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Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26;
VO (EU) Nr. 1041/2010 - ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2010
S. 4;
VO (EU) Nr. 173/2011 - ABl. Nr. L
49 vom 24.02.2011 S. 16;
VO (EU) Nr. 1191/2011 - ABl. Nr. L 302 vom
19.11.2011 S. 30 Inkrafttreten
Gültig;
VO (EU) Nr. 1333/2013 - ABl. Nr. L 335
vom 14.12.2013 S. 8 Inkrafttreten
Gültig;
VO (EU) Nr. 1097/2014 - ABl. Nr. L 300
vom 18.10.2014 S. 39 Inkrafttreten
Gültig;
VO (EU) 2017/1185 - ABl.
Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113
Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 562/2005
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates 3 hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Da die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bereits geändert wurde und weitere Änderungen erforderlich sind, um insbesondere die Bezugnahmen auf andere Verordnungen zu aktualisieren, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(3) Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen sowie der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.
(4) Es ist erforderlich, Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Zuverlässigkeit dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben zu erhöhen.
(5) Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse beschränken, bei denen diese Informationen erforderlich sind, um die Entwicklung auf dem Milchmarkt genau verfolgen zu können. Für die anderen Erzeugnisse sollten die Preismitteilungen monatlich erfolgen, und bei Erzeugnissen, für die solche Informationen keine wesentliche Bedeutung haben, sollten sie abgeschafft werden.
(6) Die Preismitteilungen für Erzeugnisse, die von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert werden, sollten als vertraulich gekennzeichnet, nur von der Kommission verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden.
(7) Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente 4 werden Einfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 2008 nur für präferenzielle Einfuhren verlangt.
(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 5 sind der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, und die Mengen, für die die im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten ausgestellten Lizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, mitzuteilen. Diese horizontalen Bestimmungen betreffen dieselben Angaben, die bisher durch Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 abgedeckt sind. Die Verpflichtung, diese Angaben mitzuteilen, sollte daher nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden.
(9) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6 sind die Fälle und Erzeugnisse angegeben, in denen bzw. für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Anhang II Abschnitt K der genannten Verordnung sind die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführten Milcherzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, aufgeführt. Für diese Erzeugnisse sind der Kommission Mitteilungen zu machen.
(10) Gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen "IMA 1" (Inward Monitoring Arrangements) ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.
(11) Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.
(12) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 7 genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: "Übereinkommen über die Landwirtschaft") ergeben, sind zahlreiche detailliertere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig.
(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 8 enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.
(14) In der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.
(15) Die Erfahrungen, die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der bei der Kommission eingegangenen Informationen gemacht wurden, haben gezeigt, dass die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen verringert werden könnte, ohne dass wesentliche Informationen verloren gehen.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(aufgehoben)
Kapitel Ia
14
Rohmilchlieferungen an Erstankäufer
Artikel 1a (aufgehoben) 17
Kapitel II
Preise
Kapitel III
Handelsverkehr
Abschnitt 1
Einfuhren
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.
Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe "entfällt".
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:
Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe "entfällt".
Abschnitt 2
Ausfuhren
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:
(2) Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden.
Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 11.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.
Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, Informationen und Dokumente zu deren Verfügung.
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bleibt jedoch für die Übermittlung von Daten, Informationen und Dokumenten betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2010
2) ABl. L 95 vom 14.04.2005 S. 11.
3) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 48.
4) ABl. L 341 vom 22.12.2001 S. 29.
5) ABl. L 238 vom 01.09.2006 S. 13.
6) ABl. L 114 vom 26.04.2008 S. 3.
7) ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1.
8) ABl. L 318 vom 04.12.2009 S. 1.
9) ABl. L 366 vom 24.12.1987 S. 1.
10) ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1.
11) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).
Anhang I.A 10 |
Wöchentliche Mitteilung
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION - GD AGRI.C.4 - REFERAT 'TIERISCHE ERZEUGNISSE'
| ||||||||
Erzeugnis | KN-Code | Repräsentative Verpackungseinheit | Anmerkungen | |||||
1. Molkepulver | 0404 10 02 | 25 kg | ||||||
2. Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität | 0402 10 19 | 25 kg | ||||||
3. Magermilchpulver zur Tierfütterung | 0402 10 19 ANIM | 20 t | ||||||
4. Vollmilchpulver | 0402 21 19 | 25 kg | ||||||
5. Butter - ungesalzen | 0405 10 19 | 25 kg | ||||||
6. Butter - ungesalzen | 0405 10 11 | 250 g | ||||||
7. Butteroil | 0405 90 10 | 200 kg | ||||||
8. Cheddar, 45 bis 50 % Fett i. Tr. | 0406 90 21 | 1 | ||||||
9. Gouda, 45 bis 50 % Fett i. Tr. | 0406 90 78 | 1 | ||||||
10. Edamer, 40 bis 45 % Fett i. Tr. | 0406 90 23 | 1 | ||||||
11. Emmentaler, 45 bis 50 % Fett i. Tr. | 0406 90 13 | 1 | ||||||
1) Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit. |
Anhang I.B |
Monatliche Mitteilung
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION - GD AGRI.C.4 - REFERAT 'TIERISCHE ERZEUGNISSE'
| ||||||||
Erzeugnis | KN-Code | Repräsentative Verpackungseinheit | Anmerkungen | |||||
1. Kasein | 3501 10 | 25 kg (Säcke) | ||||||
2. Käse: | ||||||||
- | 1 | |||||||
- | 1 | |||||||
- | 1 | |||||||
- | 1 | |||||||
- | 1 | |||||||
1) Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit." |
Angaben für den der Kommission zu übermittelnden Bericht über die Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen * (Artikel 3) | Anhang II 11 |
allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis
Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale
(geschätzte) jährliche Erzeugung des Mitgliedstaats
Anteil des erfassten Volumens (z. B. in % der Jahreserzeugung)
___________
*) Der Bericht ist an folgende Anschrift zu übermitteln: Europäische Kommission - GD AGRI.C.4 - Referat "Tierische Erzeugnisse".
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Verordnung (EG) Nr. 562/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | - |
Artikel 2 | - |
Artikel 3 | - |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | Artikel 1 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
- | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 4 |
- | Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 1 | - |
Artikel 7 Absatz 2 | - |
Artikel 7 Absatz 3 | - |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 4 |
Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 4 |
Artikel 7 Absatz 6 | - |
Artikel 8 | Artikel 5 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 | - |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 11 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 11 Buchstabe c | - |
Artikel 11 Buchstabe d | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 11 Buchstabe e | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 11 Buchstabe f | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 12 | - |
Artikel 13 | - |
Artikel 14 | Artikel 8 |
Artikel 15 | Artikel 9 |
Artikel 16 | Artikel 10 |
Artikel 17 | Artikel 11 |
Anhang I | - |
Anhang II | - |
Anhang III | - |
Anhang IV | - |
Anhang V | - |
Anhang VI | Anhänge I.A und I.B |
Anhang VII | - |
Anhang VIII | - |
Anhang IX | - |
Anhang X | - |
Anhang XI | - |
Anhang XII | Anhang II |
Anhang XIII | Anhang III |
![]() | ENDE | ![]() |