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Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241, ber. 2020 L 50 S. 24, ber. L 51 S. 15, ber. 2021 L 48 S. 25 A;
VO (EU) 2021/341 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 642/2009
s.: Normenübersicht / Normen zur 2009/125/EG | |
Hinweis: s. | Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie |
Empf. (EU) 2016/2125 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Die Kommission hat in ihrer Verordnung (EG) Nr. 642/2009 2 Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte festgelegt und darin auch vorgesehen, dass die Kommission die Verordnung regelmäßig vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll.
(3) Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 vorrangig behandelt werden sollen.
(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays.
(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 hat die Kommission die Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6) Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es notwendig ist, neue energiebezogene Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte einzuführen, und dass die gleichen Anforderungen wegen der rasch zunehmenden Funktionsüberschneidungen zwischen verschiedenen Display-Arten auch für andere Displays wie Computermonitore gelten sollten. Projektoren funktionieren mit ganz anderer Technik und sollten deshalb von dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(7) Digitale Signage-Displays werden in öffentlichen Räumen wie Flughäfen, U-Bahn-Stationen und Bahnhöfen, im Einzelhandel, in Schaufenstern, Restaurants, Museen, Hotels, Konferenzzentren oder an gut sichtbarer Stelle außen an Gebäuden eingesetzt und stellen einen wichtigen neuen Wachstumsmarkt dar. Ihr Energiebedarf unterscheidet sich jedoch und ist im Allgemeinen höher als der anderer elektronischer Displays, weil sie oft an hell beleuchteten Orten eingesetzt werden und ständig eingeschaltet sind. Die Mindestanforderungen an digitale Signage-Displays im Ein-Zustand sollten bewertet werden, sobald weitere Daten vorliegen; dennoch sollten wenigstens Mindestanforderungen für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie für die Materialeffizienz bestehen.
(8) Der jährliche Energieverbrauch von Fernsehgeräten in der Union stellte im Jahr 2016 mehr als 3 % des gesamten Stromverbrauchs der Europäischen Union dar. Der prognostizierte Energieverbrauch von Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays wird im Jahr 2030 voraussichtlich nahe bei 100 TWh/Jahr liegen. Diese Verordnung dürfte - zusammen mit der beigefügten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - bis 2030 eine Reduzierung des Gesamtverbrauchs um schätzungsweise 39 TWh/Jahr bewirken.
(9) Für die Leistungsaufnahme elektronischer Displays im Bereitschaftszustand, im vernetzten Bereitschaftsbetrieb und im Aus-Zustand sollten besondere Anforderungen festgelegt werden. Deshalb sollten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 4, die nicht für Fernsehgeräte gilt, auch nicht mehr für die anderen Arten elektronischer Displays gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 sollte entsprechend geändert werden.
(10) Elektronische Displays für den professionellen Einsatz, z.B. für die Videobearbeitung, den computergestützten Entwurf (CAD) sowie im Grafikbereich oder im Rundfunksektor, bieten einen größeren Leistungsumfang und haben ganz besondere Merkmale, die in der Regel zu einem höheren Energieverbrauch führen; sie sollten daher nicht den für allgemeinere Produkte geltenden strengen Anforderungen an die Energieeffizienz im Ein-Zustand unterworfen werden.
(11) In der Mitteilung der Kommission zur Kreislaufwirtschaft 5 und in der Mitteilung über das Ökodesign-Arbeitsprogramm 6 wird betont, wie wichtig es ist, den Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft zu nutzen. In Erwägungsgrund 11 und in Artikel 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wird ebenfalls auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und deutlich gemacht, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern sollten, indem die Probleme bereits in früheren Phasen angegangen werden, was somit auch den in der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gesetzten Zielen der Abfallvermeidung und Verwertung in den Mitgliedstaaten dient. Darüber hinaus ist in dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 das Ziel "Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise" festgelegt worden. In der Entwurfsphase von Produkten können realisierbare und durchsetzbare Anforderungen zur Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz am Ende des Produktlebenszyklus beitragen. Im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft 10 sollte die Kommission überdies dafür sorgen, dass Aspekte, die für die Kreislaufwirtschaft wichtig sind, bei der Festlegung oder Überarbeitung von Ökodesign-Kriterien ganz besonders berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten daher geeignete, nicht energiebezogene Anforderungen festgelegt werden, die zur Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen, darunter Anforderungen zur Erleichterung der Reparatur und an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
(12) Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit einer Bildschirmfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern unterliegen den Anforderungen in Artikel 8 und Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, was bedeutet, dass solche Displays aus dem Produkt, in das sie integriert sind, entfernt werden müssen. Außerdem sollten unter Berücksichtigung dessen, dass Bildschirme mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimetern nur einen sehr geringen Energieverbrauch haben, alle diese elektronischen Displays sowohl hinsichtlich der energetischen Aspekte als auch der Anforderungen, die den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(13) Nach ihrer Deponierung in Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Fernsehgeräte, Computermonitore, digitale Signage-Displays, professionelle Displays, Broadcast-Displays, Sicherheitsdisplays sowie Displays, die in Tablets, "Allin-One"-Desktop-Computern oder tragbare "Allin-One"-Computern integriert sind, am Ende ihres Lebenszyklus im Allgemeinen nicht mehr voneinander zu unterscheiden. Deshalb sollten sie alle den gleichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Behandlung am Ende des Lebenszyklus unterliegen und außerdem den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen. Dennoch sollten elektronische Displays, die in Computer integriert sind, z.B. in Tablets, Laptops oder "Allin-One"-Desktops, obwohl sie kaum von anderen elektronischen Displays zu unterscheiden sind, bei einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission 11 über Computer mit einbezogen werden.
(14) Das Schreddern elektronischer Displays führt zu großen Ressourcenverlusten und behindert das Erreichen der mit der Kreislaufwirtschaft verfolgten Ziele, z.B. die Rückgewinnung bestimmter seltener und wertvoller Materialien. Überdies müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsgemäß behandelt werden; diese Behandlung umfasst mindestens die selektive Behandlung einer Reihe von Bestandteilen, die üblicherweise in elektronischen Displays vorkommen, und zwar zur Vorbereitung auf eine Verwertung oder ein Recycling und noch vor dem Schreddern. Die Demontage zumindest derjenigen Bestandteile, die in Anhang VII der genannten Richtlinie aufgeführt sind, sollte daher erleichtert werden. Darüber hinaus sieht Artikel 15 vor, dass die Hersteller kostenlos Informationen bereitstellen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern; dies kann freiwillig mithilfe einer elektronischen Plattform 12 geschehen.
(15) Halogenierte Flammschutzmittel stellen beim Recycling der in elektronischen Displays enthaltenen Kunststoffe ein großes Problem dar. Mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 wurde die Verwendung bestimmter halogenierter Verbindungen wegen deren hoher Toxizität beschränkt, diese können aber in alten Displays noch enthalten sein, wogegen andere nach wie vor erlaubt sind. Eine Kontrolle des maximalen Gehalts an nicht erlaubten Verbindungen in recyceltem Kunststoff ist nicht kosteneffizient zu bewerkstelligen, was dazu führt, dass alle Stoffe verbrannt werden. Für die große Mehrheit der Kunststoffteile in einem elektronischen Display, z.B. im Gehäuse und im Ständer, gäbe es alternative Lösungen, sodass größere Kunststoffmengen dem Recycling zugeführt werden könnten. Die Verwendung halogenierter Flammschutzmittel in diesen Teilen sollte beschränkt werden.
(16) Das Vorhandensein von Cadmium, einem hoch toxischen und karzinogenen Stoff, in Displaypanels stellt ein weiteres Hindernis dar, das einer effizienten Bewirtschaftung des Abfallstroms entgegensteht. Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, darunter Cadmium, in Elektro- und Elektronikgeräten wird durch die Richtlinie 2011/65/EU beschränkt. Die Verwendung von Cadmium in elektronischen Displays zählt jedoch zu den in Anhang III aufgeführten Anwendungen, die vorübergehend von der Beschränkung ausgenommen sind. Eine besondere Kennzeichnung an Displays, die Cadmium enthalten, würde eine korrekte und umweltverträgliche Behandlung am Ende des Lebenszyklus erleichtern und sollte daher von den Herstellern angebracht werden.
(17) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(18) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(19) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen. Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank zu verweisen, sofern die technische Dokumentation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission 15 dieselben Informationen enthält.
