umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2)
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4.3.2 Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug
Alle Verweise auf Schnittstellen zur TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen" (jeweils für das konventionelle Eisenbahnsystem) sind weiterhin offene Punkte. Der Begriff Triebfahrzeuge bezeichnet Lokomotiven, elektrische Triebzüge und Dieseltriebzüge.
4.3.2.1 Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen müssen die für die Aktivierung durch Fahrzeuge, die den TSI "Fahrzeuge" entsprechen, erforderlichen Merkmale aufweisen. Der Eckwert für die Zugsteuerung/ Zugsicherung und die Verweise auf die relevanten TSI "Fahrzeuge" sind in Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen) beschrieben.
4.3.2.2 Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
Dies umfasst den Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) in Bezug auf Störungen (leitungsgebundener und induzierter Fahrstrom und andere vom Zug ausgehende Ströme, Eigenschaften elektromagnetischer und statischer Felder), die die Fahrzeuge erfüllen müssen, damit die streckenseitige Zugsteuerungs-/ Zugsicherungsausrüstung ordnungsgemäß funktioniert. Der Eckwert für die Zugsteuerung/Zugsicherung ist in Abschnitt 4.2.12.2 (Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger Zugsteuerungs-/ Zugsicherungsausrüstung) beschrieben.
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen: Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit: Abschnitt 4.1.9
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.3 Garantierte Bremsleistung und Bremseigenschaften des Zuges
Das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung erfordert eine garantierte Zugbremsleistung. Die TSI"Fahrzeuge" werden die Vorschriften zur Bestimmung der Fahrzeugbremsleistung festlegen. Die TSIVerkehrsbetrieb und Verkehrssteuerungwird die Vorschriften zur Bestimmung der garantierten Zugbremsleistung festlegen. Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Abschnitt 4.2.4.1.2
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitt 4.1.5, 4.3.7, 4.3.9
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.4 Lage der fahrzeugseitigen Antennen
Die Eurobalisen- und Euroloop-Antennen sind so am Fahrzeug anzubringen, dass auch beim Befahren extremer Gleisgeometrien eine zuverlässige Datenübertragung gewährleistet ist. Bewegung und Verhalten der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Der Eckwert für die Zugsteuerung/Zugsicherung ist in Abschnitt 4.2.2 (Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen) beschrieben.
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
Die Lage der GSM-R-Antenne auf dem Fahrzeugdach richtet sich hauptsächlich nach Messungen, die für jeden Fahrzeugtyp durchzuführen sind, wobei auch die Lage anderer (neuer oder vorhandener) Antennen zu berücksichtigen ist. Unter Testbedingungen muss das Ausgangssignal der Antennen die in Abschnitt 4.2.5 (ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Die Testbedingungen sind ebenfalls in Abschnitt 4.2.5 (ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen) beschrieben.
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Anhang 0, 0.5, Abschnitt 4.2.4
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.5 Physikalische Umgebungsbedingungen 12
Die im Zug zu erwartenden klimatischen und physischen Umgebungsbedingungen der Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung sind mit Bezug auf Anhang A Ziffer A4 zu bestimmen.
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit: Abschnitt 4.3.12
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen: Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.6 Elektromagnetische Verträglichkeit
Damit die fahrzeugseitigen Ausrüstungen des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung auf allen neuen, für den Betrieb auf dem konventionellen transeuropäischen Netz zugelassenen Fahrzeugen universell eingesetzt werden können, müssen die im Zug zu erwartenden elektromagnetischen Bedingungen gemäß Anhang A Ziffer A6 festgelegt werden. Für Eurobalisen-Datenübertragungssysteme gelten die besonderen Bestimmungen in Anhang A Ziffer 9.
Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit":
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.7 Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionen
Diese Schnittstelle bezieht sich auf die Abschaltung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionen. Die Anforderungen an die Zugsteuerung/Zugsicherung sind in Abschnitt 4.2.2 (Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen) beschrieben. Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitt 4.2.4 (einzufügen)
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": . Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.8 Datenschnittstellen
Die Datenschnittstelle zwischen dem Zug und der fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung ist in Anhang A Ziffer 7 festgelegt.
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitte 4.2.4, 4.3.13
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen für ETCS-Level 1 und 2
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
Die Anforderungen an die Schnittstelle zwischen der Funkübertragung und dem Teilsystem Fahrzeug sind in Anhang A Ziffer 33 festgelegt.
