umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (2)

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Einzelmodul für die Strukturstatistik des VersicherungsgewerbesAnhang V

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 65 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Gruppe 65.3.
  2. Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:
  3. Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG 2 und 2002/83/EG 3 genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 genannten Gruppen der NACE Rev. 2 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.
  4. Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
  2. In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.
  3. Liste A enthält folgende Angaben:
    1. die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a, C 5, C 6 a, D a, G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;
    2. die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 2, 4 a aa, 4 a bb, 4 b aa, 4 b bb, 7 (Bruttobetrag), 7 d, 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
    3. die in Artike1 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a aa, 5 a bb, 5 b aa, 5 b bb, 6 a aa, 6 a bb, 8 (Bruttobetrag), 8 d, 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
    4. die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;
    5. die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:
      • von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
      • von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Merkmale nach (Unter-) Kategorien der CPA (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
      • von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Ziffer II Nummer 1 jenes Artikels genannten Aufgliederung;
    6. die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;
    7. die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
    CodeBezeichnungBetroffenes
    Untemehmen/Geschäft
    Strukturelle Daten
    11 11 0Zahl der Unternehmen(1, 2, 3, 4)
    11 11 1Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4)
    11 11 2Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge(1, 2, 3)
    11 11 3Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen(1)
    11 11 5Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 3, 4)
    11 41 0Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern(1, 2, 3)
    Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 11 4Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform(1, 2, 4, 5, 6)
    32 11 5Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 5, 6)
    32 11 6Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 6)
    32 18 2Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 5, 6)
    32 16 0Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
    32 18 0Rückversicherungssaldo(1, 2, 4, 5, 6)
    32 18 8Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
    Rechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 19 0Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung)(3)
    Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung
    32 61 4Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen(1, 2, 3, 4)
    13 31 0Personalaufwendungen(1, 2, 3, 4)
    32 61 5Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 6Abschlussaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 7Verwaltungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 8Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 9Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 1Erträge aus Beteiligungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 3Erträge aus Grundstücken und Bauten(1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 4Erträge aus anderen Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 5Erträge aus Zuschreibungen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 6Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 1Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 2Abschreibungen auf Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 3Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
    CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/Geschäft
    Analyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien)
    33 12 1Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts (fünfstellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)(1, 2, 5, 6)
    Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)
    34 31 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien (fünfstellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten(1, 2, 5, 6)
    Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)
    34 32 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien (fünfstellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten(1, 2, 5, 6)
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0Zahl der Beschäftigten(1, 2, 3, 4)
    Bilanzdaten (Aktiva/Passiva)
    36 30 0Bilanzsumme(1, 2, 3, 4)
    37 33 1Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts(2, 6)
    37 30 1Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen(1, 2, 3, 4)

    4. Liste B enthält folgende Angaben:

    1. die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;
    2. die in Artike134 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b, 7, 11;
    3. die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geografische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;
    4. die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
    CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/GeschäftAnmerkungen
    Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 13 2Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres(2, 4, 6) 
    Internationales Geschäft (allgemeine geografische Aufteilung)
    34 12 0Geografische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts(1, 2, 4, 5, 6) 
    34 13 0Geografische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen(1, 2, 4, 5, 6) 
    CodeBezeichnungBetroffenes Untemehmen/GeschäftAnmerkungen
    Bilanzdaten (Aktiva/Passiva)
    36 11 2Grundstücke und Bauten (Tageswert)(1, 2, 3, 4) 
    36 12 3Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert)(1, 2, 3, 4) 
    36 13 8Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert)(1, 2, 3, 4) 
    36 21 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten(1, 3) 
    36 22 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - sonstige Kapitalanlagen(1, 3) 
    37 10 1Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4) 
    37 33 3Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-(Unter-)Kategorien (fünfstellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22(2, 6) 
    Sonstige Daten
    39 10 0Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5(1, 2, 5, 6) 
    39 20 0Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorie 66.03.1(1, 2, 5, 6) 
    39 30 0Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des

    Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für die CPA-Unterkategorie 66.03.2

    (2, 6)Übermittlung freigestellt
    39 40 0Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4(1, 5)Übermittlung freigestellt
    39 50 0Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorie 66.03.2(2, 6)Übermittlung freigestellt

Abschnitt 5 14
Erstes Berichtsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten ab dem Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

Abschnitt 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Kommission unterrichtet den durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission 4 eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

_____
1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.08.2006 S. 1).
2) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.08.1973 S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 09.12.2005 S. 1).
3) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002 S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 1).
4) ABl. L 3 vom 07.01.2004 S. 34.

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Einzelmodul für die Strukturstatistik der KreditinstituteAnhang VI

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.
  2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artike12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 1 erfasst werden.
  3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 38 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) 2 bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fällt, werden den in Nummer 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt.

Abschnitt 4 14
Merkmale

Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

Die Liste enthält:

  1. die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + g + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat;
  2. die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;
  3. die folgenden zusätzlichen Merkmale:
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0Zahl der Unternehmen 
    11 11 1Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform 
    11 11 4Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft 
    11 11 6Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme 
    11 11 7Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten 
    11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten 
    11 41 1Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern 
    11 51 0Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern 
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung
    42 11 0Zinserträge und ähnliche Erträge 
    42 11 1Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren 
    42 12 1Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen 
    12 12 0Produktionswert 
    13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 
    13 31 0Personalaufwendungen 
    12 14 0Bruttowertschöpfung zu BasispreisenÜbermittlung freigestellt
    12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 
    15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 
    Rechnungslegungsdaten: Bilanz
    43 30 0Bilanzsumme (KI) 
    43 31 0Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft 
    43 32 0Bilanzsumme nach der Rechtsform 
    Daten nach Produkten
    44 11 0Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)KategorienÜbermittlung freigestellt
    44 12 0Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter)KategorienÜbermittlung freigestellt
    44 13 0Provisionserträge nach CPA-(Unter-)KategorienÜbermittlung freigestellt
    44 14 0Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)KategorienÜbermittlung freigestellt
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    45110Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen 
    45 21 0Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge 
    45 22 0Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme 
    45 31 0Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern)Übermittlung freigestellt
    45 41 0Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR)Übermittlung freigestellt
    45 42 0Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR)Übermittlung freigestellt
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0Zahl der Beschäftigten 
    16 11 1Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten 
    16 11 2Zahl der weiblichen Beschäftigten 
    16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 
    16 13 6Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen 
    16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten 
    Sonstige Daten
    47 11 0Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)KategorienÜbermittlung freigestellt
    47 12 0Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)KategorienÜbermittlung freigestellt
    47 13 0Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten 
  4. Merkmale, für die mehrjährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten
    Buchführungsdaten
    13 32 0Löhne und GehälterÜbermittlung freigestellt
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0Zahl der Beschäftigten

Abschnitt 5 14
Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 2 gesondert aufgegliedert: 64.19 und 64.92.
  2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der NUTS aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und beträgt höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres.

Abschnitt 8
Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Die Kommission unterrichtet den mit dem Beschluss 2006/856/EG des Rates 3 eingerichteten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Pilotuntersuchungen

  1. Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
    1. Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,
    2. Informationen über die Vertriebsnetze,
    3. Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden.
  2. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

________
1) ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
2) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG.
3) ABl. L 332 vom 30.11.2006 S. 21.

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Einzelmodul für die Strukturstatistik der PensionsfondsAnhang VII

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter die Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds.
  2. Einige Statistiken sind für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, zu erstellen.

