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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 04.05.2013 S. 1 A;
VO (EU) 2021/116 - ABl. L 36 vom 02.02.2021 S. 10 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 1, insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum besteht aus den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 lässt die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten unberührt.

(3) In ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2011 3 gab die Kommission ihre Absicht bekannt, Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development) auf der Grundlage von Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorzuschlagen. Zu diesen Mechanismen gehören gemeinsame Vorhaben, die eine erfolgreiche Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen sollten, sowie Orientierungen für gemeinsame Vorhaben, die einen verbindlichen Rahmen dafür schaffen, wie gemeinsame Vorhaben die Umsetzung unterstützen können, und Entscheidungsstrukturen, die durch eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung sicherstellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 soll Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen durch eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Vorhaben bei der Verbesserung der kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Luftraumnutzung unterstützen. Ziel ist dabei auch die beschleunigte Errichtung des Projekts SESAR zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development).

(5) SESAR ist das Projekt, das zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems in Europa eingerichtet wurde. Es bildet den Technologie-Pfeiler der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums.

(6) SESAR umfasst drei Phasen: die Definitionsphase zur Festlegung des Inhalts der nächsten Generation von ATM-Systemen, die Entwicklungsphase zur Entwicklung und Validierung der neuen Generation von Technologiesystemen, Komponenten und Betriebsverfahren und die Errichtungsphase zur Industrialisierung und Einführung der neuen Flugverkehrsmanagementsysteme.

(7) Der europäische Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend "ATM-Masterplan"), der in der SESAR-Definitionsphase aufgestellt wurde, bildet den vereinbarten Fahrplan für die Fortführung der ATM-Forschung und -Entwicklung bis hin zur Errichtungsphase.

(8) Der ATM-Masterplan gibt die wesentlichen betrieblichen Änderungen vor, die notwendig sind, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) zu erreichen. Er ist ein wichtiges Instrument der SESAR-Errichtung und bildet die Grundlage für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung der neuen ATM-Funktionen.

(9) Die Errichtungsziele und -prioritäten sollten auch Netzbetriebsaspekte berücksichtigen, wie sie im Netzstrategieplan, der neben den Leistungszielen, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sind, auch die geplanten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Ziele enthält, und in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 4 bestimmten Netzbetriebsplan festgelegt sind.

(10) Eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung ist unverzichtbar, wenn es darum geht, die SES- Leistungsziele und den von der ATM-Modernisierung erwarteten Gesamtnutzen zu erreichen.

(11) Gemeinsame Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sollten dazu beitragen, das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) leistungsfähiger zu machen und unter Berücksichtigung etwaiger negativer Auswirkungen auf einzelne Regionen oder Beteiligte ein insgesamt positives Kosten-Nutzen- Verhältnis nachzuweisen.

(12) Damit gemeinsame Vorhaben unter optimalem Einsatz der im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum vorgesehenen Instrumente und Gremien rechtzeitig, koordiniert und synchron durchgeführt und überwacht werden, sollte eine Entscheidungsstruktur für die SESAR-Errichtung geschaffen werden.

(13) Um eine effektive Führung der SESAR-Errichtung und die Glaubwürdigkeit des Errichtungsprozesses zu sichern, sollten die am Betrieb Beteiligten, die für die Leistungsfähigkeit des ATM-Systems verantwortlich sind, in diese Entscheidungsstruktur eingebunden werden.

(14) Am Betrieb Beteiligte, die in die SESAR-Errichtung investieren, sollten auch bei der Verwaltung und Durchführung der Errichtungstätigkeiten eine führende Rolle spielen, vorzugsweise im Rahmen einer einzigen Stelle, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind.

(15) Die herstellende Industrie sollte bei der SESAR-Errichtung eine beratende Rolle spielen, um die Kohärenz mit der Industrialisierung und die rechtzeitige Verfügbarkeit der Ausrüstungen zu gewährleisten.