(20) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern und die Verbraucher zu schützen, sollte das Inverkehrbringen von Produkten verboten werden, deren Leistung unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.
(21) Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG auch unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(22) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Überprüfung sollte die rasche technologische Entwicklung der unter diese Verordnung fallenden Produkte berücksichtigt werden.
(23) Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 21
(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays; dazu gehören auch Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A und B gelten nicht für die folgenden Displays:
(4) Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A, B und C gelten nicht für die folgenden Displays:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen: 21
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Artikel 4 Konformitätsbewertung 21
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß den Anhängen II und III dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell ermittelt
so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.
Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2013 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2013 dieselben Informationen enthält.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV dieser Verordnung an.
Artikel 6 Umgehungseinrichtungen und Software-Aktualisierungen 21
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um für die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder sonstigen Dokumentationen angegebenen Parameter ein günstigeres Niveau zu erreichen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern.
Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2022 vor.
Bei dieser Überprüfung bewertet sie insbesondere:
Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmtes informationstechnisches Gerät mit Ausnahme von Desktop-Computern, integrierten Desktop-Computern und Notebook-Computern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission sowie elektronischen Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 1 fallen.
____
1) Verordnung (EU) 2019/2021 vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241)."
b) In Nummer 3 erhält der letzte Eintrag folgende Fassung:
"und sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräten zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise, jedoch ausgenommen elektronische Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen.".
Artikel 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums 21
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission entsprechen.
2) Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.07.2009 S. 42).
3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
4) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008 S. 45).
5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, COM(2015) 614 final vom 02.12.2015.
6) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
7) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
8) Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109).
9) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 171).
10) COM(2015) 614 final.
11) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.06.2013 S. 13)
12) Plattform "Information for Recyclers - I4R" für den Informationsaustausch zwischen Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und Recyclern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: http://www.i4r-platform.eu.
13) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88).
14) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
15) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
16) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).
17) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).
18) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17).
19) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176).
Für die Anhänge geltende Begriffsbestimmungen | Anhang I 21 |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2) Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II 21 |
A. Energieeffizienzanforderungen
1. Höchstwerte für den Energieeffizienzindex im Ein-Zustand 21
Der Energieeffizienzindex (EEI) eines elektronischen Displays wird nach der folgenden Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
A ist die Bildschirmfläche in dm2,
Pmeasured ist die in der Normalkonfiguration mit Standard-Dynamikumfang (SDR) im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt,
corr ist ein Korrekturfaktor von 10 für elektronische OLED-Displays, auf die keine ABC-Toleranz gemäß Buchstabe B Nummer 1 angewandt wird. Dies gilt bis zum 28. Februar 2023. In allen anderen Fällen ist corr gleich null.
Der EEI eines elektronischen Displays darf den maximalen EEI ( EEImax) entsprechend den Höchstwerten in Tabelle 1 ab den darin angegebenen Zeitpunkten nicht überschreiten.
Für die Berechnung des EEI sind die angegebenen Werte der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured) und der Bildschirmfläche (A) gemäß Anhang VI Tabelle 5 der Delegierten Verordnung 2019/2013 zu verwenden.
Tabelle 1 EEI-Grenzwerte für den Ein-Zustand 21
EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung bis zu HD |
EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung von mehr als HD und bis zu UHD |
EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung von mehr als UHD und für mikroLED-Displays | |
1. März 2021 |
0,90 |
1,10 |
entfällt |
1. März 2023 |
0,75 |
0,90 |
0,90 |
B. Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des eei sowie funktionelle Anforderungen
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC)
Elektronische Displays erhalten einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
2. Obligatorisches Menü und Einstellungsmenüs
Elektronische Displays können mit einem obligatorischen Menü, das bei der erstmaligen Inbetriebnahme alternative Einstellungen vorschlägt, in Verkehr gebracht werden. Ist ein obligatorisches Menü vorhanden, so muss darin die Normalkonfiguration standardmäßig vorausgewählt sein; ansonsten muss die Normalkonfiguration die Werkseinstellung sein.
Wählt der Nutzer eine andere Konfiguration als die Normalkonfiguration und wird dadurch ein höherer Stromverbrauch als in der Normalkonfiguration verursacht, so muss ein Warnhinweis auf einen möglicherweise höheren Energieverbrauch angezeigt und eine ausdrückliche Bestätigung verlangt werden.
Wählt der Nutzer eine andere Einstellung, die nicht zur Normalkonfiguration gehört, und wird dadurch ein höherer Energieverbrauch als in der Normalkonfiguration verursacht, so muss ein Warnhinweis auf einen möglicherweise höheren Energieverbrauch angezeigt und eine ausdrückliche Bestätigung verlangt werden.
Wenn der Nutzer einen einzelnen Parameter in einer Einstellung ändert, darf dies keine Änderung eines anderen, energierelevanten Parameters nach sich ziehen, soweit dies nicht unvermeidbar ist. In einem solchen Fall muss eine Warnmeldung über die Änderung anderer Parameter angezeigt und der Nutzer ausdrücklich aufgefordert werden, die Änderung zu bestätigen.
3. Spitzenweißluminanzverhältnis
In der Normalkonfiguration darf die Spitzenweißluminanz des elektronischen Displays bei einem Umgebungslicht von 100 Lux nicht niedriger als 220 cd/m2 oder, wenn das elektronische Display hauptsächlich zur nahen Betrachtung durch einen einzelnen Nutzer bestimmt ist, nicht niedriger als 150 cd/m2 sein.
Ist die Spitzenweißluminanz des elektronischen Displays in der Normalkonfiguration auf niedrigere Werte eingestellt, so darf sie nicht niedriger als 65 % der Spitzenweißluminanz des Displays bei einem Umgebungslicht von 100 Lux in der maximalen Helligkeitskonfiguration im Ein-Zustand sein.
C. Anforderungen für den Aus-Zustand, Standby-Zustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb 21
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Höchstwerte für die Leistungsaufnahme außer im Ein-Zustand
Die Leistungsaufnahme elektronischer Displays darf in den verschiedenen Betriebszuständen die in Tabelle 2 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten:
Tabelle 2 Höchstwerte für die Leistungsaufnahme außer im Ein-Zustand, in Watt
Aus-Zustand | Bereitschaftszustand | Vernetzter Bereitschaftsbetrieb | |
Höchstwerte | 0,30 | 0,50 | 2,00 |
Toleranzwerte für vorhandene und aktivierte Zusatzfunktionen | |||
Statusanzeige | 0,0 | 0,20 | 0,20 |
Deaktivierung durch Anwesenheitssensor | 0,0 | 0,50 | 0,50 |
Touchscreen-Funktion, falls zur Aktivierung geeignet | 0,0 | 1,00 | 1,00 |
HiNA-Funktion | 0,0 | 0,0 | 4,00 |
Gesamte maximale Leistungsaufnahme mit allen vorhandenen und aktivierten Zusatzfunktionen | 0,30 | 2,20 | 7,70 |
2. Verfügbarkeit des Aus-Zustands, Bereitschaftszustands und vernetzten Bereitschaftsbetriebs
Elektronische Displays müssen einen Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand oder vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder andere Betriebszustände haben, in denen die geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.
Im Konfigurationsmenü, in Anleitungen und in anderen etwaigen Unterlagen muss auf den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand oder den vernetzen Bereitschaftsbetrieb mit diesen Begriffen hingewiesen werden.
Das automatische Umschalten in den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder einen anderen Zustand, in dem die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, muss als Standardeinstellung vorgegeben werden, auch bei vernetzten Displays, wenn die Netzwerkschnittstelle im Ein-Zustand aktiviert ist.
Der vernetzte Bereitschaftsbetrieb wird in der Normalkonfiguration eines vernetzten Fernsehgerätes deaktiviert. Der Endnutzer wird aufgefordert, die Aktivierung des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu bestätigen, falls dies für eine gewählte Funktion, die aus der Ferne aktiviert wird, erforderlich ist, und er muss den Zustand deaktivieren können.
Vernetzte elektronische Display müssen die Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb erfüllen, wobei das Auslösegerät für die Reaktivierung mit dem Netz verbunden und bereit ist, bei Bedarf einen Auslösebefehl zu aktivieren.
Ist der vernetzte Bereitschaftsbetrieb deaktiviert, müssen vernetzte elektronische Displays die Anforderungen an den Bereitschaftszustand erfüllen.
