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Beschluss 2010/376/EU der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind
(ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 39)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollten von europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie genügen.
(2) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.
(3) Im Jahr 2006 hatte die Europäische Kommission eine Studie 2 in Auftrag gegeben, in der die Sicherheit mehrerer Artikel für Säuglinge und Kleinkinder bis zu 5 Jahren untersucht werden sollte. Die Studie wurde in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, nationalen Normungsgremien, Verbraucherverbänden, Produktsicherheitsorganisationen, Wirtschaftsbeteiligten und Testlaboratorien durchgeführt.
(4) Im Rahmen dieser Studie wurden unions- und weltweite Statistiken über Unfälle und Personenschäden ausgewertet und nach Ermittlung der Hauptrisiken und der Bewertung der Gefährdungsszenarien eine umfassende Risikobewertung durchgeführt.
(5) Insgesamt wurden fünf Produktarten, die in der Regel im Schlafumfeld von Neugeborenen und Kleinkindern zu finden sind, für eine eingehendere Analyse ermittelt. Es handelt sich um Kinderbettmatratzen, Bettnestchen, Hängewiegen, Kinderbettdecken und Kinderschlafsäcke.
(6) Neugeborene schlafen im Schnitt 16 Stunden am Tag, und 3- bis 5-jährige verbringen immerhin noch 11-13 Stunden mit Schlaf. Einschließlich der wachen Phasen verbringen Säuglinge und Kleinkinder in den ersten fünf Lebensjahren mindestens den halben Tag in einem zum Schlafen gedachten Umfeld. Die Produkte in diesem Umfeld müssen sicher sein, da die Kinder dort in der Regel tags- und nachtsüber längere Zeit unbeaufsichtigt sind.
(7) Wie die Europäische Verletzungsdatenbank IDB (Injury Database) zeigt, ereigneten sich in der Europäischen Union zwischen 2005 und 2007 in Kinderbetten 17 000 Unfälle bei bis zu 4-jährigen Kindern 3. Die US-amerikanische Kommission für die Sicherheit von Verbraucherprodukten (Consumer Product Safety Commission, CPSC) geht davon aus, dass jedes Jahr mehr Kinder im Zusammenhang mit Betten und ähnlichen Produkten ums Leben kommen als mit anderen Baby- und Kinderartikeln 4.
(8) Einige Modelle von Bettnestchen und Kinderschlafsäcken wurden über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX gemeldet, weil von ihnen eine Gefahr durch Ersticken oder Erdrosseln ausging, und in der Folge vom Markt genommen oder zurückgerufen. 1992 empfahl die französische Verbraucherschutzkommission, die Verbraucher zu informieren und die Sicherheit von Kinderbettdecken zu verbessern, um Entflammen, Wärmestau oder Ersticken zu vermeiden 5. In den Jahren 2002, 2007 und 2008 wies die amerikanische CPSC den Rückruf einiger Modelle von Kindermatratzen an, weil Kinder eingeklemmt und unbegründete Behauptungen aufgestellt worden waren 6.
(9) Bettnestchen, Matratzen und Kinderbettdecken können ohne entsprechende Sicherheitshinweise die Zahl der Fälle von plötzlichem Säuglingstod (Sudden Infant Death Syndrome, SIDS) durch Wärmestau und Ersticken erhöhen 7.
(10) Forschungen haben gleichzeitig nahegelegt, dass Kinderschlafsäcke vor dem plötzlichen Säuglingstod schützen können 8, weil sie die Bauchlage erschweren und es nicht dazu kommen kann, dass Bettzeug sich im Schlaf über Gesicht und Kopf schiebt. Wenn aus diesem Grund zu Schlafsäcken geraten werden soll, muss sicher sein, dass nicht andere Risiken wie Ersticken durch Verschlucken von Kleinteilen und Verfangen von Körperteilen eintreten können.
(11) Für diese fünf Produkttypen gibt es keine europäischen Normen. Deshalb sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG besondere Anforderungen an die Normen formuliert werden, die von Normungsgremien erarbeitet werden sollten, um die Risiken bei der Verwendung dieser Produkte zu verringern.
