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Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
(ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16, ber. 2009 L 228 S. 47;
VO (EG) Nr. 1334/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;
VO (EU) Nr. 164/2012 - ABl. Nr. L 53 vom 25.02.2012 S. 1 Ausnahme;
Beitritt Kroatiens (2012) - ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10;
VO (EU) Nr. 1065/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 48 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 97/2014 - ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 98/2014 - ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) Nr. 426/2014 - ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 55 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/210 - ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2015 S. 16 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/235 - ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1067 - ABl. Nr. L 178 vom 02.07.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/175 - ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 48 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2018/1098 - ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2018 S. 7 Inkrafttreten Art. 3;
VO (EU) 2018/1670 - ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 1 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2018/1850 - ABl. Nr. L 302 vom 28.11.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1871 - ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/335 - ABl. L 60 vom 28.02.2019 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/674 - ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/787 - ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen *)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 49 der VO (EU) 2019/787 - s.: Absch. 2 - Entsprechungstabelle
Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 1576/89
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 3 und die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 4 haben sich bei der Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Aufgrund jüngster Erfahrungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte Spirituosen jedoch klarer gefasst werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aufgehoben und ersetzt werden.
(2) Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen in den Kategorien, in denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden Spirituose zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.
(3) Die Erzeugung von Spirituosen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft dar. Diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor sollte in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen.
(4) Um eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen, sollte diese Verordnung klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthalten.
(5) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen gelten, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für hochwertige Spirituosen gelten, die im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von Spirituosen aus der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird. Die Verordnung sollte in Ausnahmefällen, die in den Rechtsvorschriften eines Einfuhrdrittlandes begründet sind, gestatten, dass nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln.
(6) Grundsätzlich sollte sich diese Verordnung weiterhin im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen für Spirituosen konzentrieren, die in verschiedene Kategorien eingeteilt werden sollten. Dabei sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigt werden, diese aber dort, wo bisher Begriffsbestimmungen gefehlt haben, unzureichend waren oder wegen der technologischen Entwicklung verbessert werden können, ergänzt oder überarbeitet werden.
(7) Um den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass angemessen über die verwendeten Ausgangsstoffe zu informieren ist, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide und/oder Kartoffeln hergestellt wird.
(8) Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise sollte auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet werden.
(9) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festzulegen, die über die horizontalen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 5 hinausgehen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch des Begriffs "Spirituose" und der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.
(10) Auch wenn gewährleistet sein muss, dass sich die Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte in der Verordnung eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die den von den Mitgliedstaaten geregelten traditionellen Alterungsprozessen Rechnung trägt.
(11) Im Einklang mit dem Vertrag, im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet strengere Regeln als diejenigen der Verordnung zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen zu erlassen.
(12) Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung 6 gilt auch für Spirituosen. Deshalb müssen in der vorliegenden Verordnung nur solche Regeln festgelegt werden, die in der genannten Richtlinie nicht vorgesehen sind.
(13) Ferner sind die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend "TRIPS-Übereinkommen"), insbesondere die Artikel 22 und 23, sowie des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu berücksichtigen, die einen integralen Bestandteil des mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 7 genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellen, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(14) Da die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 8 auf Spirituosen nicht angewendet wird, sind die Regeln für den Schutz der entsprechenden geografischen Angaben in dieser Verordnung festzulegen. Die geografischen Angaben sollten in ein Verzeichnis eingetragen werden, bei dem die Spirituosen als Erzeugnis eines Staates, einer Region oder eines Orts in dem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können.
(15) In dieser Verordnung sollte ein mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehendes nicht diskriminierendes Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Europäischen Union festgelegt werden, das dem besonderen Status etablierter geografischer Angaben Rechnung trägt.
(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.
(17) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abweichungen von bestimmten Teilen dieser Verordnung zu gewähren, wenn das Recht eines Einfuhrlandes es erfordert, den Höchstgehalt an süßenden Stoffen zur Geschmacksabrundung festzulegen, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Reifezeit oder die Alterungsdauer zuzulassen, Entscheidungen über Anträge auf Eintragung, Löschung und Streichung geografischer Angaben sowie über die Änderung der technischen Unterlage zu erlassen, das Verzeichnis der technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen, die Festlegung der Einteilung von Spirituosen in Kategorien und das Verzeichnis der eingetragenen geografischen Angaben zu ändern sowie vom Verfahren zur Eintragung geografischer Angaben und zur Änderung der technischen Unterlage abzuweichen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(18) Der Übergang von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die Regeln dieser Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Die notwendigen Übergangsmaßnahmen und die Maßnahmen, die zur Lösung der speziell im Spirituosensektor auftretenden praktischen Probleme erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.