3. Automatische Umschaltung in den Bereitschaftszustand bei Fernsehgeräten
4. Automatische Umschaltung in den Bereitschaftszustand bei anderen Displays als Fernsehgeräten
Elektronische Displays, außer Fernsehgeräte, mit verschiedenen wählbaren Eingangsquellen, schalten in der Normalkonfiguration in den Bereitschaftszustand, vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder einen anderen Zustand um, in dem die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand bzw. vernetzten Bereitschaftsbetrieb nicht überschritten werden, wenn mindestens 10 Sekunden lang an keiner Eingangsquelle ein Eingangssignal erkannt wird; bei digitalen interaktiven Whiteboards und Broadcast-Displays beträgt diese Wartezeit mindestens 60 Minuten.
Vor einem solchen Umschalten wird ein Warnhinweis angezeigt; das Umschalten muss innerhalb von 10 Minuten abgeschlossen sein.
D. Materialeffizienzanforderungen 21
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Auslegung für Demontage, Recycling und Verwertung 21
2. Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten
Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g
Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
3. Cadmium-Logo
Elektronische Displays mit einem Bildschirm, der in homogenen Werkstoffen einen Massenanteil von mehr als 0,01 % Cadmium (Cd) im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aufweist, werden mit dem Logo "Enthält Cadmium" gekennzeichnet. Das Logo muss gut sichtbar, beständig, lesbar und unauslöschlich sein. Das Logo muss der nachstehenden Abbildung entsprechen:
Enthält Cadmium | Cadmiumfrei |
|
|
Die Länge von "a" muss größer als 9 mm sein; als Schriftart ist "Gill Sans" zu verwenden.
Ein zusätzliches Logo "Enthält Cadmium" ist innen auf dem Displaypanel an einer Stelle fest anzubringen oder einzuprägen, die für Personen gut sichtbar ist, sobald die äußere Rückwand mit dem darauf angebrachten äußeren Logo entfernt worden ist.
Ein Logo "Cadmiumfrei" wird angebracht, wenn alle homogenen Werkstoffteile des Displays einen Massenanteil von höchstens 0,01 % Cadmium (Cd) im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU aufweisen.
4. Halogenierte Flammschutzmittel
Im Gehäuse und im Ständer elektronischer Displays ist die Verwendung halogenierter Flammschutzmittel nicht zulässig.
5. Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung 21
Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells oder eines gleichwertigen Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die bereitgestellten Reparatur- und Wartungsinformationen enthalten
E. Anforderungen an die Verfügbarkeit von Informationen
Ab dem 1. März 2021 muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen, wenn das erste Exemplar eines Modells oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wird.
Die Informationen müssen Dritten, die sich mit fachgerechter Reparatur und Wiederverwendung elektronischer Displays (einschließlich Wartung, Vermittlung, Ersatzteilversorgung) befassen, kostenlos bereitgestellt werden.
1. Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen
Messmethoden und Berechnungen | Anhang III 21 |
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.
Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.
Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.
Die Messungen und Berechnungen müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern entsprechen. Elektronische Displays, die sowohl im 2D- als auch im 3D-Modus arbeiten können, sind beim Betrieb im 2D-Modus zu prüfen.
Ein elektronisches Display, das aus zwei oder mehr konstruktiv getrennten Einheiten besteht, aber als ein einziges Produktpaket in Verkehr gebracht wird, wird zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs als ein einziges elektronisches Display behandelt. Werden mehrere elektronische Displays, die getrennt in Verkehr gebracht werden können, zu einem System kombiniert, so werden die einzelnen elektronischen Displays als eigenständige Displays behandelt.
1. Allgemeine Bedingungen
Die Messungen erfolgen bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C.
2. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Bei der Messung der in Anhang II Buchstabe A Nummer 1 genannten Leistungsaufnahme sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
Messung der Spitzenweißluminanz
Die Messung der in Anhang II Buchstabe B Nummer 3 genannten Spitzenweißluminanz erfolgt
Die Messungen des Standard-Dynamikumfangs (SDR), des hohen Dynamikumfangs (HDR), der Bildschirmluminanz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) und des Spitzenweißluminanzverhältnisses sowie weitere Luminanzmessungen erfolgen gemäß Tabelle 3a.
Tabelle 3a: Verweise und erläuternde Anmerkungen
Anmerkungen | |
Pmeasured Standard-Dynamikumfang (SDR), Ein-Zustand, 'normal' | Anmerkungen zur Messung der Leistungsaufnahme (Siehe Anhang IIIa hinsichtlich der Prüfung von Displays mit einem genormten Gleichstrom-Eingang oder einer nicht herausnehmbaren Batterie als Hauptstromquelle. Für die Zwecke dieser übergangsweise geltenden Messmethoden gilt als genormter Gleichstromeingang nur eine mit den verschiedenen USB-PD-Varianten kompatible Stromversorgung). Hinweise zu den Videosignalen |
Pmeasured Hoher Dynamikumfang (HDR), Ein-Zustand, 'normal' (automatisches Umschalten auf HDR) | Bisher wurde keine einschlägige Norm veröffentlicht. Nach der Messung von Pmeasured mit der dynamischen SDR-Prüfsequenz sind zwei dynamische HDR-Prüfsequenzen abzuspielen. Diese 5-minütigen Sequenzen werden nur in hoher Auflösung (HD) wiedergeben, und zwar mit den gebräuchlichen HDR-Standards HLG und HDR10. Eine Hochskalierung von HD zu einer höheren nativen Display-Auflösung ist vom zu prüfenden Gerät und nicht von einem externen Gerät durchzuführen. Muss die Hochskalierung von einem externen Gerät durchgeführt werden, sind alle Einzelheiten des Geräts und der Signalschnittstelle zu dem zu prüfenden Gerät zu vermerken. Diese Dateien können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://circabc.europa.eu/ui/group/1582d77c-d930-4c0d-b163-4f67e1d42f5b/library/38df374d-f367-4b72-93d6-3f48143ad661?p=1&n=10&sort=modified_DESC. Sie haben einen identischen Programminhalt. Die Dateien heißen 'HDR-HLG Power.mp4' und 'HDR_HDR10 Power.mp4'. Es ist wichtig, dass die Umschaltung des zu prüfenden Geräts auf HDR-Modus im Bildeinstellungsmenü bestätigt wird, bevor Daten zur Leistungsaufnahme erfasst werden. Zur Berechnung der HDR-Energieeffizienzklasse auf dem Label und für die Angabe der HDR-Leistungsaufnahme auf dem Label ist die gemessene integrierte Leistungsaufnahme (Pav) jeder Sequenz zu addieren und durch 2 zu teilen. Wenn das zu prüfende Gerät nicht mit einem dieser HDR-Formate geprüft werden kann, ist dies zu vermerken; die angegebene Leistungsaufnahme entspricht dann der mit dem unterstützten HDR-Format gemessenen Pav. Im HDR-Displaybetrieb wird kein ABC-Toleranzwert angewandt. Pmeasured HDR = 0,5 * (Pav HLG + Pav HDR10) Wird eine dieser HDR-Display-Betriebsarten nicht unterstützt, ist der gemessene Zahlenwert (Pav HLG) bzw. (Pav HDR10) für die Angaben VII und VIII auf dem Label zu nutzen. |