(16) Die Kommission sollte die Errichtungstätigkeiten beaufsichtigen und dafür sorgen, dass diese den SES-Zielen entsprechen und das öffentliche Interesse gewahrt wird; dazu sollte sie eine geeignete Berichterstattung und Überwachung einrichten, und zwar ausgehend von bestehenden Instrumenten wie ESSIP (European Single Sky Implementation) und LSSIP (Local Single Sky Implementation) (ESSIP-Plan und -Bericht, LSSIP-Unterlagen).

(17) Die Kommission sollte den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum über die Verfahren für die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl von Umsetzungsvorhaben vollständig auf dem Laufenden halten. Unbeschadet der für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren sollte der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zu diesen Fragen konsultiert werden.

(18) Die Europäische Organisation für Zivilluftfahrtausrüstung (Eurocae), die technische Unterlagen ausarbeitet sowie Vor- und Zuarbeiten zur europäischen Normung leistet, sollte die Kommission bei der Überwachung und Erleichterung des Normungsprozesses und der Förderung der Verwendung europäischer Normen unterstützen.

(19) Wenngleich die Durchführung von SESAR-Vorhaben mit militärischem Bezug weiterhin Sache der betreffenden Mitgliedstaaten bleibt, sollte es eine Koordinierung mit dem Militär geben, um nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden.

(20) Um frühzeitige Investitionen seitens der Beteiligten zu fördern und als Ausgleich für Errichtungsaspekte, die ein ungünstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, sollten Umsetzungsvorhaben zur Durchführung gemeinsamer Errichtungsvorhaben entsprechend den für einschlägige Förderprogramme und Anreizregelungen der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für Finanzhilfen der Union und für andere Anreize in Betracht kommen.

(21) Soweit möglich sollten Synergien zwischen der SESAR-Errichtung und funktionalen Luftraumblöcken (FAB) angestrebt werden.

(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von gemeinsamen Vorhaben entsprechend Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Erläuterung ihrer Entscheidungsstrukturen und der Festlegung von Anreizen für ihre Durchführung.

(2) Diese Verordnung gilt für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN).

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "gemeinsames Unternehmen SESAR" ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates 5 gegründete Einrichtung (oder deren Nachfolger), die mit der Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beauftragt wurde;
  2. "Gebührenregelung" ist die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission 6 eingeführte Regelung;
  3. "ATM-Funktionen" sind eine Gruppe interoperabler ATM-Betriebsfunktionen oder -dienste in Bezug auf Flugwegführung, Luftraum- und Bodenmanagement oder in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Informationen im Betriebsumfeld des Streckenflugs, An- und Abflugs, Flughafens oder Netzes;
  4. a. "ATM-Unterfunktion" ist ein integraler Bestandteil einer ATM-Funktion, der aus einer Betriebsfunktion oder einem Betriebsdienst besteht und zum Gesamtumfang der Funktion beiträgt;
  5. b. "SESAR-Lösung" ist ein Ergebnis der SESAR-Entwicklungsphase, mit dem neue oder verbesserte normierte und interoperable Technologien sowie harmonisierte Betriebsverfahren zur Unterstützung der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans eingeführt werden;
  6. "SESAR-Errichtung" sind die Tätigkeiten und Verfahren in Bezug auf die Industrialisierung und Einführung der im ATM-Masterplan festgelegten ATM-Funktionen;
  7. a. "synchrone Umsetzung" ist eine zeitlich abgestimmte Umsetzung von ATM-Funktionen in einem bestimmten geografischen Gebiet, das mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb des EATMN umfasst, oder zwischen am Luft- und Bodenbetrieb Beteiligten, auf der Grundlage einer gemeinsamen Planung, die Zieldaten für die Umsetzung und einschlägige Übergangsmaßnahmen für die schrittweise Errichtung umfasst und mehrere am Betrieb Beteiligte einbezieht;
  8. "Industrialisierung" der ATM-Funktionen sind die Tätigkeiten und Verfahren im Anschluss an die Validierung, zu denen die Normung, Zertifizierung und Herstellung durch die herstellende Industrie (Hersteller von Boden- und Bordausrüstung) zählen;
  9. "Umsetzung" der ATM-Funktionen ist die Beschaffung, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen einschließlich der zugehörigen betrieblichen Verfahren durch am Betrieb Beteiligte;
  10. a. "Zieldatum für die Umsetzung" ist ein Datum, bis zu dem die Umsetzung der ATM-Funktion oder ATM-Unterfunktion abgeschlossen sein muss;
  11. b. "Zieldatum für die Industrialisierung" ist ein Datum, bis zu dem die Normen und Spezifikationen für die ATM-Funktion bzw. ATM-Unterfunktion verfügbar sein müssen, damit diese umgesetzt werden kann;
  12. "wesentliche betriebliche Änderung" ist eine betriebliche Änderung im Flugverkehrsmanagement (ATM), die für die am Betrieb Beteiligten entsprechend dem ATM-Masterplan eine bedeutende Verbesserung der Netzleistung bewirkt;
  13. "Leistungssystem" ist das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eingeführte System;
  14. "für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele" sind die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Ziele;
  15. "am Betrieb Beteiligte" sind der Netzmanager sowie zivile und militärische Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Flughafenbetreiber;
  16. "SESAR-Projekt" ist ein Innovationszyklus, der der Union ein leistungsfähiges, standardisiertes und interoperables Flugverkehrsmanagementsystem bietet, das die SESAR-Definitions-, Entwicklungs- und Errichtungsphase umfasst.