Abschnitt 4 14
Merkmale

  1. In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
  2. Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0Zahl der Unternehmen 
    11 11 8Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen 
    11 11 9Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder 
    11 61 0Zahl der PensionssystemeÜbermittlung freigestellt
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    12110Umsatz 
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    48 00 1Pensionsbeiträge von Mitgliedern 
    48 00 2Pensionsbeiträge von Arbeitgebern 
    48 00 3Erträge aus Übertragungen 
    48 00 4Sonstige Pensionsbeiträge 
    48 00 5Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen 
    48 00 6Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen 
    48 00 7Pensionsbeiträge an hybride Systeme 
    48 01 0Erträge aus Kapitalanlagen (PF) 
    48 01 1Kapitalgewinne und -verluste 
    48 02 1Erträge der Versicherungsleistungen 
    48 02 2Sonstige Erträge (PF) 
    12 12 0Produktionswert 
    12 14 0Bruttowertschöpfung zu BasispreisenÜbermittlung freigestellt
    12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 
    48 03 0Gesamte Aufwendungen für Pensionen 
    48 03 1Regelmäßige Pensionszahlungen 
    48 03 2Einmalige Pensionszahlungen 
    48 03 3Aufwendungen aus Übertragungen 
    48 04 0Nettoveränderung der technischen Rückstellungen 
    48 05 0Aufwendungen für Versicherungsbeiträge 
    48 06 0Betriebsaufwendungen insgesamt 
    13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 
    13 31 0Personalaufwendungen 
    15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 
    48 07 0Sämtliche Steuern 
    Bilanzdaten: Aktiva
    48 11 0Grundstücke und Bauten (PF) 
    48 12 0Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) 
    48 13 0Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 
    48 13 1Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) 
    48 13 2Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist) 
    48 13 3Aktien (nicht öffentlich gehandelt) 
    48 13 4Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 
    48 14 0Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren 
    48 15 0Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 
    48 15 1Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen HandÜbermittlung freigestellt
    48 15 2Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche WertpapiereÜbermittlung freigestellt
    48 16 0Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF) 
    48 17 0Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind 
    48 18 0Andere Kapitalanlagen 
    48 10 0Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds 
    48 10 1Rückveranlagung in das Trägerunternehmen 
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    48 10 4Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten 
    48 20 0Sonstige Vermögensgegenstände 
    Bilanzdaten: Passiva
    48 30 0Eigenkapital 
    48 40 0Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF) 
    48 50 0Sonstige Posten der Passiva 
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 61 0Geografische Aufgliederung des Umsatzes 
    48 62 0Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der LageÜbermittlung freigestellt
    48 63 0Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der LageÜbermittlung freigestellt
    48 64 0Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten 
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0Zahl der Beschäftigten 
    Sonstige Daten
    48 70 0Zahl der Mitglieder 
    48 70 1Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen 
    48 70 2Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen 
    48 70 3Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen 
    48 70 4Zahl der aktiven Mitglieder 
    48 70 5Zahl der suspendierten Mitglieder 
    48 70 6Zahl der pensionierten Mitglieder 
  3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 15 0Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds 
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    48 08 0Umsatz der nicht autonomen PensionsfondsÜbermittlung freigestellt

Abschnitt 5 14
Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufzugliedern.
  2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 aufzugliedern.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.

Abschnitt 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

  1. Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:
    CodeBezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 71 0Zahl der Unternehmen mit Mitgliedern in anderen EWR-Ländern
    11 72 0Zahl der Unternehmen mit aktiven Mitgliedern in anderen EWR-Ländern
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 65 0Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder nach Geschlecht
    48 65 1Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen
    48 65 2Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen
    48 65 3Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen
    48 65 4Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder
    48 65 5Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder
    48 65 6Geografische Aufgliederung der pensionierten Mitglieder
    48 65 7Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen
    Sonstige Daten
    48 70 7Zahl der weiblichen Mitglieder
  2. Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:
    CodeBezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 15 1Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds nach Größenklassen der Mitglieder
    Bilanzdaten: Passiva
    48 40 1Versicherungstechnische Nettorückstellungen der nicht autonomen Pensionsfonds
    Sonstige Daten
    48 72 0Zahl der Mitglieder nicht autonomer Pensionsfonds
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 66 1Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds
    CodeBezeichnung
    48 66 2Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds
    48 66 3Geografische Aufgliederung der Zahl der pensionierten Mitglieder, die eine Pension von einem nicht autonomen Pensionsfonds erhalten
    48 66 4Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen von nicht autonomen Pensionsfonds
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    48 09 0Gesamte Pensionszahlungen von nicht autonomen Pensionsfonds
  3. Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

