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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

(2) Im Oktober 2005 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem Gutachten zur Klassifizierung von atypischen Fällen transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Kleinwiederkäuern Stellung. Die EFSA kommt darin zu dem Schluss, dass eine operative Definition von atypischer Scrapie bei Kleinwiederkäuern möglich ist, und legt die Kriterien für eine Einstufung von Scrapie-Fällen vor. Sie empfiehlt außerdem, dass Überwachungsprogramme, einschließlich Tests und Probenahmeverfahren, weiterhin angewandt werden, damit alle Formen von TSE bei Kleinwiederkäuern aufgedeckt werden.

(3) Daher scheint es angezeigt, Begriffsbestimmungen für TSE bei Kleinwiederkäuern, Scrapie-Fall, klassischer Scrapie-Fall und atypischer Scrapie-Fall aufzunehmen.

(4) Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit positivem Ergebnis getestet, so müssen zusätzlich zu dem positiv getesteten Schlachtkörper zumindest der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei diesem unmittelbar folgenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie vernichtet werden.

(5) Die vollständige Vernichtung der drei an den positiv getesteten Schlachtkörper anschließenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie steht in keinem Verhältnis zum Risiko. Diese Schlachtkörper sollten nur dann vernichtet werden, wenn das Ergebnis des Schnelltests nach Prüfung durch die Referenzmethoden als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 214/2005 2 und (EG) Nr. 1041/2006 3 der Kommission sieht verstärkte Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen vor, nachdem im Jahr 2005 bei einer Ziege die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) nachgewiesen wurde und drei ungewöhnliche TSE-Fälle bei Schafen auftraten, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Überwachungsprogramme sollten nach zwei Jahren intensivierter Testung, die nicht zum Nachweis weiterer BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen geführt haben, überprüft werden. Damit die Programme wirksam durchgeführt werden können, sollten die überarbeiteten Überwachungsanforderungen ab 1. Juli 2007 gelten.

(7) Die Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertet und überarbeitet werden.

(8) Aufgrund der Ergebnisse der verstärkten Überwachung bei Schafen und Ziegen scheint die derzeit strenge Handhabung bei Keulung und Wiederaufstockung von mit TSE infizierten Beständen unverhältnismäßig. Darüber hinaus behindern mehrere Probleme, vor allem hinsichtlich der Wiederaufstockung infizierter Bestände, die wirksame Durchführung von Maßnahmen im Anschluss an den Nachweis eines TSE-Falls in einem Bestand.

(9) Am 8. März 2007 nahm die EFSA in einem Gutachten über bestimmte, mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen zusammenhängende Aspekte Stellung. Darin erklärt die Behörde, dass es keine Belege für eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gibt und dass der BSE-Erreger der einzige als zoonotisch geltende TSE-Erreger gilt. Darüber hinaus ist die Behörde der Auffassung, dass die derzeitigen Tests, die gemäß den EU-Vorschriften zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE zu verwenden sind, eine zuverlässige Unterscheidung von BSE einerseits und klassischer und atypischer Scrapie andererseits erlauben.

(10) Zu den zusätzlichen Faktoren, die die Notwendigkeit bestätigen, die TSE-Überwachung bei Kleinwiederkäuern erneut zu bewerten, zählen das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises, dass Scrapie auf den Menschen übertragbar ist, die Möglichkeit, BSE bei TSE-Fällen unter Kleinwiederkäuern auszuschließen, und der Nachweis atypischer TSE-Fälle, durch die die Infektion innerhalb eines Bestandes nur in beschränktem Maße verbreitet wird, die jedoch auch bei Schafen mit Genotypen auftreten, die als resistent gegenüber BSE und klassischer Scrapie gelten.

(11) Die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft ist bekanntermaßen sehr unterschiedlich; daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, alternative Maßnahmen zu ergreifen, sofern harmonisierte Bestimmungen festgelegt sind.

(12) Im Fahrplan der Europäischen Kommission für die TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 wird als strategisches Ziel die Überprüfung der TSE-Tilgungsmaßnahmen bei Kleinwiederkäuern genannt, wobei die neuen diagnostischen Mittel berücksichtigt und gleichzeitig das Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden sollen.