Messung der Bildschirmluminanz zur Bewertung der Merkmale der automatischen Helligkeitsregelung (ABC) und aller sonstigen Anforderungen an die Spitzenweißluminanz | Es können keine vorhandenen einschlägigen Normen verwendet werden. Für alle Messungen der Spitzenweißluminanz des Displays ist eine neue Variante des dynamischen 'Box-and-outline'-Testbilds in Farbe zu verwenden, nicht das 3-Balken-Schwarz-Weiß-Testbild. Nach Anhang IIIa Nummer 1.2.4 ist eine Reihe von Testbildern dieser Variante, die das 'Box-and-outline'-Format mit dem White-Box-Format (VESA L10 bis L80) kombinieren, zu nutzen; sie kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://circabc.europa.eu/ui/group/1582d77c-d930-4c0d-b163-4f67e1d42f5b/library/4f4b47a4-c078-49c4-a859-84421fc3cf5e?p=1&n=10&sort=modified_DESC. Die Dateien sind in Unterordnern mit den Namen SD, HD und UHD enthalten. Jeder Unterordner enthält acht Spitzenweißluminanz-Testbilder (von L10 bis L80). Die Auflösung kann je nach nativer Auflösung und Signalkompatibilität des zu prüfenden Geräts gewählt werden. Bei der Auswahl eines Testbilds mit der geeigneten Auflösung ist a) auf die für einen korrekten Betrieb des Kontakt-Leuchtdichtemessers mindestens erforderlichen White-Box-Abmessungen zu achten und b) der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass die Leistung des zu prüfendes Geräts nicht gemindert werden darf (große Weiß-Flächen können zu einer Verringerung der Spitzenweißwerte führen). Eine Hochskalierung ist vom zu prüfenden Gerät und nicht von einem externen Gerät durchzuführen. Es muss bestätigt werden, dass mit dem vom Dateispeichersystem an die Schnittstelle des zu prüfenden Geräts für digitale Signale abgegebenen Datensignal Spitzenweiß- und Vollschwarzwerte erzielt werden können und dass keine sonstigen Bildoptimierungsfunktionen vorhanden sind (z.B. tiefe Schwarztöne oder eine verbesserte Farbverarbeitung). Sowohl die Art des Speichersystems als auch die Art der Signalschnittstelle sind zu vermerken. Bei der Prüfung von Displays, die eine USB- oder USB-kompatible Datenschnittstelle mit Stromversorgungsfunktion (USB-PD) haben, müssen sowohl das zu prüfende Gerät als auch die über USB angeschlossene Signalquelle mit einer eigenen Stromquelle betrieben werden, sodass am USB-Anschluss nur die Datenübertragung aktiv ist. |
Messungen hinsichtlich der 'Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des EEIlabel' im Zusammenhang mit ABC | Für ABC-bezogene Messungen gemäß dieser Verordnung ist die in vorhandenen Normen beschriebene Methode für die Einstellungen der Umgebungslichtquellen und die Luminanzregelung nicht anzuwenden. Die anzuwendende Methode ist in Anhang IIIa Nummer 1.2.5 beschrieben. |
Spitzenweißluminanzverhältnis | Es können keine vorhandenen einschlägigen Normen verwendet werden. Für die Messung der Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration und mit aktivierter ABC ist das für die Messungen der ABC-Spitzenweißluminanz (Anhang IIIa Nummer 1.2.4) gewählte dynamische 'Box-and-outline'-Testbild zu verwenden. Ergibt dies weniger als 150 cd/m2 bei Monitoren bzw. weniger als 220 cd/m2 bei anderen Display-Produkten, so ist eine weitere Messung der Spitzenweißluminanz bei der hellsten voreingestellten Konfiguration im Benutzermenü (nicht der Ladenkonfiguration) vorzunehmen. Bei den Messungen des Luminanzverhältnisses muss ABC nicht aktiviert sein, aber beide Messungen müssen denselben ABC-Status (aktiviert bzw. nicht aktiviert) aufweisen. Ist ABC aktiviert, muss die Beleuchtungsstärke bei beiden Messungen 100 lux betragen. Es ist darauf zu achten, dass das für die Messung der Spitzenweißluminanz in der 'Normalkonfiguration' gewählte dynamische Testbild in der hellsten voreingestellten Konfiguration nicht zu einer instabilen Luminanz führt. Wird die Luminanz instabil, ist ein kleineres Spitzenweiß-Testbild im Box-Format zu wählen. |
Allgemeine Anmerkungen | Die folgenden Prüfnormen enthalten wichtige ergänzende Informationen für die Spezifikationen der Prüfgeräte und die erforderlichen Prüfbedingungen, die für die Hinweise in diesem Anhang zur Messung und Prüfung von Bedeutung sind. EN 50564:2011 EN 50643:2018 EN 62087-1:2016 EN 62087-2:2016 EN 62087-3:2016 EN IEC 62680, Normenreihe 2013 bis 2020 IEC TR 63274 ED1:2020 ('Advisory technical report on HDR testing requirements') |
Übergangsweise geltende Methoden | Anhang IIIa 21 |
1. Zusätzliche Aspekte bei den Messungen und Berechnungen
Tabelle 3b: Anforderungen an die Prüfgeräte und die Konfiguration des zu prüfenden Geräts *
Beschreibung der Prüfgeräte | Fähigkeiten | Zusätzliche Fähigkeiten und Merkmale |
Leistungsmessung | Gemäß einschlägiger Norm | Datenerfassungsfunktion |
Leuchtdichtemesser | Gemäß einschlägiger Norm | Art des Kontaktmessgeräts mit Datenerfassungsfunktion |
Luxmeter | Gemäß einschlägiger Norm | Datenerfassungsfunktion |
Signalerzeugungsgerät | Gemäß einschlägiger Norm | Siehe Anmerkungen in Anhang III Tabelle 3a, Verweise und erläuternde Anmerkungen |
Lichtquelle (Projektor) | Muss aus einer Entfernung von mindestens ca. 1,5 m zum ABC-Sensor eine Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor von weniger als 12 lux und bis zu 150 lux bei Fernsehgeräten und Monitoren und von bis zu 20.000 lux bei digitalen Signage-Displays erzeugen. | Festkörperbeleuchtung (LED, Laser oder LED/Laser-Kombination). Die Farbraumunterstützung des Projektors muss mindestens REC 709 entsprechen. Eine kippbare Befestigungsplattform muss eine genaue Ausrichtung des Projektorstrahls ermöglichen. Ersatzweise oder ergänzend ist auch eine eingebaute Funktion zur optischen Ausrichtung zulässig. |
Lichtquelle (dimmbare LED-Lampe) | Gemäß Abschnitt 1.2.1 | |
Computer für die gleichzeitige Datenerfassung mit gemeinsamer Zeitskala | Mindestens 3 geeignete Anschlüsse, die als Schnittstelle für die Stromversorgung, den Leuchtdichtemesser und das Luxmeter dienen. | USB- und Thunderbolt-Anschlüsse gelten als geeignete Anschlüsse. |
Mit einem Projektor verbundener Computer mit einem Präsentations- oder Bildbearbeitungsprogramm | Anwendung zur Projektion von Präsentationsfolien mit weißen Vollbildern und gleichzeitiger Regelung der Farbtemperatur und des Luminanzwerts (grau) | |
*) (Unit Under Test, UUT) |
1.1. Zusammenfassung der Prüfsequenz
1.2. Einzelheiten der Prüfung
1.2.1. Anordnung des zu prüfenden Geräts (Display) und der Messinstrumente
Abbildung 1: Physische Anordnung des Displays und der Umgebungslichtquelle
Wenn eine ABC-Funktion vorhanden ist und das zu prüfende Gerät mit einem Ständer geliefert wurde, ist das Display auf dem Ständer zu befestigen und auf einem horizontalen Tisch oder einer horizontalen Plattform mit einer Höhe von mindestens 0,75 m zu platzieren, wobei der Tisch bzw. die Plattform mit schwarzem Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein muss (gängige Materialien sind z.B. Filz, Vlies oder Theaterleinwände). Alle Teile des Ständers müssen frei bleiben. Displays, die in erster Linie für eine Wandbefestigung bestimmt sind, sind zur Erleichterung der Zugänglichkeit in einem Rahmen zu befestigen, wobei sich die Unterkante des Displays mindestens 0,75 m über dem Boden befinden muss. Die Bodenfläche unter dem Display sowie bis zu 0,5 m vor dem Display darf nicht stark reflektierend sein und sollte idealerweise mit einem schwarzen Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein.
Die physische Lage des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts ist zu bestimmen, wobei die gemessenen Koordinaten in Bezug auf einen festen Punkt außerhalb des zu prüfenden Geräts zu vermerken sind. Auch die Abstände H und D sowie der Strahlwinkel des Projektors (siehe Abbildung 1) sind zu vermerken, damit die Messungen wiederholt werden können. Je nach Anforderungen an die Beleuchtungsstärke der Lichtquelle sind die Abstände H und D gewöhnlich gleich (± 5 mm) und betragen zwischen 1,5 m und 3 m. Zur Anpassung des Projektor-Strahlwinkels kann ein schwarzes Bild mit einem kleinen weißen Rechteck in der Mitte verwendet werden, um für die Winkelmessung einen schmalen Lichtstrahl mit Fokus auf den ABC-Sensor zu erzeugen. Ist die ABC-Funktion für einen optimalen Betrieb mit einem Strahlwinkel außerhalb des empfohlenen Winkels von 45° ausgelegt, kann dieser bevorzugte Winkel verwendet werden, wobei die Einzelheiten zu vermerken sind. Wird bei einem kleinen Strahlwinkel der Lichtquelle ein kontaktloser Leuchtdichtemesser (Fernmessgerät) verwendet, ist darauf zu achten, dass sich die Lichtquelle nicht auf der Fläche des für die Messung der Leuchtdichte des verwendeten Displays spiegelt.
