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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/232 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweiter Fall und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission 2 wurden Kupferverbindungen als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 unter der Bedingung aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag die Aufnahme von Kupferverbindungen in den genannten Anhang erfolgte, weitere bestätigende Informationen zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer übermittelt.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 geführt.

(3) Der Antragsteller übermittelte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Frankreich zusätzliche Informationen in Form von Studien zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer in der dafür vorgesehenen Frist.

(4) Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet und seine Bewertung am 8. Juni 2012 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") weitergeleitet.

(5) Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Kupferverbindungen 5 am 22. Mai 2013 vorlegte.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen Stellung zu nehmen.

(7) In Anbetracht der vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen war die Kommission der Auffassung, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt wurden und insbesondere die Informationen bezüglich der Sonderbestimmung in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu Überwachungsprogrammen im Hinblick auf eine Kontamination durch Kupfer nicht ausreichen, um das Umweltrisiko abschließend bewerten zu können.

(8) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kupferverbindungen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Der Antragsteller sollte vor allem aufgefordert werden, der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für Gebiete vorzulegen, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte, damit überprüft werden kann, ob zur Vermeidung unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt weitere Anwendungsbeschränkungen erforderlich sind. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sollten ebenfalls vorgelegt werden.

(9) Die in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 genannten Höchstwerte für bestimmte Schwermetalle wurden versehentlich nicht in der Messeinheit, die in den einschlägigen FAO-Spezifikationen festgelegt ist, angegeben. Der im Anhang der genannten Durchführungsverordnung angegebene Höchstwert sollte daher berichtigt werden.

(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(11) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, eingeräumt werden.

(12) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 6. September 2015 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 6. September 2016.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2009 S. 23).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

5)Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance Copper (I), copper (II) variants namely copper hydroxide, copper oxychloride, tribasic copper sulfate, copper (I) oxide, Bordeaux mixture. EFSA Journal 2013;1 1(6):3235, 40 S., doi:10.2903/j.efsa.2013.3235. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/efsajournal.htm

.

Anhang

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Kupferverbindungen in Reihe 277 folgende Fassung:

Nr.Gebräuchliche Bezeich-
nung,
Kennnummern
IUPAC-BezeichnungReinheitDatum der Zulas-
sung
Befristung der
Zulassung
Sonderbestimmungen
"277Kupferverbindungen:1. Dezember 200931. Januar 2018TEIL A

Nur Anwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie die Einrichtung von Pufferzonen;
  • die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer zu berücksichtigen ist.

Die Antragsteller legen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vor, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte.

Dieses Überwachungsprogramm ist bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Die Zwischenergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Dezember 2016 als Zwischenbericht vorzulegen. Die Endergebnisse sind bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen."

Kupferhydroxid
CAS-Nr. 20427-59-2
CIPAC-Nr. 44.305
Kupfer(II)-hydroxid> 573 g/kg
Kupferoxychlorid
CAS-Nr. 1332-65-6
bzw. 1332-40-7
CIPAC-Nr. 44.602
Dikupferchloridtrihydroxid> 550 g/kg
Kupferoxid
CAS-Nr. 1317-39-1
CIPAC-Nr. 44.603
Kupferoxid> 820 g/kg
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
CAS-Nr. 8011-63-0
CIPAC-Nr. 44.604
Entfällt> 245 g/kg
Dreibasisches Kupfersulfat
CAS-Nr. 12527-76-3
CIPAC-Nr. 44.306
Entfällt> 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in g/g):

Blei: max. 0,0005 g/g des Kupfergehalts

Cadmium: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts

Arsen: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts


UWS Umweltmanagement GmbHENDE