.

Einzelmodul für die Strukturstatistik der Dienstleistungen für UnternehmenAnhang VIII

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis d und f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 3
Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter die Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 und die Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken Teile der Tätigkeiten des Verlagswesens, die Tätigkeiten der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Teile der Tätigkeiten der Informationsdienstleistungen und der Tätigkeiten der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilungen und Gruppen fällt. Frühestens im Jahr 2011 kann die Kommission eine Untersuchung der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit einleiten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung werden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit betreffen, nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
  2. Merkmale der Unternehmen in den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.
    CodeBezeichnungAnmerkungen
     Strukturelle Daten
    11 11 0Zahl der Unternehmen 
    Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
    12 11 0Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA)Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden
    12 11 0Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen: 
     Gebietsansässig
    gebietsfremd, davon
    • Intra-EU
    • Extra-EU
     
  3. Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 erstellt werden.
    CodeBezeichnungAnmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0Zahl der Unternehmen 
    Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
    12 11 0Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA)Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
    Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden 
    12 11 0Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:
    gebietsansässig
    gebietsfremd, davon
    • Intra-EU
    • Extra-EU
     

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2 sowie zweijährliche Statistiken über die der Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2008. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2009.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
  2. Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 nach Produkt sowie nach Gebietsansässigkeit des Kunden aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 8
Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens drei Jahre nach Ablauf der in Abschnitt 5 genannten ersten Berichtsjahre.

.

Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der UnternehmenAnhang IX

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
  2. Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse.

Abschnitt 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:

Abschnitt 5 14
Merkmale

  1. Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:
    CodeBezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 01 0Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t
    11 02 0Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    11 03 0Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    11 04 1Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 2Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 3Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 4Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 5Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 91 0Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t
    11 92 0Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t
    11 93 0Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t
    11 94 1Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 2Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 3Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 4Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 5Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 96 0Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
  2. Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    CodeBezeichnung
    Daten zur Beschäftigung
    16 01 0Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
    16 01 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
    16 02 0Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    16 02 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    16 03 0Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    16 03 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    16 04 1Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 2Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 3Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 4Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 5Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 1Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 2Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 3Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 4Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 5Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 91 0Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
    16 91 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
    16 92 0Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
    16 92 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
    16 93 0Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
    16 93 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
    16 94 1Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 2Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 3Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 4Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 5Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 95 1Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 2Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 3Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 4Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 5Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 96 1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

Abschnitt 6
Erstes Berichtsjahr

In der folgenden Tabelle ist angegeben, für welches Berichtsjahr die betreffenden jährlichen Statistiken erstmals zu erstellen sind:

KalenderjahrCode
200411910,11920,11930,16910, 16911, 16920, 16921,16930und16931
200511 94 1, 16 94 1 und 16 95 1
200611 94 2, 16 94 2 und 16 95 2
200711 94 3, 16 94 3 und 16 95 3
200811 94 4, 16 94 4 und 16 95 4
200911 94 5, 16 94 5 und 16 95 5

Abschnitt 7
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I und, bei Bedarf, darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.

