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Verordnung (EG) Nr. 1087/2009 der Kommission vom 12. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (ATCC 3978) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Enten und Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)
(ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2009 S. 4;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig)
Änd.: Titel 19
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, 6
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (ATCC 3978) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner und Enten.
(4) Die Behörde zog in ihren Gutachten vom 17. Juni 2009 2 den Schluss, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (ATCC 3978) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sich die Verwendung dieser Zubereitung bei den Tieren leistungssteigernd auswirkt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2009
2) The EFSA Journal (2009) 1154, S. 1 und The EFSA Journal (2009) 1156, S. 1.
Anhang 19 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder -kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a10 | Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V. | Endo-1,4-beta- Xylanase
EC 3.2.1.8 Subtilisin EC 3.4.21.62 Alpha-Amylase EC 3.2.1.1 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei fest: Endo-1,4-beta-Xylanase 1.500 U 1/g Subtilisin (Protease) 20.000 U 2/g Alpha-Amylase 2.000 U 3/g Charakterisierung des Wirkstoffs: Endo-1,4-beta-Xylanase aus Tricho- derma reesei (ATCC PTA 5588), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (ATCC 3978) | Masthühner | - | Endo-1,4-beta- Xylanase 187,5 U
Subtilisin 2.500U Alpha-Amylase 250 U | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 40 % Mais. 3. Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung. 4. Eine geeignete Kontrollmethode ist zu entwickeln. | 3. Dezember 2019 | |
Enten | Endo-1,4-beta-Xylanase 75 U
Subtilisin 1.000 U Alpha-Amy- lase 100 U | ||||||||
Masttrut- hühner | Endo-1,4-beta- Xylanase 300 U
Subtilisin 4.000 U Alpha-Amylase 400 U | ||||||||
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,5 µmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus vernetztem Spelzhafer-Xylan freisetzt. 2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 µmol Phenolverbindung (Tyrosinäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Caseinsubstrat freisetzt. 3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 µmol glykosidische Bindungen pro Minute bei einem pH-Wert von 6,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem wasserunlöslichen vernetzten Stärkepolymersubstrat freisetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1088/2009 der Kommission vom 12. November 2009 zur Zulassung einer neuen Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergiffus oryzae (DSM 17594) als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2009 S. 6)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594), die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission 2 wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masthühnern für zehn Jahre zugelassen.
(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2009 3 den Schluss, dass die Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und die Verdaulichkeit des im Futter enthaltenen Phosphors verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 aufgehoben werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2009
2) ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 3.
3) The EFSA Journal (2009) 1097, S. 1.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder -kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung | ||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||||
4a6 | DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSMNutritional Products Sp. Z.o.o. | 6-Phytase EC 3.1.3.26 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) mit einer Mindestaktivität von fest: 10.000 FYT 1/g flüssig: 20.000 FYT/g Charakterisierung des Wirkstoffs: 6-Phytase aus Aspergillus oryzae(DSM 17594) Analysemethode2: Kolorimetrischess Verfahren, beruhendauf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das durch die Wirkung von 6-Phytase auf ein phytathaltiges Substrat (Natriumphytat)) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht, quantifiziert anhand einer Standardkurve für anorganisches Phosphat. | Ferkel (abgesetzt) | - | 1.500 FYT | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht. 3. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: :
4. Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor. 5. Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung. | 1. Dezember 2019 | |||
Mastschweine | 1.500 FYT | ||||||||||
Mastgeflügel | 1.500 FYT | ||||||||||
Legegeflügel | 600 FYT | ||||||||||
1) Ein FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C, einem pH-Wert von 5,5 und bei 30-minütiger Inkubation pro Minute 1 µmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt. 2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse:www.irmm.jrc.be/crlfeedadditivess |
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Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Aveve NV) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2009 S. 6;
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/329 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. (4) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 13. Mai 2009 2 den Schluss, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Gewichtszunahme erheblich steigert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. November 2009
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Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergiffus niger(CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 301 vom 17.11.2009 S. 3; aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/196 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. (2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission 3 wurde eine Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta- Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) vorläufig als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. (3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieses Zusatzstoffs und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Enten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission 4 wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masttruthühnern für zehn Jahre zugelassen. (5) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 17. Juni 2009 5 geht hervor, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung für Masthühner und Enten sicher ist und deren Gewichtszunahme bzw. Futterverwertung erheblich verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (7) Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen zu dieser Zubereitung in der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 gestrichen werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 wird die Zeile zu Enzym Nr. 62, Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8, gestrichen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. November 2009 1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S.1. 3) ABl. L 233 vom 09.09.2005 S. 3. 4) ABl. L 309 vom 27.11.2007 S. 21. 5) The EFSA Journal (2009) 1155, S. 1.
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ENDE |