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Verordnung (EU) 2015/210 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
(ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2015 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) "Pacharán" ist eine bei den spanischen Verbrauchern sehr bekannte Spirituose, die in Spanien traditionell durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird. In Ermangelung einer Kategorie von Spirituosen, die "Pacharán" entsprechen würde, sollte zur Vermittlung eindeutiger Informationen an nicht spanische Verbraucher und zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und marktbezogener Entwicklungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eine neue Kategorie "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán" aufgenommen werden. Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller sollte die neue Kategorie auch technische Spezifikationen umfassen, die sich auf eine Bewertung der auf dem Markt der Union verwendeten Qualitäts- und Produktionsparameter stützen.
(2) In Anbetracht der Bekanntheit von "Pacharán", den die Verbraucher - wie in der Vergangenheit festgestellt wurde - spontan mit Spanien in Verbindung bringen, darf die Bezeichnung "Pacharán" nur als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf die Bezeichnung "Pacharán" nur als Ergänzung der Verkehrsbezeichnung "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose" und zusammen mit der Angabe des Landes der Herstellung verwendet werden.
(3) Die geografische Angabe "Pacharán navarro", die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter "Sonstige Spirituosen" eingetragen ist, sollte in die Kategorie "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán" im selben Anhang übertragen werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II wird nach Nummer 37 "Sloe gin" folgende Nummer 37a eingefügt:
"37a "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán"
Die mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose,
Die Bezeichnung "Pacharán" darf nur als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf die Bezeichnung "Pacharán" nur als Ergänzung der Verkehrsbezeichnung "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose" verwendet werden, sofern die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung beigefügt ist."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In der Produktkategorie "Sonstige Spirituosen" werden die folgenden Einträge gestrichen:
"Pacharán navarro | Spanien | |
Pacharán | Spanien" |
b) Nach der Produktkategorie 34 wird folgender Eintrag eingefügt:
"37a. Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán | Pacharán navarro | Spanien" |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der Kategorie "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán" entsprechende Spirituosen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 etikettiert sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2015
ENDE |