VO (EG) 1224/2009
- Inhalt =>
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 2a Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage
Artikel 3 Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Titel II
Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Allgemeine Grundsätze
Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen
Artikel 6 Fanglizenzen
Artikel 7 Fangerlaubnis
Artikel 7a Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe
Artikel 8 Markierung von Fanggerät(gültig bis)
Artikel 8 Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät(gültig ab)
Artikel 9 Schiffsüberwachungssysteme
Artikel 9a Fischereiüberwachungszentren
Artikel 10 Automatische Schiffsidentifizierungssysteme
Artikel 11 Schiffsortungssystem
Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen
Artikel 13 Neue Technologien(gültig bis)
Artikel 13 Elektronische Fernüberwachung(gültig ab)
Titel IV
Fischereikontrolle
Kapitel I
Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14 Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs(gültig bis)
Artikel 14 Führen des Fischereilogbuchs(gültig ab)
Artikel 15 Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten(gültig bis)
Artikel 15 Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs(gültig ab)
Artikel 15a Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m
Artikel 15b Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften
Artikel 16 Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten(gültig bis)
Artikel 17 Anmeldung
Artikel 18 Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat(gültig bis)
Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Artikel 19a Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen(gültig ab)
Artikel 20 Umladung
Artikel 21 Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung(gültig bis)
Artikel 21 Ausfüllen der Umladeerklärung(gültig ab)
Artikel 22 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung(gültig bis)
Artikel 22 Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung(gültig ab)
Artikel 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung(gültig bis)
Artikel 23 Ausfüllen der Anlandeerklärung(gültig ab)
Artikel 24 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung(gültig bis)
Artikel 24 Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung(gültig ab)
Abschnitt 2
Kontrolle des Fischereiaufwands
Artikel 25 Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten(gültig bis)
Artikel 26 Überwachung des Fischereiaufwands
Artikel 27 Meldung des Fanggeräts
Artikel 28 Fischereiaufwandsbericht(gültig bis)
Artikel 29 Ausnahmen
Artikel 30 Ausschöpfung des Fischereiaufwands
Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fischereifahrzeuge(gültig bis)
Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fangschiffe(gültig ab)
Artikel 32 Durchführungsbestimmungen(gültig bis
Abschnitt 3
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
Artikel 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand
Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten
Abschnitt 4
Schliessung von Fischereien
Artikel 35 Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
Artikel 36 Schließung von Fischereien durch die Kommission
Artikel 37 Ausgleichsmaßnahmen
Kapitel II
Kontrolle des Flottenmanagements(gültig bis)
Kapitel II
Kontrolle der Fangkapazität(gültig ab)
Abschnitt 1
Fangkapazität
Artikel 38 Fangkapazität
Abschnitt 2
Maschinenleistung(gültig bis)
Abschnitt 2
Maschinenleistung und Tonnage(gültig ab)
Artikel 39 Überwachung der Maschinenleistung
Artikel 39a Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung(gültig ab)
Artikel 40 Zertifizierung der Maschinenleistung
Artikel 41 Überprüfung der Maschinenleistung
Artikel 41a Überprüfung der Tonnage(gültig ab)
Kapitel III
Kontrolle der Mehrjahrespläne
Artikel 42 Umladung im Hafen
Artikel 43 Bezeichnete Häfen
Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt(gültig bis)
Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt(gültig ab)
Artikel 45 Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten(gültig bis)
Artikel 46 Nationale Kontrollprogramme(gültig bis)
Kapitel IV
Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät
Artikel 47 Fanggerät
Artikel 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
Artikel 49 Zusammensetzung der Fänge
Artikel 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Artikel 49b Deminimis-Regelung
Artikel 49c Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Abschnitt 2
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Artikel 50 Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Abschnitt 3
- gestrichen
Artikel 51 - gestrichen
Artikel 52 - gestrichen
Artikel 53 - gestrichen
Artikel 54 - gestrichen
Abschnitt 4
Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei
Artikel 54a Verarbeitung an Bord
Artikel 54b - gestrichen
Artikel 54c - gestrichen
Kapitel IVa
Kontrolle der Fischerei ohne Schiff(gültig ab)
Artikel 54d Fischerei ohne Schiff(gültig ab)
Kapitel V
Kontrolle der Freizeitfischerei
Artikel 55 Freizeitfischerei
Titel V
Kontrolle der Vermarktung(gültig bis)
Titel V
Kontrolle in der Lieferkette(gültig ab)
(gültig bis)
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung
Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen
Artikel 58 Rückverfolgbarkeit )
(gültig ab
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung
Artikel 56a Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen
Artikel 58 Rückverfolgbarkeit )
Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 59 Erstverkauf von Fischereierzeugnissen
Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen
Artikel 60a Durchführungsbestimmungen für das Wiegen(gültig ab)
Artikel 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz(gültig bis)
Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen
Artikel 63 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen(gültig bis)
(gültig bis
Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege
Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift
Artikel 66 Übernahmeerklärung )
(gültig ab
Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege
Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift
Artikel 66 Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung)
Artikel 67 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen(gültig bis)
Artikel 68 Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments(gültig bis)
Artikel 68 Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments(gültig ab)
Kapitel III
- gestrichen -
Artikel 69 - gestrichen -
Artikel 70 - gestrichen -
Titel VI
Schiffsüberwachung
Artikel 71 Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 72 Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen
Artikel 73 Kontrollbeobachter
Artikel 73a Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung
Titel VII
Inspektionen und Verfahren
(gültig bis
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 74 Durchführung von Inspektionen
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers
Artikel 76 Inspektionsbericht
Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Artikel 78 Elektronische Datenbank
Artikel 79 Gemeinschaftsinspektoren )
(gültig ab
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 74 Durchführung von Inspektionen
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns
Artikel 76 Inspektionsbericht
Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Artikel 78 Elektronische Datenbank
Artikel 79 Unionsinspektoren )
Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
Artikel 80 Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
Artikel 81 Genehmigungsanfragen
Kapitel III
(gültig bis
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße )
(gültig ab
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes )
Artikel 82 Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes(gültig bis)
Artikel 82 Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes(gültig ab)
Artikel 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße
Artikel 84 Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen(gültig bis)
Kapitel IV
Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden(gültig bis)
Artikel 85 Verfahren
Artikel 86 Übertragung der Verfahren
Artikel 87 Von Unionsinspektoren festgestellte Verstöße(gültig bis)
Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet
Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet(gültig ab)
(gültig bis
Titel VIII
Durchsetzung
Artikel 89 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Artikel 90 Sanktionen bei schweren Verstößen
Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen
Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße
Artikel 93 Nationale Verstoßkartei )
(gültig ab
Titel VIII
Durchsetzung
Artikel 89 Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Artikel 89a Sanktionen
Artikel 90 Schwere Verstöße
Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen
Artikel 91a Sanktionen bei schweren Verstößen
Artikel 91b Begleitsanktionen
Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße
Artikel 92a Haftung juristischer Personen
Artikel 92b Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils
Artikel 93 Nationale Verstoßkartei )
Titel IX
Kontrollprogramme
Artikel 93a Nationale Kontrollprogramme(gültig ab)
Artikel 93b Jahresbericht der Mitgliedstaaten über die Kontrolle und Inspektionen(gültig ab)
Artikel 94 Gemeinsame Kontrollprogramme
Artikel 95 Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme
Titel X
Beurteilung und Kontrolle durch die Kommission
Artikel 96 Allgemeine Grundsätze
Artikel 97 Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission
Artikel 98 Überprüfungen
Artikel 99 Autonome Inspektionen
Artikel 100 Audits
Artikel 102 Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte
Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Beachtung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten
Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen
Artikel 103 (aufgehoben)
Kapitel II
Schließung von Fischereien
Artikel 104 Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik
Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand(gültig bis)
Kapitel III
Abzug und Anpassungen von Fangquoten und Fischereiaufwand(gültig ab)
Artikel 105 Abzug von Quoten
Artikel 106 Abzug von Fischereiaufwand
Artikel 107 Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Artikel 107a Anpassung der Fangmöglichkeiten bei Verringerung des der Union nach Maßgabe internationaler Abkommen zugewiesenen Anteils(gültig ab)
Kapitel IV
Sofortmaßnahmen
Artikel 108 Sofortmaßnahmen
Titel XII
Daten und Informationen
Kapitel I
Analyse und Audit der Daten
Artikel 109 Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten
(gültig bis
Artikel 110 Zugang zu Daten
Artikel 111 Datenaustausch )
(gültig ab
Artikel 110 Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten
Artikel 111 Datenaustausch )
Artikel 111a Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften(gültig ab)
Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten
Artikel 112 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 113 Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Kapitel III
Offizielle Websites
(gültig bis
Artikel 114 Offizielle Websites
Artikel 115 Öffentlich zugänglicher Teil der Website )
(gültig ab
Artikel 114 Offizielle Websites
Artikel 115 Inhalt der offiziellen Websites )
Artikel 116 Gesicherter Teil der Website(gültig bis)
Titel XIII
Durchführung
Artikel 117 Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 119 Ausschussverfahren
Artikel 119a Ausübung der Befugnisübertragung(gültig ab)
Artikel 120 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Artikel 121 Änderungen anderer Verordnungen
Artikel 122 Aufhebungen
Artikel 123 Bezugnahmen
Titel XV
Schlussbestimmungen
Artikel 124 Inkrafttreten
Anhang I Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne(gültig bis)
Anhang II Entsprechungstabelle
(gültig ab
Anhang III Punkte, mit denen Inhaber von Fangllizenzen oder Kapitäne aus der Union bei schweren Verstößen belegt werden
Anhang IV Kriterien für die Einstufung eines Verstoßes als schwer gemäß Artikel 90 Absatz 3)