Artikel 3 ATM-Masterplan

(1) Der ATM-Masterplan ist der Fahrplan für die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems und die Herstellung der Verbindung zwischen SESAR-Forschung und -Entwicklung und SESAR-Errichtung. Er ist das wichtigste SES- Instrument für den nahtlosen Betrieb des EATMN und die rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung.

(2) Die Aktualisierungen des ATM-Masterplans sollen dazu beitragen, die für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele zu erreichen und die Kohärenz zwischen diesen Zielen, der SESAR-Errichtung und der SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung zu wahren. Bei den Aktualisierungen des ATM-Masterplans müssen daher der Netzstrategieplan und der Netzbetriebsplan berücksichtigt werden.

Kapitel II
Gemeinsame Vorhaben

Artikel 4 Zweck und Inhalt 21

(1) Gemeinsame Vorhaben dienen der Identifizierung von ATM-Funktionen und ihrer Unterfunktionen. Diese Funktionen und Unterfunktionen beruhen auf SESAR-Lösungen für die im europäischen ATM-Masterplan festgelegten wesentlichen betrieblichen Änderungen, müssen umsetzungsreif sein und eine synchrone Umsetzung erfordern.

Ihre Umsetzungsreife wird unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse der während der Entwicklungsphase durchgeführten Validierung, des Industrialisierungsstatus und einer Interoperabilitätsbewertung sowie im Zusammenhang mit dem globalen Luftfahrtplan der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und dem einschlägigen ICAO-Material bewertet.

(2) Die gemeinsamen Vorhaben müssen für jede ATM-Funktion und ATM-Unterfunktion Festlegungen zu folgenden Merkmalen enthalten:

  1. wesentliche betriebliche Änderungen, zu denen sie beitragen;
  2. betrieblicher und technischer Geltungsbereich;
  3. geografischer Geltungsbereich;
  4. die am Betrieb Beteiligten, die zu ihrer Umsetzung verpflichtet sind;
  5. die Synchronisationsanforderungen;
  6. die Zieldaten für die Umsetzung;
  7. die Wechselwirkungen mit anderen Funktionen oder Unterfunktionen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können gemeinsame Vorhaben auch ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen umfassen, die zwar noch nicht umgesetzt werden können, aber einen wesentlichen Bestandteil des betreffenden gemeinsamen Vorhabens darstellen, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Industrialisierung innerhalb von drei Jahren nach Annahme des betreffenden gemeinsamen Vorhabens abgeschlossen sein wird. Hierzu wird im gemeinsamen Vorhaben auch ein Zieldatum für die Industrialisierung dieser ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen festgelegt.