(19) Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die vorliegende Verordnung sollte im ersten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung noch die Erzeugung von Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 gestattet sein; ebenso sollte ihre Vermarktung bis zum Abverkauf der vorhandenen Bestände gestattet werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung und Kategorien von Spirituosen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln.
(3) In Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II gestattet werden.
Artikel 2 Definition des Begriffs Spirituose
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Spirituose" ein alkoholisches
Getränk, das
(2) Getränke der KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spirituosen.
(3) Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen des Anhangs I.
Artikel 3 Ursprung des Ethylalkohols
(1) Der bei der Herstellung von Spirituosen und allen ihren Bestandteilen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.
(2) Der bei der Herstellung von Spirituosen verwendete Ethylalkohol muss der Begriffsbestimmung des Anhangs I Nummer 1 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Der bei der Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
(4) Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.
Artikel 4 Kategorien von Spirituosen
Spirituosen werden gemäß den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen in Kategorien eingeteilt.
Artikel 5 Allgemeine Regeln für die Kategorien von Spirituosen 08
(1) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 1 bis 14 in Anhang II gilt für die darin definierten Spirituosen Folgendes:
(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 15 bis 46 des Anhangs II können die darin definierten Spirituosen:
(3) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Anhangs II können sonstige Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 1 bis 46 nicht entsprechen:
Artikel 6 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Anhangs II für die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung erlassen, soweit sie sich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren lassen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.
Kapitel II
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
Artikel 7 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Begriffe "Bezeichnung" ,"Aufmachung " und "Etikettierung" des Anhangs I Nummern 14, 15 und 16.
Artikel 8 Verkehrsbezeichnung
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG unterliegt die Bezeichnung, unter der eine Spirituose verkauft wird (Verkehrsbezeichnung), den Bestimmungen dieses Kapitels.
Artikel 9 Besondere Vorschriften für Verkehrsbezeichnungen
(1) Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen.
(2) Spirituosen, die der Begriffsbestimmung des Artikels 2 entsprechen, sich aber nicht in die Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II einordnen lassen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die Verkehrsbezeichnung "Spirituose". Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels darf diese Verkehrsbezeichnung weder ersetzt noch geändert werden.
(3) Entspricht eine Spirituose der Definition von mehr als einer Kategorie von Spirituosen in Anhang II, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 9 dieses Artikels und des Artikels 10 Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bezeichnungen nicht verwendet werden, um ein anderes Getränk als die Spirituosen, für die diese Bezeichnungen in Anhang II aufgeführt und in Anhang III eingetragen werden, zu bezeichnen oder zu etikettieren.
(5) Verkehrsbezeichnungen können durch eine in Anhang III eingetragene geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden oder nach Maßgabe einzelstaatlicher Bestimmungen durch eine andere geografische Angabe ergänzt werden, sofern dies den Verbraucher nicht in die Irre führt.
(6) Die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben dürfen nur wie folgt ergänzt werden:
(7) Alkoholische Getränke, die keiner der Begriffsbestimmungen in den Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen und/oder in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie "Art", "Typ", "Fasson", "Stil" , "Marke", "Geschmack" oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
(8) Die Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen dürfen nicht durch Herstellermarken, Handelsmarken oder Fantasienamen ersetzt werden.
(9) Die Bezeichnungen gemäß den Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II können in die Zutatenliste für Lebensmittel aufgenommen werden, wenn die Liste der Richtlinie 2000/13/EG entspricht.
Artikel 10 Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG ist die Verwendung eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II oder einer in Anhang III eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose oder von den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird.
(2) Die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Absatz 1 ist ebenfalls verboten, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 berühren die Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Verwendung der Begriffe "Amer" oder "Bitter " bei Erzeugnissen, die nicht unter diese Verordnung fallen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und zur Berücksichtigung etablierter Herstellungsverfahren können bei der Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören zusammengesetzte Begriffe gemäß Anhang II Kategorie 32 Buchstabe d unter den darin festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Artikel 11 Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Mischungen
(1) Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung "Spirituose" . Sie darf keine der in den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.