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
Die entsprechenden Spezifikationen finden sich an folgender Stelle:
4.3.2.9 Heißläuferortungsanlagen
Diese Schnittstelle bezieht sich auf die technischen Anforderungen an Heißläuferortungsanlagen. Der Eckwert für die Zugsteuerung/Zugsicherung ist in Abschnitt 4.2.10 (Heißläuferortungsanlagen) beschrieben. Die entsprechenden Spezifikationen finden sich an folgender Stelle:
4.3.2.10 Fahrzeugfrontlicht
Diese Schnittstelle bezieht sich auf die technischen Anforderungen an die Farbart und -sättigung sowie die Leuchtkraft der Fahrzeugfrontlichter zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sichtbarkeit von reflektierenden streckenseitigen Zeichen und reflektierender Bekleidung. Die Anforderungen an die Zugsteuerung/Zugsicherung sind in Abschnitt 4.2.16 (Sichtbarkeit von streckenseitigen Objekten der Zugsteuerung/Zugsicherung) beschrieben.
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitt 4.2.20
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.11 Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers
Diese Schnittstelle bezieht sich auf die technischen Anforderungen an die Überwachung der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers. Der Eckwert für die Zugsteuerung/Zugsicherung ist in Abschnitt 4.2.2 (Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen) beschrieben.
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitt 4.2.2
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen":
4.3.2.12 Weg- und Geschwindigkeitsmessung
Dies ist die Schnittstelle zwischen der Weg- und Geschwindigkeitsmesseinrichtung und der für die fahrzeugseitigen ETCS-Funktionen erforderlichen Weg- und Geschwindigkeitsmessfunktion.
Diese Schnittstelle zur TSIFahrzeugeist für den in Abschnitt 4.2.6.3 (Weg- und Geschwindigkeitsmessung) beschriebenen Eckwert nur relevant, wenn die Weg- und Geschwindigkeitsmessausrüstung als separate Interoperabilitätskomponente geliefert wird (siehe Abschnitt 5.2.2 Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten").
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen": Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen".
4.3.2.13 Schnittstelle zur Datenaufzeichnung für juristische Zwecke
Diese Schnittstelle bezieht sich auf die technischen Anforderungen an die Datenaufzeichnung. Der Eckwert für die Zugsteuerung/Zugsicherung ist in Abschnitt 4.2.15 (Schnittstelle zur Datenaufzeichnung für juristische Zwecke (Sicherheitsdatenrecorder)) beschrieben.
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Fahrzeuge - Güterwagen: Nicht betroffen
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit: Abschnitt 4.3.13
TSI "Fahrzeuge - Triebfahrzeuge, Triebwagenzüge und Personenwagen".
4.3.2.14 Fahrzeugseitige Vorrüstung
Diese Schnittstelle bezieht sich auf den Umfang der Vorrüstung in Fahrzeugen mit Klasse-A-Ausrüstung gemäß der Beschreibung in Anhang A Ziffer 57.
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme.
TSI "Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeit": Abschnitt 4.2.4.
4.3.3 Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur
4.3.3.1 Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
Die Einrichtungen der Infrastruktur müssen so ausgelegt sein, dass die Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung die Anforderungen in Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen) erfüllt.
Die künftige TSIInfrastrukturwird einen Verweis auf die TSI Zugsteuerung/Zugsicherung enthalten, so dass die Anforderungen der Zugsteuerung/Zugsicherung durch die Infrastruktur erfüllt werden können.
4.3.3.2 Streckenseitige Antennen
Die Antennen streckenseitiger Teilsysteme sind so anzuordnen, dass auch bei Befahren extremer Gleisgeometrien eine zuverlässige Datenübertragung gewährleistet ist. Bewegung und Verhalten der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Siehe Abschnitt 4.2.5 (ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen).
Diese Schnittstelle gilt für Klasse-A-Systeme. Die Anforderungen für Klasse-B-Systeme werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (siehe Anhang B).
TSI "Infrastruktur": für die jeweilige Spurweite festzulegen.
4.3.3.3 Physische Umgebungsbedingungen 12
Die in der Infrastruktur zu erwartenden klimatischen und physischen Umgebungsbedingungen sind mit Bezug auf Anhang A Ziffer A5 zu bestimmen.