(4) Bei Ablauf des Zieldatums für die Industrialisierung überprüft die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ob die in Absatz 3 genannten ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen normiert wurden und umsetzungsreif sind. Stellt sich heraus, dass sie noch nicht umsetzungsreif sind, werden sie aus der Verordnung über das gemeinsame Vorhaben gestrichen.

(5) Das Errichtungsmanagement, das gemeinsame Unternehmen SESAR, die europäischen Normungsorganisationen, Eurocae und die einschlägige verarbeitende Industrie kooperieren unter der Koordinierung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, um sicherzustellen, dass das Zieldatum für die Industrialisierung erreicht wird.

(6) Darüber hinaus müssen gemeinsame Vorhaben

  1. mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sein und zu diesen beitragen;
  2. einen wirtschaftlichen Nutzen für das EATMN auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse aufweisen und etwaige nachteilige lokale oder regionale Auswirkungen auf bestimmte Kategorien von am Betrieb Beteiligten aufzeigen;
  3. die einschlägigen Errichtungselemente berücksichtigen, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan des Netzmanagers ausgewiesen sind;
  4. den Nachweis einer verbesserten Umweltleistung erbringen.

Artikel 5 Aufstellung, Annahme und Umsetzung 21

(1) Die Kommission stellt Vorschläge für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikels 4 auf.

(2) Die Kommission wird unterstützt vom Netzmanager, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie vom gemeinsamen Unternehmen SESAR, Eurocontrol, den europäischen Normungsorganisationen, Eurocae und dem Errichtungsmanagement. Diese Stellen sorgen für die Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten und der verarbeitenden Industrie.

(2a) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gibt auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zur technischen Einsatzreife der für ein gemeinsames Vorhaben vorgeschlagenen ATM-Funktionen und ihrer Unterfunktionen ab.

(3) Die Kommission konsultiert die Beteiligten zu ihren Vorschlägen für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, auch mithilfe der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen ihres Auftrags, um die Koordinierung der militärischen Ansichten zu erleichtern, sowie die beratende Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Vorschläge für gemeinsame Vorhaben von den zur Umsetzung eines bestimmten gemeinsamen Vorhabens verpflichteten Luftraumnutzern und am Bodenbetrieb Beteiligten unterstützt werden.

(4) - gestrichen -

(5) Die Kommission beschließt gemeinsame Vorhaben und sämtliche Änderungen solcher Vorhaben gemäß dem Verfahren nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(6) Gemeinsame Vorhaben werden mittels Umsetzungsvorhaben in Übereinstimmung mit dem in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Errichtungsprogramm durchgeführt.

(7) Die Mitgliedstaaten und der Netzmanager nehmen die mit der Umsetzung gemeinsamer Vorhaben im Zusammenhang stehenden Investitionen in die Leistungspläne und den Netzleistungsplan auf.

Artikel 6 Überwachung

(1) Die Kommission überwacht die Durchführung gemeinsamer Vorhaben und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des EATMN mittels besonderer Berichtserstattungsanforderungen. Die Kommission stellt diese Anforderungen im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Partnerschaft auf.

(2) Bei der Überwachung der Wirksamkeit gemeinsamer Vorhaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des EATMN macht sich die Kommission bestehende Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumente bestmöglich zunutze und wird insbesondere vom Netzmanager und vom Leistungsüberprüfungsgremium gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 677/2011 und (EU) Nr. 691/2010 sowie in Bezug auf Sicherheitsaspekte von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt.

(3) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über die Durchführung gemeinsamer Vorhaben unterrichtet.