Das Luxmeter ist so nah wie möglich beim ABC-Sensor anzubringen, wobei darauf zu achten ist, dass kein Umgebungslicht durch Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den Sensor gelangt. Dies kann durch Kombination mehrerer Methoden erreicht werden, etwa durch Abdeckung des Luxmeters mit schwarzem Filz und Verwendung einer anpassbaren mechanischen Befestigung, bei der das Gehäuse des Messgeräts nicht über die Vorderseite des ABC-Sensors hinausreicht.
Um die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor auf genaue und wiederholbare Weise zu erfassen, wird das folgende bewährte Verfahren empfohlen, bei dem die mechanische Befestigung einfach vorzunehmen ist. Das Verfahren ermöglicht es, Fehler bei der Messung der Beleuchtungsstärke zu vermeiden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Luxmeter zur gleichzeitigen Beleuchtung aus praktischen Gründen nicht an der gleichen Stelle wie der ABC-Sensor angebracht werden kann. Somit ist es möglich, den ABC-Sensor und das Luxmeter ohne physische Störung des zu prüfenden Geräts und des Messgeräts gleichzeitig zu beleuchten, wenn sich die Geräte bereits in der Prüfanordnung befinden. Mit einer geeigneten Erfassungssoftware können die erforderlichen schrittweisen Veränderungen der Beleuchtungsstärke mit der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und der Messung der Display-Luminanz synchronisiert werden, um die ABC-Funktion automatisch zu erfassen und das ABC-Profil zu erstellen.
Das Luxmeter muss sich einige Zentimeter vom ABC-Sensor entfernt befinden, damit der Lichtstrahl des Projektors nicht durch direkte Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den ABC-Sensor gelangen kann. Die horizontale Achse des Luxmeters muss sich auf derselben horizontalen Achse befinden wie die des ABC-Sensors, wobei die vertikale Achse des Messgeräts genau parallel zur vertikalen Ebene des Displays liegen muss. Die physischen Koordinaten des Punkts der Befestigung des Messgeräts sind in Bezug auf den festen externen Punkt, der für die Erfassung des physischen Punkts des ABC-Sensors verwendet wurde, zu messen und zu vermerken.
Der Projektor ist in einer Position zu installieren, in der die Achse seines projizierten Lichtstrahls in einer vertikalen Ebene liegt, die sich senkrecht zur Display-Oberfläche befindet und durch die vertikale Achse des ABC-Sensors verläuft (siehe Abbildung 1). Die Höhe der Projektor-Plattform, ihre Neigung und Entfernung vom zu prüfenden Gerät sind anzupassen, damit ein projiziertes Spitzenweiß-Vollbild auf eine Fläche fokussiert werden kann, die den ABC-Sensor und das Luxmeter umfasst, wobei gleichzeitig die höchste für die Prüfung des Sensors erforderliche Beleuchtungsstärke (lux) des Umgebungslichts erzielt werden muss. Zu beachten ist auch, dass einige digitale Signage-Displays über eine ABC-Funktion verfügen, die bei Umgebungslichtbedingungen von bis zu 20.000 lux und bis unter 100 lux verwendet werden kann.
Der für die Messung der Leuchtdichte des Displays verwendete Kontakt-Leuchtdichtemesser ist so zu positionieren, dass er sich in der Mitte des Bildschirms des zu prüfenden Geräts befindet.
Das projizierte Bild, das auch in die horizontale Fläche unter dem zu prüfenden Display hineinreicht, darf nicht über die vertikale Ebene des Displays hinausgehen, außer wenn ein reflektierender Ständer in eine größere Vorderfläche hineinragt; in letzterem Fall sind die Ränder des Bilds an den Kanten des Ständers auszurichten (siehe Abbildung 1). Der obere horizontale Rand des projizierten Bildes muss sich mindestens 1 cm unter der Unterkante der Abdeckung des Kontakt-Leuchtdichtemessers befinden. Dies kann durch optische Anpassung oder physische Positionierung des Projektors erreicht werden, wobei der erforderliche Strahlwinkel von 45° und die erforderliche höchste Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor einzuhalten sind.
Wenn die Koordinaten der Lage des zu prüfenden Geräts und des Luxmeters vermerkt sind und der Projektor innerhalb der zu messenden Spanne eine stabile Beleuchtungsstärke erzeugt (was mit Festkörperlampen normalerweise innerhalb einiger Minuten nach dem Einschalten möglich ist), wird das zu prüfende Gerät so angeordnet, dass die Vorderseite des Luxmeters und die Mitte des Detektors mit den für den ABC-Sensor des zu prüfenden Geräts vermerkten Koordinaten übereinstimmen. Die an diesem Punkt gemessene Beleuchtungsstärke ist zu vermerken, und das Messgerät ist zusammen mit dem zu prüfenden Gerät in seine ursprüngliche Lage der Prüfanordnung zurückzubringen. Die Beleuchtungsstärke ist in dieser Anordnung erneut zu messen. Eine (etwaige) Differenz der Beleuchtungsstärke an diesen zwei Prüfpunkten kann bei der abschließenden Meldung als Korrekturfaktor (in Prozent) auf alle weiteren Messungen der Beleuchtungsstärke angewandt werden (dieser Korrekturfaktor ändert sich bei Änderung der Beleuchtungsstärke nicht). Auf diese Weise ist es möglich, genaue Daten zur Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor zu erhalten, auch wenn sich das Luxmeter nicht an diesem Punkt befindet, und die Display-Luminanz, die Leistungsaufnahme und die Beleuchtungsstärke gleichzeitig zu erfassen und somit ein genaues Profil der ABC-Funktion zu erstellen.
An der Prüfanordnung sind keine weiteren physischen Änderungen vorzunehmen.
Anders als Fernsehgeräte können digitale Signage-Displays über mehr als einen Umgebungslichtsensor verfügen. Für Prüfzwecke ist ein einziger Sensor zu bestimmen, der bei der Prüfung verwendet wird, wobei die anderen Lichtsensoren mit undurchsichtigem Klebeband abzudunkeln sind. Soweit möglich, können nicht benötigte Sensoren auch deaktiviert werden. Meist ist ein Sensor an der Vorderseite für die Prüfung am besten geeignet. Zu den Messmethoden für digitale Signage-Displays mit mehreren Sensoren können noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die in harmonisierte Normen aufzunehmenden Prüfmethoden noch weiter auszuarbeiten.
Für Prüflabore, die bei der beschriebenen Prüfanordnung anstelle einer Projektor-Lichtquelle eine dimmbare Lichtquelle bevorzugen, gelten folgende Lampenspezifikationen, wobei die gemessenen Lampeneigenschaften zu vermerken sind.
Die für die Beleuchtung des ABC-Sensors verwendete Lichtquelle muss eine dimmbare LED-Reflektorlampe haben und einen Durchmesser von 90 mm ± 5 mm aufweisen. Der Nenn-Halbwertswinkel der Lampe muss 40 ° ± 5 ° betragen. Der Nennwert der ähnlichen Farbtemperatur (correlated colour temperature, CCT) muss über den gesamten Bereich der Beleuchtungsstärke von 12 lux bis zu dem für die Prüfung erforderlichen Spitzenwert 2700 K ± 300 K betragen. Der Nennwert des Farbwiedergabeindex (colour rendering index, CRI) muss 80 ± 3 betragen. Die Vorderseite der Lampe muss klar sein (d. h. sie darf nicht farbig und nicht mit einem Werkstoff beschichtet sein, der das Lichtspektrum verändert) und kann glatt oder gekörnt sein; wird sie auf eine einheitlich weiße Oberfläche gerichtet, muss die Lichtausbreitung mit bloßem Auge glatt erscheinen. Durch die Anbringung der Lampe darf sich das Spektrum der LED-Lichtquelle einschließlich des IR- und UV-Bereichs nicht ändern. Die Eigenschaften des Lichts dürfen sich über den gesamten für die ABC-Prüfung erforderlichen Dimmbereich nicht ändern.
1.2.2. Prüfung der korrekten Umsetzung der Normalkonfiguration und der Warnhinweise in Bezug auf den Energieverbrauch
Zu Beobachtungszwecken ist das zu prüfende Gerät mit einem Leistungsmessgerät sowie mit mindestens einer Videosignalquelle zu verbinden. Bei dieser Prüfung muss die kontinuierliche Verfügbarkeit der ABC-Funktion in allen anderen voreingestellten Konfigurationen mit Ausnahme der Ladenkonfiguration bestätigt werden.
