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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1930 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien zur Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und der Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission

(ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2015 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird eine Gewährung der finanziellen Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht, und die Nichteinhaltung kann zur Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

(2) In Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Kommission eine finanzielle Berichtigung anwenden kann oder muss. Außerdem können nach Artikel 144 Absatz 7 der genannten Verordnung in fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen festgehalten werden, die mit der Nichteinhaltung der Regeln im Rahmen der GFP zusammenhängen.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler kann die Kommission finanzielle Berichtigungen anwenden, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in folgenden beiden Fällen ganz oder teilweise streicht: a) wenn ein Mitgliedstaat bei in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung durch den Begünstigten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens berichtigt hat oder b) wenn der Mitgliedstaat in Bezug auf Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung, die mit schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung, die zur Aussetzung von Zahlungen gemäß Artikel 101 derselben Verordnung geführt haben, behaftet sind, nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Sicherstellung der künftigen Einhaltung und Durchsetzung der einschlägigen GFP-Vorschriften getroffen hat

(4) Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so ist nach Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ein Pauschalsatz anzuwenden.

(5) Mit Artikel 105 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes festzulegen. In Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission auf die Gesamtheit oder einen Teil des operationellen Programms Finanzkorrekturen anwenden kann. In Fällen gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a stützt sich die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Nichteinhaltung durch den Begünstigten auf die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Begünstigten und den für die Durchführung des EMFF-Programms zuständigen nationalen Behörden. Demensprechend betrifft die Anwendung von Pauschalsätzen für die Finanzkorrektur nur die Fälle gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(6) Zur Sicherstellung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit der pauschalen Finanzkorrekturen, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die EMFF-Programme durchführen, müssen die Kriterien für die Festlegung der Höhe der von der Kommission anzuwendenden Finanzkorrekturen sowie die Kriterien für die Anwendung von pauschalen Finanzkorrekturen festgelegt werden.

(7) Die von der Kommission beschlossene Höhe der Finanzkorrekturen in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die GFP-Vorschriften nicht einhalten, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer und Häufigkeit der schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften stehen.

(8) Es empfiehlt sich, die Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage der Finanzkorrektursätze zu bestimmen, die bereits in den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für bestimmte Arten der Nichteinhaltung bestehen. Außerdem empfiehlt es sich, für ein ausreichend abgestuftes Verfahren zu sorgen, damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in angemessener Weise angewandt werden kann.

(9) Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über pauschale Finanzkorrekturen die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 4 ersetzen. Deshalb sollte der genannte Artikel gestrichen werden.

(10) Die Fortsetzung oder Änderung der von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates 5 genehmigten Unterstützung wird durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.

(11) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 6 darf die Kürzung der finanziellen Unterstützung durch die Union 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen. Folglich sollte im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten der in dieser Verordnung festgesetzte maximale Pauschalsatz für Finanzkorrekturen erst nach Aufhebung von Artikel 8 der genannten Verordnung gelten.

(12) Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten unionsweit ab dem Beginn des Programmplanungszeitraums gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung der Pauschalsätze gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.

Artikel 2 Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen

Die Höhe der Finanzkorrekturen im Falle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

  1. Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresschätze aufgrund der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
  2. Häufigkeit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
  3. Dauer der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
  4. vom Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.

Artikel 3 Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen

(1) Die Pauschalsätze der Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betragen 2 %, 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 100 % des Unionsbeitrags, der für die betreffenden Unionsprioritäten bzw. den betreffenden Teil dieser Prioritäten im Rahmen der operationellen Programme des Mitgliedstaats zugewiesen wurde.

(2) Die Bandbreite, innerhalb derer die Pauschalsätze in einzelnen Fällen der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften angewandt werden, ist im Anhang festgelegt.

(3) Werden von der Kommission innerhalb desselben Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf dieselbe Unionspriorität mehrere Fälle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften festgestellt, so werden die Pauschalsätze nicht kumuliert, die Finanzkorrektur wird jedoch innerhalb der höchsten in solchen Fälle anwendbaren Bandbreiten festgesetzt.

(4) Wurde von der Kommission wegen eines bestimmten Falls der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine Finanzkorrektur vorgenommen und hat der betreffende Mitgliedstaat danach keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so kann der Pauschalsatz auf die nächsthöhere Stufe innerhalb der für diese Art der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften vorgesehenen Bandbreite angehoben werden.

(5) Zusätzlich zu den Fällen, für die dies im Anhang ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Pauschalsatz von 100 % des für die betreffenden Unionsprioritäten oder im betreffenden Teil dieser Prioritäten innerhalb des operationellen Programms des Mitgliedstaats vorgesehenen Unionsbeitrags angewandt werden, wenn

  1. die Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist, dass dies ein vollständiges Versagen des betreffenden Systems darstellt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik gefährdet oder
  2. hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen für die Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften Hinweise auf vorsätzliche Fahrlässigkeit seitens des Mitgliedstaats vorliegen.

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

Durch diese Verordnung wird die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genehmigten Unterstützung, nicht berührt.

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 665/2008

In der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 wird der Artikel 6 gestrichen.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In Fällen der Nichteinhaltung im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten der Kategorie 4 des Anhangs gilt Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

1) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

4) Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 186 vom 15.07.2008 S. 3).

5) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. Nr. L 160 vom 14.06.2006 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 1).

.

Anhang


Fälle von Nichteinhaltung 1Bandbreite der
Pauschalsätze
Kategorie 1: Versäumnis, zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind
1.1Versäumnis sicherzustellen, dass die dem Mitgliedstaat zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beachtet werden25 %-100 %
1.2Versäumnis, die Auflagen, die in den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf- geführten Bestandserhaltungsmaßnahmen genannt sind, zu beachten10 %-100 %
Kategorie 2: Versäumnis, internationalen Bestandserhaltungsverpflichtungen nachzukommen
2.1Versäumnis, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergeben10 %-100 %
Kategorie 3: Versäumnis sicherzustellen, dass ein Gleichgewicht zwischen der Fangflotte und den natürlichen Ressourcen besteht
3.1Versäumnis, einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den Fangmöglichkeiten zu übermitteln, der allen Auflagen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entspricht;2 %-25 %
3.2Versäumnis, den Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, wenn ein solcher Plan Teil des jährlich übermittelten Berichts ist;5 %-25 %
3.3Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei mit öffentlichen Mitteln stillgelegter Fangkapazität die entsprechenden Fanglizenzen und Fangerlaubnisse zuvor eingezogen werden und die Kapazität nicht ersetzt wird;10 %-50 %
3.4Versäumnis sicherzustellen, dass gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangkapazität zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung übersteigt;10 %-50 %
3.5Versäumnis, die Zugangs-/Abgangsregelung gemäß den Auflagen von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen;10 %-25 %
3.6Versäumnis, das Fischereiflottenregister im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission 2 zu führen.10 %-50 %
Kategorie 4: Versäumnis, die in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 näher erläuterte gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzuwenden, was einen Mangel an Informationen zu natürlichen Ressourcen bewirkt
4.1Versäumnis, gemäß den Artikeln 4, 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die für die Bestandsbewirtschaftung erforderlichen biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten zu erheben und zu verwalten,2 %-25 %
4.2Versäumnis, jährlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 einen Bericht über die Durchführung der nationalen Programme zur Datenerhebung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen;2 %-10 %
4.3Versäumnis, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 eine nationale Koordination der Erhebung und Verwaltung wissenschaftlicher Daten für die Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen;2 %-5 %
4.4Versäumnis, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die Datenerhebungstätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet zu koordinieren;2 %-25 %
4.5Versäumnis, den Endnutzern Daten gemäß den Artikeln 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.2 %-25 %
Kategorie 5: Versäumnis, ein wirksames Kontroll- und Durchsetzungssystem zu betreiben
5.1Versäumnis, die allgemeinen Grundsätze der Kontrolle und Durchsetzung im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 3 zu beachten;10 %-50 %
5.2Versäumnis, die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen im Einklang mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;10 %-50 %
5.3Versäumnis, die Vermarktung zu kontrollieren, um die wirksame Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;10 %-50 %
5.4Versäumnis, im Einklang mit den Titeln VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen und systematisch für geeignete Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf jeden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften zu sorgen;10 %-50 %
5.5Versäumnis, nationale Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen und durchzuführen und gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit Titel IX der Verordnung aufgestellte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme umzusetzen;10 %-50 %
5.6Versäumnis, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbediensteten die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits zu erleichtern;2 %-50 %
5.7Versäumnis, im Einklang mit Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Maßnahmen, z.B. Aktionspläne und jede andere Maßnahme, durchzuführen, die die Kommission beschlossen hat, um die Beachtung der Ziele der GFP durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten;10 %-50 %
5.8Versäumnis, im Einklang mit Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Auflagen für die Analyse und Validierung von Daten und Informationen, den Zugang dazu und ihren Austausch zu beachten;2 %-25 %
5.9Versäumnis, die Anwendung einer auch in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 4 vorgesehenen wirksamen Fangbescheinigungsregelung zu kontrollieren;10 %-50 %
5.10Versäumnis, gemäß Artikel 26 Absatz 3 sowie den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf mutmaßliche oder gemeldete illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu reagieren.5 %-50 %
Kategorie 6: Versäumnis, ein funktionierendes System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen einzurichten und zu betreiben
6.1Versäumnis, gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Verstoßfall den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat zu unterrichten, der ein Interesse an den Folgemaßnahmen hat, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;2 %-10 %
6.2Versäumnis, im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofortige Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen zu treffen, die bei einem schweren Verstoß ertappt wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern;10 %-50 %
6.3Versäumnis, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Kriterien für die Feststellung der Schwere des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften aufzustellen;10 %-50 %
6.4Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei Verstößen gegen die GFP-Vorschriften systematisch wirksame Sanktionen verhängt werden und dass die Höhe dieser Sanktionen angemessen und proportional zur Schwere solcher Verstöße ist, um die abschreckende Wirkung sicherzustellen und mindestens zu bewirken, dass den Tätern der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;10 %-50 %
6.5Versäumnis, im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Inhaber von Fanglizenzen und für Kapitäne ein Punktesystem für schwere Verstöße anzuwenden;10 %-50 %
6.6Versäumnis, im Einklang mit Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die nationale Verstoßkartei einzurichten und in geeigneter Weise zu verwalten.10 %-50 %
1) Wie in Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).

3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).


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