Kapitel III
Entscheidungsstrukturen und Anreize

Abschnitt 1
Entscheidungsstrukturen

Artikel 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Entscheidungsstrukturen sorgen für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bilden gleichzeitig eine Schnittstelle zur Industrialisierung, die sie auch erleichtern sollen.

(2) Die Entscheidungsstrukturen bestehen aus drei Ebenen: politische Ebene, Managementebene und Durchführungsebene.

Artikel 8 Politische Ebene 21

(1) Die politische Ebene ist für die Beaufsichtigung der SE-SAR-Errichtung verantwortlich und stellt sicher, dass diese in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum erfolgt und dabei das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(2) Die Kommission ist für die politische Ebene verantwortlich, insbesondere für

  1. die Aufstellung und Annahme gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 5;
  2. die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl der Umsetzungsvorhaben;
  3. die Verwaltung der Unionsmittel zur Unterstützung des Errichtungsmanagements und der Umsetzungsvorhaben;
  4. die Festlegung von Anreizen für die SESAR-Errichtung und die Durchsetzung der mit dem Errichtungsmanagement gemäß Artikel 9 Absatz 5 geschlossenen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und sonstiger einschlägiger Vereinbarungen über Umsetzungsvorhaben;
  5. die Förderung der Mitwirkung ziviler und militärischer Beteiligter;
  6. die Entwicklung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern;
  7. den Aufbau der Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und den europäischen Normungsorganisationen, um die Industrialisierung zu erleichtern und die Interoperabilität der ATM-Funktionen und ATM-Unterfunktionen zu fördern;
  8. die Überwachung der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und ihres Beitrags zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele;
  9. die Abgabe von Empfehlungen an die am Betrieb Beteiligten und die Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, dem Branchenkonsultationsgremium, der beratenden Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind. Die Kommission kann den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mit jeder Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.

(4) Ferner bezieht die Kommission folgende Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten ein:

  1. Eurocontrol, im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen Eurocontrol und der Union, um dessen Sachkenntnis und zivilmilitärische wie auch europaweite Kompetenzen bestmöglich nutzbar zu machen;
  2. die Europäische Verteidigungsagentur, zur Erleichterung der Koordinierung militärischer Ansichten aus den Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Militärorganisationen und deren Unterstützung sowie zur Unterrichtung militärischer Planungsmechanismen über die Anforderungen, die sich aus der SESAR-Errichtung ergeben;
  3. die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, um sicherzustellen, dass die Sicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltanforderungen sowie die Normen der gemeinsamen Vorhaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und ihren Durchführungsbestimmungen sowie mit dem nach Artikel 6 jener Verordnung erstellten Europäischen Plan für Flugsicherheit festgelegt werden;
  4. das gemeinsame Unternehmen SESAR, um die fortlaufende Verbindung zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren und um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Vorhaben und das Errichtungsprogramm mit dem europäischen ATM- Masterplan übereinstimmen;
  5. die europäischen Normungsorganisationen und Eurocae, um die industriellen Normungsverfahren und die Anwendung der sich daraus ergebenden Normen zu erleichtern und zu überwachen.

Artikel 9 Managementebene 21

(1) Das Errichtungsmanagement ist für die Managementebene verantwortlich.

(2) Das Errichtungsmanagement ist insbesondere verantwortlich für

  1. die Entwicklung, das Vorschlagen, Pflegen und Durchführen des Errichtungsprogramms in Übereinstimmung mit Abschnitt 2;
  2. die Einbindung der am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind;
  3. die Einrichtung von Mechanismen und Entscheidungsverfahren, die in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm eine effiziente zeitliche Abstimmung und Gesamtkoordinierung der Umsetzungsvorhaben und der damit verbundenen Investitionen gewährleisten;
  4. ein wirksames Management von Risiken und Interessenkonflikten;
  5. die Beratung der Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bei der Aufstellung neuer gemeinsamer Vorhaben;
  6. die Durchführung von Kommissionsbeschlüssen, einschließlich der Gewährleistung und Überwachung ihrer Durchführung auf der Durchführungsebene;
  7. die Feststellung der am besten geeigneten Finanzierungsmechanismen unter Einbeziehung öffentlicher und privater Mittel;
  8. die Überwachung der Durchführung des Errichtungsprogramms;
  9. die Berichterstattung an die Kommission;
  10. die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit den nationalen Aufsichtsbehörden;
  11. die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit.

