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Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 45;
VO (EG) 278/2009 - ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 3;
VO (EG) 642/2009 - ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 42;
VO (EU) 617/2013 - ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 801/2013 - ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2021 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/2022 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 267 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/2023 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 285 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/826 - ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29 *)
aufgehoben/ersetzt zum 09.05.2025 gem. VO (EU) 2023/826
Änd.:Titel 13
Normenübersicht / Normen
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Kommisson der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte fest, die in erheblichen Mengen verkauft und gehandelt werden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.
(2) Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) In der vorbereitenden Studie wird festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.
(5) Senkungen des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten durch vorhandene, nicht herstellerspezifische und kostengünstige technische Lösungen erzielt werden, sodass die Anschaffungs- und Betriebskosten der Geräte insgesamt sinken.
(6) Es sollten Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung, auf das Funktionieren des Binnenmarktes und auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte festgelegt werden.
(7) Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion des Produkts nicht beinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. Insbesondere sollte der Nutzen verminderten Stromverbrauchs beim Gebrauch des Produkts eventuelle zusätzliche Umweltbelastungen bei seiner Herstellung überwiegen.
(8) Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen. Bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte so gefasst werden, dass Geräte, die noch nicht auf dem Markt sind, aber ähnliche Funktionen haben wie die in dieser Verordnung genannten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen müssen. Gegebenenfalls kann die Liste der unter die Verordnung fallenden Geräte durch eine Änderung erweitert werden.
(9) Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebsarten wie der ACPI-S3-Modus von Rechnern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.
(10) Die in produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten grundsätzlich nicht weniger streng sein als die Anforderungen dieser Verordnung.
(11) Zur Vermeidung unnötiger Energieverluste sollten Produkte im Idealfall in einen verbrauchslosen Zustand übergehen, wenn sie keine Funktion bereitstellen. Die technische Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser Eigenschaft sollte für jedes Produkt einzeln in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.
(12) Mit der Einführung der Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden. Die Übergangsfristen sollten so bemessen werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte und übermäßig hohe Kosten, vor allem für KMU, vermieden werden, zugleich aber gewährleistet ist, dass die politischen Ziele wie geplant erreicht werden. Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen werden. Die Hersteller können nach Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG harmonisierte Normen anwenden.
(13) Diese Verordnung sollte bewirken, dass sich technische Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand am Markt durchsetzen, wodurch bis 2020 gegenüber der heutigen Situation geschätzte 35 TWh jährlich eingespart werden können.
(14) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem als für die Konformitätsbewertung anzuwendende Verfahren festgelegt werden.
(15) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den in Anhang IV und V der Richtlinie 2005/32/EG vorgesehenen Unterlagen anzugeben, wann das Gerät sich im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befindet, diese Zustände zu definieren und den Stromverbrauch in ihnen anzugeben.
(16) Die Verbrauchswerte der derzeit vorhandenen technischen Lösungen mit niedrigem Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten als Referenzwerte angegeben werden. Damit werden diese Informationen
einem größeren Kreis und insbesondere KMU und Kleinstunternehmen besser zugänglich, sodass die Verbreitung der besten Techniken zur Verringerung des Energieverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gefördert wird.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 09 13
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen festgelegt.
Diese Verordnung gilt nicht für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung mit einem externen Niederspannungsnetzteil in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 09 13
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.
Mobile Workstations
"Small-Scale-Server" bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
"Computerserver" bezeichnet ein Datenverarbeitungsgerät, das Dienste bereitstellt und Netzressourcen für Client-Geräte, wie Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Internet-Protokoll-Telefone (IP-Telefone) oder andere Computerserver, verwaltet. Computerserver werden normalerweise für den Einsatz in Datenzentren und Unternehmen/Büros in Verkehr gebracht. Der Zugang zu einem Computerserver erfolgt hauptsächlich über Netzwerkverbindungen und nicht direkt über Benutzereingabegeräte wie Tastatur oder Maus;
Computerserver
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen 13
Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.
Artikel 6 Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang IV als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum spätestens am 7. Januar 2016 vor. Dabei prüft sie insbesondere den Anwendungsbereich und die Anforderungen an den Bereitschafts-/Aus-Zustand und im Hinblick auf die dritte Umsetzungsstufe (2019) die Angemessenheit und Strenge der Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb.
Gegenstand der Überprüfung können unter anderem professionelle Geräte sein sowie Produkte mit Elektromotoren, die per Fernbedienung betrieben werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummer 1 findet ab dem 7. Januar 2010 Anwendung.
Anhang II Nummer 2 findet ab dem 7. Januar 2013 Anwendung.
Anhang II Nummer 3 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung.
Anhang II Nummer 4 findet ab dem 1. Januar 2017 Anwendung.
Anhang II Nummer 5 findet ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.
Anhang II Nummer 6 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung.
Anhang II Nummer 7 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2008
Liste der unter diese Verordnung fallenden energiebetriebenen Produkte | Anhang I 09 13 19 19a |
Wäschetrockner
Kochgeräte:
Elektroherde
Elektrische Kochfelder
Mikrowellenherde Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
Elektrische Messer
Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche mit Ausnahme von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege
Waagen
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Rekorder
Audioverstärker
Heimkinosysteme
Musikinstrumente
und sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräten zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise, jedoch ausgenommen elektronische Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen.
Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen
Handkonsolen für Videospiele
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten
Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte
__________
1) Verordnung (EU) 2019/2021 vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II 13 |
(Anwenden gem. Art. 8 dieser VO)
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.
Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
Soweit mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar, muss das Gerät mit einer Funktion zur Verbrauchsminimierung oder einer ähnlichen Funktion ausgestattet sein. Wenn das Gerät seine Hauptfunktion nicht ausführt und keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind, muss die Verbrauchsminimierungsfunktion das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzen:
Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss aktiviert werden.
Jedes vernetzte Gerät, das mit einem Drahtlos- Netzwerk verbunden werden kann, muss dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die drahtlose(n) Netzwerkverbindung(en) zu deaktivieren. Diese Anforderung gilt nicht für Produkte, die ausschließlich für die Nutzung über eine einzige drahtlose Netzwerkverbindung bestimmt sind und nicht über drahtgebundene Netzwerkverbindungen verfügen.
Soweit mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar, muss das Gerät mit einer Funktion zur Verbrauchsminimierung oder einer ähnlichen Funktion ausgestattet sein. Wenn das Gerät keine Hauptfunktion ausführt und keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind, muss die Verbrauchsminimierungsfunktion das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzen.
Im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs kann das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert für den Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten wird.
Die Verbrauchsminimierungsfunktion oder eine ähnliche Funktion muss für alle Netzwerk-Ports des vernetzten Gerätes verfügbar sein.
Die Verbrauchsminimierungsfunktion oder eine ähnliche Funktion muss aktiviert sein, solange nicht alle Netzwerk-Ports deaktiviert sind. Im letzteren Fall muss die Verbrauchsminimierungsfunktion aktiviert werden, wenn einer der Netzwerk- Ports aktiviert wird.
Die voreingestellte Zeitdauer, nach der das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion automatisch in einen Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird, darf 20 Minuten nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten oder von Geräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 12,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von anderen vernetzten Geräten im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 6,00 W nicht überschreiten.
Die unter Buchstabe e genannten Grenzwerte für die Leistungsaufnahme gelten nicht für
Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 3 Buchstaben a und b gelten folgende Bestimmungen:
Die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 8,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von anderen vernetzten Geräten im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 3,00 W nicht überschreiten.
Die unter Buchstabe c genannten Grenzwerte für die Leistungsaufnahme gelten nicht für
Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 3 Buchstaben a und b und der Nummer 4 Buchstaben a, b und c gilt für vernetzte Geräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten und Geräten mit HiNA-Funktionen Folgendes:
Die Leistungsaufnahme von vernetzten Geräten mit Ausnahme von HiNA-Geräten und Geräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.
Kaffeemaschinen müssen nach folgenden Wartezeiten automatisch in die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe d genannten Modi und Zustände versetzt werden:
Die Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 2 Buchstabe d gelten nicht vor dem vorstehend genannten Datum.
Ab dem 1. Januar 2015 sind für vernetzte Geräte die folgenden Informationen auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller anzugeben:
Die Leistungsaufnahme des Produkts im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß Buchstabe b und die unter Buchstabe c genannten Hinweise sind auch im Nutzerhandbuch anzugeben.
Die Leistungsaufnahme gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buchstabe e, Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 sowie die unter Nummer 6 genannten Wartezeiten werden mithilfe eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 13 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
1. Prüfverfahren
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsverfahren, die in Anhang II Nummer 8 und in Teil 2 dieses Anhangs beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Prüftoleranzen
Art der Anforderung | Kategorie | Toleranz |
Anhang II, Nummer 1 Buchstaben a und b oder Nummer 2 Buchstaben a und b | bei einer erforderlichen Leistungsaufnahme über 1,00 W | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen. |
bei einer erforderlichen Leistungsaufnahme von 1,00 W oder weniger | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen. | |
Anhang II, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a | nicht zutreffend | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen. |
2. Prüfverfahren für vernetztes Gerät
Für die Prüfung der Konformität mit den in Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren an, nachdem alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert und/oder vom Netzwerk getrennt wurden - je nachdem, was zutreffend ist.
Die Prüfung der anderen in Anhang II Nummer 3 und 4 festgelegten Anforderungen nehmen die Behörden der Mitgliedstaaten an einem einzigen Exemplar wie folgt vor:
Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, so wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren Drahtlos-Ports derselben Art werden die anderen drahtlosen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Sind mehrere drahtgebundene Netzwerk-Ports derselben Art vorhanden, so werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.
Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird.
Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird das folgende Verfahren für jede Art von Netzwerk-Port wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.
Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Nicht verwendete drahtgebundene Netzwerk-Ports werden bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert.
Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind.
Referenzwerte | Anhang IV 13 |
Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG angegeben:
Im Aus-Zustand: 0 W-0,3 W mit Ausschalter auf der Netzseite, u. a. abhängig von Eigenschaften, die für die elektromagnetische Verträglichkeit nach der Richtlinie 2004/108/EG maßgebend sind.
Bereitschaftszustand mit Reaktivierungsfunktion: 0,1 W
Bereitschaftszustand mit Anzeige: für kleinformatige Anzeigen und verbrauchsarme LED: 0,1 W; größere Anzeigen (z.B. Zeitanzeigen) verbrauchen mehr Strom.
Vernetzter Bereitschaftsbetrieb: 3 W bei HiNA-Geräten, 1 W oder weniger bei Nicht-HiNA-Geräten.
ENDE |