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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 4;
VO (EU) 907/2014 - ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18 aufgehoben)
aufgehoben gem. VO (EU) 907/2014
Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 2220/85
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d, f und j, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 134, Artikel 143 Buchstabe b, Artikel 148, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 2, insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union 4, insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 5, insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro 6, insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse 7 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 8. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Union verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Dieses Erfordernis wird jedoch in der Praxis erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich ausgelegt. Zur Verhütung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte dieses Erfordernis folglich definiert werden.
(3) Insbesondere sollte die Form der Sicherheitsleistung bestimmt werden.
(4) Nach zahlreichen Vorschriften der Agrarmarktverordnungen der Union verfällt die geleistete Sicherheit im Falle eines Verstoßes gegen eine einer Sicherheit unterliegende Verpflichtung, ohne dass zwischen Verstößen gegen Haupt- oder Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten unterschieden wird. Aus Gründen der Angemessenheit sollte jedoch zwischen den Folgen eines Verstoßes gegen eine Hauptpflicht und eines Verstoßes gegen eine Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht unterschieden werden. Insbesondere sollte ein Verfall nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Hauptpflicht erfüllt, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt wurde.
(5) Bei den Folgen der Nichteinhaltung sollte nicht danach unterschieden werden, ob ein Vorschuss gezahlt wurde oder nicht. Für Sicherheiten, für die Vorschüsse geleistet werden, sollten deshalb besondere Bestimmungen gelten.
(6) Die mit der Stellung einer Sicherheit verbundenen Kosten, die der die Sicherheit leistenden Vertragspartei und der zuständigen Stelle erwachsen, stehen möglicherweise in keinem Verhältnis zu dem Betrag, dessen Zahlung die Sicherheit gewährleistet, wenn der Betrag unter einer gewissen Grenze bleibt. Die zuständigen Stellen sollten deshalb das Recht haben, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, die die Zahlung eines unter dieser Grenze liegenden Betrages gewährleisten soll. Eine zuständige Stelle sollte außerdem ermächtigt werden, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, wenn dies aufgrund der Art der Vertragspartei, von der die Stellung einer Sicherheit für die Zahlung eines Betrages gefordert wird, unnötig ist.
(7) Eine zuständige Stelle sollte das Recht haben, eine angebotene Sicherheit abzulehnen, wenn sie diese für unzureichend hält.
(8) Wenn nicht anderweitig geschehen, sollte in dieser Verordnung für die Erbringungen des Nachweises, der zur Freigabe einer Sicherheit notwendig ist, eine Frist gesetzt werden.
(9) Bezüglich des Wechselkurses für die Umrechnung eines einer Sicherheit unterliegenden und in Euro ausgedrückten Betrages in Landeswährung, sollte der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 9 bestimmt werden.
(10) Das nach dem Verfall einer Sicherheit anzuwendende Verfahren sollte festgelegt werden.
(11) Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Wirksamkeit der geleisteten Sicherheiten zu überwachen.
(12) Diese Verordnung enthält die allgemein anwendbaren Vorschriften, sofern das für den jeweiligen Sektor geltende besondere Unionsrecht keine andere Regelung trifft.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und sind den anderen zuständigen Ausschüssen zur Kenntnisnahme übermittelt worden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung regelt die Leistung von Sicherheiten im Rahmen der nachstehenden Verordnungen oder gemäß diesen Verordnungen erlassenen Verordnungen, sofern diese keine anders lautenden Bestimmungen enthalten:
Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Artikel 1 genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne des Artikels 3 vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff "Sicherheit" verwendet wird oder nicht.
Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 10 zu gewährleisten.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Leistung der Sicherheit
Die Sicherheit muss von oder zugunsten der Person geleistet werden, die für die Zahlung der Geldsumme verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird.
(1) Die zuständige Stelle kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich der Betrag der Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft.
(2) Wird von Absatz 1 Gebrauch gemacht, so muss sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.
Die zuständige Stelle kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung
Kapitel III
Form der Sicherheit
(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden
(2) Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von
(3) Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.
(1) Das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a belastete Gut sowie die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d und e verpfändeten Wertpapiere und Schuldverschreibungen müssen am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.
Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, d und e hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Stelle überprüft regelmäßig den Wert dieser Sicherheiten.
