander gegenüberliegenden Rädern, auch wenn diese keine gemeinsame Achse besitzen. Maßangaben zu Radsätzen beziehen sich immer auf die Radmitte.
4.4 Für die Festlegung der Radabmessungen gilt Abbildung 2; hierbei gilt:
D = Raddurchmesser
BR = Radbreite
Sd = Spurkranzdicke, gemessen 10 mm oberhalb der Radlauffläche (siehe Abb. 2)
Sh = Spurkranzhöhe
Die sonstigen Abmessungen in Abb. 2 sind in dieser TSI ohne Bedeutung.
4.5 Die angegebenen Werte sind absolute Grenzwerte, einschließlich aller Messtoleranzen.
4.6 Der Infrastrukturbetreiber kann weniger strenge Grenzwerte festlegen..
5. Fahrzeuggeometrie
5.1 Achsabstände
5.1.1 Der Abstand ai (Abb. 1) darf für bestehende Strecken nicht größer als 17.500 mm und für den Einsatz auf Neubaustrecken nicht größer als 20 000 mm sein.
Der Abstand bx (Abb. 1) darf nicht größer als 4.200 mm sein, es sei denn, die Fahrzeuge werden ausschließlich auf Strecken eingesetzt, für die das Maß bx bis 5.000 mm betragen darf.
Fahrzeuge, bei denen der Abstand b x größer als 4.200 mm ist, dürfen nicht auf Strecken eingesetzt werden, für die das Maß bx 4 200 mm nicht übersteigen darf.
Die entsprechende EG-Prüferklärung muss einen Hinweis darauf enthalten.
Auf Neubaustrecken der Kategorie I müssen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen so ausgelegt sein, dass darauf Fahrzeuge mit einem Maß b x bis 5.000 mm betrieben werden können.
Auf anderen Strecken (ausgebaute oder erneuerte Strecken der Kategorie I sowie neue, ausgebaute oder erneuerte Strecken der Kategorien II und III) müssen die Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen so ausgelegt sein, dass darauf Fahrzeuge mit einem Maß bx bis 4.200 mm betrieben werden können. Den Infrastrukturbetreibern wird empfohlen, möglichst auch den Betrieb von Fahrzeugen mit einem Maß bx bis 5.000 mm zuzulassen.
5.1.3 Der Abstand ai (Abb. 1) darf nicht größer sein als
ai = v × 7,2
wobei v die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit in km/h angibt; Abstand ai in mm,
wenn die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 350 km/h beträgt. Für höhere Geschwindigkeiten sind die Grenzen dann festzulegen, wenn es erforderlich ist.
5.1.4 Der Abstand L - (b1 + b2) (Abb. 1) darf nicht kleiner als 3.000 mm sein.
5.1.5 Sonderfall Deutschland:
Begrenzungen für das Verhältnis zwischen Achsabstand ai (Abb. 1) und Raddurchmesser sind noch festzulegen.
5.1.6 Sonderfall Polen und Belgien (nur konventionelle Strecken):
Der Abstand bx (Abb. 1) darf nicht größer als 3.500 mm sein.
5.1.7 Sonderfall Deutschland:
Die Abstände ai (Abb. 1) zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen dürfen bei den ersten 5 Achsen eines Zuges (oder bezogen auf die Gesamtachszahl des Zuges, wenn der Zug weniger als 5 Achsen besitzt) in keinem Fall kleiner als 1.000 mm sein, wenn die Geschwindigkeit nicht höher als 140 km/h ist; für höhere Geschwindigkeiten gilt Punkt.
5.1.8 Sonderfall Frankreich (nur Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN) und Belgien (nur L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN):
Der Abstand zwischen der ersten und der letzten Achse eines einzelnen Fahrzeugs oder Triebzugs darf nicht kleiner als 15.000 mm sein.
5.1.9 Sonderfall Belgien:
Der Abstand L - (b1 + b2) (Abb. 1) darf nicht kleiner als 6.000 mm sein.
5.2 Radgeometrie
5.2.1 Das Maß BR (Abb. 2) darf nicht kleiner als 133 mm sein.
5.2.2 Das Maß D (Abb. 2) darf nicht kleiner sein als
5.2.3 Das Maß Sd (Abb. 2) darf nicht kleiner sein als
Das Maß Sh (Abb. 2) muss im Bereich 27,5 - 36 mm liegen.
6. Fahrzeugkonstruktion
6.1.1 Die Achslast muss mindestens 5 t betragen, außer wenn die Bremskraft des Fahrzeugs durch Bremsklötze erzeugt wird; in diesem Fall muss die Achslast für den Einsatz auf vorhandenen Strecken mindestens 3,5 t betragen.
