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Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22;
VO (EU) 248/2014 - ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2024/886 - ABl. L 2024/886 vom 19.03.2024 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen ist Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. Zu diesem Zweck sollen durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (im Folgenden "SEPA" für "single euro payment area") gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste entwickelt werden, die die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen. SEPA soll den Bürgern und Unternehmen der Union durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln und -praktiken und durch eine integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten. Dies sollte unabhängig vom Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten gelten. Die Vollendung des SEPA sollte so erfolgen, dass der Zugang für Markteinsteiger und die Entwicklung neuer Produkte erleichtert sowie günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb bei den Zahlungsdiensten und die ungehinderte Entwicklung und schnelle, unionsweite Anwendung von Innovationen im Bereich der Zahlungsdienste geschaffen werden. Somit dürften bessere Skaleneffekte, gesteigerte Betriebseffizienz und verstärkter Wettbewerb einen generellen Preissenkungsdruck bei elektronischen Zahlungsdiensten in Euro auslösen, da diese unter den gegebenen Voraussetzungen eine optimale Lösung bieten. Dies wird sich insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen Zahlungen im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten relativ teuer sind, deutlich bemerkbar machen. Deshalb dürfte der Übergang zu SEPA für die Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen und die Verbraucher im Besonderen insgesamt keine Preiserhöhungen bewirken. Ist indes der Zahlungsdienstnutzer ein Verbraucher, sollte der Grundsatz, keine höheren Entgelte zu erheben, gefördert werden. Die Kommission wird die Preisentwicklungen im Zahlungssektor weiterhin überwachen und sollte diesbezüglich eine jährliche Analyse vorlegen.

(2) Der Erfolg des SEPA ist aus wirtschaftlicher und politischer Sicht sehr wichtig. SEPA steht voll in Einklang mit der Strategie Europa 2020 und deren Ziel einer intelligenteren Wirtschaft, in der Wohlstand durch Innovation und eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen geschaffen wird. Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen über die Umsetzung des SEPA vom 12. März 2009 4 und 10. März 2010 5 genauso wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 die Bedeutung einer schnellen Umstellung auf SEPA unterstrichen.

(3) Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 6 bietet eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, für den SEPA ein grundlegendes Element ist.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft 7 sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des SEPA vor, wie z.B. die Erweiterung des Grundsatzes der Gleichheit der Entgelte auf grenzüberschreitende Lastschriften und die Erreichbarkeit für Lastschriften.

(5) Die Selbstregulierung des europäischen Bankensektors im Rahmen der SEPA-Initiative hat sich nicht als ausreichend erwiesen, um sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine konzertierte Umstellung auf unionsweite Verfahren für Überweisungen und Lastschriften voranzubringen. So wurden insbesondere Verbraucher- und sonstige Nutzerinteressen nicht ausreichend und transparent berücksichtigt. Alle relevanten Akteure sollten sich Gehör verschaffen können. Zudem unterlag dieser Prozess der Selbstregulierung keinen angemessenen Steuerungsmechanismen, was zum Teil die schleppende Akzeptanz auf Nachfrageseite erklären könnte. Die jüngst erfolgte Einrichtung des SEPA-Rates stellt zwar für die Steuerung des SEPA-Projekts eine erhebliche Verbesserung dar, grundsätzlich und der Form nach verbleibt die Steuerung jedoch nach wie vor weitgehend beim Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (im Folgenden "EPC" für "European Payments Council"). Die Kommission sollte daher bis Ende 2012 die Verwaltungsvereinbarungen des gesamten SEPA-Projekts überprüfen und erforderlichenfalls einen Vorschlag unterbreiten. Bei dieser Überprüfung sollte unter anderem die Zusammensetzung des EPC, die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Steuerungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur geprüft werden.

(6) Nur eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wird die Vorteile eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts voll zum Tragen bringen und die hohen Kosten für den Parallelbetrieb von "Altzahlungs-" und SEPA-Produkten beseitigen. Deshalb sollten Regeln festgelegt werden, die für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union gelten. Karten-Transaktionen sollten im jetzigen Stadium jedoch nicht erfasst werden, da derzeit noch an der Entwicklung gemeinsamer Standards für Kartenzahlungen in der Union gearbeitet wird. Finanztransfers, intern verarbeitete Zahlungen, Großbetragszahlungen, Zahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern auf eigene Rechnung und Zahlungen über das Mobiltelefon, andere Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, da diese Zahlungsdienste nicht mit Überweisungen oder Lastschriften vergleichbar sind. Wird eine Zahlungskarte an einer Verkaufsstelle oder ein anderes Gerät wie ein Mobiltelefon verwendet, um einen Zahlungsvorgang an der Verkaufsstelle oder per Fernverbindung auszulösen, der direkt zu einer Überweisung oder Lastschrift auf ein durch die bestehende nationale Basis-Kontonummer (im Folgenden "BBAN") oder die internationale Kontonummer (im Folgenden "IBAN") identifiziertes Zahlungskonto bzw. von einem solchen führt, sollte dieser Zahlungsvorgang jedoch erfasst werden. Darüber hinaus sollten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der über Großbetragszahlungssysteme verarbeiteten Zahlungen, nämlich ihrer hohen Priorität, Dringlichkeit und vorrangig hohen Beträge, derartige Zahlungen in dieser Verordnung nicht erfasst werden. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht für Lastschriftzahlungen gelten, sofern der Zahler die Abwicklung der Zahlung über ein Großbetragszahlungssystem nicht ausdrücklich beantragt hat.

(7) Derzeit existieren mehrere - größtenteils für Zahlungen über das Internet bestimmte - Zahlungsdienste, bei denen ebenfalls die IBAN und die internationale Bankleitzahl (BIC) verwendet werden und die auf Überweisungen oder Lastschriften basieren, darüber hinaus aber zusätzliche Merkmale aufweisen. Diese Dienste werden voraussichtlich grenzüberschreitend sein und könnten den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten erfüllen. Um solche Dienste nicht vom Markt auszuschließen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu Enddaten für Überweisungen und Lastschriften nur für die solchen Zahlungen zugrunde liegenden Überweisungen bzw. Lastschriften gelten.

(8) Bei der großen Mehrheit der Zahlungen in der Union ist es möglich, ein individuelles Zahlungskonto unter alleiniger Nutzung der IBAN zu identifizieren, ohne zusätzlich die BIC anzugeben. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, haben die Banken in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits ein Verzeichnis, eine Datenbank oder sonstige technische Möglichkeiten eingerichtet, um die einer spezifischen IBAN entsprechende BIC zu identifizieren. Die BIC wird nur in einer sehr geringen, noch verbleibenden Anzahl von Fällen benötigt. Es erscheint ungerechtfertigt, alle Zahler und Zahlungsempfänger in der gesamten Union zu verpflichten, für die geringe Zahl von Fällen, in denen dies derzeit notwendig ist, zusätzlich zur IBAN immer die BIC anzugeben. Eine weitaus einfachere Vorgehensweise für Zahlungsdienstleister und weitere Parteien bestünde darin, die Fälle zu lösen und zu beseitigen, in denen ein Zahlungskonto nicht eindeutig durch eine bestimmte IBAN identifiziert werden kann. Daher sollten die erforderlichen technischen Möglichkeiten entwickelt werden, damit alle Nutzer ein Zahlungskonto eindeutig allein durch die IBAN identifizieren können.