(2) Wurde eine Spirituose der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II
gemischt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung "Spirituose" Diese Verkehrsbezeichnung muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar und lesbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der dort genannten Mischungen, wenn sie den Begriffsbestimmungen der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG darf die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung der Spirituosen aus Mischungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nur dann einen oder mehrere der Begriffe des Anhangs II aufweisen, wenn dieser Begriff nicht Bestandteil der Verkehrsbezeichnung ist, sondern im Verzeichnis aller alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffs "Spirituosenmischung" ausschließlich im selben Sichtfeld erscheint.
Der Begriff "Spirituosenmischung" ist in einheitlicher Schrift und in derselben Schriftart und Farbe anzubringen wie die Verkehrsbezeichnung. Die Schrift darf höchstens halb so groß sein wie die für die Verkehrsbezeichnung verwendete Schrift.
(5) Bei der Etikettierung und Aufmachung der Mischungen nach Absatz 2, für die die Anforderung des Absatzes 4 über die Auflistung der alkoholischen Bestandteile gilt, ist der Anteil jedes der alkoholischen Bestandteile als Prozentsatz in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen auszudrücken. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.
Artikel 12 Besondere Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
(1) Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.
(2) Die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose darf nur dann durch die Angabe "Zusammenstellung" (Blend, Blending, Blended) erweitert werden, wenn die Spirituose diesem Verfahren im Sinne des Anhangs I Nummer 7 unterzogen wurde.
(3) Unbeschadet der Abweichungen, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden, darf in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose nur dann eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.
Artikel 13 Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei
Spirituosen in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, dürfen nicht zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 14 Verwendete Sprachen bei der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben erfolgen in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird durch andere Maßnahmen sichergestellt.
(2) Die in Anhang II kursiv gedruckten Begriffe und die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der Spirituose übersetzt.
(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlandes, in dem die Spirituose hergestellt wurde, zulässig, sofern die Angaben im Sinne dieser Verordnung außerdem in einer Amtssprache der Europäischen Union erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können bei in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die Angaben im Sinne dieser Verordnung in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union wiederholt werden.
Kapitel III 19
- aufgehoben
Artikel 15 - aufgehoben
Artikel 16 - aufgehoben
Artikel 17 - aufgehoben
Artikel 18 - aufgehoben
Artikel 19 - aufgehoben
Artikel 20 - aufgehoben
Artikel 21 - aufgehoben
Artikel 22 - aufgehoben
Artikel 23 - aufgehoben
Kapitel IV
Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24 Kontrolle und Schutz von Spirituosen
(1) Für die Kontrolle der Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(3) Die Kommission sorgt in Absprache mit den Mitgliedstaaten für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und erlässt gegebenenfalls Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.
Artikel 24a Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG 18
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17, und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu 18, der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1.800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Artikel 25 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Spirituosen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 26 Änderung der Anhänge
Die Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert.
Artikel 27 Durchführungsmaßnahmen
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren getroffen.
Artikel 28 Übergangs- und andere besondere Maßnahmen
(1) Nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle werden gegebenenfalls Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung getroffen, um
(2) Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen zur Lösung bestimmter praktischer Probleme angenommen, indem beispielsweise in bestimmten Fällen die Nennung des Herstellungsorts in der Etikettierung verbindlich vorgeschrieben wird, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern und um die Anwendung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen sicherzustellen.
(3) Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen bis zum 20. Mai 2009 weiterhin gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 hergestellt werden. Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vor dem 20. Februar 2008 oder bis zum 20. Mai 2009 hergestellt wurden, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 29 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2009/92 13, (EG) Nr. 1267/94 14 und (EG) Nr. 2870/2000 15 der Kommission sind weiterhin anwendbar.
Artikel 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 20. Mai 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.
3) ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
4) ABl. L 105 vom 25.04.1990 S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 07.10.1998 S. 9).
5) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/168/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007 S. 11).
6) ABl. L 184 vom 15.07.1988 S. 61. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
7) ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1.
8) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
10) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.
11) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 1. Geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates (ABl. L 6 vom 11.01.1992 S. 35).
12) ABl. L 11 vom 14.01.1994 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006 S. 14).
13) Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. L 203 vom 21.07.1992 S. 10).
14) Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen (ABl. L 138 vom 02.06.1994 S. 7). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1434/97 (ABl. L 196 vom 24.07.1997 S. 56).
15) Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000 S. 20). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 (ABl. L 322 vom 27.11.2002 S. 11).
16) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.
17) Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 17).
18) Gemäß Anhang 2-D des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.
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