(12) Diese Normen sollten nach dem Verfahren ausgearbeitet werden, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft festgelegt ist 9. Die Verweisung auf die angenommene Norm ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(13) Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Europäische Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweise auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Kinderbettmatratzen, Bettnestchen, Hängewiegen, Kinderbettdecken und Kinderschlafsäcke, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.
(14) Dieser Beschluss entspricht der Stellungnahme des mit Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 2 Anforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. Juli 2010
_____________
1) ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
2) http://ec.europa.eu/consumers/safety/projects/ongoingprojects_en. htm#project_results
3) IDB All Injury Data, 2005-2007.
4) "Nursery productrelated injuries and deaths among children under the age of five", CPSC, Februar 2009.
5) http://www.securiteconso.org/article195.html
6) http://www.cpsc.gov/cgibin/prod.aspx
7) "Environment of infants during sleep and risk of sudden infant death", British Medical Journal, 1996,
"Changing concepts of SIDS: implications for infant sleeping environment and sleep position", American Academy of Paediatrics, März 2000.
"Sleep Environment and the risk of sudden Infant death in an urban population", American Academy of Paediatrics, Mai 2003. http://www.hcsc.gc.ca/cpsspc/legislation/pol/bumperbordureeng. php
8) "Risk and preventive factors for cot death in The Netherlands, a low- incidence country", European Journal of Paediatrics, Juli 1998.
9) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
Anhang |
Besondere Sicherheitsanforderungen an Kinderbettmatratzen
RISIKEN: Die Hauptrisiken in Verbindung mit dem Produkt sind die Risiken des Einklemmens und der Entflammbarkeit.
Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Nutzer und der Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder unter fünf Jahren bestimmt sind. Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen ausreichend auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
2. Besondere Anforderungen
Chemische Anforderungen
Kinderbettmatratzen müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Brandverhalten und thermische Eigenschaften
Kinderbettmatratzen dürfen in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entflammbaren Gegenstand darstellen. Sie müssen daher aus Materialien bestehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Es sollten nach Möglichkeit keine flammenhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Im Bedarfsfall dürfen nur flammenhemmende chemische Stoffe verwendet werden, die im Gebrauch und bei der endgültigen Entsorgung aufgrund ihrer Toxizität für Benutzer, Pflegepersonen und Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Gefahren, die vom Einklemmen in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen
Um ein Einklemmen von Körper oder Körperteilen zu verhindern, muss eine Kinderbettmatratze den Bettrahmen vollständig ausfüllen und so robust sein, dass sie keinen Schaden nimmt, wenn das Kind auf ihr steht oder geht.
Es sollte dem Kind nicht möglich sein, bei faltbaren Matratzen Teile anzuheben, damit ein Einklemmen zwischen ihr und dem Boden des Bettes ausgeschlossen ist.
Die Produkte müssen möglichst so konstruiert und gefertigt sein, dass ein Einklemmen von Beinen, Füßen und Händen zwischen Matratze und Bettrand vermieden wird
Um zu verhindern, dass ein Kind erstickt, das mit dem Kopf oder dem Körper zwischen Matratze und Bettrand eingeklemmt ist, muss der Raum zwischen Matratze und Bettrand möglichst klein sein, wenn die Matratze maximal belastet ist.
Gefahren durch Verheddern
Die Länge der als Verbindungen verwendeten Schnüre, Bänder und sonstigen Teile und die Größe von Schlaufen müssen möglichst gering sein, um ein Verheddern zu vermeiden.
Äußere Erstickungsgefahren
Kinderbettmatratzen dürfen weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich von einem Kind lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können.
Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die Atemwege obstruiert.
Um die Gefahr durch Ersticken zu verhindern, darf das Produkt keine weiche Füllung enthalten, die so beschaffen ist, dass sie sich an das Gesicht des Kindes anpasst oder Eindrücke zulässt, welche die Atemwege obstruieren könnten.