1.2.3. Audioeinstellungen
Ein Eingabesignal mit Audio- und Video-Bestandteilen ist bereitzustellen (ideal ist der Ton von 1 kHz in dem SDR-Videomaterial für die Prüfung der Leistungsaufnahme). Die Einstellung der Lautstärke ist auf die Anzeige 'Null' auf dem Display zu reduzieren, oder es ist eine Stummschaltung zu aktivieren. Es muss bestätigt werden, dass die Aktivierung der Stummschaltung keine Auswirkungen auf die Bildparameter in der 'Normalkonfiguration' hat.
1.2.4. Auswahl des Spitzenweißluminanz-Testbilds für die Messung der Spitzenweißluminanz
Wenn ein zu prüfendes Gerät ein Spitzenweiß-Testbild anzeigt, kann das Display während der ersten Sekunden schnell und anschließend schrittweise weiter dimmen, bis es stabil ist. Die Werte der Leistungsaufnahme und der Luminanz können daher nicht unmittelbar nach Anzeige des Testbilds auf einheitliche und wiederholbare Weise gemessen werden. Damit die Messungen wiederholt werden können, muss deshalb ein gewisser Grad an Stabilität erreicht werden. Prüfungen von Displays auf dem derzeitigen Stand der Technik haben ergeben, dass 30 Sekunden ausreichend sein sollten, um bei einem Spitzenweißtestbild eine stabile Luminanz zu erreichen. In dieser Zeit verschwinden auch mögliche Statusanzeigen auf dem Bildschirm.
Die derzeitigen Display-Produkte verfügen oft über eingebaute Elektronik und Display-Software, die das Netzteil des Displays vor Überbelastung und den Bildschirm durch eine Begrenzung der Gesamtstromversorgung vor Abnutzung (Einbrennen) schützen. Dies kann z.B. bei der Anzeige einer großen Fläche eines dynamischen weißen Testbilds zu einer Beschränkung der Luminanz und der Leistungsaufnahme führen.
Bei dieser Prüfmethode wird die Spitzenweißluminanz während der Anzeige eines 100 % weißen dynamischen Testbilds gemessen, wobei die Weiß-Fläche jedoch empirisch begrenzt wird, um die Auslösung von Schutzmechanismen zu vermeiden. Das geeignete dynamische Testbild wird durch Anzeige der acht dynamischen "Box-and-outline"-Testbilder auf der Grundlage der dynamischen VESA-'L'-Bilder (vom kleinsten (L 10) bis zum größten Bild (L 80)) ermittelt, wobei die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz erfasst werden. Bei der Feststellung, ob und wann eine Begrenzung der Display-Ansteuerung erfolgt, sind die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz in Bezug auf die L-Testbilder grafisch darzustellen. Nimmt beispielsweise die Leistungsaufnahme von L 10 bis L 60 zu, während die Luminanz entweder zunimmt oder konstant bleibt (also nicht abnimmt), dann verursachen diese Testbilder offensichtlich keine Begrenzung. Ergibt das dynamische Testbild L 70 keine Zunahme der Leistungsaufnahme oder der Luminanz (während bei früheren L-Testbildern eine Zunahme zu verzeichnen war), so deutet dies darauf hin, dass bei L 70 oder zwischen L 60 und L 70 eine Begrenzung erfolgt ist. Möglicherweise ist die Begrenzung auch zwischen L 50 und L 60 erfolgt, sodass bereits die eingetragenen Punkte bei L 60 eine Abwärtstendenz aufweisen. Das größte Testbild, bei dem sicher davon auszugehen ist, dass keine Begrenzung erfolgt, ist daher L 50, sodass dieses Testbild für die Messung der Spitzenweißluminanz verwendet werden sollte. Ist ein Luminanzverhältnis anzugeben, so ist die Auswahl des Luminanz-Testbilds in der hellsten Voreinstellung vorzunehmen. Ist bekannt, dass es aufgrund der Eigenschaften der Ansteuerung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts nicht möglich ist, auf die vorstehend beschriebene Weise ein optimales Spitzenweißluminanz-Testbild auszuwählen, kann das folgende einfachere Auswahlverfahren angewandt werden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 15,24 cm (6 Zoll) und von weniger als 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 40 PeakLumMotion zu verwenden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 20 PeakLumMotion zu verwenden. Das in einem dieser Verfahren ausgewählte dynamische Spitzenweißluminanz-Testbild ist anzugeben und bei allen Luminanzprüfungen zu verwenden.
1.2.5. Bestimmung des vom Umgebungslicht abhängigen Bereichs der ABC-Funktion sowie der Latenzzeit der ABC-Funktion
In der Verordnung (EU) 2019/2021 ist für die EEI-Angabe hinsichtlich der Leistungsaufnahme ein ABC-Toleranzwert vorgesehen, wenn die ABC-Funktion in einem Umgebungslichtbereich zwischen 100 lux und 12 lux sowie bei den Bezugspunkten 60 lux und 35 lux bestimmte Anforderungen an die Regelung der Display-Luminanz erfüllt. Die Änderung der Display-Luminanz bei einer Änderung des Umgebungslichts zwischen 100 lux und 12 lux muss zu einer Verringerung des Leistungsbedarfs des Displays um mindestens 20 % führen, damit die Bedingungen der Verordnung für die Anwendung eines ABC-Toleranzwerts erfüllt sind. Das für die Bewertung der ABC-Luminanzregelung verwendete dynamische Luminanz-'L'-Testbild kann gleichzeitig auch zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben für die Verringerung der Leistungsaufnahme verwendet werden.
Bei digitalen Signage-Displays kann der Bereich der ABC-Funktion bei Änderung der Beleuchtungsstärke weit breiter sein, weshalb die hier beschriebene Prüfmethode erweitert werden kann, um Daten für künftige Überarbeitungen der Verordnung zu erheben.
1.2.5.1. Profil der ABC-Latenzzeit
Die Latenzzeit der ABC-Funktion ist die Zeitspanne zwischen der am ABC-Sensor erkannten Änderung des Umgebungslichts und der daraus resultierenden Änderung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts. Wie Prüfdaten zeigen, kann diese Spanne bis zu 60 Sekunden betragen, was bei der Erstellung des ABC-Profils zu berücksichtigen ist. Für eine Schätzung der Latenzzeit wird das 100-Lux-Bild (siehe 1.2.5.2) bei stabiler Display-Luminanz durch das 60-lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen niedrigeren Display-Luminanz erfasst wird. Wenn eine stabile niedrigere Luminanz erreicht ist, wird das 60-Lux-Bild durch das 100-Lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen höheren Luminanz vermerkt wird. Der höhere Wert der beiden Zeitspannen ist der zu verwendende Wert der Latenzzeit, zuzüglich einer Marge von 10 Sekunden. Diese Zeit wird als Zeitspanne für die Anzeige jeder Folie der Präsentation gespeichert.
1.2.5.2. Regelung der Beleuchtungsstärke der Lichtquelle
Für die Erstellung des ABC-Profils wird ein gemäß Nummer 1.2.4 ermitteltes dynamisches Spitzenweiß-Testbild auf dem zu prüfenden Gerät angezeigt, wobei die Helligkeit der Lichtquelle von Weiß über eine Reihe von grauen Bildern verändert wird, um Änderungen der Beleuchtungsstärke in der Umgebung zu simulieren. Zur Regelung der Beleuchtungsstärke wird das erste graue transparente Bild angepasst, um den Ausgangspunkt für die Profilerstellung (z.B. 120 lux) zu erreichen; dazu ist der Lux-Wert am Luxmeter zu messen. Das Bild wird gespeichert und kopiert. Diese Kopie wird auf einen neuen Grau-Transparenzwert eingestellt, um den erforderlichen Bezugspunkt von 100 lux zu erreichen, und anschließend gespeichert und kopiert. Das Verfahren wird für die Bezugspunkte 60 lux, 35 lux und 12 lux wiederholt. Im Interesse einer symmetrischen Datenaufzeichnung kann an dieser Stelle ein schwarzes Bild (0 % Transparenz) hinzugefügt werden, wobei die Bilder für die Bezugspunkte kopiert und in aufsteigender Reihenfolge der Beleuchtungsstärke wieder bis zu einem Wert von 120 lux angezeigt werden.