(9) Eine Überweisung kann nur ausgeführt werden, wenn das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erreichbar ist. Um die Inanspruchnahme unionsweiter Überweisungen und Lastschriften zu fördern, sollte deshalb unionsweit eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit festgelegt werden. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verpflichtung und die in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 bereits niedergelegte Erreichbarkeitsverpflichtung für Lastschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden. Alle für eine Inlandsüberweisung erreichbaren Zahlungskonten eines Zahlungsempfängers sollten auch mittels eines unionsweiten Überweisungsverfahrens erreichbar sein. Alle für eine Inlandslastschrift erreichbaren Zahlungskonten von Zahlern sollten auch mittels eines unionsweiten Lastschriftverfahrens erreichbar sein. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der Zahlungsdienstleister beschließt, an einem bestimmten Überweisungs- oder Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(10) Die technische Interoperabilität ist eine Voraussetzung für Wettbewerb. Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungssysteme in Euro ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht durch Geschäftsregeln oder technische Hindernisse wie die obligatorische Nutzung von mehr als einem Verfahren für die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen erschwert wird. Überweisungen und Lastschriften sollten gemäß einer Regelung erfolgen, zur Befolgung deren grundlegender Bestimmungen sich die Zahlungsdienstleister verpflichten, die einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in der Union entsprechen und die für grenzüberschreitende und reine Inlandsüberweisungen und Lastschriften gleich sind. Gibt es mehr als ein Zahlungssystem für die Verarbeitung dieser Zahlungen, sollten diese Zahlungssysteme durch die Nutzung unionsweiter und internationaler Standards interoperabel sein, damit alle Zahlungsdienstnutzer und alle Zahlungsdienstleister die Vorteile integrierter Euro-Massenzahlungen in der gesamten Union genießen können.

(11) In Anbetracht der spezifischen Merkmale von Unternehmenskunden sollten Überweisungs- oder Lastschriftverfahren für Unternehmenskunden zwar alle anderen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, einschließlich der gleichen Vorschriften für grenzüberschreitende und inländische Vorgänge, sollte das Erfordernis, dass die Teilnehmer einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen müssen, jedoch nur insoweit gelten, als Zahlungsdienstleister, die Überweisungs- oder Lastschriftdienste für Unternehmenskunden anbieten, einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten, in denen solche Dienste verfügbar sind, und einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister entsprechen sollten, die solche Dienste in der Union anbieten.

(12) Es ist äußerst wichtig, technische Anforderungen festzulegen, die eindeutig bestimmen, welche Merkmale unionsweite, im Rahmen einer angemessenen Steuerungsstruktur zu entwickelnde Zahlverfahren respektieren müssen, um Interoperabilität zwischen Zahlungssystemen zu gewährleisten. Solche technischen Anforderungen sollten Flexibilität und Innovation nicht behindern, sondern gegenüber potenziellen Neuentwicklungen und Verbesserungen auf dem Zahlungsmarkt offen und neutral sein. Bei der Formulierung der technischen Anforderungen sollten die speziellen Merkmale von Überweisungen und Lastschriften berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Zahlungsmitteilung enthaltenen Datenelemente.

(13) Es ist wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in die Nutzung derartiger Dienste zu stärken, insbesondere bei Lastschriften. Solche Maßnahmen sollten Zahlern gestatten, ihre Zahlungsdienstleister anzuweisen, Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität zu begrenzen und spezifische positive oder negative Listen von Zahlungsempfängern zu erstellen. Im Rahmen der Einführung der unionsweiten Lastschriftverfahren sollen die Verbraucher von entsprechenden Kontrollen profitieren können. Für die praktische Umsetzung solcher Kontrollen der Zahlungsempfänger ist es jedoch wichtig, dass die Zahlungsdienstleister solche Kontrollen auf der Grundlage der IBAN und für einen Übergangszeitraum, jedoch nur falls erforderlich, der BIC oder eines anderen individuellen Gläubigercodes bestimmter Zahlungsempfänger vornehmen können. Weitere einschlägige Nutzerrechte sind bereits in der Richtlinie 2007/64/EG verankert und sollten uneingeschränkt gewährleistet werden.

(14) Die technische Normung ist ein Grundstein für die Integration von Netzen wie dem Zahlungsmarkt der Union. Die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards sollte ab einem bestimmten Datum für alle relevanten Zahlungen verbindlich vorgeschrieben werden. Bei Zahlungen handelt es sich bei diesen verbindlichen Standards um IBAN, BIC und den "ISO 20022 XML-Standard" für Finanznachrichten. Vollständige Interoperabilität in der gesamten Union ist nur erreichbar, wenn alle Zahlungsdienstleister diese Standards anwenden. Vor allem die verbindliche Nutzung von IBAN und BIC sollte erforderlichenfalls durch umfassende Kommunikations- und Erleichterungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gefördert werden, um insbesondere für die Verbraucher eine reibungslose und unkomplizierte Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu ermöglichen. Zahlungsdienstleister sollten bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über die Erweiterung des lateinischen Zeichensatzes treffen können, um regionale Varianten von SEPA-Standardnachrichten zu ermöglichen.

(15) Alle Akteure und insbesondere die Unionsbürger müssen unbedingt rechtzeitig und ordnungsgemäß informiert werden, damit sie umfassend auf die Änderungen im Zuge des SEPA vorbereitet sind. Die entscheidenden Akteure wie die Zahlungsdienstleister, die öffentlichen Verwaltungen und die nationalen Zentralbanken ebenso wie die sonstigen häufigen Nutzer regelmäßiger Zahlungen sollten daher spezifische und umfangreiche Informationskampagnen durchführen, die erforderlichenfalls bedarfsgerecht und für ihre Ansprechpartner maßgeschneidert sind, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und die Bürger auf die SEPA-Umstellung vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere erforderlich, die Bürger mit der Umstellung von den bestehenden BBAN auf den IBAN vertraut zu machen. Nationale SEPA-Koordinierungsausschüsse sind am besten geeignet, derartige Informationskampagnen zu koordinieren.

(16) Um im Interesse der Klarheit und Einfachheit für die Verbraucher einen konzertierten Übergangsprozess zu ermöglichen, ist es angebracht, ein einheitliches Umstellungsdatum festzulegen, bis zu dem alle Überweisungen und Lastschriften diese technischen Anforderungen erfüllen sollten, wobei der Markt jedoch für weitere Entwicklungen und Innovationen offen bleiben sollte.

(17) Während eines Übergangszeitraums sollten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten können, den Verbrauchern zu erlauben, für Inlandszahlungen weiterhin die BBAN zu verwenden, sofern die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN von dem betreffenden Zahlungsdienstleister technisch sicher auf die Zahlungskonto-Kennung umgestellt wird. Der Zahlungsdienstleister sollte für diese Dienstleistung keine direkten oder indirekten Entgelte oder sonstigen Entgelte erheben.

