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Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 42;
VO (EU) 801/2013 - ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2021 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241 Inkrafttreten Gültig aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2019/2021 - Inkrafttreten Gültig
Normenübersicht / VO (EU) 1062/2010
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte der Unterhaltungselektronik.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten untersucht. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studie wurden auf der EUROPA-Internetseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Fernsehgeräte sind ein wichtiges Produkt der Unterhaltungselektronik mit erheblichem Stromverbrauch und da her ein vorrangiger Gegenstand der Ökodesign-Politik.
Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Fernsehgeräten ist deren Stromverbrauch im Betrieb.
(5) Der auf Fernsehgeräte entfallende EU-weite jährliche Stromverbrauch betrug im Jahr 2007 schätzungsweise 60 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 24 Mio. t entspricht. Dieser Verbrauch wird Vorhersagen zufolge bis zum Jahr 2020 auf 132 TWh ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen zur Verbrauchsbegrenzung getroffen werden. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Stromverbrauch im Betrieb erheblich gesenkt werden kann.
(6) Weitere wichtige Umweltaspekte betreffen gefährliche Stoffe, die bei der Herstellung von Fernsehgeräten verwendet werden, sowie beim Entsorgen von Altgeräten anfallende Abfälle. Verbesserungen der diesbezüglichen Umweltverträglichkeit sind Gegenstand der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 2 bzw. der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 3 und sollten in dieser Verordnung nicht weiter behandelt werden.
(7) Aus der vorbereitenden Studie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG genannt werden, nicht erforderlich sind.
(8) Der Stromverbrauch von Fernsehgeräten kann durch den Einsatz bestehender kostengünstiger nichtproprietärer Technologien, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen, nachhaltig gesenkt werden.
(9) Die Anforderungen an den Stromverbrauch von Fernsehgeräten sollten gemeinschaftsweit durch Ökodesign-Anforderungen harmonisiert werden; dadurch würde ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit dieser Produkte geleistet.
(10) Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Produktfunktionalität oder Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs im Betrieb etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase über wiegen.
(12) Den Herstellern sollte durch ein schrittweises Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen ein angemessener Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte eingeräumt werden. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktionalität der bereits auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, ins besondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(13) Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 4 auf geführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(14) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernsehgeräten erhöhen und damit bis 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von 28 TWh im Vergleich zum Szenario ohne Maßnahmen führen.
(15) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in die ser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(16) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(17) Die derzeit beste Energieeffizienz im eingeschalteten Zu stand und die geringstmöglichen Umweltauswirkungen infolge der Verwendung gefährlicher Stoffe sind in der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte 5 aufgeführt. Derartige Hinweise tragen dazu bei, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu gewährleisten, was die Integration der besten Entwurfstechnologien zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Fernsehgeräten weiter erleichtern wird. Deshalb sollten in dieser Verordnung keine Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden.
(18) Die ab dem 7. Januar 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand 6 geltenden Ökodesign-Anforderungen sollten für Fernsehgeräte bereits vor dem in jener Verordnung vor gesehenen Zeitpunkt gelten, da Technologien, die ihren Bestimmungen entsprechen, im Hinblick auf Fernsehgeräte in kürzerer Zeit verwirklicht werden können, so dass zusätzliche Energieeinsparungen möglich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 sollte daher für Fernsehgeräte nicht gelten und entsprechend geändert werden.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von Fernsehgeräten im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte sind in Anhang I festgelegt.
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Verfahren beurteilt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
Die für die Konformitätsprüfung bereitzustellenden technischen Unterlagen sind in Anhang I Teil 5 Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.
Artikel 6 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird durch den Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die in Anhang I Teil 1 Nummer 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 5 Nummer 2 aufgeführten Ökodesign-Anforderungen gelten ab 20. August 2010.
Die in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Ökodesign-Anforderungen gelten ab dem 1. April 2012.
Die in Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a bis d auf geführten Ökodesign-Anforderungen gelten ab dem 7. Januar 2010.
Die in Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstaben a bis e auf geführten Ökodesign-Anforderungen gelten ab 20. August 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
2) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.
3) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.
4) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
5) ABl. L 82 vom 28.03.2009 S. 3.
6) ABl. L 339 vom 18.12.2008 S. 45.
7) ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 24.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang I 13 |
(Gültig gem. Art. 8 dieser VO)
1. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand eines Fernsehgeräts mit der in dm2 ausgedrückten sichtbaren Bildschirmfläche A darf die nachfolgend genannten Obergrenzen nicht überschreiten:
Volle HD-Auflösung | Sonstige Auflösungen | ||||
Fernsehapparate | 20 Watt + A | 1,12 | 4,3224 Watt/dm2 | 20 Watt + A | 4,3224 Watt/dm2 |
Videomonitore | 15 Watt + A | 1,12 | 4,3224 Watt/dm2 | 15 Watt + A | 4,3224 Watt/dm2 |
Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand eines Fernsehgeräts mit der in dm2 ausgedrückten sichtbaren Bildschirmfläche A darf die nachfolgend genannten Obergrenzen nicht überschreiten:
Sämtliche Auflösungen | ||
Fernsehapparate | 16 Watt + A | 3,4579 Watt/dm2 |
Videomonitore | 12 Watt + A | 3,4579 Watt/dm2 |
2. Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand
In keinem Aus-Zustand darf die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten 1,00 Watt überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 Watt nicht über schreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder eine Status anzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 Watt nicht überschreiten.