1.2.5.3. Regelung der Farbtemperatur der Lichtquelle
Darüber hinaus ist für den Weißpunkt des projizierten Lichts eine Farbtemperatur festzulegen, damit die Testdaten wiederholt werden können, wenn für die Nachprüfung eine andere Projektor-Lichtquelle verwendet wird. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit der ABC-Methodik früherer Prüfnormen beträgt die festgelegte Weißpunkt-Farbtemperatur bei dieser Prüfmethode 2700 K ± 300 K.
Dieser Weißpunkt lässt sich mit jedem gängigen Präsentationsprogramm anhand einer geeigneten vollflächigen Farbfüllung (z.B. Rot/Orange) durch Anpassung der Transparenz erzeugen. Damit kann der normalerweise kältere Weißpunkt des Projektors durch Änderung der Transparenz der gewählten Farbe auf 2700 K angepasst werden, wobei die Farbtemperatur mithilfe des Luxmeters gemessen wird. Sobald die erforderliche Farbtemperatur erreicht ist, wird sie auf alle Bilder angewandt.
1.2.5.4. Datenaufzeichnung
Während der Bildpräsentation werden die Leistungsaufnahme, die Bildschirmluminanz und die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gemessen und erfasst. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Daten zu erfassen. Die Bezugspunkte der drei Parameter sind aufzuzeichnen, damit die Leistungsaufnahme in Bezug zur Bildschirmluminanz und der Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gebracht werden kann. Um eine hohe Datengranularität zu erreichen, können innerhalb des für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens zwischen den einzelnen Bezugspunkten beliebig viele Bilder erzeugt werden.
Für digitale Signage-Displays, die für einen Betrieb in einem breiten Spektrum von Umgebungslichtbedingungen ausgelegt sind, kann der Betriebsbereich der ABC-Funktion der Display-Luminanz manuell mit der Transparenzregelung anhand eines einzigen projizierten Bilds festgelegt werden, wobei der Spitzenweißwert auf die erforderliche Farbtemperatur voreingestellt sein muss. Dazu ist die für ein breites Spektrum der Umgebungslichtbedingungen empfohlene voreingestellte Konfiguration des digitalen Signage-Displays aus dem Benutzermenü auszuwählen. Das projizierte Bild ist bei stabiler Display-Luminanz von 0 % auf 100 % Schwarz-Transparenz zu ändern, um die Latenzzeit zu ermitteln. Zur Ermittlung des Betriebsbereichs der ABC-Funktion wird dies dann von Schwarz so lange auf die einzelnen Grau-Transparenzstufen des Bilds angewandt, bis sich die Display-Luminanz nicht mehr ändert. Anschließend kann für diesen Bereich eine Bildpräsentation mit der für die Profilerstellung erforderlichen Granularität erzeugt werden.
1.2.6. Messungen der Display-Luminanz
Das zu prüfende Gerät muss das ausgewählte Spitzenweißluminanz-Testbild (siehe Nummer 1.2.4) mit stabiler Luminanz anzeigen, wobei die ABC-Funktion aktiviert ist und die am Luxmeter gemessene Beleuchtungsstärke in der Umgebung 100 lux beträgt. Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, muss die Luminanzmessung ergeben, dass die Display-Luminanz bei allen Display-Kategorien mit Ausnahme von Monitoren mindestens 220 cd/m2 beträgt. Bei Monitoren sind mindestens 150 cd/m2 erforderlich. Bei Displays ohne ABC-Funktion oder bei Geräten, bei denen kein ABC-Toleranzwert angewandt wird, können die Messungen ohne den Prüfstand für das Umgebungslicht durchgeführt werden.
Für Displays, die in der Normalkonfiguration einen beabsichtigten Wert der Spitzenweißluminanz von weniger als die erforderlichen 220 cd/m2 bzw. 150 cd/m2 aufweisen, ist in der voreingestellten Betrachtungskonfiguration mit der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz eine weitere Messung der Spitzenweißluminanz durchzuführen. Um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, muss das berechnete Verhältnis zwischen der gemessenen Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration und der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz mindestens 65 % betragen. Dies wird als "Luminanzverhältnis" angegeben.
Bei zu prüfenden Geräten, deren ABC-Funktion deaktiviert werden kann, ist eine weitere Konformitätsprüfung in der Normalkonfiguration durchzuführen. Das stabilisierte Spitzenweißluminanz-Testbild ist bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux anzuzeigen. Diese Prüfung muss ergeben, dass der Leistungsbedarf des zu prüfenden Geräts bei Messung mit aktivierter ABC-Funktion nicht höher ist als bei stabiler Luminanz mit deaktivierter ABC-Funktion. Wird nicht dieselbe Leistungsaufnahme gemessen, so ist die Betriebsart mit der höheren Leistungsaufnahme für die Angabe der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand zu verwenden.
1.2.7. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Für jedes der nachstehend aufgeführten Stromversorgungssysteme der zu prüfenden Geräte ist die SDR-Leistungsaufnahme in der Normalkonfiguration mithilfe der HD-Version der 10-minütigen 'dynamischen SDR-Videosequenz für die Prüfung der Leistungsaufnahme' zu messen, außer wenn das zu prüfende Gerät nur mit SD-Eingangssignalen kompatibel ist. Dabei muss bestätigt werden, dass mit der Dateiquelle und der Eingabeschnittstelle des zu prüfenden Geräts Vollschwarzwerte und Spitzenweißwerte erzielt werden können. Eine Hochskalierung der HD-Videoauflösung zur nativen Display-Auflösung des zu prüfenden Geräts ist vom zu prüfenden Gerät und nicht von einem externen Gerät durchzuführen, soweit dies mit dem zu prüfenden Gerät möglich ist. Muss die Hochskalierung zur nativen Auflösung des zu prüfenden Geräts von einem externen Gerät durchgeführt werden, sind die Einzelheiten dieses Geräts und seiner Schnittstelle mit dem zu prüfenden Gerät zu vermerken. Der angegebene Wert der Leistungsaufnahme ist der Durchschnittswert der Leistungsaufnahme während der vollen 10-minütigen Datei-Abspieldauer.
Die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb wird ggf. anhand der zwei 5-minütigen HDR-Dateien 'HDR-HLG power' und 'HDR- HDR10 power' gemessen. Wird eine dieser HDR-Betriebsarten nicht unterstützt, so wird die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb für die unterstützte Betriebsart angegeben.
Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und der Prüfbedingungen zu beachten.
Das Aufwärmen von Produkten mit aktueller Display-Technologie braucht nicht verlängert zu werden und lässt sich am einfachsten mit dem unter Nummer 1.2.4 erwähnten dynamischen Spitzenweißluminanz-Testbild erreichen. Sobald stabile Leistungswerte abgelesen werden, während das zu prüfende Gerät dieses Bild anzeigt, können die Messungen der Leistungsaufnahme anhand der dynamischen SDR- und HDR-Videodateien beginnen.
Verfügt ein Produkt über eine ABC-Funktion, ist diese auszuschalten. Ist dies nicht möglich, ist das Produkt gemäß Nummer 1.2.5 bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux zu prüfen.
Für zu prüfende Geräte, die für den Anschluss an das Wechselstromnetz bestimmt sind, einschließlich solcher, die einen genormten Gleichstromeingang nutzen, aber zusammen mit einem externen Netzteil geliefert werden, ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand am Wechselstromeingang zu messen.
Für die Methode gilt Folgendes:
Voll aufgeladene Batterie: Zeitpunkt während des Ladens, zu dem nach den Anleitungen des Herstellers das Produkt der Anzeige oder der verstrichenen Ladezeit zufolge nicht weiter geladen zu werden braucht. Dieser Zeitpunkt ist für eine spätere Bezugnahme visuell darzustellen, wobei die Ladeerfassung durch das Leistungsmessgerät in Intervallen von 1 Sekunde über einen 30-minütigen Zeitraum vor und nach der vollständigen Ladung in einem Diagramm dargestellt wird.
Vollständig entladener Akkumulator: Zeitpunkt im Ein-Zustand, zu dem das Display sich automatisch abschaltet (außer durch automatisches Umschalten in den Bereitschaftszustand) oder während der Anzeige eines Bildes den Betrieb einstellt, wobei das zu prüfende Gerät von einer externen Stromquelle getrennt ist.