(18) Beim Ausmaß der Nutzung von Überweisungs- und Lastschriftverfahren bestehen zwar Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch würde eine gemeinsame Frist am Ende eines angemessenen Zeitrahmens für die Umstellung, der den Abschluss aller erforderlichen Prozesse ermöglicht, eine koordinierte, kohärente und integrierte Umstellung auf SEPA erleichtern und dazu beitragen, einen Europäischen Zahlungsverkehrsraum der zwei Geschwindigkeiten zu vermeiden, der bei den Verbrauchern größere Verwirrung hervorrufen würde.

(19) Zahlungsdienstleister und -nutzer sollten über genügend Zeit verfügen, die Anpassung an die technischen Anforderungen vorzunehmen. Die Anpassungsperiode sollte jedoch die Vorteile für die Verbraucher nicht in unnötiger Weise verzögern oder Maßnahmen vorausschauender Unternehmen benachteiligen, die bereits auf SEPA umgestellt haben. Für Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Zahlungen sollten Zahlungsdienstleister die erforderlichen technischen Dienstleistungen für ihre Endkunden bereitstellen, um eine reibungslose und sichere Umstellung auf die in dieser Verordnung niedergelegten technischen Anforderungen sicherzustellen.

(20) Für den Zahlungsverkehrssektor sollte Rechtsicherheit in Bezug auf Geschäftsmodelle für Lastschriften geschaffen werden. Die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte für Lastschriften ist für die Schaffung neutraler Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister und somit für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Lastschriften von entscheidender Bedeutung. Entgelte für Transaktionen, die zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen werden, weil sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultieren (sogenannte R-Transaktionen, bei denen der Buchstabe "R" "Rückweisung" ("reject"), "Ablehnung" ("refusal"), "Rückgabe" ("return"), "Rücküberweisung" ("reversal"), "Widerruf" ("revocation") oder "Antrag auf Annullierung" ("request for cancellation") bedeuten kann), könnten zu einer effizienten Kostenallokation im Binnenmarkt beitragen. Deshalb erscheint es im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten europäischen Markts für Lastschriften angebracht, pro Vorgang erhobene multilaterale Interbankenentgelte zu untersagen. Für R-Transaktionen sollten Entgelte allerdings unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Die Zahlungsdienstleister müssen den Verbrauchern im Interesse der Transparenz und des Verbraucherschutzes klare und verständliche Informationen über Entgelte für R-Tranksaktionen übermitteln. Die Vorschriften für R-Transaktionen berühren in keinem Fall die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darüber hinaus ist zu beachten, dass Lastschriften und Kartenzahlungen im Allgemeinen unterschiedliche Merkmale aufweisen, insbesondere hinsichtlich des größeren Potenzials für Zahlungsempfänger, durch einen bereits existierenden Vertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahler Anreize für die Nutzung einer Lastschrift durch die Zahler zu schaffen, während für Kartenzahlungen kein solcher vorheriger Vertrag existiert und die Zahlungstransaktion oft ein isolierter und unregelmäßiger Vorgang ist. Die Vorschriften über multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften berühren daher nicht die Prüfung der multilateralen Interbankenentgelte für Zahlungen mittels Zahlungskarte gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union. Zusätzliche optionale Dienstleistungen werden von dem Verbot gemäß dieser Verordnung nicht erfasst, wenn sie sich klar und eindeutig von den Kerndienstleistungen im Zusammenhang mit Lastschriften unterscheiden und es Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern völlig freisteht, derartige Dienstleistungen anzubieten oder in Anspruch zu nehmen. Sie unterliegen allerdings den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

(21) Die Möglichkeit, bei inländischen und grenzüberschreitenden Lastschriften pro Zahlungsvorgang multilaterale Interbankenentgelte zu erheben, sollte deshalb zeitlich befristet werden, und für die Anwendung von Interbankenentgelten auf R-Transaktionen sollten allgemeine Bedingungen formuliert werden.

(22) Die Kommission sollte die Höhe der Entgelte für R-Transaktionen in allen Mitgliedstaaten überwachen. Die Entgelte für R-Transaktionen im Binnenmarkt sollten im Laufe der Zeit angeglichen werden, damit sie sich zwischen den Mitgliedstaaten nicht in dem Maße unterscheiden, dass dadurch die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gefährdet wird.

(23) In einigen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Altzahlungsdienste, bei denen es sich zwar um Überweisungen oder Lastschriften handelt, die - häufig aus historischen oder rechtlichen Gründen - aber spezifische Funktionalitäten aufweisen. Das Transaktionsvolumen dieser Dienste ist in der Regel marginal. Diese Dienste könnten daher als Nischenprodukte eingestuft werden. Würde für solche Nischenprodukte eine ausreichend lange Übergangszeit festgelegt, die es erlaubt, die Auswirkungen der Umstellung auf die Nutzer der Zahlungsdienste zu minimieren, dürfte es beiden Seiten des Markts leichter fallen, sich zunächst auf die Umstellung der Masse der Überweisungen und Lastschriften zu konzentrieren, so dass die meisten potenziellen Vorteile eines integrierten Zahlungsmarkts in der Union bereits früher zum Tragen kommen könnten. In einigen Mitgliedstaaten gibt es besondere Lastschriftinstrumente, die Zahlungen mit Zahlungskarten sehr zu ähneln scheinen, da der Zahler an der Verkaufsstelle eine Karte nutzt, um den Zahlungsvorgang auszulösen; bei dem zugrunde liegenden Zahlungsvorgang handelt es sich jedoch um eine Lastschrift. Bei einem solchen Zahlungsvorgang wird die Karte lediglich gelesen, um eine elektronische Erstellung des Mandats zu erleichtern, das vom Zahler an der Verkaufsstelle zu unterzeichnen ist. Obwohl ein solcher Zahlungsdienst nicht als Nischenprodukt eingestuft werden kann, ist wegen des einschlägigen erheblichen Transaktionsvolumens ein Übergangszeitraum für solche Zahlungsdienste notwendig. Damit die Beteiligten ein adäquates SEPA-Ersatzprodukt einführen können, sollte der Übergangszeitraum angemessen sein.

(24) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser Verordnung erreichbar sind.

(25) Um einen reibungslosen Übergang zum SEPA zu ermöglichen, sollte eine gültige Ermächtigung eines Zahlungsempfängers für den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften mit Hilfe von Altzahlungsinstrumenten nach der in dieser Verordnung für die Umstellung festgesetzten Frist gültig bleiben. Diese Ermächtigung sollte als Zustimmung gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers gelten, den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften des Zahlungsempfängers gemäß dieser Verordnung vorzunehmen, falls keine nationalen Rechtsvorschriften betreffend die weitere Gültigkeit des Mandats oder Kundenvereinbarungen zur Änderung der Lastschriftmandate zwecks ihrer Fortführung bestehen. Allerdings sind die Rechte der Verbraucher zu schützen und, wenn bestehende Lastschriftmandate ein bedingungsloses Erstattungsrecht beinhalten, sollten solche Rechte gewahrt werden.

(26) Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Prüfung von Beschwerden, treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Beschwerden gegen die Zahlungsdienstnutzer vorgebracht werden können und dass diese Verordnung mit administrativen oder gerichtlichen Mitteln effektiv und effizient durchgesetzt werden kann. Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern, sollten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten untereinander und gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie den anderen einschlägigen zuständigen Behörden wie der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA), die gemäß den für Zahlungsdienstleister geltenden europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften benannt wurden, zusammenarbeiten.

