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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte

(ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 8)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 2 sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Informationssysteme muss in jeder Verordnung verankert werden, in der eine spezifische Mitteilungspflicht vorgesehen ist.

(2) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und Vorgängen im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(3) Dieses System ermöglicht die Erfüllung mehrerer Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen gemäß den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1709/2003 3, (EG) Nr. 1345/2005 4, (EG) Nr. 972/2006 5, (EG) Nr. 341/2007 6, (EG) Nr. 1454/2007 7, (EG) Nr. 826/2008 8, (EG) Nr. 1296/2008 9, (EG) Nr. 1130/2009 10, (EU) Nr. 1272/2009 11 und (EU) Nr. 479/2010 12.

(4) Für eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Mitteilungen zu vereinfachen oder zu präzisieren.

(5) Zur besseren Überwachung der Marktlage im Olivenölsektor und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in diesem Bereich ist es notwendig, einige der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 aufgeführten Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten zu präzisieren. Zu diesem Zweck sollten die Schätzung der Erzeugung und des Verbrauchs von Olivenöl sowie die Schätzung der Endbestände häufiger übermittelt werden, allerdings sollte die Mitteilungspflicht nur für Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten gelten. Die Änderung sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt die neue gemeinsame Marktorganisation zur Anwendung gelangt.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1296/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 479/2010 sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

(1) Mitgliedstaaten mit Reiserzeugern oder Reismühlen übermitteln der Kommission

a) vor dem 15. November die in den Anhängen I und II aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Meldungen nach Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 ergeben;

b) vor dem 15. Dezember die in Anhang III aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Erntemeldungen nach Artikel 1 Buchstabe b ergeben, und die Schätzung des Ernteertrags an ganzen Körnern.

Die übermittelten Informationen können jedoch spätestens bis zum 15. Januar geändert werden.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und Artikel 4 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

2. Im einleitenden Satz der Anhänge I, II und III werden die Worte "von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 an folgende elektronische Adresse zu übermitteln: AGRI-C2- RICE-STOCKS@CEC.EU.INT" gestrichen.

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 3

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Gründen der Ablehnung, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;

b) spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;

c) im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen;

d) am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses.

Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 4

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert:

1. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2. In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 5

Dem Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009."

2. Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b Absatz 2 wird gestrichen.

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Von Oktober bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten spätestens am 15. Tag jedes Monats der Kommission Folgendes:

  1. eine monatliche Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis einschließlich des Vormonats erzeugten Olivenölmengen;
  2. eine Schätzung der Gesamterzeugung und des Inlandsverbrauchs von Olivenöl für das gesamte Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres."

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel IV wird der folgende Artikel 21a eingefügt:

"Artikel 21a

Die in den Absätzen Artikeln 3, 14 und 16 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

2. In Anhang I werden die Worte "(Das Formular ist an folgende Adresse zu übermitteln: agricl@ec.europa.eu)" gestrichen.

Artikel 8

Dem Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2 und 7 sowie dem vorliegenden Artikel erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 9

Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009 erhält folgende Fassung:

"Artikel 58 Mitteilungsverfahren

(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen mit Ausnahme der Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 auf elektronischem Weg unter Verwendung des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblatts. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert. Die Mitteilungen erfolgen unter der Verantwortung der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden.

*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 10

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8

(1) Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 7 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.

_______
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2014.

Artikel 3 gilt jedoch ab dem 1. September 2014, Artikel 6 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2014 und Artikel 9 ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

______
1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

3) Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission vom 26. September 2003 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Reis (ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 92).

4) Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (ABl. Nr. L 212 vom 17.08.2005 S. 13).

5) Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2006 S. 53).

6) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 90 vom 30.03.2007 S. 12).

7) Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 69).

8) Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3).

9) Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 57).

10) Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 5).

11) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009 S. 1).

12) Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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