Ersticken durch Verschlucken und innere Erstickungsgefahren
Kinderbettmatratzen dürfen keine losen Teile oder Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen, ganz in den Mund stecken und verschlucken lassen.
Kinderbettmatratzen dürfen keine Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen lassen und im Rachen oder in der hinteren Mundhöhle stecken bleiben können. Das Füllmaterial darf nicht zugänglich sein, vor allem nicht durch Beißen in die Matratze, und es muss Belastungen durch vorhersehbaren Gebrauch des Kindes standhalten; dabei ist auf die potentielle Durchlässigkeit der Nähte für Materialfasern und die Stärke der Nähte zu achten.
Gefährliche Kanten
Kinderbettmatratzen dürfen keine scharfen Kanten oder Stellen aufweisen. Drahtfedern dürfen keine scharfen Stellen aufweisen und dürfen nicht aus der Matratze ragen.
Konstruktive Ausführung
Das Material der Matratze muss physikalisch so beschaffen sein, dass die Matratze keine Gefahr durch Einklemmen darstellt. Die Füllung darf sich nicht dauerhaft so verformen, dass der Bezug seine Spannung verliert.
Besondere Warnhinweise zum Produkt
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen für Pflegepersonen deutlich sichtbar Dicke und Größe (Länge und Breite) der Matratze nennen, damit sie tief und eng genug im Bett liegt und ein Herausfallen bzw. Einklemmen nicht möglich ist.
Wegen der Erstickungsgefahr müssen die Gebrauchsanweisungen die Pflegepersonen auf die Gefahren aufmerksam machen, die entstehen können, wenn zwei oder mehr Matratzen aufeinandergelegt werden, um den Liegekomfort des Kindes zu erhöhen.
Warnhinweise vor Brandgefahren (z.B. Rauchen in der Nähe des Kinderbettes) sollten ebenfalls aufgenommen werden.
Hygiene
Kinderbettmatratzen sollten so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit genügen, um die Gefahr der Infektion oder Kontamination zu vermeiden.
Besondere Sicherheitsanforderungen an Bettnestchen
RISIKEN: Die Hauptrisiken in Verbindung mit dem Produkt sind die Risiken des Strangulierens, des Erstickens durch Obstruktion der Atemwege von innen oder außen und des Erstickens durch Verschlucken.
Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Nutzer und der Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder von sechs bis 18 Monaten bestimmt sind.
Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
2. Besondere Anforderungen
Chemische Anforderungen
Bettnestchen müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Brandverhalten und thermische Eigenschaften
Von Bettnestchen darf in der Umgebung von Kindern kein Risiko der Entflammbarkeit ausgehen. Sie müssen daher aus Materialien bestehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Es sollten nach Möglichkeit keine flammenhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Im Bedarfsfall dürfen nur flammenhemmende chemische Stoffe verwendet werden, die im Gebrauch und bei der endgültigen Entsorgung aufgrund ihrer Toxizität für Benutzer, Pflegepersonen und Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Mikrobiologische Gefahren
Bettnestchen dürfen keine mikrobiologischen Gefahren wegen unzulänglicher Hygiene durch Material tierischer Herkunft darstellen.
Gefahren, die vom Einklemmen in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen
Von Bettnestchen darf kein Risiko des Hängenbleibens von Kopf und Hals des Kindes in Schlaufen oder Schnüren oder anderen Befestigungsmitteln ausgehen. Stickereien und Verzierungen auf dem Nestchen dürfen sich unter Belastung bei vorhersehbarem Gebrauch durch die Kinder nicht lösen, damit keine zusätzliche Gefahr des Einklemmens von Gliedmaßen, insbesondere Fingern, und Kopf entsteht oder die Füllung sichtbar wird (siehe Gefahr durch Verschlucken).
Gefahren durch Verheddern
An Bettnestchen dürfen keine Schnüre oder Schlaufen angebracht sein, in denen sich der Hals des Kindes verfangen könnte. Schlaufen, in denen das Kind mit Fingern oder Zehen hängenbleiben könnte, sind zu vermeiden.
Ersticken durch Verschlucken und innere Erstickungsgefahren
Bettnestchen dürfen keine losen Teile oder Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen, ganz in den Mund stecken und verschlucken lassen.