(27) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind sowie angewandt werden. Diese Sanktionen sollten nicht für Verbraucher gelten.

(28) Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass diese Verfahren nur für Verbraucher oder nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen gelten.

(29) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EBA und der EZB einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(30) Um sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften aktuell bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf diese technischen Anforderungen Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und transparente Konsultationen auch auf Sachverständigenebene und durch Konsultation der EZB und aller einschlägigen Akteure durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31) Da Zahlungsdienstleister, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, deren Währung nicht der Euro ist, spezielle Vorbereitungsarbeit außerhalb des Zahlungsmarkts für ihre nationale Währung leisten müssen, sollten solche Zahlungsdienstleister die Anwendung der technischen Anforderungen um einen bestimmten Zeitraum verschieben dürfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die technischen Anforderungen allerdings rasch erfüllen, um einen echten europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen, der den Binnenmarkt stärken wird.

(32) Um eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA sicherzustellen, ist ein hohes Maß an Schutz für Zahler wesentlich, insbesondere bei Lastschriften. Das derzeit einzige europaweite Lastschriftverfahren für Verbraucher, das vom EPC entwickelt wurde, beinhaltet ein bedingungsloses Erstattungsrecht, das an keine Voraussetzungen geknüpft ist, für autorisierte Zahlungen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Geldbeträge abgebucht wurden, während dieses Erstattungsrecht gemäß den Artikeln 62 und 63 der Richtlinie 2007/64/EG mehreren Bedingungen unterliegt. In Anbetracht der vorherrschenden Marktlage und der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollte die Wirkung dieser Bestimmungen in dem Bericht bewertet werden, den die Kommission spätestens bis zum 1. November 2012 gemäß Artikel 87 der Richtlinie 2007/64/EG dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der EZB vorzulegen hat, gegebenenfalls einschließlich eines Vorschlags für ihre Revision.

(33) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 9 geregelt. Bei der Umstellung auf den SEPA und der Einführung gemeinsamer Standards und Regeln für Zahlungen sollten die nationalen Rechtsvorschriften für den Schutz sensibler personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten eingehalten und die Interessen der Unionsbürger gewahrt werden.

(34) Finanzmitteilungen zu SEPA-Zahlungen und -Überweisungen fallen nicht unter das Abkommen vom 28. Juni 2010 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus 10.

(35) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 heben die Mitgliedstaaten zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden bis zu 50.000 EUR auf. Die Erhebung von Zahlungsverkehrsdaten für die Zahlungsbilanz begann nach dem Ende der Devisenkontrollen und hat eine wichtige Datenquelle neben weiteren Quellen wie direkten Erhebungen dargestellt, die zu hochwertigen Statistiken beigetragen haben. Mit Beginn der 1990er-Jahre entschieden sich mehrere Mitgliedstaaten dafür, sich stärker auf direkt von Unternehmen und Haushalten gemeldete Informationen zu stützen als auf von Banken im Namen ihrer Kunden gemeldete Daten. Obwohl die Meldung von Zahlungsverkehrsdaten eine Lösung darstellt, die in Bezug auf die Gesellschaft insgesamt die Kosten für Zahlungsbilanzstatistiken verringert und gleichzeitig hochwertige Statistiken sicherstellt, könnte die Aufrechterhaltung derartiger Berichtspflichten, bezieht man sich rein auf grenzüberschreitende Zahlungen, in einigen Mitgliedstaaten die Effizienz verringern und die Kosten erhöhen. Da ein Ziel des SEPA darin besteht, die Kosten von grenzüberschreitenden Zahlungen zu verrin gem. sollten zahlungsbilanzstatistisch begründete Berichtspflichten vollständig aufgehoben werden.

(37) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 festgelegten Fristen für Interbankenentgelte an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

(38) Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern intern und untereinander, auch durch ihre Agenten oder Zweigniederlassungen, auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
  2. Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, ausgenommen Zahlungen per Lastschrift, deren Abwicklung über Großbetragszahlungssysteme der Zahler nicht ausdrücklich verlangt hat;
  3. Zahlungen mit Zahlungskarten oder einem ähnlichen Instrument, einschließlich Barabhebungen, sofern die Zahlungskarte oder ein ähnliches Instrument nicht nur genutzt wird, um die erforderlichen Informationen zu erzeugen, die erforderlich sind, um direkt eine Überweisung oder eine Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos vorzunehmen;
  4. Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden, sofern solche Zahlungen nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen;
  5. Finanztransfers gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG;
  6. Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 11 übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen.

(3) Wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrunde liegende Überweisung oder Lastschrift.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 24

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Überweisung" einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
  2. a. "Echtzeitüberweisung" eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;
  3. b. "Zahlungsauslösekanal" jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters einschließt;
  4. c. "Zahlungsauslösedienstleister" einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 17;
  5. d. "Name des Zahlungsempfängers" in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;
  6. e. "gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen" das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme;
  7. f. "Rechtsträgerkennung" oder "LEI" einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
  8. "Lastschrift" einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
  9. "Zahler" eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
  10. "Zahlungsempfänger" eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
  11. "Zahlungskonto" ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
  12. "Zahlungssystem" ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen;
  13. "Zahlverfahren" ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarte Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt;
  14. "Zahlungsdienstleister" eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 12 genannt sind und für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG eine Ausnahme gilt;
  15. "Zahlungsdienstnutzer" eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;
  16. "Zahlungsvorgang" den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags zwischen Zahlungskonten in der Union, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
  17. "Zahlungsauftrag" einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
  18. "Interbankenentgelt" ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Lastschriften gezahltes Entgelt;
  19. "MIF" ein multilaterales Interbankenentgelt, das Gegenstand einer Vereinbarung zwischen mehr als zwei Zahlungsdienstleistern ist;
  20. "BBAN" eine Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und die nur bei Inlandszahlungen verwendbar ist, während dasselbe Zahlungskonto bei grenzüberschreitenden Zahlungen durch die IBAN identifiziert wird;
  21. "IBAN" eine internationale Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;
  22. "BIC" eine internationale Bankleitzahl, die einen Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die ISO spezifiziert sind;
  23. "ISO 20022-XML-Standard" einen Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definition der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur physischen Darstellung von Zahlungen in der XML-Syntax gemäß den Geschäftsregeln und Durchführungsleitlinien unionsweiter Verfahren für Zahlungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung;
  24. "Großbetragszahlungssystem" ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von einzelnen Zahlungen hoher Priorität und Dringlichkeit und mit vornehmlich hohen Beträgen ist;
  25. "Verrechnungsdatum" das Datum, an dem die Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Geldmitteln zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verrechnet werden;
  26. "Einzug" den Teil eines Lastschriftvorgangs, der mit seiner Auslösung durch den Zahlungsempfänger beginnt, bis zu dessen Ende durch die übliche Belastung des Zahlungskontos des Zahlers;
  27. "Mandat" die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;
  28. "Massenzahlungssystem" ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;
  29. "Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 13 ist;
  30. "Verbraucher" eine natürliche Person, die in Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht dem Handel oder ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  31. "R-Transaktion" einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultiert, unter anderem wegen fehlender Mittel, eines Widerrufs, eines falschen Betrags oder eines falschen Termins, eines fehlenden Mandats oder eines falschen oder geschlossenen Zahlungskontos;
  32. "grenzüberschreitende Zahlung" einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;
  33. "Inlandszahlung" einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind;
  34. "Referenzpartei" eine natürliche oder juristische Person, in deren Namen ein Zahler eine Zahlung leistet oder ein Zahlungsempfänger eine Zahlung erhält.