(13) Am 13. Juli 2006 nahm die EFSA in einem Gutachten zu den Programmen zur Züchtung auf TSE-Resistenz bei Schafen Stellung. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die Züchtungsprogramme die Widerstandsfähigkeit von Schafpopulationen gegenüber den derzeit bekannten TSE steigern und daher sowohl zu besserer Tiergesundheit als auch zu besserem Verbraucherschutz beitragen. Sie spricht außerdem Empfehlungen zu der Bestimmung des Prionprotein-Genotyps aus.

(14) Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Für diese Züchtungsprogramme müssen harmonisierte Mindestanforderungen aufgenommen werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien 4 ist überholt, da ihre Bestimmungen jetzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung aufgehoben werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/100/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2007.

____________

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 1).

2) ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2005 S. 9.

3) ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 10.

4) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 41.

.

 Anhang

Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt:

"2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "einheimischer BSE-Fall": ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;
  2. "angelagertes Fettgewebe": das bei der Schlachtung oder Zerlegung entfernte innere und äußere körpereigene Fett, insbesondere das frische Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern sowie das in Zerlegungsräumen anfallende Fett;
  3. "Kohorte": eine Gruppe von Rindern, die
    1. in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, und
    2. in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;
  4. "Indexfall": das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;
  5. "TSE bei Kleinwiederkäuern": ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;
  6. "Srapie-Fall": ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern * des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;
  7. "klassischer Scrapie-Fall": ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;
  8. "atypischer Scrapie-Fall": ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist.

___________

*) http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-tse-rl-confirm.htm"

2. In Anhang III wird Kapitel A wie folgt geändert:

a) In Teil I werden die Nummern 6.4 und 6.5 wie folgt ersetzt:

"6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden. Abweichend davon können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird."

b) Teil II wird wie folgt ersetzt:

"II. Überwachung von Schafen und Ziegen

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

  1. In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich bei mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;
  2. in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 von mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen jährlich eine Probe zu testen;
  3. hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe oder Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen. Außerdem kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

Tabelle A

Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des MitgliedstaatsMindestprobenumfang, tote Schafe 1
> 750.00010.000
100.000-750.0001.500
40.000-100.000100 % bis zu 500
< 40.000100 % bis zu 100
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

Tabelle B

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines MitgliedstaatsMindestprobenumfang, tote Ziegen 1
> 750.00010.000
250.000-750.0001 500
40.000-250.000100 % bis zu 500
< 40.000100 % bis zu 100
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

4. Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere

Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein. Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.

Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

5. Überwachung infizierter Herden

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die gemäß Anhang VII Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer i oder ii oder Nummer 5 Buchstabe a zur Vernichtung getötet werden, sind gemäß dem in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfang nach einer einfachen Stichprobenauswahl zu testen.

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zur Vernichtung in der Herde oder im Bestand getötet wurdenMindestprobenumfang
70 oder wenigeralle in Betracht kommenden Tiere
8068
9073
10078
12086
14092
16097
180101
200105
250112
300117
350121
400124
450127
500 oder mehr150

6. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

7. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

7.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine zum selben Zweck geschlachtete Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, so ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.2. Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere den Schlachthof mit Genusstauglichkeitskennzeichnung verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.3. Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt; dies gilt nicht für tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt wurden.

7.4. Abgesehen von dem Material, das im Zusammenhang mit den in Kapitel B Teil III dieses Anhangs genannten Aufzeichnungen zurückbehalten wird, werden alle Körperteile eines im Schnelltest positiven Tieres, einschließlich der Haut, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt.

8. Genotypisierung

8.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.

8.2. Zusätzlich zu den Tieren, deren Genotyp gemäß Nummer 8.1 festgestellt wird, ist der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer Mindestprobe von Schafen zu bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750.000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen. In den anderen Mitgliedstaaten muss die Probe mindestens 100 Tiere umfassen. Die Proben können von für den menschlichen Verzehr geschlachteten, von im Haltungsbetrieb verendeten oder von lebenden Tieren genommen werden. Die Stichprobe sollte für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein."