4.3.3.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
Die in der Infrastruktur erwarteten elektromagnetischen Bedingungen müssen unter Verweis auf Anhang A Ziffer A7 festgelegt werden. Für das Eurobalisen-Kommunikationssystem gelten die besonderen Bestimmungen in Anhang A Ziffer 9. Es wird davon ausgegangen, dass eine fahrzeugseitige Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung, die Anhang A Ziffer A6 sowie den besonderen Anforderungen an Eurobalisen gemäß Anhang A Ziffer 9 entspricht, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4.3.4 Schnittstellen zum Teilsystem Energie
4.3.4.1 Elektromagnetische Verträglichkeit
Die zu erwartenden elektromagnetischen Eigenschaften ortsfester Anlagen müssen unter Verweis auf Anhang A Ziffer A7 festgelegt werden. Für das Eurobalisen-Kommunikationssystem gelten die besonderen Bestimmungen in Anhang A Ziffer 9. Es wird davon ausgegangen, dass eine fahrzeugseitige Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung, die Anhang A Ziffer A6 sowie den besonderen Anforderungen an Eurobalisen gemäß Anhang A Ziffer 9 entspricht, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4.4 Betriebsvorschriften
Die spezifischen Betriebsvorschriften für das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung sind in der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" ausführlich beschrieben.
4.5 Instandhaltungsvorschriften
Die Instandhaltungsvorschriften für das in dieser TSI behandelte Teilsystem müssen sicherstellen, dass die in den Eckwerten in Kapitel 4 genannten Werte über die gesamte Lebensdauer der Ausrüstungen eingehalten werden. Im Zuge von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten kann es jedoch vorkommen, dass das Teilsystem die Vorgaben der Eckwerte nicht erfüllt. Die Instandhaltungsvorschriften müssen sicherstellen, dass die Sicherheit während solcher Arbeiten nicht beeinträchtigt wird.
Zu diesem Zweck sind nachstehende Punkte zu beachten.
4.5.1 Verantwortung des Ausrüstungsherstellers
Der Hersteller der im Teilsystem integrierten Ausrüstung muss Folgendes angeben:
4.5.2 Verantwortung der Auftraggeber
Die Auftraggeber
4.5.3 Verantwortung der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen
Der/Das für den Betrieb der streckenseitigen/fahrzeugseitigen Ausrüstung verantwortliche Infrastrukturbetreiber/Eisenbahnunternehmen
4.5.4 Instandhaltungsplan
Der Instandhaltungsplan muss auf die Bestimmungen der Abschnitte 4.5.1 (Verantwortung des Ausrüstungsherstellers), 4.5.2 (Verantwortung der Auftraggeber) und 4.5.3 (Verantwortung der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen) gestützt sein und mindestens Folgendes beinhalten:
4.6 Berufliche Qualifikationen
Die für den Betrieb des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung erforderlichen beruflichen Qualifikationen sind Gegenstand der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung".
Die für die Instandhaltung des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung erforderlichen beruflichen Qualifikationen sind im Instandhaltungsplan (siehe Abschnitt 4.5.4) anzugeben.
4.7 Bedingungen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Neben den Anforderungen der Instandhaltungspläne (vgl. Abschnitt 4.5 Instandhaltungsvorschriften) mümüss Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden europäischen Vorschriften und den mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden.
4.8 Infrastruktur- und Fahrzeugregister 12
Das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung wird in zwei Ausrüstungsteile gegliedert:
Die für die Register gemäß Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters * und im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ** angegeben.
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1 Begriffsbestimmungen
Gemäß Artikel 2 Absatz d der Richtlinie 2001/16/EG sind Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen."
Wie in Kapitel 2 beschrieben, umfasst das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung zwei Ausrüstungen, so dass die allgemeine Festlegung durch die Richtlinie folgendermaßen angepasst werden kann:
Die Interoperabilitätskomponenten der Zugsteuerung/Zugsicherung sind Bauteile, Bauteilgruppen, oder Unterbaugruppen, die in die streckenseitige oder in die fahrzeugseitige Ausrüstung eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. UnterKomponentensind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.
5.2 Liste der Interoperabilitätskomponenten
5.2.1 Grundlegende Interoperabilitätskomponenten
Die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung sind an folgenden Stellen aufgeführt:
Die InteroperabilitätskomponenteSicherheitsplattformist definiert als ein Baustein (generisches Produkt, anwendungsunabhängig), der aus Hardware und Basissoftware (Firmware und/oder Betriebssystem und/oder Unterstützungswerkzeuge) besteht und zum Aufbau komplexerer Systeme (generische Anwendungen, d. h. Anwendungsklassen) genutzt werden kann.
5.2.2 Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten
Die in den Tabellen 5.1.a und 5.2.a beschriebenen Interoperabilitätskomponenten der Zugsteuerung/ Zugsicherung können zu einer größeren Einheit zusammengefasst werden. Die Gruppe ist dann durch die Funktionen der integrierten Interoperabilitätskomponenten und die Schnittstellen der Gruppe nach außen definiert. Eine derart gebildete Gruppe gilt dann als Interoperabilitätskomponente.