Artikel 3 Erreichbarkeit

(1) Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers, der für eine Inlandsüberweisung gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss in Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Überweisungen erreichbar sein, die von einem Zahler über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.

(2) Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.

(3) Absatz 2 gilt nur für Lastschriften, die für die Verbraucher als Zahler nach dem Zahlverfahren verfügbar sind.

Artikel 4 Interoperabilität

(1) Zahlverfahren, die von Zahlungsdienstleistern für die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften genutzt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. ihre Bestimmungen sind für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union und entsprechend für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften innerhalb der Union die gleichen und
  2. die Teilnehmer des Zahlverfahrens repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und entsprechen einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister innerhalb der Union, wobei nur Zahlungsdienstleister berücksichtigt werden, die Überweisungen bzw. Lastschriften anbieten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden, wenn weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher ist, nur die Mitgliedstaaten, in denen Zahlungsdienstleister solche Dienstleistungen anbieten, und nur Zahlungsdienstleister, die solche Dienstleistungen anbieten, berücksichtigt.

(2) Der Betreiber eines Massenzahlungssystems oder mangels eines offiziellen Betreibers die Teilnehmer an einem Massenzahlungssystem innerhalb der Union stellen sicher, dass die technische Interoperabilität ihrer Zahlungssysteme mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union durch die Anwendung von internationalen oder europäischen Normungsgremien entwickelter Standards gewährleistet wird. Darüber hinaus beschließen sie keine Geschäftsregeln, die die Interoperabilität mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union beschränken. Die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen 14 bezeichneten Zahlungssysteme sind lediglich verpflichtet, die technische Interoperabilität mit den anderen gemäß dieser Richtlinie gemeldeten Zahlungssystemen sicherzustellen.

(3) Die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse behindert werden.

(4) Der Inhaber eines Zahlverfahrens oder mangels eines offiziellen Inhabers eines Zahlverfahrens der führende Teilnehmer eines neuen Massenzahlverfahrens, das Teilnehmer in mindestens acht Mitgliedstaaten hat, kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer des Zahlverfahrens oder der führende Teilnehmer ansässig ist, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beantragen. Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der zuständigen Behörden in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das neue Massenzahlverfahren einen Teilnehmer hat, der Kommission und der EZB eine entsprechende Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Diese zuständigen Behörden stützen ihren Beschluss auf das Potenzial des neuen Zahlverfahrens, sich zu einem vollwertigen paneuropäischen Zahlverfahren zu entwickeln, und auf seinen Beitrag zur Verbesserung des Wettbewerbs oder zur Förderung von Innovationen.

(5) Mit Ausnahme der Zahlungsdienste, für die die Ausnahme gemäß Artikel 16 Absatz 4 gilt, gilt der vorliegende Artikel ab dem 1. Februar 2014.

Artikel 5 Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften

(1) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften gemäß den nachstehenden Anforderungen aus:

  1. Sie müssen für die Identifikation von Zahlungskonten unabhängig vom Standort des betreffenden Zahlungsdienstleisters den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten verwenden.
  2. Sie müssen bei der Übermittlung von Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder über ein Massenzahlungssystem die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwenden.
  3. Sie müssen sicherstellen, dass Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Zahlungskontonummer für die Identifikation der Zahlungskonten verwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister im selben Mitgliedstaat wie der Zahlungsdienstnutzer oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
  4. Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienstnutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinstunternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln, sondern gebündelt übermittelt werden, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwendet werden.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden Zahlungsdienstleister auf ausdrücklichen Antrag eines Zahlungsdienstnutzers in ihren Beziehungen zu diesem Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate.

(2) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen gemäß folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

  1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass der Zahler die unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente übermittelt.
  2. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss die unter Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermitteln.
  3. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsempfänger die unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.

(3) Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

  1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss sicherstellen, dass:
    1. der Zahlungsempfänger die unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente mit der ersten Lastschrift und bei einer einmaligen Lastschrift und bei jedem wiederkehrenden Zahlungsvorgang übermittelt,
    2. der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt, die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden, und der Zahlungsempfänger von dem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG von dieser Anforderung in Kenntnis gesetzt wird.
  2. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die unter Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln.
  3. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler die in Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.
  4. Die Zahler müssen ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können:
    1. Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
    2. falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;
    3. sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Ist weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher, so sind die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii einzuhalten.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers setzt gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG den Zahler von den in Buchstabe d genannten Rechten in Kenntnis.

Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift oder bei einer einmaligen Lastschrift und bei jeder wiederkehrenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die mandatsbezogenen Informationen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Informationen bei jeder Lastschrift.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen teilt der Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, den Zahlern bei jedem Überweisungsverlangen seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten und bis 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen sowie bis 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen erforderlichenfalls die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

(5) Vor der ersten Lastschrift teilt ein Zahler seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten mit. Die BIC eines Zahlungsdienstleisters des Zahlers wird für Inlandszahlungen bis 1. Februar 2014 und für grenzüberschreitende Zahlungen bis 1. Februar 2016 vom Zahler erforderlichenfalls mitgeteilt.

(6) Sieht die Rahmenvereinbarung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister kein Erstattungsrecht vor, so prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers vor Belastung von dessen Zahlungskonto unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben im Hinblick darauf, ob der Betrag der übermittelten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

(7) Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen fordern Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer nicht auf, die BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.

(8) Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers erheben keine Entgelte oder sonstigen Entgelte für den Auslesevorgang, durch den automatisch ein Mandat für die Zahlungen erstellt wird, die mit einer Zahlungskarte oder mit Hilfe einer solchen an der Verkaufsstelle ausgelöst werden und zu einer Lastschrift führen.

Artikel 5a Echtzeitüberweisungen 24

(1) Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle für Überweisungen erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind,

(2) Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in Euro nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze pro Transaktion hinaus von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt. Diese Obergrenze wird von den zuständigen Behörden festgesetzt und darf 25.000 EUR nicht unterschreiten. Auf Antrag des Zahlungsdienstleisters können die zuständigen Behörden eine vorherige Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr erteilen. Die zuständigen Behörden können nach einer Neubewertung des Zugangs des Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro die vorherige Erlaubnis auf Antrag des Zahlungsdienstleisters um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die gemäß diesem Absatz erteilten vorherigen Erlaubnisse und gewährten Verlängerungen.

Die EZB und jede nationale Zentralbank können, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, ihr Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen auf die Zeiten beschränken, zu denen sie einen Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen anbieten.

(3) Ungeachtet des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem er beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem welchem Kalendertag.