Fernsehgeräte müssen in einen Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand und/oder anderen Zustand versetzt werden können, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden, wenn das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist.
In keinem Aus-Zustand darf die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten 0,30 Watt überschreiten, sofern nicht die im nächsten Absatz genannte Bedingung erfüllt ist.
Bei Fernsehgeräten mit einem gut sichtbaren Schalter, der das Gerät in der dem Aus-Zustand entsprechenden Stellung in einen Betriebszustand schaltet, in dem die Leistungsaufnahme 0,01 Watt nicht übersteigt, darf die Leistungsaufnahme in keinem Aus-Zustand 0,50 Watt überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 Watt nicht über schreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder eine Status anzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 Watt nicht überschreiten.
Fernsehgeräte müssen in einen Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand und/oder anderen Zustand versetzt werden können, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden, wenn das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist.
Fernsehgeräte müssen eine Funktion bieten, die folgende Kriterien erfüllt:
Diese Funktion muss als Standardeinstellung aktiviert sein.
3. Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
Für vernetzte Fernsehgeräte gelten folgende Anforderungen:
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 12,00 Watt nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 6,00 Watt nicht überschreiten.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 Buchstaben a und b gelten folgende Bestimmungen:
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 8,00 Watt nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 3,00 Watt nicht überschreiten.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1 Buchstaben a und b sowie der Nummer 2 Buchstaben a, b und c gelten für vernetzte Fernsehgeräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten sowie von Fernsehgeräten mit HiNA-Funktionen die folgenden Bestimmungen:
Die Leistungsaufnahme von Fernsehgeräten ohne HiNA-Funktionen im Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs, in den das Fernsehgerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion versetzt wird, darf 2,00 Watt nicht überschreiten.
4. "Heim-Zustand" für mit obligatorischem Menü gelieferte Fernsehgeräte
Ab 20. August 2010 gilt:
Fernsehgeräte mit einem obligatorischen Menü für die erstmalige Inbetriebnahme müssen in diesem Menü eine "Heim-Zustand"-Einstellung bieten; diese muss bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts Standardeinstellung sein. Wählt der Nutzer bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts einen anderen Modus als den "Heim-Zustand", so muss ein zweiter Auswahldialog zur Bestätigung dieser Wahl ausgelöst werden.
5. Spitzenluminanzverhältnis
Ab 20. August 2010 gilt:
6. Informationspflichten der Hersteller
Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden.
Fehlen diese Angaben, so wird angenommen, dass das Fernsehgerät kein vernetztes Gerät ist.
Falls das Fernsehgerät Quecksilber oder Blei enthält: Quecksilbergehalt in X,X mg und Vorhandensein von Blei.
Folgende Informationen sind auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen:
Messungen | Anhang II 13 16 |
1. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Bei der Messung der Leistungsaufnahme gemäß Anhang I Teil 1 sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
2. Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
Bei der Messung der Leistungsaufnahme gemäß Anhang I Teile 2 und 3 sind die folgenden Bedingungen ausnahmslos einzuhalten:
Die Leistungsaufnahme gemäß Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a und b, Teil 2 Nummer 2 Buchstaben a und b, Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c wird mithilfe eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens ermittelt, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt.
3. Messung der Spitzenluminanz
Bei der Messung der Spitzenluminanz gemäß Anhang I Teil 4 sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 13 16 16a |
A. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: Sie wenden die Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 genannten Schritte auch beim Prüfverfahren nach Teil B dieses Anhangs an.
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
- die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
- die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden und die in Anhang II beschriebenen Messbedingungen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang I, Teil 1, Nummer 1 und 2 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen. |
Bedingungen im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang I, Teil 2, Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 2 Buchstaben a und b | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen. |
Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I, Teil 5 | Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen. |
B. Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teil 3 16
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c das folgende Nachprüfungsverfahren an. Vor der Durchführung des nachstehenden anwendbaren Verfahrens werden alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert bzw. vom Netz getrennt.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt:
Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren drahtlosen Netzwerk- Ports derselben Art werden die anderen Drahtlos-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Bei mehreren drahtgebundenen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.
Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird.
Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird für jede Art von Netzwerk-Port das folgende Verfahren wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.
Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen werden die nicht verwendeten drahtgebundenen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert.
Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird.
Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind.
Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.
Andernfalls werden drei weitere Exemplare geprüft. Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreitet.
Andernfalls gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse sowie weitere relevante Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.
C. Konformitätskontrolle
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang II beschriebene Verfahren sowie zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt Methoden gemäß Unterlagen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
_______________
*) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
Liste der unter Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 fallenden energiebetriebenen Produkte | Anhang IV |
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Rekorder
Audioverstärker
Heimkinosysteme
Musikinstrumente
Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise, jedoch ausgenommen Fernsehgeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009.
ENDE |