Gibt es keine Ladeanzeige oder Angabe der Ladezeit, muss der Akkumulator vollständig entladen sein. Anschließend ist der Akkumulator wieder aufzuladen, wobei alle vom Nutzer gesteuerten Display-Funktionen abgeschaltet sind. Der zeitliche Verlauf der Leistungszufuhr ist mit einer Datengranularität von mindestens einer Ablesung je Sekunde automatisch aufzuzeichnen. Wenn die Aufzeichnung den Beginn des Erhaltungszustands der Akku-Ladung bei geringer und stabiler Leistungsaufnahme oder den Beginn einer Phase mit sehr geringer Leistungsaufnahme mit vereinzelten Leistungsspitzen zeigt, ist die bis dahin erfasste Zeitspanne vom Beginn des Ladezyklus des Akkumulators als Basis-Ladezeit zu vermerken.
Vorbereitung des Akkumulators: Neue Li-Ion-Akkumulatoren müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät einmal vollständig geladen und entladen werden. Neue Akkumulatoren, die andere chemische Werkstoffe/Technologien nutzen, müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät dreimal vollständig geladen und entladen werden.
Methode
Das zu prüfende Gerät ist für alle einschlägigen Prüfungen gemäß den Vorgaben in diesem Dokument einzustellen. Für die Wahl zwischen der Angabe der Wechselstrom- und der Gleichstromleistungsaufnahme gelten die vorstehenden Hinweise zur Stromversorgung.
Bei allen dynamischen Prüfsequenzen, bei denen die Leistungsaufnahme gemessen wird, um die Übereinstimmung mit der Verordnung nachzuweisen und Angaben zu ermitteln, muss der Akkumulator vollständig geladen und das Gerät von der externen Stromquelle getrennt sein. Der Zustand der vollständigen Ladung muss durch die mit den Daten des Leistungsmessgeräts erstellten Diagramms des Ladeprofils bestätigt werden. Die für die Messung erforderliche Betriebsart des Produkts ist einzustellen, und die Prüfsequenz muss unmittelbar danach beginnen. Nach Abschluss der dynamischen Prüfsequenz ist das Produkt abzuschalten und die aufzuzeichnende Ladesequenz einzuleiten. Wenn das Ladeprofil den vollständig geladenen Zustand anzeigt, ist die erfasste durchschnittliche Leistungsaufnahme zwischen dem aufgezeichneten Ladebeginn und dem aufgezeichneten Zeitpunkt des vollständig geladenen Zustands zu verwenden, um die Leistungsaufnahme für die Zwecke der Verordnung zu berechnen.
Für den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und (soweit zutreffend) den Aus-Zustand sind lange Akkumulator-Ladezeiten erforderlich, um die Daten zur durchschnittlichen Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung wiederholt messen zu können (z.B. 48 Stunden für den Aus-Zustand oder den Bereitschaftszustand und 24 Stunden für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb).
Bei der Luminanzmessung und der Erstellung des ABC-Luminanzprofils kann das Gerät mit der externen Stromquelle verbunden bleiben.
Bei der Prüfung der Verringerung der Leistungsaufnahme durch die ABC-Funktion ist die geeignete dynamische Spitzenweißluminanz-Prüfsequenz über 30 Minuten bei einer Beleuchtungsstärke von 12 lux in der Umgebung kontinuierlich abzuspielen. Daraufhin ist der Akkumulator sofort wiederaufzuladen und die durchschnittliche Leistungsaufnahme zu vermerken. Dies wird für Umgebungslichtbedingungen von 100 lux wiederholt, wobei die Differenz zwischen den durchschnittlichen Werten der Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung mindestens 20 % betragen muss.
Für die Angabe der Leistungsaufnahme im SDR-Betrieb ist die geeignete 10-minütige dynamische SDR-Prüfsequenz zur Messung der Leistungsaufnahme dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (Pmeasured (SDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit). Für die Angabe der Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb ist jede der beiden 5-minütigen dynamischen HDR-Prüfsequenzen zur Messung der Leistungsaufnahme in schneller Folge dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (Pmeasured (HDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit).
1.2.8. Messung des Leistungsbedarfs in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand
Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und Prüfbedingungen zu beachten. Es gelten die unter Nummer 1.2.7 aufgeführten Hinweise zur Wahl zwischen der Leistungsmessung mit Wechselstrom- oder Gleichstromversorgung, und, soweit zutreffend, ist die unter Nummer 1.27 beschriebene besondere Prüfmethode für akkumulatorbetriebene Displays zu nutzen.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV 21 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob ein Produktmodell den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestimmungen des Anhangs I folgendes Verfahren an:
1. Allgemeines Verfahren
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.1. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.2. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.3. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn der ermittelte Wert der Spitzenweißluminanz oder, falls zutreffend, das Spitzenweißluminanzverhältnis dem in Buchstabe B Nummer 3 verlangten Wert entspricht.
1.4. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn beim Anschluss an eine Stromquelle
1.5. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.6. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.7. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 4
Bei dem Modell werden alle Arten der vom Nutzer wählbaren Signaleingangsschnittstellen geprüft, für die angegeben ist, dass sie Stromsparregelungssignale oder -daten übertragen können. Sind zwei oder mehr identische Signalschnittstellen vorhanden, die nicht für eine bestimmte Host-Produktart gekennzeichnet sind (z.B. HDMI-1, HDMI-2 usw.), reicht es aus, nur eine, zufällig ausgewählte Signalschnittstelle dieser Art zu prüfen. Sind gekennzeichnete oder im Menü zugewiesene Signalschnittstellen vorhanden (z.B."Computer", "Set-Top-Box" oder ähnliche), ist für die Zwecke der Prüfung das der Host-Signalquelle entsprechende Gerät an die dafür vorgesehene Signalschnittstelle anzuschließen. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn es in den Bereitschaftszustand, Aus-Zustand oder vernetzten Bereitschaftsbetrieb umschaltet, sobald an keiner Eingangsquelle ein Signal erkannt wird.
1.8. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstaben D und E 21
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben D und E erfüllt.
Die Anforderungen des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 sind erfüllt, wenn
2. Verfahren für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden 21
Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die keine Messwerte betreffen, nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die Messwerte betreffen, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells oder gleichwertiger Modelle für die Prüfung aus. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen liegt. Andernfalls erfüllen das Modell sowie alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen die in Anhang III festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden und nur das in den Nummern 1 bis 2 beschriebene Verfahren an.
3. Prüftoleranzen
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Werte in der technischen Dokumentation heranzuziehen, um die Konformität mit den Anforderungen zu erreichen. Die angegebenen Werte dürfen für den Hersteller nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Parameter | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured, in Watt) ohne Toleranzen und Anpassungen gemäß Anhang II Buchstabe B für die EEI-Berechnung gemäß Anhang II Buchstabe A | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb (in Watt), soweit zutreffend | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist. |
Spitzenweißluminanzverhältnis | Der ermittelte Wert darf, soweit zutreffend, nicht weniger als 60 % der Spitzenweißluminanz im Ein-Zustand in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays betragen. |
Spitzenweißluminanz (cd/m2) | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm unterschreiten. |
Bildschirmfläche in dm2 | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm2 unterschreiten. |
Zeitgesteuerte Funktionen gemäß Anhang II Buchstabe C Nummern 3 und 4 | Das Umschalten muss innerhalb von 5 Sekunden nach Erreichen der festgelegten Werte abgeschlossen sein. |
Masse der Kunststoffkomponenten gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 2 | Der ermittelte Wert 1 darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Gramm abweichen. |
1) Werden gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang V |
Nachstehend sind die Werte für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste auf dem Markt verfügbare Technik hinsichtlich der für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte angegeben.
Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Entwurfs dieser Verordnung beste verfügbare Technik auf dem Markt für elektronische Displays.
Diagonale der Bildschirmfläche | HD | UHD | |
(cm) | (Zoll) | Watt | Watt |
55,9 | 22 | 15 | |
81,3 | 32 | 25 | |
108,0 | 43 | 33 | 47 |
123,2 | 49 | 43 | 57 |
152,4 | 60 | 62 | 67 |
165,1 | 65 | 56 | 71 |
Andere Betriebszustände: | |||
Aus-Zustand (mit mechanischem Aus-Schalter) | 0,0 W | ||
Aus-Zustand (ohne mechanischen Aus-Schalter) | 0,1 W | ||
Bereitschaft | 0,2 W | ||
Vernetzter Bereitschaftsbetrieb (ohne HiNA) | 0,9 W |
ENDE |