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Regelwerk, EU 2011, Betriebssicherheit - EU Bund
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Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 16)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollen sicherstellen, dass Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie erfüllen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3) In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien damit, die Normen auszuarbeiten.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die auf diese Weise angenommenen Normen.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können auch europäische Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden, selbst wenn kein Auftrag der Kommission vorliegt, sofern diese Normen die Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung gewährleisten.

(6) Mit der Entscheidung 2006/514/EG 2 veröffentlichte die Kommission Verweise auf neun europäische Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Für die neun in der Entscheidung 2006/514/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte liegt kein Normungsauftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie vor.

(8) Drei dieser Normen, EN 957-4:1996, EN 957-5:1996 und EN 957-6:2001, wurden durch neue Fassungen ersetzt: EN 957-4 + A1:2010, EN 957-5:2009 und EN 957-6:2010. Diese neuen Fassungen wurden nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen keine Verweise auf diese neuen Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können.

(9) Um festzustellen, ob diese neuen Fassungen und eventuelle künftige neue Fassungen der europäischen Normen für stationäre Trainingsgeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 durchgeführt werden.

(10) Die Kommission sollte somit die besonderen Sicherheitsanforderungen für stationäre Trainingsgeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf dieser Grundlage einschlägige europäische Normen auszuarbeiten.

(11) Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Europäische Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass stationäre Trainingsgeräte, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als "stationäres Trainingsgerät" wird ein Gerät mit oder ohne Motorantrieb bezeichnet, das für Zwecke des Trainings, des Sports, der Diagnose und der Rehabilitation mittels

Wiederholung von Bewegungsabläufen verwendet, während der Nutzung jedoch nicht als Einheit bewegt wird. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt.

Artikel 2

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gewährleisten müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2011

1) ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 35.

.

Besondere Sicherheitsanforderungen für stationäre Trainingsgeräte Anhang

Teil I

Produkt und Produktdefinition

Dieser Auftrag bezieht sich auf Trainingsgeräte, die für Zwecke des Trainings, des Sports, der Diagnose und der Rehabilitation mittels Wiederholung von Bewegungsabläufen verwendet werden. Während der Nutzung werden die Geräte als Einheit nicht bewegt. Die Geräte stehen entweder auf dem Boden oder sind an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt.

Die Geräte kommen im Allgemeinen in Fitnessstudios, Hotels, Sport- und Gesundheitszentren, Rehabilitationseinrichtungen oder in Privathaushalten zum Einsatz. Der Bereich, in dem die Geräte verwendet werden, ist ein "Übungsbereich". Zu diesem Übungsbereich haben unter Umständen nur die Benutzer der Geräte sowie Fachkräfte (z.B. Trainer, medizinisches Personal) Zugang.

Diese Anforderungen gelten auch für Geräte mit Motorantrieb, soweit die von ihnen ausgehenden Risiken nicht unter die Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1) fallen.

Für bestimmte Trainingsgeräte gelten zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen ergänzen.

Falls der vorgesehene Verwendungszweck eines stationären Trainingsgeräts auch unter die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 2 fällt, muss das Gerät die entsprechenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Die stationären Trainingsgeräte, die Gegenstand dieses Auftrags sind, sollten entsprechend ihrem Zweck nach Genauigkeit und Verwendung klassifiziert werden.

Genauigkeitsklassen

Klasse A: hohe Genauigkeit
Klasse B: mittlere Genauigkeit
Klasse C: geringe Genauigkeit

Verwendungsklassen

Klasse S (Studio) : berufsmäßige und/oder gewerbliche Verwendung

Klasse H (Heimbereich) : Verwendung im Heimbereich

Klasse I: berufsmäßige und/oder gewerbliche Verwendung, auch für den Gebrauch durch Personen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Seh- oder Hörbehinderte, Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung).

Teil II

A. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produkte müssen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen und im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie "sicher" sein. Insbesondere müssen die Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sicher sein (dies umfasst u. a. Lagerung, Beförderung zum Lagerplatz, Montage, Demontage und Wartung). Zudem müssen die Geräte auch für berufsmäßige Benutzer (z.B. Trainer, Lehrkräfte) sicher sein.

Unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen muss das von stationären Trainingsgeräten ausgehende Risiko, Verletzungen zu verursachen oder die Gesundheit und Sicherheit seiner Benutzer zu schädigen, minimiert sein. Kein bei normaler bzw. vorgesehener Verwendung für den Benutzer - oder für einen Dritten - zugängliches Teil darf bei ihm Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen.

Die Benutzer müssen über die wahrscheinlichen Risiken und Gefahren und über deren Verhütung aufgeklärt werden.

Trainingsgeräte sind zwar nicht für Kinder bestimmt, doch diese Produkte werden auch im Heimbereich immer beliebter und sind somit u. U. auch für Kinder leicht zugänglich. Unfälle von Kindern mit im Heimbereich verwendeten Geräten können zu schweren Verletzungen, insbesondere an Fingern und Zehen, sowie zu Verbrennungen, Schnittwunden und Strangulation führen. Soweit solche Risiken nicht hinreichend durch die Konstruktion oder Schutzvorkehrungen minimiert werden können, ist das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für Eltern bzw. Betreuungspersonen zu minimieren.

B. Besondere Sicherheitsanforderungen

Damit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprochen werden kann, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Standsicherheit von freistehenden Geräten
  2. scharfe Kanten und Grate
  3. Rohrenden
  4. Quetsch- und Scherstellen sowie rotierende und bewegliche Teile im zugänglichen Bereich
  5. Gewichte
  6. Besteigen und Verlassen des Trainingsgerätes
  7. Einstell- und Arretierungsmechanismen
  8. Seile, Bänder und Ketten
  9. Drahtseile und Seilrollen
  10. Seil- und Bandführungen
  11. Auflaufstellen
  12. Anordnung von Haltegriffen
  13. integrierte Haltegriffe
  14. angebrachte Haltegriffe
  15. Drehgriffe
  16. elektrische Sicherheit
  17. Pflege und Instandhaltung
  18. Montageanleitung
  19. allgemeine Gebrauchsanleitung
  20. grundlegende biomechanische Anforderungen
  21. Kennzeichnung
  22. Warnhinweise, insbesondere zu Risiken für Kinder
  23. Außerbetriebsetzung (insbesondere zum Schutz von Kindern) durch Stromabschaltung.

Damit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprochen werden kann, sind mindestens die folgenden Prüfungen zu berücksichtigen:

  1. Maßprüfung
  2. Sichtprüfung
  3. Tastprüfung
  4. Funktionsprüfung
  5. Bescheinigung des Herstellers
  6. Prüfung der Auflaufstellen
  7. Prüfbedingungen
  8. Prüfung der Standsicherheit
  9. Bestimmung der Bruchkraft von Seilen, Bändern und Ketten
  10. Prüfung der Schwungscheiben
  11. Bestimmung der Abziehkraft von angebrachten Haltegriffen
  12. Prüfung des Besteigens/Verlassens des Gerätes
  13. Prüfung der Dauerbeanspruchbarkeit
  14. Prüfung des Betriebes mit Herzfrequenzsteuerung
  15. Prüfung der Genauigkeit der Leistungsanzeigen
  16. Bewertung der Gebrauchsinformationen und Warnhinweise
  17. Prüfbericht.

____________

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

2) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.

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