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Richtlinien 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 19;)
▾ Änderungen
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.
(2) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3 stützt sich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen 4 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt) und enthält Mindestvorschriften für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich Vorschriften für das Unterbringen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren auf eine Art und Weise, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung trägt.
(3) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des genannten Übereinkommens; in dessen Rahmen wurde eine spezifische Empfehlung für Hausgeflügel (Gallus gallus) angenommen, die zusätzliche Bestimmungen für Mastgeflügel enthält.
(4) In seinem Bericht vom 21. März 2000 über den "Schutz von Masthühnern (Broiler)" gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz zu dem Schluss, dass die hohe Wachstumsrate bei Hühnerrassen, die aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit üblicherweise zu Mastzwecken verwendet werden, kein zufrieden stellendes Tierschutz- und Tiergesundheitsniveau gewährleistet und dass die negativen Auswirkungen hoher Besatzdichten in Stallungen mit guten Klimabedingungen geringer sind.
(5) Besondere Vorschriften für nicht eingestreute Bereiche, durch die der Einfluss genetischer Parameter so weit wie möglich begrenzt oder neben der Fußballendermatitis noch weitere Tierschutzindikatoren berücksichtigt werden sollen, werden festgelegt, sobald die entsprechenden Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.
(6) Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen, um Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor beeinträchtigen können, zu vermeiden und die rationelle Entwicklung des Sektors zu sichern.
(7) Um das Grundziel der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Haltungssystemen zu erreichen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
(8) Die Vorschriften sollten auf Tierschutzprobleme in intensiven Haltungssystemen konzentriert werden. Um zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, von denen auch kleine Hühnerhaltungen betroffen wären, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie ein Schwellenwert festgesetzt werden.
(9) Es ist wichtig, dass mit Hühnern umgehende Personen mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut und entsprechend geschult sind oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
(10) Bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz von Masthühnern sollte ein Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Tierschutz- und Tiergesundheitsaspekten, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und den Auswirkungen auf die Umwelt gewährleistet werden.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 5 und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 6 enthalten bereits Rahmenvorschriften für amtliche Kontrollen, die auch die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Tierschutzvorschriften betreffen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten Jahresberichte über den Stand der Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich der Kontrollergebnisse und der durchgeführten Buchprüfungen, vorlegen. Zu diesem Zweck ist sowohl in den genannten Verordnungen als auch in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 7 eine finanzielle Unterstützung vorgesehen.
(12) In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es bereits freiwillige Etikettierungsregelungen für Hühnerfleisch, die auf der Einhaltung von Tierschutzstandards und anderen Parametern beruhen.
(13) Angesichts der Erfahrungen mit diesen freiwilligen Etikettierungsregelungen empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Bericht über die mögliche Einführung einer gemeinschaftsweit harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vorlegt, die an der Einhaltung von Tierschutznormen ausgerichtet ist; in dem Bericht soll auch auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen werden.
(14) Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung weiterer Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen sollte die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, wie die Haltungsbedingungen von Masthühnern, einschließlich der Elternbestände, vor allem hinsichtlich der nicht unter diese Richtlinie fallenden Aspekte verbessert werden können. Der Bericht sollte insbesondere auf die Möglichkeit der Einführung von Schwellenwerten betreffend Anzeichen für unzulängliche, bei der Fleischuntersuchung festgestellte Haltungsbedingungen eingehen und dem Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände Rechnung tragen, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(16) Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" 8 darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.
(17) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden
- hat Folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Masthühner. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind jedoch
(2) Die Richtlinie gilt für Mastbestände in Betrieben, die sowohl Zuchtbestände als auch Mastbestände haben.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen.
Die Hauptverantwortung für den Tierschutz liegt beim Eigentümer oder Halter der Tiere.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(2) Die Definition des Begriffs "Nutzfläche" gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.
Artikel 3 Bedingungen für die Hühnerhaltung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.
(5) Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.
Artikel 4 Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Halter, die natürliche Personen sind, für ihre Aufgaben angemessen geschult wurden und dass entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.
(2) Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang IV.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Die Halter der Hühner erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vor dem 30. Juni 2010 erworbene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch für die Eigentümer gelten.
(6) Der Eigentümer oder Halter gewährleistet, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellten oder beschäftigten Personen in Tierschutzfragen, einschließlich der in Betrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
Artikel 5 Etikettierung von Hühnerfleisch
Spätestens am 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung einer harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vor, der auf der Einhaltung von Tierschutzstandards beruht.
In dem Bericht wird auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen.
Dem Bericht liegen geeignete Legislativvorschläge bei, die den genannten Erwägungen und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit freiwilligen Etikettierungsregelungen Rechnung tragen.
Artikel 6 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(1) Auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände vor, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen. Der Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Legislativvorschlägen begleitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten Beständen während eines Mindestzeitraums von einem Jahr. Um eine fundierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Anforderungen an die Probenahme und die Datenerhebung nach Anhang III wissenschaftlich abgesichert, objektiv und vergleichbar sein und nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, um die Datenerhebung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführen zu können.