6.1.2 Die Achslast muss für den Einsatz auf Neubau- oder Ausbaustrecken mindestens 3,5 t betragen.
6.1.3. Sonderfall Österreich, Deutschland und Belgien:
Auf bestimmten Strecken muss die Achslast mindestens 5 t betragen.
6.1.4 Sonderfall Frankreich (nur Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN) und Belgien (nur L1-Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN):
Wenn der Abstand zwischen der ersten und der letzten Achse eines einzelnen Fahrzeugs oder eines Triebzuges mindestens 16.000 mm beträgt, muss ein einzelnes Fahrzeug oder ein Triebzug eine Masse von mindestens 90 t haben. Wenn dieser Abstand kleiner als 16.000 mm ist und mindestens 15.000 mm beträgt, muss die Masse kleiner als 90 t sein und mindestens 40 t betragen; das Fahrzeug muss zwei Paar Schienenschleifkontakte mit einer elektrisch wirksamen Grundlänge von mindestens 16.000 mm besitzen.
6.1.5 Sonderfall Belgien - Hochgeschwindigkeitsstrecken im TEN (außer L1):
Die Masse eines einzelnen Fahrzeugs oder Triebzuges muss mindestens 90 t betragen.
6.2 Metallfreier Raum um die Räder
6.2.1 Der Raum, in dem nur Räder und ihre Komponenten (Getriebe, Bremskomponenten, Sandrohr) oder nicht ferromagnetische Komponenten installiert werden können, ist festzulegen.
6.3 Metallmasse des Fahrzeugs
6.3.1 Sonderfall Deutschland, Polen:
Das Fahrzeug muss entweder beim Durchfahren der Schleife die Anforderung einer eindeutig festgelegten Prüfschleife erfüllen oder eine Mindestmetallmasse zwischen den Rädern mit einer bestimmten Form, Höhe über Schienenoberkante und Leitfähigkeit besitzen.
6.4 Radmaterial
6.4.1 Die Räder müssen ferromagnetische Eigenschaften haben.
6.5 Impedanz zwischen Rädern 12
6.5.1 Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf folgende Werte nicht überschreiten:
6.5.2 Der Widerstand wird gemessen mit einer Messspannung zwischen 1,8 VDC und 2,0 VDC (Leerlaufspannung).
6.5.3 Sonderfall Polen:
Die Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes muss für f zwischen 500 Hz und 40 kHz weniger als f/100 in Milliohm betragen, bei Anwendung eines Messstroms von mindestens 10 Aeff und einer Leerlaufspannung von 2 Veff.
6.5.4 Sonderfall Frankreich:
Die Reaktanz zwischen den Laufflächen eines Radsatzes muss für f zwischen 500 Hz und 10 kHz weniger als f/100 in Milliohm betragen, bei Anwendung einer Messspannung von 2 Veff (Leerlaufspannung).
6.5.5. Sonderfall Niederlande:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Anhang A Anlage 1 können für Lokomotiven und Triebzüge bzw. Triebwagen in Gleisstromkreisen zusätzliche Anforderungen gelten.
6.6 Fahrzeugimpedanz
6.6.1 Die Mindestimpedanz zwischen dem Stromabnehmer und den Rädern des Fahrzeugs muss betragen:
über 1,0 Ohm induktiv bei 50 Hz in 3-kVDC-Traktionssystemen.
7. Isolierende Emissionen
7.1 Verwendung der Sandstreuanlage
7.1.1 Zur Verbesserung der Brems- und Traktionsleistung dürfen die Schienen mit Sand bestreut werden. Dabei dürfen innerhalb von 30 s nicht mehr als folgende Mengen Sand je Sandstreuanlage abgegeben werden:
7.1.2 Für die Anzahl der aktiven Sandstreuanlagen gilt Folgendes:
7.1.3 Sonderfall Vereinigtes Königreich:
Das Sanden zu Antriebszwecken vor der führenden Achse von Triebzügen ist bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h nicht zulässig.
7.2 Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen
7.2.1 Die Bedingungen für die Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen müssen von einer Untersuchungsgruppe bis Ende 2005 festgelegt werden.
8. elektromagnetische Störungen
8.1 Fahrstrom
8.1.1 Grenzwerte und zugehörige Erläuterung sind in einer in Vorbereitung befindlichen separaten Unterlage enthalten.
8.2. Verwendung elektrischer/magnetischer Bremsen
8.2.1 Die Verwendung von magnetischen Bremsen und Wirbelstrombremsen ist nur für Notbremsungen oder im Stillstand zulässig. Die Verwendung von magnetischen Bremsen und Wirbelstrombremsen für Notbremsungen kann untersagt werden.