Sind die obligatorischen Spezifikationen dieser TSI für eine bestimmte Schnittstelle nicht verfügbar, so kann für eine entsprechende Gruppe von Interoperabilitätskomponenten eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
5.3 Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten
Die Tabellen in Kapitel 5 enthalten für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten folgende Angaben:
Zu beachten ist, dass die Anforderungen in Abschnitt 4.5.1 (Verantwortung des Ausrüstungsherstellers) für jede grundlegende Interoperabilitätskomponente oder Gruppe von Interoperabilitätskomponenten gelten.
Tabelle 5.1.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten der fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Anhang A Ziffer [ ] | Modul |
1 | ERTMS/ETCS, fahrzeugseitig | Sicherheit | 0 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen | 0 | |||
Ohne | ||||
- Weg- und Geschwindigkeitsmessung | ||||
- Datenaufzeichnung für juristische Zwecke | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 0 | |||
RBC (Level 2 und 3) | ||||
Radio-Infill-Unit (optional für Level 1) | ||||
Eurobalise-Luftspalt | ||||
Euroloop-Luftspalt (optional für Level 1) | ||||
Schnittstellen | ||||
STM (Einrichtung der K- Schnittstelle optional) | 4.2.6.1 | |||
ERTMS/GSM-R fahrzeugseitig | 4.2.6.2 | |||
Weg- und Geschwindigkeitsmessung | 4.2.6.3 | |||
Schlüsselmanagement | 4.2.8 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.13 | |||
Schlüsselmanagement | 4.3.1.7 | |||
Physische Umgebungsbedingungen | 4.3.2.5 | |||
EMV | 4.3.2.6 | |||
Datenschnittstelle: Dies umfasst auch die Wachsamkeitsfunktion (optional) und die Zugvollständigkeit (nur Level 3) | 4.3.2.8 | |||
Sicherheitsdatenaufzeichnung | keine | |||
2 | Sicherheitsplattform (fahrzeugseitig) | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
3 | Sicherheitsdatenaufzeichnung | Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen | 4.2.2 | H2 oder B mit F oder B mit D |
Nur Datenaufzeichnung für juristische Zwecke | ||||
Schnittstellen | ||||
JRU-Übertragungswerkzeug | 4.2.15 | |||
ERTMS/ETCS fahrzeugseitig | keine | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.2.5 | |||
EMV | 4.3.2.6 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Anhang A Ziffer [...] | Modul |
4 | Weg- und Geschwindigkeitsmessung | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen | 4.2.2 | |||
Nur Weg- und Geschwindigkeitsmessung | ||||
Schnittstellen | ||||
ERTMS/ETCS fahrzeugseitig | 4.2.6.3 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.2.5 | |||
EMV | 4.3.2.6 | |||
5 | Externes STM | Funktionen und Sicherheit | keine | H2 oder B mit D oder B mit F |
Gemäß nationalen Vorschrif ten | ||||
Schnittstellen | ||||
ERTMS/ETCS fahrzeugseitig | 4.2.6.1 | |||
Klasse-B-System-Luftspalt | keine | |||
Gemäß nationalen Vorschriften | ||||
Umgebungsbedingungen | keine | |||
Gemäß nationalen Vorschriften | ||||
EMV | keine | |||
Gemäß nationalen Vorschriften | ||||
6 | ERTMS/GSM-R (fahrzeugseitig) | EIRENE-Funktionen | 4.2.4 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Datenkommunikation nur in Level 2 oder 3 oder Level 1 mit Radio-Infill | ||||
Schnittstellen | ||||
ERTMS/ETCS fahrzeugseitig Nur in Level 2 oder 3 oder Level 1 mit Radio-Infill | 4.2.6.2 | |||
GSM-R | 4.2.5 | |||
EIRENE-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.14 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.2.5 | |||
EMV | 4.3.2.6 |
Tabelle 5.1.b Gruppen fahrzeugseitiger Interoperabilitätskomponenten der Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus.