Abschnitt 8
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert.
  2. Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.
  3. Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Abschnitt 9 14

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden für diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraums ist, übermittelt. Nach der Bestätigung des Status nach zwei Jahren werden für diese Merkmale innerhalb von 32 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse für jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 10
Aufgliederung der Tätigkeiten

  1. Für die Daten für die Berichtsjahre 2004 bis einschließlich 2007 wird folgende Aufgliederung nach der Systematik der NACE Rev. 1.1 vorgenommen:

    Abschnitt C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt D Herstellung von Waren

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte E und F Energie- und Wasserversorgung sowie Bau

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3 + 52.4 + 52.5, 52.6 und 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt H Beherbergungs- und Gaststätten

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1 + 55.2 und 55.3 + 55.4 + 55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes I, 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt J Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

    Dieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

  2. Den Daten für die Berichtsjahre ab dem Jahr 2008 liegt die nachstehende Aufgliederung entsprechend der Systematik der NACE Rev. 2 zugrunde:

    Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes C, 10+11+12,13+14,15,16,17+18,19,20+21,22,23,24+25,26+27,28,29+30,31+32 und 33 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte D, E und F Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 45, 46, 47, 47.1, 47.2, 47.3, 47.4 + 47.5 + 47.6 + 47.7 und 48.8 + 48.9 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte H und I Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt J Information und Kommunikation

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse; für Abteilung 62 erfolgt eine weitere Aufgliederung nach Klassen der NACE Rev. 2.

    Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    Dieser Anhang gilt nicht für die Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte L, M und N Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen;

    Verwaltungs- und Unterstützungsdienstleistungen

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Besondere Aggregate

    Um die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

  3. Daten zu Unternehmen, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 neu gegründet wurden, werden ebenfalls nach der Aufgliederung der NACE Rev. 2 gemäß den Festlegungen in Nummer 2 dieses Abschnitts übermittelt. Dies umfasst die Merkmale 11 92 0, 16 92 0 und 16 92 1 für die genannten Berichtsjahre. Diese Ergebnisse werden zusammen mit den Daten für das Berichtsjahr 2008 übermittelt.

Abschnitt 11
Leitfaden

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.

Abschnitt 12
Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor.

Abschnitt 13
Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

.

Aufgehobene Verordnung mit späteren ÄnderungenAnhang X

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.01.1997 S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.02.1998 S. 1).
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.09.2002 S. 7).
Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 21.11.2002 S. 1).
Anhang III Nummer 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Artikel 11 und 20 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

.

EntsprechungstabelleAnhang XI


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 1
Artikel 3Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2Artikel 3 Absatz 3
Artikel 5Artikel 3 Absatz 2
-Artikel 3 Absatz 4
-Artikel 4
Artikel 6Artikel 5
Artikel 7Artikel 6
Artikel 8Artikel 7
Artikel 9Artikel 8 Absätze 1 und 2
-Artikel 8 Absatz 3
Artikel 10Artikel 9
Artikel 11Artikel 10
Artikel 12 Ziffern i bis xArtikel 11 Absatz 1
-Artikel 11 Absatz 2
Artikel 13Artikel 12
Artikel 14Artikel 13
Artikel 15-
-Artikel 14
Artikel 16Artikel 15
Anhang 1 Abschnitte 1-9Anhang I Abschnitte 1-9
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2Anhang I Abschnitt 10 Nummern 1 und 2, mit Streichungen
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 3 und 4-
Anhang 1 Abschnitt 11Anhang I Abschnitt 11
Anhang 2Anhang II
Anhang 3 Abschnitte 1 bis 8Anhang III Abschnitte 1 bis 8
Anhang 3 Abschnitt 9-
Anhang 3 Abschnitt 10Anhang III Abschnitt 9
Anhang 4 Abschnitte 1 bis 8Anhang IV Abschnitte 1 bis 8
Anhang 4 Abschnitt 9-
Anhang 4 Abschnitt 10Anhang IV Abschnitt 9
-Anhang V
-Anhang VI
-Anhang VII
-Anhang VIII
-Anhang IX
-Anhang X
-Anhang XI


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