Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 16;
VO (EU) 2020/2235 - ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 34 der VO (EU) 2020/2235
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für Herstellung und Inverkehrbringen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV der genannten Verordnung entsprechend hergestellt wurde.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ferner die Festlegung von Musterbescheinigungen vorgesehen, die den Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beigefügt werden müssen.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission 2 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild in einen Wildverarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn dem Transport eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Anforderungen von Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt sind.
(4) Um den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild zu erleichtern, ist es angezeigt, eine Musterbescheinigung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten bereitzustellen.
(5) Da nicht enthäutete Großwildtierkörper Träger von Krankheitserregern sein können, die Krankheiten bei Tieren auslösen, sollte das Großwild nicht aus Gebieten stammen, die hinsichtlich der betreffenden Tierarten nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aus gesundheitlichen Gründen gesperrt sind oder Beschränkungen unterliegen. Der Handel mit nicht enthäuteten Wildschweinkörpern ist nur vorbehaltlich des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU 3 der Kommission zulässig.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Den Sendungen von nicht enthäutetem frei lebendem Großwild zwischen den Mitgliedstaaten wird eine Bescheinigung beigefügt, die dem Muster im Anhang entspricht.
Aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Sendung eine schriftliche Erklärung über die Untersuchung durch eine kundige Person (soweit erforderlich) und die wesentlichen Teile der Tierkörper gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 beigefügt sind.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2014
2) Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Großwild und die Fleischuntersuchung von frei lebendem Wild (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).
3) Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 102).
Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild | Anhang |
ENDE |