Vereinbaren der Zahler und sein Zahlungsdienstleister, dass der Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tag oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt werden soll, so gilt ungeachtet des Artikels 78 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem Kalendertag.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung

  1. bei einem nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Angaben zum Zahlungsauftrag in sein internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgen muss, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt hat;
  2. bei einem einzelnen zu einem Bündel gemäß Absatz 7 dieses Artikels gehörenden Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister herausgelöst wurde, sofern die Umwandlung dieses Bündels in einzelne Zahlungsaufträge vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen wird; der Zahlungsdienstleister des Zahlers beginnt mit der Umwandlung des Bündels unverzüglich nach der Auftragserteilung des Zahlers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab;
  3. bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von nicht auf Euro lautenden Zahlungskonten der Zeitpunkt, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs in Euro umgewandelt wurde; diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen.

(4) Bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen halten die Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen auch die folgenden Anforderungen ein:

  1. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahler einen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung über sämtliche Zahlungsauslösekanäle erteilen können, über die diese Zahler einen Zahlungsauftrag für andere Überweisungen erteilen können;
  2. ungeachtet des Artikels 83 der Richtlinie (EU) 2015/2366 prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, ob alle für die Verarbeitung der Zahlung notwendigen Bedingungen erfüllt und die notwendigen Gelder vorhanden sind, blockiert den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Konto des Zahlers oder belastet dessen Konto und versendet den Zahlungsvorgang sofort an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers;
  3. ungeachtet des Artikels 83 und des Artikels 87 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 macht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in der Währung verfügbar, auf die das Konto des Zahlungsempfängers lautet, und bestätigt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung des Zahlungsvorgangs;
  4. ungeachtet des Artikels 87 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass die Wertstellung des Betrags des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zum selben Datum erfolgt wie die zugehörige Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch seinen Zahlungsdienstleister; und
  5. unmittelbar nach Erhalt der unter Buchstabe c genannten Ausführungsbestätigung oder, falls beim Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung keine solche Ausführungsbestätigung vorliegt, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler sowie gegebenenfalls dem Zahlungsauslösedienstleister unentgeltlich mit, ob der Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde.

(5) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Bestätigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erhalten, dass die Gelder auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags verfügbar gemacht wurden, so bringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers ungeachtet des Artikels 89 der Richtlinie (EU) 2015/2366 das Zahlungskonto des Zahlers unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Zahlungsvorgang befunden hätte.

(6) Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können. Übersteigt der von einem Zahlungsdienstnutzer erteilte Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung den Höchstbetrag oder führt zu einer Überschreitung des Höchstbetrags, so führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag für die Echtzeitüberweisung nicht aus, teilt dies dem Zahlungsdienstnutzer mit und unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer darüber, wie der Höchstbetrag geändert werden kann.

(7) Bieten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen an, so müssen sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit anbieten, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, wenn sie diese Möglichkeit auch für andere Überweisungen anbieten.

Für die Anzahl der Zahlungsaufträge, die in einem Bündel von Echtzeitüberweisungen eingereicht werden können, dürfen Zahlungsdienstleister keine Obergrenzen vorschreiben, die unter den Obergrenzen liegen, die sie für Bündel von anderen Überweisungen vorschreiben.

(8) Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Oktober 2025 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes sind Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 dieses Artikels, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, bis 9. Juni 2028 nicht verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen diese Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versenden noch entgegennehmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und ab dem 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Artikel 5b Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers 24

(1) Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.

(2) Die in Artikel 5c genannten Dienstleistungen werden für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.

(3) Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2027 nach.

Artikel 5c Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen 24

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet dem Zahler eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, an (Empfängerüberprüfung). Die Empfängerüberprüfung wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar, nachdem der Zahler die relevanten Informationen über den Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Zahler die Möglichkeit zur Autorisierung dieser Überweisung gegeben wird, durchgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet die Empfängerüberprüfung unabhängig davon an, welchen Zahlungsauslösekanal der Zahler nutzt, um den Zahlungsauftrag für die Überweisung zu erteilen. Die Empfängerüberprüfung wird nach Maßgabe des Folgenden durchgeführt:

  1. Hat der Zahler den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos und den Namen des Zahlungsempfängers in den Zahlungsauftrag eingetragen, so erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Dienstleistung zum Abgleich des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos mit dem Namen des Zahlungsempfängers. Auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos und der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Bei fehlender Übereinstimmung unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber und teilt dem Zahler mit, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Stimmen der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos nahezu überein, so gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs verbunden ist;
  2. handelt es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine juristische Person und bietet der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Zahlungsauslösekanal an, der es dem Zahler ermöglicht, unter Angabe des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen - wie etwa eine Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder eine Rechtsträgerkennung (LEI) -, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und stehen diese Datenelemente im internen System des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur Verfügung, so überprüft dieser Zahlungsdienstleister auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler bereitgestellte Datenelement übereinstimmen. Stimmen der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler angegebene Datenelement nicht überein, so unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber;
  3. wird ein Zahlungskonto, das über einen vom Zahler angegebenen Identifikator eines Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs identifiziert wird, von einem Zahlungsdienstleister im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, so kann der Zahler seinem Zahlungsdienstleister weitergehende Angaben übermitteln, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen. Der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskonto im Namen mehrerer Zahlungsempfänger führt, oder gegebenenfalls der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskontos führt, bestätigt auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger zu diesen mehreren Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers benachrichtigt den Zahler, wenn der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird;
  4. in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes beschriebenen Fällen und insbesondere in Fällen, in denen ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauslösekanal bereitstellt, bei dem der Zahler nicht verpflichtet ist, sowohl den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos als auch den Namen des Zahlungsempfängers anzugeben, stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, korrekt identifiziert wird. Zu diesem Zweck informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler in einer Weise, die es dem Zahler erlaubt, den Zahlungsempfänger vor Autorisierung der Überweisung zu überprüfen.

(2) Wird der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos oder der Name des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so stellt dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind.

(3) Zahlungsdienstleister für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und Zahlungsauslösedienstleister für die Zwecke des Absatzes 2 verfügen über solide interne Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind.

(4) Im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags die Empfängerüberprüfung durch, es sei denn, der Zahler ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend.

(5) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung und der unter Absatz 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht daran hindern, die betreffende Überweisung zu autorisieren.

(6) Die Zahlungsdienstleister ermöglichen Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, auf die Empfängerüberprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen.

Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahlungsdienstnutzer, die auf die Empfängerüberprüfung bis auf weiteres verzichtet haben, jederzeit das Recht haben, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen.

(7) Jedes Mal, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c benachrichtigt, unterrichtet dieser Zahlungsdienstleister den Zahler gleichzeitig darüber, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Ein Zahlungsdienstleister übermittelt diese Information an einen Zahlungsdienstnutzer, der kein Verbraucher ist, wenn dieser Zahlungsdienstnutzer auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Zahlungsaufträgen als Bündel verzichtet. Zahlungsdienstleister informieren ihre Zahlungsdienstnutzer darüber, welche Folgen es hinsichtlich der Haftung der Zahlungsdienstleister und der Rückerstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn Zahlungsdienstnutzer beschließen, eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c außer Acht zu lassen.