Weitere Gruppen können vorgeschlagen werden.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Anhang A Ziffer [...] | Modul |
1 | Sicherheitsplattform (fahrzeugseitig) ERTMS/ETCS (fahrzeugseitig) Sicherheitsdatenaufzeichnung Weg- und Geschwindigkeitsmessung | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Fahrzeugseitige ETCS-Funktionen | 4.2.2 | |||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
RBC (Level 2 und 3) | ||||
Radio-Infill-Unit (optional für Level 1) | ||||
Eurobalise-Luftspalt | ||||
Euroloop-Luftspalt (optional für Level 1) | ||||
Schnittstellen | ||||
STM (Einrichtung der K- Schnittstelle optional) | 4.2.6.1 | |||
ERTMS/GSM-R fahrzeugseitig | 4.2.6.2 | |||
Schlüsselmanagement | 4.2.8 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.13 | |||
Physische Umgebungsbedingungen | 4.3.2.5 | |||
EMV | 4.3.2.6 | |||
JRU-Übertragungswerkzeug | 4.2.15 | |||
Datenschnittstelle: Dies umfasst auch die Wachsamkeitsfunktion (optional) und die Zugvollständigkeit (nur Level 3) | 4.3.2.8 |
Tabelle 5.2.a Grundlegende Interoperabilitätskomponenten der streckenseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 | Modul |
1 | RBC | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Eurobalise, Radio-Infill und Euroloop | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Funkkommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
Benachbartes RBC | 4.2.7.1, 4.2.7.2 | |||
ERTMS/GSM-R streckenseitig | 4.2.7.3 | |||
Schlüsselmanagement | 4.2.8 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Sicherungsanlage | Keine | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
2 | Radio-Infill-Unit | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Eurobalise, Euroloop und Level-2/3-Funktionen | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Funkkommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
ERTMS/GSM-R streckenseitig | 4.2.7.3 | |||
Schlüsselmanagement | 4.2.8 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Sicherungsanlage und LEU | 4.2.3 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
3 | Eurobalise | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
LEU Eurobalise | 4.2.7.4 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 | Modul |
4 | Euroloop | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
LEU Euroloop | 4.2.7.5 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2. | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
5 | LEU Eurobalise | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Radio- Infill, Euroloop und Level-2/3-Funktionen | ||||
Schnittstellen | ||||
Streckenseitige Signaltechnik | keine | |||
Eurobalise | 4.2.7.4 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
6 | LEU Euroloop | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Radio- Infill, Euroloop und Level-2/3-Funktionen | ||||
Schnittstellen | ||||
Streckenseitige Signaltechnik | Keine | |||
Euroloop | 4.2.7.5 | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
7 | Sicherheitsplattform (streckenseitig) | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Tabelle 5.2.b Gruppen streckenseitiger Interoperabilitätskomponenten der Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung
Diese Tabelle ist ein Beispiel zur Darstellung des Aufbaus.
Weitere Gruppen können vorgeschlagen werden.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Nr. | Interoperabilitätskomponente - IK | Merkmale | Spezifische Anforderungen, zu bewerten nach Kapitel 4 | Modul |
1 | Sicherheitsplattform (streckenseitig) Eurobalise LEU Eurobalise | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Euroloop und Level-2/3-Funktionen | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Eurobalise-Kommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
Streckenseitige Signaltechnik | keine | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 | |||
2 | Sicherheitsplattform (streckenseitig) Euroloop LEU Euroloop | Sicherheit | 4.2.1 | H2 oder B mit D oder B mit F |
Streckenseitige ETCS-Funktionen | 4.2.3 | |||
Ohne Kommunikation via Eurobalise und Level-2/3-Funktionen | ||||
ETCS- und EIRENE-Luftschnittstellen | 4.2.5 | |||
Nur Euroloop-Kommunikation mit dem Zug | ||||
Schnittstellen | ||||
Streckenseitige Signaltechnik | keine | |||
ETCS-ID-Management | 4.2.9 | |||
Umgebungsbedingungen | 4.3.3.3 | |||
EMV | 4.3.3.4 |
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Prüfung des Teilsystems
6.0 Einleitung
Im Rahmen der vorliegenden TSI wird die Erfüllung der relevanten grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 durch die Konformität mit der in Kapitel 4 und nachfolgend in Kapitel 5 genannten Spezifikation für die Interoperabilitätskomponenten sichergestellt. Diese Konformität wird durch ein positives Ergebnis der Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten und der Prüfung des Teilsystems gemäß Kapitel 6 nachgewiesen.
Dessen ungeachtet gilt, dass bei teilweiser Erfüllung der grundlegenden Anforderungen aufgrund nationaler Vorschriften bei
die Konformitätsbewertung unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren durchgeführt werden muss.
6.1 Interoperabilitätskomponenten
6.1.1 Bewertungsverfahren
Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente (IK) (und/oder von Gruppen von Interoperabilitätskomponenten) oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt vor deren Inverkehrbringen eine EGKonformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie 2001/16/EG .
Das in Kapitel 5 dieser TSI beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren für Interoperabilitätskomponenten und/oder Gruppen von Interoperabilitätskomponenten muss unter Verwendung der Module gemäß Kapitel 6.1.2 (Module) ausgeführt werden.