Bettnestchen dürfen keine Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen lassen und im Rachen oder in der hinteren Mundhöhle stecken bleiben können. Das Füllmaterial darf nicht zugänglich sein, vor allem nicht durch Beißen in das Produkt, und es muss Belastungen durch vorhersehbaren Gebrauch des Kindes standhalten; dabei ist auf die potentielle Durchlässigkeit der Nähte für Materialfasern und die Stärke der Nähte zu achten. Das Füllmaterial darf keine harten oder scharfen Fremdkörper wie Metallpartikel, Nägel, Nadeln oder Splitter enthalten.
Äußere Erstickungsgefahren
Das Produkt darf weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich von einem Kind lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können.
Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die äußeren Atemwege obstruiert.
Um die Gefahr durch Ersticken zu verhindern, darf das Produkt keine weichen Materialien enthalten, die so beschaffen sind, dass sie sich an das Gesicht des Kindes anpassen oder Eindrücke zulassen, welche die Atemwege obstruieren könnten.
Gefährliche Kanten
Bettnestchen dürfen keine scharfen Kanten oder spitzen Stellen aufweisen. Sie dürfen zudem keine Spitzen oder hervorstehenden Oberflächen umfassen, die Stichverletzungen verursachen könnten.
Schützende Funktion
Bettnestchen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass sie keine Teile aufweisen, die von Kindern als Kletterhilfe zum Hochsteigen benutzt werden könnten.
Gefahren, die vom Kombinieren zweier gesonderter Produkte ausgehen
Bettnestchen dürfen keine zusätzliche Gefahr des Einklemmens oder Erstickens darstellen, wenn das Kind mit seinem Kopf zwischen Nestchen und Bettrand geraten sollte.
Besondere Warnhinweise zum Produkt
Es muss angemessene Hinweise für das korrekte Anbringen des Bettnestchens am Gitter des Bettes geben. Aus den Warnhinweisen muss hervorgehen, dass das Nestchen korrekt angebracht ist, wenn für die Befestigung keine Schnüre und Schlaufen verwendet werden, in denen das Kind mit Kopf oder Hals hängenbleiben könnte. Die Pflegepersonen müssen in den Warnhinweisen auf die Risiken aufmerksam gemacht werden, die entstehen, wenn Bettnestchen nicht zu dem Bett passen (Größe oder Modell) oder nicht vorschriftsmäßig am Bett befestigt werden.
Hygiene
Bettnestchen sind so zu gestalten und zu fertigen, dass sie sich einfach und gründlich reinigen lassen, um die Gefahr der Infektion oder Kontamination zu vermeiden. Das Produkt erfüllt diese Bedingung auch nach dem Reinigen nach der Pflegeanleitung des Herstellers, und es sollte im Kontakt mit dem Kind nicht abfärben.
Besondere Sicherheitsanforderungen an Hängewiegen
RISIKEN: Die Hauptrisiken in Verbindung mit dem Produkt sind die Risiken des Einklemmens, des Erstickens und der Verletzung aufgrund von Fehlern und mangelnder Stabilität der Struktur.
Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Nutzer und der Pflegepersonen sind insbesondere bei solchen Produkten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder unter 12 Monaten bestimmt sind.
Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
2. Besondere Anforderungen
Chemische Anforderungen
Hängewiegen müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Brandverhalten und thermische Eigenschaften
Hängewiegen dürfen kein Risiko der Entflammbarkeit in der Umgebung des Kindes darstellen. Sie müssen aus Materialien bestehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Es sollten nach Möglichkeit keine flammenhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Im Bedarfsfall dürfen nur flammenhemmende chemische Stoffe verwendet werden, die im Gebrauch und bei der endgültigen Entsorgung aufgrund ihrer Toxizität für Benutzer, Pflegepersonen und Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Gefahren, die vom Einklemmen in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen
Hängewiegen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass ein Einklemmen von Kopf, Fingern, Beinen, Händen und Füßen in Öffnungen vermieden wird.
Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen
Hängewiegen müssen so konstruiert sein, dass das Kind im Bett bei Seitwärtsbewegungen nicht gegen die Rahmenkonstruktion oder andere Möbel im Raum stößt.
Hängewiegen müssen so konstruiert sein, dass die Liegefläche sich möglichst wenig dreht, wenn das Bett bewegt wird.
Von Hängewiegen darf keine Gefahr (z.B. durch Einklemmen) für andere Kinder (z.B. Geschwister) ausgehen, die mit dem Bett in Berührung kommen können.
Sturzgefahr
Rahmenkonstruktion und Bett müssen so stabil sein, dass die Hängewiege nicht versehentlich kippen und das Kind herausfallen kann. Das Bett sollte stabil bleiben, wenn sich das Kind darin bewegt oder wenn es in dem Bereich schwingt, den die Hängevorrichtung zulässt.
Die Befestigungsvorrichtung darf sich nicht von der tragenden Konstruktion lösen.
Die Hängevorrichtung und ihre Komponenten müssen den Bewegungen des Kindes im Bett standhalten können.
Gefahren durch Verheddern
In der Hängewiege dürfen keine Schnüre oder Bänder angebracht sein, in denen das Kind mit dem Hals hängenbleiben könnte. Es muss ausgeschlossen sein, dass sich das Kind in der Hängewiege in Seilen und Gurten zum Aufhängen der Wiege und Nachstellen ihrer Position verheddert.
Ersticken durch Verschlucken und innere Erstickungsgefahren
Hängewiegen dürfen keine losen Teile oder Kleinteile umfassen, die sich von einem Kind lösen, ganz in den Mund stecken und verschlucken lassen.
Hängewiegen dürfen keine Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen lassen und im Rachen oder in der hinteren Mundhöhle stecken bleiben können. Das Füllmaterial darf nicht zugänglich sein und muss Belastungen durch vorhersehbaren Gebrauch des Kindes (z.B. Hineinbeißen) standhalten.
Äußere Erstickungsgefahren
Das Produkt darf weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich von einem Kind lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können.
Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die äußeren Atemwege obstruiert. Um die Gefahr durch Ersticken zu verhindern, darf das Produkt keine weichen Materialien enthalten, die so beschaffen ist, dass sie sich an das Gesicht des Kindes anpassen oder Eindrücke zulassen, welche die Atemwege obstruieren könnten.
Gefährliche Kanten
Hängewiegen dürfen keine scharfen Kanten oder spitzen Stellen aufweisen. Zugängliche Kanten und Ecken müssen abgerundet und abgeschrägt sein.
Das Produkt darf keine hervorstehenden Teile aufweisen, auf die ein Kind fallen und sich verletzen könnte.
Das Produkt darf keine Spitzen oder vorstehenden Oberflächen umfassen, die Stichverletzungen verursachen könnten.
Konstruktive Ausführung
Eine Verformung der Hängevorrichtung und Lockerung der Vorrichtung zum Nachstellen ist zu begrenzen, um Stürze aus dem Bett oder ein Herunterfallen des Bettes zu vermeiden.
Stickereien und Verzierungen an der Hängewiege dürfen sich unter Belastung bei vorhersehbarem Gebrauch durch die Kinder nicht lösen und damit eine Gefahr des Einklemmens von Zehen, Kopf oder Fingern darstellen.
Durch Körperbewegungen des Kindes dürfen keine Zwischenräume entstehen oder bestehende Zwischenräume vergrößert werden, sodass Finger, Hände oder Füße eingeklemmt werden könnten.
Damit Hängewiegen nicht zusammenbrechen oder Bestandteile (von Rahmen, Befestigungs- und Hängevorrichtung) reißen, müssen Hängewiegen der mechanischen Belastung widerstehen können, der sie für die Lebensdauer des Produktes ausgesetzt sind.