(3) Das Errichtungsmanagement besteht aus Gruppierungen der am Betrieb Beteiligten oder aus einzelnen am Betrieb Beteiligten, darunter auch aus Drittländern unter den Bedingungen, die in den betreffenden Förderprogrammen der Union festgelegt sind. Am Betrieb Beteiligte können sich über FAB-Strukturen am Errichtungsmanagement beteiligen.

(4) Das Errichtungsmanagement muss nachweisen, dass es u. a. in der Lage ist,

  1. die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind, zu vertreten;
  2. multinationale Umsetzungsprogramme zu verwalten;
  3. die Förder- und Finanzierungsmechanismen und das Management von Finanzierungsprogrammen zu verstehen und
  4. bestehende Strukturen zur Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten zu nutzen.

(5) Die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements durch die Kommission erfolgt durch Abschluss einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 178 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 10("Anwendungsbestimmungen"). In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Ziele, die Anforderungen und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen festgelegt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über das Verfahren zur Auswahl des Errichtungsmanagements unterrichtet.

(6) Die Mitglieder des Errichtungsmanagements müssen selbst zumindest ein Umsetzungsvorhaben durchführen oder daran beteiligt sein.

(7) Das Errichtungsmanagement trifft geeignete Kooperationsvereinbarungen mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär. Diese Kooperationsvereinbarungen müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die Kooperation gelten folgende Vorgaben:

  1. Das Errichtungsmanagement und der Netzmanager arbeiten zusammen, damit sie ihre Aufgaben ohne jegliche Doppelarbeit oder Konkurrenz erfüllen können, insbesondere im Hinblick auf die Errichtungsaspekte, die sich auf die Netzinfrastruktur, die Ordnung und Leistungsfähigkeit des Luftraums sowie auf die Kohärenz mit dem Netzstrategieplan und dem Netzbetriebsplan auswirken; ferner unterstützt der Netzmanager im Rahmen seines Auftrags die Mitglieder des Errichtungsmanagements entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.
  2. Das Errichtungsmanagement arbeitet mit dem gemeinsamen Unternehmen SESAR zusammen, um die erforderlichen Verbindungen zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren, und konsultiert das gemeinsame Unternehmen SESAR in der Entwicklungsphase zu den Prioritäten und den erreichten Fortschritten in Fragen der Industrialisierung, um die Kohärenz mit dem ATM-Masterplan sicherzustellen.
  3. Das Errichtungsmanagement sorgt für die Koordinierung mit dem Militär, um nachteilige Auswirkungen auf die nationale und kollektive Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden.

(8) Das Errichtungsmanagement trägt den Ansichten der in Absatz 7 genannten Stellen bei seinen Entscheidungen, die sich auf die Tätigkeiten dieser Stellen auswirken, gebührend Rechnung.

(9) Bei Uneinigkeit zwischen dem Errichtungsmanagement und den in Absatz 7 genannten Stellen legt das Errichtungsmanagement die betreffende Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vor. Die Entscheidung der Kommission ist für das Errichtungsmanagement verbindlich.

(10) Das Errichtungsmanagement bemüht sich auf dem Wege von Kooperationsvereinbarungen, die der Kommission übermittelt werden müssen, um die Hilfestellung der herstellenden Industrie, um u. a. Informationen über die Industrialisierung von Produkten einzuholen.

(11) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und unter den Bedingungen, die in dem betreffenden Förderprogramm der Union festgelegt sind, gewährt die Kommission dem Errichtungsmanagement eine finanzielle Unterstützung einzig und allein für die Ausführung seiner in Absatz 2 genannten Aufgaben.