8.2.2 Falls zulässig, können Wirbelstrombremsen und magnetische Bremsen für Betriebsbremsungen verwendet werden.
8.2.3 Sonderfall Deutschland:
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind magnetische Bremsen und Wirbelstrombremsen am ersten Drehgestell eines führenden Fahrzeugs nicht zulässig.
8.3 Elektrische, magnetische, elektromagnetische Felder
8.3.1 - Offener Punkt -
9. Besondere Merkmale auf Strecken mit Spurweite 1520/1524 MM
(2) Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen auf Strecken mit Spurweite 1520/1524 mm müssen die oben aufgeführten Merkmale, mit Ausnahme der in diesem Kapitel genannten, aufweisen.(3) Der Abstand ai darf nicht größer sein als 19 000 mm.
(4) Das Maß BR darf nicht kleiner sein als 130 mm.
(5) Der elektrische Widerstand zwischen den Laufflächen gegenüberliegender Räder eines Radsatzes darf 0,06 Ohm nicht überschreiten.
(6) In Zügen mit Lokomotive sind höchstens 6 aktive Sandstreuanlagen je Schiene zulässig.
Anforderungen an streckenseitige Geräte zur Ermittlung heißgelaufener Achslager (Heißläuferortungsanlagen) | Anhang A - Anlage 2 |
1. Allgemeines
Dieser Teil der TSI legt die Anforderungen an die streckenseitigen Elemente von Heißläuferortungsanlagen fest und befasst sich nur mit Systemen der Klasse A.
Betroffen sind die Fahrzeuge, die auf Strecken mit Spurweite 1.435 mm eingesetzt werden sollen.
Fahrzeuge, die mit einer eigenen Heißläuferortung ausgestattet und gegen streckenseitige Systeme abgeschirmt sind, fallen somit nicht unter diesen Teil der TSI.
Die Zielfläche ist jene Außenfläche des Achslagers,
Die Zielfläche der Fahrzeuge wird anhand von Quer- und Längsabmessungen bestimmt. Die Zielfläche gehört somit zu den Fahrzeugmerkmalen und ist in den Fahrzeugkoordinaten festgelegt.
Der Abtastbereich gehört zu den Merkmalen der Heißläuferortungsanlage und ihrer Befestigung und ist in den Streckenkoordinaten festgelegt.
Zielfläche (Fahrzeuge) und Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) besitzen eine gemeinsame Schnittstelle und müssen einander überlappen.
Die Abbildung a) gibt einen Überblick und illustriert die nachstehenden Merkmale.
2. Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) und Zielfläche (Fahrzeug) in Querrichtung
Der Abtastbereich von Heißläuferortungsanlagen muss so beschaffen sein, dass eine heiße Zielfläche von 50 mm innerhalb eines Bereichs zwischen de1 = 1.040 mm und de2 = 1.120 mm bezogen auf die Fahrzeugmittellinie und zwischen h1 = 260 mm und h2 = 500 mm oberhalb der Schiene gemessen werden kann (Mindestfläche).
3. Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage) und Zielfläche (Fahrzeug) in Längsrichtung
Der axiale Abtastbereich (Zielfläche in Längsrichtung) von Heißläuferortungsanlagen muss zwischen 80 mm und 130 mm betragen, wobei die Messung bei Geschwindigkeiten zwischen 3 km/h und 330 km/h möglich sein muss.
Für höhere Geschwindigkeiten sind die Werte dann festzulegen, wenn es erforderlich ist.
4. Streckenseitige Montage
Die Mitte der Messfläche der Heißläuferortungsanlage muss sich in einem Abstand von der Gleismittellinie befinden, der sicherstellt, dass die unter Punkt 1.2 genannten Werte eingehalten und gegebenenfalls auch Fahrzeuge berücksichtigt werden, die noch nicht die Anforderungen der TSI "Fahrzeuge" erfüllen. Deshalb wird der Abstand in dieser TSI nicht angegeben. Auf diese Weise sollten die Heißläuferortungsanlagen für alle Arten von Achslagern geeignet sein.
Eine vertikale Abtastung wird dringend empfohlen.
5. Alarmarten und Grenzwerte 12
Die Heißläuferortungsanlage muss über folgende Alarmarten verfügen:
Gemäß Anhang C
Sollten künftige streckenseitige Geräte in der Lage sein, einen Zug anhand seiner Temperaturgrenzwerte zuverlässig zu identifizieren, so könnten die Alarmgrenzwerte automatisch angepasst werden.
6. Spezifikation
Die technische Spezifikation, einschließlich der EMV-Anforderungen, muss in Auftrag gegeben werden.
Abbildung a)
Zielbereich (Fahrzeuge) und Abtastbereich (Heißläuferortungsanlage)
weiter . |