Besondere Warnhinweise zum Produkt
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen darauf aufmerksam machen, dass Montage und Einstellung aus Sicherheitsgründen am besten von Fachleuten vorgenommen werden. Die Hinweise müssen zudem folgende Warnungen enthalten:
Hygiene
Hängewiegen sind so zu gestalten und zu fertigen, dass sie sich einfach und gründlich reinigen lassen, um die Gefahr der Infektion oder Kontamination zu vermeiden.
Besondere Sicherheitsanforderungen an Kinderbettdecken
RISIKEN: Die Hauptrisiken in Verbindung mit dem Produkt sind die Risiken des Erstickens und des Wärmestaus, oft in Verbindung mit plötzlichem Säuglingstod.
Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder nicht gefährden.
Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
2. Besondere Anforderungen
Chemische Anforderungen
Kinderbettdecken müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Brandverhalten und thermische Eigenschaften
Kinderbettdecken dürfen kein Risiko der Entflammbarkeit in der Umgebung des Kindes darstellen. Sie müssen aus Materialien bestehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Es sollten nach Möglichkeit keine flammenhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Im Bedarfsfall dürfen nur flammenhemmende chemische Stoffe verwendet werden, die im Gebrauch und bei der endgültigen Entsorgung aufgrund ihrer Toxizität für Benutzer, Pflegepersonen und Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.
Gefahr durch Wärmestau
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen darauf aufmerksam machen, dass die Temperatur in dem Raum zu beachten ist, in dem das Produkt verwendet wird, um einen Wärmestau zu verhindern.
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Mikrobiologische Gefahren
Kinderbettdecken dürfen keine mikrobiologischen Gefahren wegen unzulänglicher Hygiene durch Material tierischer Herkunft darstellen.
Gefahren, die vom Einklemmen in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen
Stickereien und Verzierungen auf Bettdecken dürfen sich unter Belastung bei vorhersehbarem Gebrauch durch die Kinder nicht lösen und damit eine Gefahr des Einklemmens (vor allem von Fingern) verursachen.
Gefahren durch Verheddern
Kinderbettdecken dürfen keine Schnüre oder Schlaufen umfassen, in denen das Kind mit dem Hals hängenbleiben könnte.
Ersticken durch Verschlucken und innere Erstickungsgefahren
Kinderbettdecken dürfen keine losen Teile oder Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen, ganz in den Mund stecken und verschlucken lassen. Kinderbettdecken dürfen keine Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen lassen und im Rachen oder in der hinteren Mundhöhle stecken bleiben können. Das Füllmaterial darf nicht zugänglich sein und es darf keine harten oder scharfen Fremdkörper wie Metallpartikel, Nägel, Nadeln oder Splitter enthalten. Die Füllung muss Belastungen durch vorhersehbaren Gebrauch des Kindes (z.B. Hineinbeißen) standhalten; dabei ist auf die potentielle Durchlässigkeit der Nähte für Materialfasern und die Stärke der Nähte zu achten.
Äußere Erstickungsgefahren
Kinderbettdecken dürfen weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich von einem Kind lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können.
Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die äußeren Atemwege obstruiert.
Das Kind muss noch atmen können und genügend Luft bekommen, wenn die Decke im Schlaf sein Gesicht bedeckt.
Besondere Warnhinweise zum Produkt
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen darauf aufmerksam machen, dass Bettdecken für Kinder unter vier Monaten eine Erstickungsgefahr darstellen.
Das empfohlene Mindestalter zum Verwenden von Bettdecken beträgt neun Monate.
Zudem sind Angaben über die Größe des Kinderbettes zu machen, für die die Bettdecke geeignet ist. Ferner ist ein Warnhinweis zur Raumtemperatur anzubringen (siehe Gefahren durch Wärmestau).
Hygiene
Kinderbettdecken sind so zu gestalten und zu fertigen, dass sie sich einfach und gründlich reinigen lassen, um die Gefahr der Infektion oder Kontamination zu vermeiden. Das Produkt erfüllt diese Bedingung auch nach dem Reinigen nach der Pflegeanleitung des Herstellers, und es sollte im Kontakt mit dem Kind nicht abfärben.
Besondere Sicherheitsanforderungen an Kinderschlafsäcke
RISIKEN: Das Hauptrisiko in Verbindung mit dem Produkt ist das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen und des Verhedderns im Schlafsack.
Sicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Kinder nicht gefährden.
Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen die Nutzer bzw. die Pflegepersonen ausreichend auf die mit seinem Gebrauch verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
2. Besondere Anforderungen
Chemische Anforderungen
Schlafsäcke für Kinderbetten müssen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Brandverhalten und thermische Eigenschaften
Schlafsäcke für Kinderbetten dürfen kein Risiko der Entflammbarkeit in der Umgebung des Kindes darstellen. Sie müssen aus Materialien bestehen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Brennbare Materialien setzen zudem beim Verbrennen keine giftigen Dämpfe frei.
Es sollten nach Möglichkeit keine flammenhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Im Bedarfsfall dürfen nur flammenhemmende chemische Stoffe verwendet werden, die im Gebrauch und bei der endgültigen Entsorgung aufgrund ihrer Toxizität für Benutzer, Pflegepersonen und Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.
Gefahr durch Wärmestau
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen die Pflegepersonen darauf aufmerksam machen, dass die Temperatur in dem Raum zu beachten ist, in dem das Produkt verwendet wird, um einen Wärmestau zu verhindern.
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Gefahren, die vom Einklemmen in Zwischenräumen und Öffnungen ausgehen
Stickereien und Verzierungen auf Schlafsäcken dürfen sich unter Belastung bei vorhersehbarem Gebrauch durch die Kinder nicht lösen und damit eine Gefahr des Hängenbleibens (vor allem von Fingern) darstellen. Durch die Größe der Öffnungen für Kopf und Arme sollte zudem verhindert werden, dass das Kind im Schlafsack nach unten rutscht.
Konstruktive Ausführung
Die Verschlüsse müssen verlässlich verhindern, dass das Kind in den Sack hineinrutscht. Nähte und Verschlüsse werden bei vorschriftsmäßiger Reinigung nicht beeinträchtigt.
Gefahren durch Verheddern
An den Schlafsäcken dürfen keine Schnüre oder Schlaufen angebracht sein, in denen das Kind mit dem Hals hängenbleiben könnte.
Ersticken durch Verschlucken und innere Erstickungsgefahren
Kinderschlafsäcke dürfen keine losen Teile oder Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen, ganz in den Mund stecken und verschlucken lassen. Schlafsäcke dürfen keine Kleinteile enthalten, die sich von einem Kind lösen lassen und im Rachen oder in der hinteren Mundhöhle stecken bleiben können. Das Füllmaterial darf nicht zugänglich sein und muss Belastungen durch vorhersehbaren Gebrauch des Kindes (z.B. Hineinbeißen) standhalten; dabei ist auf die potentielle Durchlässigkeit der Nähte für Materialfasern und die Stärke der Nähte zu achten.
Äußere Erstickungsgefahren
Schlafsäcke dürfen weder Kunststoffaufkleber umfassen, die sich von einem Kind lösen lassen, noch andere luftundurchlässige Folienüberzüge oder Textilien, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken können.
Die Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko darstellen, indem sie die äußeren Atemwege obstruiert.
Das Kind muss noch atmen können, wenn der Schlafsack im Schlaf sein Gesicht bedeckt.
Gefährliche Kanten
An Schlafsäcken dürfen keine scharfen Kanten oder spitzen Stellen vorhanden sein.
Besondere Warnhinweise zum Produkt
Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen empfehlen den Pflegepersonen den für Alter und Größe der Kinder geeigneten Schlafsack.
Ferner ist ein Warnhinweis zur Raumtemperatur anzubringen (siehe Gefahren durch Wärmestau).
Hygiene
Schlafsäcke für Kinderbetten sind so zu gestalten und zu fertigen, dass sie sich einfach und gründlich reinigen lassen, um die Gefahr der Infektion oder Kontamination zu vermeiden. Das Produkt erfüllt diese Bedingung auch nach dem Reinigen nach der Pflegeanleitung des Herstellers, und es sollte im Kontakt mit dem Kind nicht abfärben.
ENDE |