(3) Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Hühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. In dem Bericht werden die verschiedenen Haltungsbedingungen und -methoden berücksichtigt. Ferner werden darin die sozioökonomischen und administrativen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließlich regionaler Aspekte berücksichtigt.
(1) - gestrichen -
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
Artikel 8 Leitlinien für gute betriebliche Praxis
Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für gute betriebliche Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Richtlinie enthalten. Die Verbreitung und Anwendung dieser Leitlinien werden gefördert.
Artikel 9 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall, dass gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wird, Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Sanktionsvorschriften bis spätestens 30. Juni 2010 und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften so bald wie möglich mit.
Artikel 10 Durchführungsbefugnisse
Zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahmen können nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 11 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 12 eingesetzt wurde ("Ausschuss").
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 12 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2010 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Auflagen für die Betriebe | Anhang I |
Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen:
Tränkanlagen
1. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist. Fütterung
2. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.
Einstreu
3. Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Lüftung und Heizung
4. Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden, und erforderlichenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um überschüssige Feuchtigkeit abzuleiten.
Lärm
5. Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert, angeordnet, betrieben und instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird.
Licht
6. Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und mindestens 80 % der Nutzfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann zulässig sein, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird.
7. Innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode, ausschließlich Dämmerlichtperioden, gewährleistet.
Inspektion
8. Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zweimal täglich zu inspizieren. Auf Symptome, die auf eine Minderung des Wohlergehens und/oder der Gesundheit der Tiere schließen lassen, ist besonders aufmerksam zu achten.
9. Hühner mit gravierenden Verletzungen oder mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen, z.B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Reinigung
10. Die Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder endgültigen Stallräumung, und bevor der Stall neu belegt wird, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der endgültigen Räumung eines Stalls ist sämtliche Einstreu zu entfernen, und der Stall ist mit sauberer Einstreu zu versehen.
Aufbewahrung von Daten
11. Der Eigentümer oder Halter führt für jeden Stall seines Betriebs Buch über
Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen.
Chirurgische Eingriffe
12. Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.
Das Stutzen des Schnabels kann jedoch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Federpicken oder Kannibalismus ausgeschöpft wurden. In diesen Fällen kann das Stutzen nur nach Konsultierung und auf Anraten eines Tierarztes vorgenommen werden, und der Eingriff ist von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorzunehmen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die einen speziellen Lehrgang absolviert haben.
Auflagen bei erhöhter Besatzdichte | Anhang II |
Meldung und Bestandsbücher
Es gelten die folgenden Anforderungen:
Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Die Eigentümer oder Halter melden der zuständigen Behörde umgehend etwaige Änderungen des Stalls, der Stallausstattung oder der Betriebsabläufe, die sich voraussichtlich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.
Auflagen für die Betriebe - Kontrolle der Umweltparameter
Überwachung und Folgemassnahmen im Schlachthof | Anhang III (gemäß Artikel 3 Absatz 1) |
1. Mortalität
1.1. Bei Besatzdichten von mehr als 33 kg/m2 enthalten die Begleitpapiere des Bestands Angaben über die tägliche Mortalitätsrate und die kumulative tägliche Mortalitätsrate, die vom Eigentümer oder vom Halter berechnet wird, und die Hybriden oder Rasse der Hühner.
1.2. Diese Daten und die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufgezeichnet. Es wird geprüft, ob die Daten und die kumulative tägliche Mortalitätsrate plausibel sind, wobei die Zahl der geschlachteten Masthühner und die Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner berücksichtigt werden.
2. Fleischuntersuchung
Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z.B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.
3. Mitteilung der Ergebnisse
Wenn die Mortalitätsrate nach Nummer 1 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung nach Nummer 2 auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. Der Eigentümer oder der Halter der Tiere und die zuständige Behörde treffen daraufhin geeignete Maßnahmen.
Schulung | Anhang IV |
Die Lehrgänge nach Artikel 4 Absatz 2 behandeln zumindest die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Hühnern und insbesondere folgende Aspekte:
Kriterien für die Erhöhung der Besatzdichte | Anhang V (gemäß Artikel 3 Absatz 5) |
1. Kriterien
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre von der zuständigen Behörde in dem Betrieb keine Überwachung durchgeführt, so ist mindestens eine Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage nach Buchstabe a durchzuführen.
2. Ausnahmefälle
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde eine Erhöhung der Besatzdichte beschließen, wenn der Eigentümer oder Halter eine hinreichende Erklärung für die Ausnahmesituation, die eine Erhöhung der kumulativen täglichen Mortalitätsrate verursacht hat, geliefert oder nachgewiesen hat, dass sich die Ursachen seinem Einfluss entziehen.
_____________________
1) Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
4) ABl. L 323 vom 17.11.1978 S. 14. Geändert durch ein Änderungsprotokoll (ABl. L 395 vom 31.12.1992 S. 22).
5) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
6) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006 des Rates.
7) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
8) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 08.01.2004 S. 7.
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
10) ABl. L 143 vom 07.06.1991 S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2029/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006 S. 29).
11) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission (ABl. L 98 vom 13.04.2007 S. 3).
12) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 08.04.2006 S. 3).
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
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