Einige der Spezifikationen in dieser TSI enthalten obligatorische und/oder optionale Funktionen. Die benannte Stelle muss
und die Konformitätsbewertung durchführen.
Der Lieferant muss in der EG-Erklärung angeben, welche optionalen Funktionen vorhanden sind.
Die benannte Stelle muss überprüfen, dass keine der zusätzlichen Funktionen der Komponente zu Konflikten mit den obligatorischen bzw. optionalen Funktionen führt.
6.1.1.1 Spezifisches Übertragungsmodul (STM)
Das STM muss nationale Anforderungen erfüllen, und seine Genehmigung liegt in der Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang B.
Die Prüfung der Schnittstelle zwischen STM und fahrzeugseitigem ERTMS/ETCS erfordert eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchzuführen ist. Die benannte Stelle muss überprüfen, dass der nationale Teil des STM vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
6.1.1.2 EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
Für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung ist keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erforderlich.
6.1.2 Module
Zur Bewertung der Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unter folgenden Modulen (siehe Tabellen 5.1.a, 5.1.b, 5.2.a und 5.2.b) wählen:
Das Modul D (Qualitätssystem für die Produktion) darf nur gewählt werden, wenn der Hersteller ein Qualitätssystem für Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung betreibt, das von einer benannten Stelle genehmigt ist und von dieser überwacht wird.
Das Modul H2 (vollständige Qualitätssicherung mit Planungs- und Entwurfsprüfung) darf nur gewählt werden, wenn der Hersteller ein Qualitätssystem für Planung, Entwurf, Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung betreibt, das von einer benannten Stelle genehmigt ist und von dieser überwacht wird.
Für einige Module gilt zusätzlich Folgendes:
Unabhängig vom gewählten Modul gelten für die Zertifizierung der Interoperabilitätskomponenten, die den Anforderungen des Eckwerts Sicherheit in Abschnitt 4.2.1 (für die Interoperabilität relevante Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung) unterliegen, die Bestimmungen gemäß Anhang A Ziffern 47, A1, A2 und A3.
Unabhängig vom gewählten Modul ist zu prüfen, ob die Angaben des Lieferanten über die Instandhaltung der Interoperabilitätskomponente den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) dieser TSI entsprechen.
Die Verwendung des Moduls B (Baumusterprüfung) muss auf Grundlage einer Prüfung der technischen Unterlagen erfolgen (siehe Abschnitte 3 und 4.1 der Beschreibung des Moduls B).
Bei Verwendung des Moduls H2 (vollständige Qualitätssicherung mit Planungs- und Entwurfsprüfung) muss der Antrag auf Planungs- und Entwurfsprüfung alle Elemente umfassen, die die Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) dieser TSI belegen.
6.2 Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung
Dieser Abschnitt behandelt die EG-Prüferklärung für das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung. Wie in Kapitel 2 dargelegt, wird das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung in zwei Gruppen eingeteilt:
Für jede dieser Ausrüstungen ist eine EG-Prüferklärung erforderlich.
Auf Verlangen des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten führt die benannte Stelle gemäß Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG eine EG-Prüfung der fahrzeugseitigen oder der streckenseitigen Ausrüstung durch.
Der Auftraggeber erstellt die EG-Prüferklärung für die Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG.
Der Inhalt der EG-Prüferklärung muss mit dem Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG im Einklang stehen. Dies umfasst auch die Prüfung der Integration der zur jeweiligen Ausrüstung gehörenden Interoperabilitätskomponenten. Die Tabellen 6.1 und 6.2 legen die zu prüfenden Merkmale fest und enthalten Verweise auf die obligatorischen Spezifikationen.
Einige der Spezifikationen in dieser TSI enthalten obligatorische und/oder optionale Funktionen. Die benannte Stelle muss
Die benannte Stelle muss überprüfen, dass keine der zusätzlichen Funktionen der Ausrüstung zu Konflikten mit den obligatorischen bzw. optionalen Funktionen führt.
Die EG-Prüferklärung für die fahrzeugseitige und die streckenseitige Ausrüstung in Verbindung mit den jeweiligen Konformitätserklärungen reicht aus, um das Zusammenwirken einer streckenseitigen und einer fahrzeugseitigen Ausrüstung, die mit entsprechenden Merkmalen ausgestattet sind, unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, ohne dass hierzu eine zusätzliche Prüferklärung für das Teilsystem erforderlich ist.