(8) Zahlungsdienstleister haften nicht für die Ausführung von Überweisungen an unbeabsichtigte Zahlungsempfänger auf der Grundlage eines fehlerhaften Kundenidentifikators im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366, sofern sie die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers Absatz 1 dieses Artikels nicht nach oder kommt der Zahlungsauslösedienstleister Absatz 2 dieses Artikels nicht nach und führt dieser Verstoß dazu, dass ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, so erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich den überwiesenen Betrag zurück und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Kommt es zu dem Verstoß, weil der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsauslösedienstleister seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nachgekommen ist, so entschädigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister den Zahlungsdienstleister des Zahlers für den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers durch diese Nichteinhaltung entstanden ist.

Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.

(9) Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Oktober 2025 nach.

Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Juli 2027 nach.

Artikel 5d Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt 24

(1) Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt.

Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme durch, sowie mindestens einmal pro Kalendertag.

(2) Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfungen überprüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister ergreifen, um nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, bei denen es sich nicht um gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen handelt, restriktiven Maßnahmen, die nicht im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder dem Unionsrecht im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.

(3) Die Zahlungsdienstleister kommen diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

Artikel 6 Enddaten

(1) Überweisungen werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 und unter den Nummer 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.

(2) Lastschriften werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 3, 5, 6 und 8 und den unter den Nummern 1 und 3 des Anhangs dargelegten Anforderungen ausgeführt.

(3) Unbeschadet Artikel 3 werden Lastschriften ab 1. Februar 2017 für Inlandszahlungen und ab 1. November 2012 für grenzüberschreitende Zahlungen im Einklang mit den in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Anforderungen ausgeführt.

(4) Für Inlandszahlungen können ein Mitgliedstaat oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlungsdienstleister eines Mitgliedstaats, nachdem sie den Stand der Vorbereitungen und die Bereitschaft ihrer Bürger geprüft und bewertet haben, frühere Termine als die in den Absätzen 1 und 2 genannten festlegen.

Artikel 7 Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht

(1) Ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens bleibt nach diesem Datum gültig und gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß dieser Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren.

(2) Ein Mandat gemäß Absatz 1 gewährt ein bedingungsloses Erstattungsrecht und eine Erstattung zurückdatiert auf das Wertstellungsdatum der zu erstattenden Zahlung, wenn solche Erstattungsrechte in den rechtlichen Rahmenbedingungen für Mandate im Altzahlverfahren vorgesehen waren.

Artikel 8 Interbankenentgelte für Lastschriften

(1) Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.

(2) Für R-Transaktionen kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Vereinbarung dient dem Zweck, die Kosten effizient dem Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer zuzuweisen, die die R-Transaktion veranlasst haben, wobei den Transaktionskosten Rechnung zu tragen und sicherzustellen ist, dass der Zahler nicht automatisch belastet wird und der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzern für eine bestimmte Art von R-Transaktionen keine Entgelte in Rechnung stellt, die die dem Zahlungsdienstleister für derartige Transaktionen entstandenen Kosten überschreiten;
  2. die Entgelte werden strikt kostenbasiert berechnet;
  3. die Höhe der Entgelte darf die tatsächlichen Kosten für die Abwicklung einer R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister, der im Hinblick auf Transaktionsvolumen und Art der Dienste eine repräsentative Partei der Vereinbarung ist, nicht überschreiten;
  4. kommen gemäß den Buchstaben a, b und c Entgelte zur Anwendung, so erheben die Zahlungsdienstleister von ihren Zahlungsdienstnutzern keine zusätzlichen Entgelte für Kosten, die bereits durch diese Interbankenentgelte abgedeckt sind;
  5. zur Vereinbarung besteht keine gangbare und wirtschaftlich tragbare Alternative, die eine Abwicklung von R-Transaktionen mit gleicher oder höherer Effizienz und zu gleichen oder niedrigeren Kosten für die Verbraucher ermöglicht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Entgelte für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. Diese Kosten werden genau bestimmt. Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand der Vereinbarung, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unilaterale Vereinbarungen eines Zahlungsdienstleisters und bilaterale Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern mit einer multilateralen Vereinbarung vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.

Artikel 9 Zugänglichkeit von Zahlungen

(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

Artikel 10 Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind, staatliche Behörden oder Stellen, die im innerstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind und im innerstaatlichen Recht ausdrücklich für diese Zwecke befugt sind, einschließlich der nationalen Zentralbanken. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA) unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Behörden betrifft.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diese Verordnung fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.

(4) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Sie kooperieren untereinander gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/64/EG und gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Artikel 11 Sanktionen 24

(1) Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. August 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten bis zum 9. April 2025 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 5a bis 5d geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei Verstößen gegen Artikel 5d zu verhängenden Sanktionen Folgendes umfassen:

  1. im Fall einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;
  2. im Fall einer natürlichen Person Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 5.000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 8. April 2024.

Für die Zwecke des Buchstabens a dieses Absatzes ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.

(1c) Die in Absatz 1a dieses Artikels genannten Sanktionen werden nicht bei Verstößen gegen das Erfordernis der Erreichbarkeit nach Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt, wenn die von Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten aufgrund geplanter Wartungsmaßnahmen, die mit einer vorhersehbaren kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit einhergehen, oder aufgrund einer geplanten Nichtverfügbarkeit sämtlicher Echtzeitüberweisungen im Rahmen des einschlägigen Zahlungssystems nicht für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind, vorausgesetzt die Zahlungsdienstnutzer wurden im Voraus über die geplanten Wartungsmaßnahmen oder die geplante Nichtverfügbarkeit informiert.

(1d) Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel - wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht - so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den Justizbehörden verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung Verwaltungssanktionen vorsieht, verhängten Sanktionen. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung keine Verwaltungssanktionen vorsieht, teilen der Kommission ihre Sanktionen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Sanktionen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden nicht auf Verbraucher angewandt.

Artikel 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern. Die Mitgliedstaaten benennen für diese Zwecke bestehende Einrichtungen oder schaffen, soweit angebracht, neue Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, die Verbraucher sind, oder nur für solche, die Verbraucher und Kleinstunternehmen sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Vorschriften bis 1. August 2013 mit.

Artikel 13 Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den technischen Fortschritt und Marktentwicklungen zu berücksichtigen.

Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. März 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 15 Überprüfung 24

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 9. Oktober 2028 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Folgenden:

  1. der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro - bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung - seit dem 26. Oktober 2022, einschließlich der Auswirkungen von Artikel 5b Absatz 1 auf diese Entgelte; und
  2. des Anwendungsbereichs von Artikel 5d und seiner Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen.

(3) Die Zahlungsdienstleister legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:

  1. die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten;
  2. den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen.

Die Zahlungsdienstleister legen diese Berichte alle zwölf Monate vor. Der erste Bericht wird am 9. April 2025 vorgelegt und enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(4) Bis zum 9. Oktober 2025 und danach jährlich übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die Informationen, die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 übermittelt wurden, sowie die Informationen über Umfang und Wert der Echtzeitüberweisungen in Euro, die von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend versandt wurden.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Meldungen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 9. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 9. April 2027 einen Bericht über die verbleibenden Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Echtzeitüberweisungen vor. In diesem Bericht wird der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien bewertet. Gegebenenfalls kann dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Artikel 16 Übergangsbestimmungen 24

(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben dieser Verordnung für Überweisungen und Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.

Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen ab dem 2. August 2014 an.

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis zum 1. Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.

(2) Zahlungsdienstleister, die auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen, wenn sie auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten, bis 31. Oktober 2016 die in Artikel 3 genannten Anforderungen. Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen von Artikel 3 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum nach.

(3) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften liegt, in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 1. Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einem Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 beschriebenen Anforderungen zu genehmigen.

(4) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen bis 1. Februar 2016 für Zahlungen auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen.

(5) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden bis 1. Februar 2016 gestatten, Ausnahmen von der spezifischen Anforderung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs angegebenen Nachrichtenformate zu verwenden, wenn die Zahlungsdienstnutzer individuelle Überweisungen oder Lastschriften auslösen, die für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden. Ungeachtet einer möglichen Ausnahme erfüllen Zahlungsdienstleister die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, wenn ein Zahlungsdienstnutzer eine entsprechende Dienstleistung beantragt.

(6) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten die Anforderungen betreffend die Übermittlung der BIC für Inlandszahlungen gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 7 bis 1. Februar 2016 verschieben.

(7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine der in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Ausnahmen zu nutzen, unterrichtet er die Kommission bis zum 1. Februar 2013 entsprechend und erlaubt nachfolgend seiner zuständigen Behörde, gegebenenfalls Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 oder 2 und dem Anhang genannten Anforderungen für die entsprechenden in den betreffenden Absätzen oder Unterabsätzen genannten Zahlungen für einen Zeitraum zu gestatten, der den der Ausnahme nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die der Ausnahme unterliegenden Zahlungsvorgänge und jede nachfolgende Änderung.

(8) Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, und Zahlungsdienstnutzer, die einen Zahlungsdienst in einem solchen Mitgliedstaat nutzen, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 und 5 genannten Anforderungen. Betreiber von Massenzahlungssystemen für einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Anforderungen.

Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, erfüllen die Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls die Betreiber von Massenzahlungssystemen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, und die Zahlungsdienstnutzer, die einen entsprechenden Zahlungsdienst in diesem Mitgliedstaat nutzen, die betreffenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum, jedoch nicht vor den entsprechenden Terminen, die für die Mitgliedstaaten gelten, die am 31. März 2012 den Euro als Währung eingeführt haben.

(9) Wird in einem Mitgliedstaat der Euro vor dem 9. April 2027 als Währung eingeführt, so kommen die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat den Artikeln 5a, 5b und 5c innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einführung des Euro als Währung dieses Mitgliedstaats nach, sowie spätestens zu den entsprechenden Terminen, die gemäß diesen Artikeln für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sind jedoch nicht verpflichtet, den Artikeln 5a, 5b und 5c früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachzukommen.

Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10., Geldbetrag" Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 15;

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Entgelte, wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird gestrichen.
  2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung der grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe von IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 16 angebracht, entsprechender BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden auf."

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Datum "1. November 2012" durch "1. Februar 2017" ersetzt.
  2. In Absatz 2 wird das Datum "1. November 2012" durch "1. Februar 2017" ersetzt.
  3. In Absatz 3 wird das Datum "1. November 2012" durch "1. Februar 2017" ersetzt.

6. Artikel 8 wird gestrichen.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 155 vom 25.05.2011 S. 1.

2) ABl. C 218 vom 23.07.2011 S. 74.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012.

4) ABl. C 87 E vom 01.04.2010 S. 166.

5) ABl. C 349 E vom 22.12.2010 S. 43.

6) ABl. L 319 vom 05.12.2007 S. 1.

7) ABl. L 266 vom 09.10.2009 S. 11.

8) ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12.

9) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

10) ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 5.

11) ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7.

12) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

13) ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.

14) ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45.

15) ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7.

16) ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22.

17) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

18) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46).

19) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).


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Technische Anforderungen (Artikel 5)Anhang

1. Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 gelten folgende technische Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:

  1. Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Identifikator für Zahlungskonten muss die IBAN sein.
  2. Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.
  3. Das Feld "Verwendungszweck einer Zahlung" muss 140 Zeichen zulassen. Die Zahlverfahren können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.
  4. Die Angaben zum Verwendungszweck und alle anderen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente müssen zwischen den Zahlungsdienstleistern in der Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben werden.
  5. Sobald die geforderten Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung (durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies muss, soweit möglich, auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften gelten.
  6. In den Zahlverfahren dürfen hinsichtlich des Betrags der Zahlung für Überweisungen und Lastschriften keine Mindestbeträge vorgegeben werden, jedoch besteht keine Verpflichtung, Zahlungen über einen Nullbetrag auszuführen.
  7. Die Zahlverfahren sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von 999.999 999,99 EUR auszuführen.

2. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Überweisungen folgende Anforderungen:

  1. Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Datenelemente sind folgende:
    1. Name des Zahlers und/oder IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
    2. Überweisungsbetrag,
    3. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
    4. sofern verfügbar, Name des Zahlungsempfängers,
    5. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.
  2. Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:
    1. Name des Zahlers,
    2. IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
    3. Überweisungsbetrag,
    4. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
    5. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
    6. gegebenenfalls Identifikationscode des Zahlungsempfängers,
    7. gegebenenfalls Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers,
    8. gegebenenfalls Zweck der Überweisung,
    9. gegebenenfalls Kategorie des Zwecks der Überweisung.
  3. Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:
    1. BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den an der Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
    2. BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
    3. Identifikationscode des Zahlverfahrens,
    4. Verrechnungsdatum der Überweisung,
    5. Referenznummer der Überweisungsnachricht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers.
  4. Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:
    1. Name des Zahlers,
    2. Überweisungsbetrag,
    3. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.

3. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Lastschriften folgende Anforderungen:

  1. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannten Datenelemente sind folgende:
    1. Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
    2. Name des Zahlungsempfängers,
    3. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
    4. sofern verfügbar, Name des Zahlers,
    5. IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
    6. eindeutige Mandatsreferenz,
    7. Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
    8. Höhe des Einzugsbetrags,
    9. (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat) die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz,
    10. Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
    11. bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat, Identifikationsnummer des ursprünglichen Zahlungsempfängers,
    12. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler,
    13. gegebenenfalls Zweck des Einzugs,
    14. gegebenenfalls Kategorie des Zwecks des Einzugs.
  2. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:
    1. BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
    2. BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
    3. Name der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
    4. Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
    5. Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
    6. Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
    7. Identifikationscode des Zahlverfahrens,
    8. Verrechnungsdatum des Einzugs,
    9. Einzugsreferenz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,
    10. Art des Mandats,
    11. Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
    12. Name des Zahlungsempfängers,
    13. IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
    14. sofern verfügbar, Name des Zahlers,
    15. IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
    16. eindeutige Mandatsreferenz,
    17. Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
    18. Höhe des Einzugsbetrags,
    19. die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
    20. Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
    21. Identifikationsnummer des ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfängers (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
    22. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler.
  3. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:
    1. eindeutige Mandatsreferenz,
    2. Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
    3. Name des Zahlungsempfängers,
    4. Höhe des Einzugsbetrags,
    5. gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
    6. Identifikationscode des Zahlverfahrens.
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