3. Anhang VII wird wie folgt ersetzt:

"Anhang VII Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Kapitel A
Maßnahmen bei Bestätigung von TSE

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

  1. im Falle von Rindern:
  2. im Falle von Schafen und Ziegen:

2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1. Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

2.2. Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf TSE entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

2.3. Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

  1. sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;
  2. sofern BSE gemäß dem Verfahren nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeschlossen wird:

    entweder:

    1. die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen; oder
    2. die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von
      • männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,
      • weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt;
      • Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;
      • weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

      Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen; oder

    3. ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und zu beseitigen, sofern es schwierig ist, für einen bekannten Genotyp Ersatztiere zu finden, oder sofern das ARR-Allel in der Zucht oder dem Betrieb selten vorkommt, oder wo dies zur Vermeidung von Inzucht oder aufgrund der Abwägung aller epidemiologischen Faktoren erforderlich erscheint. Für den Betrieb gelten die unter Nummer 4 aufgeführten Bedingungen.
  3. Abweichend von den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und nur dann, wenn es sich bei dem in einem Betrieb bestätigten TSE-Fall um atypische Scrapie handelt, kann der Mitgliedstaat entscheiden, die unter Nummer 5 genannten Maßnahmen anzuwenden.
  4. Die Mitgliedstaaten können Folgendes entscheiden:
    1. alle unter Buchstabe b Ziffer i genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen;
    2. die unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen,

      sofern:

      • die Tiere auf dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats geschlachtet werden;
      • alle Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben und die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Labormethoden nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b auf TSE getestet werden.
  5. Von bis zu 50 Schafen, die gemäß Buchstabe b Ziffern i und iii getötet und beseitigt oder zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, ist der Prionprotein-Genotyp zu bestimmen.

2.4. Wurde das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach einer mit Gründen versehenen Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3. Nach der Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstaben a und b Ziffern i und ii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

3.1. dürfen nur folgende Tiere in den Haltungsbetrieb/die Haltungsbetriebe aufgenommen werden:

  1. männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;
  2. weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;
  3. Ziegen, sofern
    1. keine anderen Zuchtschafe als die unter den Buchstaben a und b genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;
    2. alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.2. darf in dem Betrieb/den Betrieben nur folgendes Zuchtmaterial verwendet werden:

  1. Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;
  2. Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel.

3.3. unterliegt die Verbringung der Tiere vom Betrieb folgenden Bedingungen:

  1. Die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb unterliegt keinen Beschränkungen;
  2. Schafe mit nur einem ARR-Allel dürfen von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch
  3. Ziegen dürfen verbracht werden, sofern der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die
    1. entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder
    2. im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen;
  4. unter 3 Monate alte Schafe und Ziegen dürfen - sofern der Mitgliedstaat dies beschließt - vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden.

3.4. gelten die unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beschränkungen für den Haltungsbetrieb noch weitere zwei Jahre:

  1. ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder
  2. ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder
  3. ab dem Datum, ab dem die unter Nummer 3.3 Buchstabe c genannte verstärkte TSE-Überwachung begann, oder
  4. ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 2-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

4. Nach Durchführung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb und in einem Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls

  1. sind alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb zu identifizieren;
  2. dürfen alle Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder zur Beseitigung verbracht werden; alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere sind gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b aufgeführten Labormethoden auf TSE zu testen;
  3. stellt die zuständige Behörde sicher, dass Embryonen und Eizellen nicht aus dem Betrieb versendet werden;
  4. dürfen in dem Betrieb nur Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR und Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel verwendet werden;
  5. müssen alle über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die im Betrieb verendet sind oder getötet wurden, auf TSE getestet werden;
  6. dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;
  7. dürfen nur Ziegen aus Betrieben, in denen keine TSE-Fälle festgestellt wurden, oder aus Herden, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.4 erfüllen, in den Betrieb aufgenommen werden;
  8. werden alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb hinsichtlich des gemeinsamen Weidens Beschränkungen unterworfen, die die zuständige Behörde nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt;
  9. abweichend von Buchstabe b dürfen Lämmer und Kitze - sofern die zuständige Behörde dies beschließt - in einen anderen Betrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht werden, wenn sie dort bis zur Schlachtung nur gemästet werden sollen; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung.

5. Nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c gelten folgende Maßnahmen:

  1. entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Prionprotein-Genotyp von Schafen zu bestimmen, die getötet wurden und beseitigt werden sollen;
  2. oder zumindest folgende Maßnahmen für einen Zeitraum von zwei Zuchtjahren nach Feststellung des letzten TSE-Falls:
    1. alle Schafe und Ziegen in dem Betrieb sind zu identifizieren;
    2. der Betrieb muss zwei Jahre lang einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen werden, einschließlich der Testung aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie aller Schafe und Ziegen, die über 18 Monate alt sind und im Betrieb verendet sind oder getötet wurden;
    3. die zuständige Behörde stellt sicher, dass vom Betrieb aus keine lebenden Schafe oder Ziegen, Embryonen oder Eizellen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden.

6. Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Maßnahmen oder die unter Nummer 2.3 Buchstaben c und d genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung. Werden in Herden, in denen Ausnahmeregelungen gelten, weitere TSE-Fälle festgestellt, sind die Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen neu zu bewerten.

Kapitel B
Mindestanforderungen an ein Programm zur Züchtung von Schafen auf TSE-Resistenz gemäß Artikel 6a

Teil 1
Allgemeine Anforderungen

  1. Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert.
  2. Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:
    1. Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;
    2. Identifizierung der einzelnen Tiere, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;
    3. die Ergebnisse aller Genotypisierungstests.
  3. Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.
  4. Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.
  5. Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.
  6. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtorganisationen bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und/oder Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prioprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.
  7. Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
    1. die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;
    2. die Seltenheit der Rasse;
    3. die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

Teil 2
Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden

  1. Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Schafherde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.
  2. Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:
    1. Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;
    2. alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;
    3. alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;
    4. weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;
    5. zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.
  3. Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmeregelungen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.
  4. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über Ausnahmeregelungen, die gemäß Nummer 3 gewährt wurden, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

Teil 3
Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafherden

  1. Mit Hilfe der Rahmenbedingungen werden Schafherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die im Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.
    Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:
    1. Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;
    2. Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen zu entsprechen.

  2. Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:
    1. im Betrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;
    2. bei Herden der Stufe I werden aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof Proben für die TSE-Testung gemäß Anhang III genommen.

Teil 4
Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission

Mitgliedstaaten, die nationale Programme zur Züchtung auf TSE-Resistenz in ihren Schafpopulationen durchführen, teilen der Kommission die Anforderungen an solche Programme mit und übermitteln ihr jährliche Fortschrittsberichte. Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen."

4. In Anhang X wird Kapitel C wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Probenahmen


Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs der Labortechnik und Vakzine (Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines) des internationalen Tierseuchenamtes (IOE/OIE), nachstehend "Handbuch" genannt, entnommen. Zusätzlich oder wenn entsprechende Methoden und Protokolle nicht vorliegen, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium herausgegebenen Leitlinien verwendet werden. Insbesondere entnimmt die zuständige Behörde die entsprechenden Gewebe gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben und den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums, damit alle bekannten TSE-Stämme bei Kleinwiederkäuern erkannt werden, und sie bewahrt mindestens die Hälfte der entnommenen Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv oder nicht eindeutig, sind die verbleibenden Gewebe gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums zu verarbeiten.

Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet."

b) Nummer 3.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) TSE-Überwachung

Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden unter Verwendung geeigneter Methoden und Protokolle gemäß den vorliegenden wissenschafltichen Angaben und den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums einem Schnelltest unterzogen, damit alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, werden die Probegewebe unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a (Immunzytochemie, Immunblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, wird ein zusätzlicher Bestätigungstest gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

Ist das Ergebnis eines der genannten Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als positiver Scrapie-Fall."

c) In Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii wird der dritte Absatz wie folgt geändert:

"Die weitere Testung positiver TSE-Proben, die in infizierten Herden desselben Betriebs festgestellt wurden, werden mindestens an zwei positiven TSE-Fällen pro Jahr nach dem Indexfall durchgeführt."

ENDE