6.2.1.1 Prüfung der funktionalen Integration der fahrzeugseitigen Ausrüstung
Die Prüfung ist an einer installierten fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung vorzunehmen. Für Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstungen, die nicht als Klasse A eingestuft sind, enthält diese TSI nur die für die Interoperabilität relevanten Prüfvorschriften (z.B. fahrzeugseitige STM-ERTMS/ETCS-Schnittstelle).
Bevor eine Funktionsprüfung der Fahrzeugausrüstung stattfinden kann, müssen die in der Ausrüstung enthaltenen Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1 geprüft worden sein und über eine EGKonformitätserklärung verfügen. Die benannte Stelle muss prüfen, ob sie für die Anwendung geeignet sind (z.B. vorhandene optionale Funktionen).
Klasse-A-Funktionen, die bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten überprüft wurden, müssen nicht nochmals geprüft werden.
Die Integrationsprüfungen müssen durchgeführt werden, um nachweisen, dass die Ausrüstungskomponenten korrekt zusammengebaut und in den Zug integriert sind, um zu gewährleisten, dass die Ausrüstung die für die jeweilige Anwendung vorgesehenen Funktionen und Leistungen erfüllt. Beim Einbau identischer fahrzeugseitiger Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung in identische Fahrzeuge braucht die Prüfung der funktionalen Integration nur an einem Fahrzeug vorgenommen zu werden.
Folgende Punkte sind zu prüfen:
Diese Prüfung kann in einem Betriebswerk stattfinden.
Die Prüfung des Zusammenwirkens fahrzeugseitiger und streckenseitiger Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstungen besteht aus der Prüfung der Fähigkeit, eine zugelassene Eurobalise und (wenn diese Funktion fahrzeugseitig installiert ist) Euroloop zu lesen, sowie der Fähigkeit, GSM-R-Verbindungen für Sprach- und (wenn diese Funktion installiert ist) Datenübertragung herzustellen.
Umfasst die Ausrüstung auch Elemente der Klasse B, so muss die benannte Stelle kontrollieren, dass die vom zuständigen Mitgliedstaat erlassenen Integrationsprüfvorschriften erfüllt wurden.
6.2.1.2 Prüfung der funktionalen Integration der streckenseitigen Ausrüstung
Die Prüfung ist an einer installierten streckenseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung vorzunehmen. Für die Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung, die nicht als Klasse A eingestuft ist, enthält diese TSI nur die für die Interoperabilität relevanten Prüfvorschriften (z.B. EMV).
Bevor eine Funktionsprüfung der Streckenausrüstung stattfinden kann, müssen die in der Ausrüstung enthaltenen Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1 (Interoperabilitätskomponenten) geprüft worden sein und über eine EG-Konformitätserklärung verfügen. Die benannte Stelle muss prüfen, ob sie für die Anwendung geeignet sind (z.B. vorhandene optionale Funktionen).
Klasse-A-Funktionen, die bereits auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten überprüft wurden, müssen nicht nochmals geprüft werden.
Für Planung und Entwurf des ERTMS/ETCS-Teils der streckenseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung sind die TSI-Anforderungen durch nationale Spezifikationen zu ergänzen, die z.B. folgende Punkte umfassen:
Die Integrationsprüfungen müssen durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Ausrüstungskomponenten korrekt zusammengebaut und in die nationale streckenseitige Ausrüstung integriert sind, um zu gewährleisten, dass die Ausrüstung die für die jeweilige Anwendung vorgesehenen Funktionen und Leistungen erfüllt.
Folgende streckenseitige Schnittstellen sind zu berücksichtigen:
Folgende Punkte sind zu prüfen:
6.2.1.3 Bewertung in Migrationsphasen 12
Der Umbau einer vorhandenen streckenseitigen oder fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung kann in mehreren aufeinander folgenden Schritten gemäß den Abschnitten 7.2.3 und 7.2.4 erfolgen. In jedem Schritt werden nur die dafür jeweils geltenden TSI-Anforderungen erfüllt, während die für die weiteren Schritte geltenden Anforderungen unerfüllt bleiben.
Der Auftraggeber kann beantragen, die Ausrüstung in dem betreffenden Schritt durch die benannte Stelle bewerten zu lassen.
Unabhängig von den vom Auftraggeber gewählten Modulen muss die benannte Stelle Folgendes prüfen:
Bereits geprüfte, unveränderte und für den betreffenden Schritt nicht relevante Funktionen müssen nicht nochmals geprüft werden.
Zusammen mit der/den von der benannten Stelle nach positiver Bewertung der Ausrüstung ausgestellte(n) Bescheinigung(en) sind geltende Einschränkungen anzugeben, d. h. in welchem Umfang die Bescheinigung(en) erteilt wurde(n) und welche TSI-Anforderungen erfüllt/nicht erfüllt wurden.