Artikel 10 Durchführungsebene

(1) Die Durchführungsebene besteht aus den Umsetzungsvorhaben, die von der Kommission ausgewählt wurden, um gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm durchzuführen.

(2) Umsetzungsvorhaben werden von der Kommission aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung des Errichtungsprogramms entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren ausgewählt.

(3) Die Vorschläge für Umsetzungsvorhaben müssen die Reife der Industrialisierungsprozesse für diese Vorhaben gebührend berücksichtigen; diese wird eingeschätzt anhand von Informationen der herstellenden Industrie, insbesondere über die Auswirkungen des Umsetzungsvorhaben auf herkömmliche ATM-Systeme, die technische Durchführbarkeit, Kostenschätzungen und Fahrpläne für technische Lösungen.

(4) Die Umsetzungsvorhaben und ihre Durchführung müssen den mit der Kommission vereinbarten Bedingungen entsprechen.

Abschnitt 2
Errichtungsprogramm

Artikel 11 Zweck und Inhalt 21

(1) Das Errichtungsprogramm muss einen umfassenden und strukturierten Arbeitsplan für alle Tätigkeiten enthalten, die für die zur Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben erforderlichen Technologien, Verfahren und bewährten Vorgehensweisen notwendig sind. In dem Errichtungsprogramm werden die technologischen Voraussetzungen für die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben festgelegt.

(2) In dem Errichtungsprogramm wird festgelegt, wie die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben innerhalb des EATMN unter Berücksichtigung lokaler betrieblicher Anforderungen und Sachzwänge synchronisiert werden soll.

(3) Das Errichtungsprogramm bildet den Bezugsrahmen für alle am Betrieb Beteiligten, die die gemeinsamen Vorhaben umsetzen müssen, sowie für die Verwaltungs- und Umsetzungsebene. Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Errichtungsmanagement die für die Umsetzung des Errichtungsprogramms relevanten Informationen zur Verfügung. Alle Begünstigten der Partnerschaftsrahmenvereinbarung verpflichten sich zur Durchführung des Errichtungsprogramms, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Artikel 12 Aufstellung und Umsetzung

(1) Das Errichtungsmanagement übermittelt den Vorschlag für das Errichtungsprogramm und alle Vorschläge zu dessen Änderung der Kommission zur Genehmigung.

(2) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Errichtungsprogramm oder von Vorschlägen zu dessen Änderung sorgt das Errichtungsmanagement in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 für die Koordinierung mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär.

(3) Bei Genehmigung jedes gemeinsamen Vorhabens fordert die Kommission das Errichtungsmanagement dazu auf, das Errichtungsprogramm entsprechend anzupassen.

Abschnitt 3
Anreize

Artikel 13 Unionsförderung

(1) Im Mittelpunkt der Unionsförderung zur Unterstützung des SESAR-Errichtung stehen die in Artikel 10 genannten Umsetzungsvorhaben, die entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für eine Unionsförderung ausgewählt wurden.

(2) Die Kommission schließt vertragliche Vereinbarungen über die für eine Unionsförderung ausgewählten Umsetzungsvorhaben. In diesen Vereinbarungen werden für die Nichtdurchführung des Errichtungsprogramms und die Nichtausführung der Umsetzungsvorhaben Sanktionen festgelegt.

Artikel 14 Andere Anreize

(1) Bei der Aufstellung gemeinsamer Vorhaben können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Anreize für die SESAR-Errichtung festgelegt werden.

(2) Die nach Artikel 13 gewährte Unionsförderung gilt als "andere Einnahmen" gemäß Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 15 Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung gemeinsamer Vorhaben zum Ende des zweiten Bezugszeitraums wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegt.

Artikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

3) KOM(2011) 923 endg.

4) ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1

5) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 02.03.2007 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1).

7) ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1.

8) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).

9) - gestrichen -

10) ABl. Nr. L 362 vom 31.12.2012 S. 1.

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