(2) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, d und e wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
Der kapitalisierbare Wert der Wertpapiere und Schuldverschreibungen wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.
(1) Eine Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.
Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn
(2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.
(1) Jede Sicherheit gemäß Artikel 1 wird in Euro geleistet.
(2) Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, in Landeswährung angenommen, so wird abweichend von Absatz 1 der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 in diese Währung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.
Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
(1) Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Stelle zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Stelle braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
(3) Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.
Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.
(1) Der Bürge muss seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.
(2) Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Die zuständige Stelle kann eine schriftliche Fernmeldenachricht durch den Bürgen als Bürgschaftsleistung annehmen. In diesem Fall trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um sich deren Echtheit zu vergewissern.
(4) Liegt bereits eine schriftliche globale Bürgschaft vor, so bestimmt die zuständige Stelle das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Bürgschaft ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.
Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden.
Kapitel IV
Vorschusszahlungen
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen eine besondere Unionsregelung Vorschusszahlungen vorsieht, bevor eine Verpflichtung erfüllt ist.
(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn
(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren nach Artikel 28 ein.
Die Frist kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden.
Sofern in den Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
(3) Sehen die Unionsvorschriften betreffend höhere Gewalt vor, dass die Rückzahlung auf den Vorschuss begrenzt ist, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bei Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Buchstaben a und b erfolgt die Rückzahlung in derselben Weise wie bei Nichtvorliegen eines Falles höherer Gewalt.
Kapitel V
Freigabe und Verfall von anderen als den in Kapitel IV genannten Sicherheiten
(1) Eine Verpflichtung kann eine Hauptpflicht, Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht sein.
(2) Eine Hauptpflicht ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(3) Eine Nebenpflicht ist eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht.
(4) Eine untergeordnete Pflicht ist jede andere in einer Verordnung vorgeschriebene Verpflichtung.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht in den Fällen, in denen die besondere Unionsregelung nicht die Hauptpflichten bestimmen.
(6) Im Sinne dieses Kapitels ist der "betreffende Teilbetrag der Sicherheit" der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.
Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils in der besonderen Unionsregelung vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfüllt sind.
(1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.
(2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren nach Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.
(3) Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 der Nachweis über die Erfüllung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrags der verfallenen Sicherheit zurückgezahlt.
Wird der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist erbracht, ohne dass eine diesbezügliche Nebenpflicht erfüllt wurde, so ist der zurückzuzahlende Betrag gleich dem Betrag, der im Falle der Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 zurückgezahlt würde, vermindert um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.
(4) Keinerlei Rückzahlung des verfallenen Betrages erfolgt, falls der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten gemäß Absatz 3 erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung dieses Nachweises innerhalb der Frist verhinderte.
(1) Wird in Fällen der Nichterfüllung einer Nebenpflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist der in der besonderen Unionsregelung vorgesehene Nachweis erbracht, dass die Hauptpflicht(en) erfüllt wurde(n), so wird die Sicherheit teilweise freigegeben, während der Restbetrag verfällt. Das Verfahren nach Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.
(2) Die Teilfreigabe beläuft sich auf den jeweiligen Sicherheitsbetrag abzüglich 15 % sowie
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Fristen zur Beantragung oder Ausnutzung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen und zur Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabschöpfungen sowie von Ausfuhrerstattungen im Wege der Ausschreibung.
(1) Die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.
(2) Das Verfahren gemäß Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.
(3) Dieser Artikel gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 21 Absatz 3.
Wurden sämtliche Hauptpflichten nachweislich erfüllt, eine Nebenpflicht und eine untergeordnete Pflicht aber nicht, so finden die Artikel 22 und 23 Anwendung und ist der gesamte verfallene Betrag gleich dem verfallenen Betrag gemäß Artikel 22, erhöht um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.
Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung festgesetzt ist.
Legt die besondere Unionsregelung keine Mindestmenge fest, so kann die zuständige Stelle bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.
(2) Die zuständige Stelle kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.
(3) Deckt eine Sicherheit gemäß Artikel 9 Absatz 1 über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
(1) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.
(1) Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so
Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.
(2) Die zuständige Stelle kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 60 EUR verzichten, sofern die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.
(3) Wird der Verfall einer Sicherheit angeordnet, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach innerstaatlichem Recht aufgeschoben, so zahlt der Betreffende unbeschadet des Absatzes 1 auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beginnt und am Tage vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet.
Wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre.
Der zugrunde zu legende Zinssatz wird nach den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet und darf in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung der innerstaatlichen Beträge veranschlagt wird.
Die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates 11 ab.
Die Mitgliedstaaten können regelmäßig einen Ausgleich der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.
Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag dem EGFL oder dem ELER bereits gutgeschrieben, und muss der Betrag entsprechend dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach innerstaatlichem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zu Lasten des EGFL oder des ELER, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund von Nachlässigkeit oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den entsprechenden Bestimmungen der anderen einschlägigen Verordnungen genannten Verfahren Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften vorsehen.
Kapitel VII
Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 28 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben berücksichtigen die verfallenen Sicherheiten in Höhe von mehr als 1.000 EUR je Unionsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht.
(3) Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.
Die Mitgliedstaaten halten der Kommission folgende Angaben zur Verfügung:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2012
1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
2) ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22.
3) ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 10.
4) ABl. Nr. L 42 vom 14.02.2006 S. 1.
5) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16.
6) ABl. Nr. L 349 vom 24.12.1998 S. 1.
7) ABl. Nr. L 205 vom 03.08.1985 S. 5.
8) Siehe Anhang I.
9) ABl. Nr. L 365 vom 21.12.2006 S. 52.
10) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
11) ABl. Nr. L 50 vom 22.02.1978 S. 1.
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang I |
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (ABl. Nr. L 205 vom 03.08.1985 S. 5) | |
Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission (ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1987 S. 31) | |
Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 der Kommission (ABl. Nr. L 364 vom 14.12.1989 S. 54) | |
Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission (ABl. Nr. L 310 vom 14.12.1993 S. 4) | |
Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 der Kommission (ABl. Nr. L 240 vom 10.09.1999 S. 11) | |
Verordnung (EG) Nr. 673/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 105 vom 14.04.2004 S. 17) | |
Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 321 vom 21.11.2006 S. 11) | nur Artikel 3 |
Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 365 vom 21.12.2006 S. 52) | nur Artikel 12 |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 | Vorliegende Verordnung |
Titel I | Kapitel I |
Artikel 1 einleitender Teil | Artikel 1 einleitender Teil |
Artikel 1 Buchstabe a | Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe b | Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 1 Buchstabe c | - |
Artikel 1 Buchstabe d | - |
Artikel 1 Buchstabe e | - |
Artikel 1 Buchstabe f | Artikel 1 Buchstabe c |
Artikel 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 einleitende Worte | Artikel 3 einleitende Worte |
Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 | Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Buchstaben b, c und d | Artikel 3 Buchstaben b, c und d |
Titel II | Kapitel II |
Artikel 4, 5 und 6 | Artikel 4, 5 und 6 |
Titel III | Kapitel III |
Artikel 8 | Artikel 7 |
Artikel 9 | Artikel 8 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 11 | Artikel 10 |
Artikel 12 | Artikel 11 |
Artikel 13 | Artikel 12 |
Artikel 14 | Artikel 13 |
Artikel 15 | Artikel 14 |
Artikel 16 | Artikel 15 |
Artikel 17 | Artikel 16 |
Titel IV | Kapitel IV |
Artikel 18 einleitende Worte und Gedankenstrich | Artikel 17 |
Artikel 19 | Artikel 18 |
Titel V | Kapitel V |
Artikel 20 | Artikel 19 |
Artikel 21 | Artikel 20 |
Artikel 22 | Artikel 21 |
Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 22 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 22 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich einleitende Worte | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a einleitende Worte |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich einleitende Worte | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich einleitende Worte | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c einleitende Worte |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii |
Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 24 | Artikel 23 |
Artikel 25 | Artikel 24 |
Artikel 26 | Artikel 25 |
Titel VI | Kapitel VI |
Artikel 27 | Artikel 26 |
Artikel 28 | Artikel 27 |
Artikel 29 | Artikel 28 |
Artikel 30 | Artikel 29 |
Titel VII | Kapitel VII |
Artikel 31 | Artikel 30 |
Artikel 32 | Artikel 31 |
- | Artikel 32 |
Artikel 33 | Artikel 33 |
- | Anhang I |
- | Anhang II |
ENDE |