6.2.2 Module
Alle nachstehenden Module werden im Anhang E dieser TSI beschrieben.
6.2.2.1 Fahrzeugseitige Ausrüstung
Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann für das Prüfverfahren der fahrzeugseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung unter folgenden Modulen wählen:
6.2.2.2 Streckenseitige Ausrüstung
Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann für das Prüfverfahren der streckenseitigen Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung unter folgenden Modulen wählen:
6.2.2.3 Bedingungen für die Anwendung der Module für fahrzeug- und streckenseitige Ausrüstungen 12
Das Modul SD (Qualitätssystem für die Produktion) darf nur gewählt werden, wenn der Auftraggeber ausschließlich mit Herstellern zusammenarbeitet, die ein Qualitätssystem für Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung betreiben, das von einer benannten Stelle genehmigt worden ist und von dieser überwacht wird.
Das Modul SH2 (vollständiges Qualitätssystem mit Planungs- und Entwurfsprüfung) darf nur gewählt werden, wenn alle zu dem Teilsystem gehörenden Aktivitäten (Planung, Entwurf, Herstellung, Integration, Montage) einem Qualitätssystem für Planung, Entwurf, Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung unterliegen, das von einer benannten Stelle genehmigt worden ist und von dieser überwacht wird.
Unabhängig vom gewählten Modul ist bei der Planungs- und Entwurfskontrolle zu prüfen, ob die Anforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) der vorliegenden TSI erfüllt werden.
Unabhängig vom gewählten Modul gelten die Bestimmungen von Anhang A Ziffern 47 und A1 sowie gegebenenfalls Ziffern A2 und A3.
Mit Bezug auf Kapitel 4 der Beschreibung des Moduls SB (Baumusterprüfung) gilt: Eine Planungs- und Entwurfsprüfung ist erforderlich.
Mit Bezug auf Abschnitt 4.3 der Beschreibung des Moduls SH2 (vollständiges Qualitätssystem mit Planungs- und Entwurfsprüfung) gilt: Eine Baumusterprüfung ist erforderlich.
Mit Bezug auf
gilt: Die Prüfung unter vollständigen Betriebsbedingungen ist in den AbschnittenValidierung der fahrzeugseitigen AusrüstungundValidierung der streckenseitigen Ausrüstung festgelegt.
Validierung der fahrzeugseitigen Ausrüstung
Für die fahrzeugseitige Ausrüstung besteht die Validierung unter vollen Betriebsbedingungen aus einer Baumusterprüfung. Diese Prüfung kann an einem einzigen Exemplar der Ausrüstung vorgenommen werden. Dabei sind Testfahrten in dem vorgeschriebenen Prüfungsumfang durchzuführen, um Folgendes zu überprüfen:
Solche Testfahrten müssen auf einer Infrastruktur erfolgen, die ähnliche Merkmale wie das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz aufweist (z.B. Steigungen/Gefälle, Zuggeschwindigkeiten, Schwingungen, Traktionsenergie, Temperatur etc.).
Sollten die Vorgaben nicht durchgängig erfüllt werden (z.B. TSI-Konformität nur bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit), so müssen die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die TSI-Konformität in der Konformitätsbescheinigung vermerkt werden.
Validierung der streckenseitigen Ausrüstung
Für die streckenseitige Ausrüstung besteht die Validierung unter vollen Betriebsbedingungen aus Testfahrten mit einem Fahrzeug mit bekannten Eigenschaften, deren Umfang ausreicht, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und streckenseitiger Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung zu prüfen (z.B. EMV, Funktion von Gleisstromkreisen und Achszählern). Solche Testfahrten sind mit einem Fahrzeug mit bekannten Eigenschaften durchzuführen, um eine Prüfung unter Bedingungen zu ermöglichen, wie sie im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnbetrieb auftreten können (z.B. Zuggeschwindigkeiten, Traktionsenergie etc.).
Während der Testfahrten ist auch zu prüfen, ob die von der streckenseitigen Ausrüstung an den Triebfahrzeugführer übermittelten Informationen mit den realen Streckenbedingungen übereinstimmen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen u. a.).
Im Falle geplanter, in dieser TSI für die Prüfung streckenseitiger Ausrüstungen jedoch noch nicht verfügbarer Spezifikationen ist die streckenseitige Ausrüstung durch entsprechende Praxistests zu validieren (vom Auftraggeber für die betreffende streckenseitige Ausrüstung festzulegen).
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