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Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 13;
VO (EU) 2016/1793 - ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S. 48;
VO (EU) 2017/731 - ABl. Nr. L 108 vom 26.04.2017 S. 7 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/626 - ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/628 - ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 101 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2019/2124 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/692 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 183 der VO (EU) 2020/692
Hebt Entsch. 2003/812/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.
(2) Die Entscheidung 2003/812/EG der Kommission 3 enthält Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG des Rates 4 für den menschlichen Verzehr zulassen. Zu diesen Listen gehört eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr zugelassen ist. Es existiert jedoch keine Liste für Kollagen oder Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr. Solche Listen sollten erstellt werden.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 haben Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, sicherzustellen, dass die der Sendung beigefügten Dokumente die Anforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen. In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 6 sind Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr festgelegt. Diese Musterbescheinigungen enthalten veraltete Bezugnahmen auf frühere Rechtsvorschriften, die einer Aktualisierung bedürfen.
(4) Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, die in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 7, in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 8, in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 9 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 10 aufgeführt sind, erfüllen die Anforderungen der Union im Hinblick auf die Einfuhr von frischem Fleisch und bestimmten Fischereierzeugnissen. Diese Listen könnten auch für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen genutzt werden. Allerdings sollten weniger strenge Anforderungen gelten, wenn diese Rohstoffe bestimmten Behandlungen gemäß Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden.
(5) Behandelte oder unbehandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die zur Durchfuhr in ein Drittland in die Union verbracht werden, stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Solche Rohstoffe sollten jedoch, auch wenn sie behandelt wurden, die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. Dementsprechend sollte eine Liste von Drittländern, Teilen von Drittländern und Gebieten erstellt werden, und es sollten Musterbescheinigungen für die Durchfuhr von Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie für deren Lagerung vor der Durchfuhr festgelegt werden.
(6) Aufgrund der geografischen Lage Kaliningrads sollten für Sendungen mit Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Tiergesundheitsbedingungen festgelegt werden, die nur die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen betreffen.
(7) Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts und unbeschadet der Entscheidung 2003/863/EG der Kommission 11 sollten die Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Froschschenkeln, Schnecken, Gelatine, Kollagen, Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie von Honig, Gelée Royale und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr zulassen, sowie die Musterbescheinigungen für diese Erzeugnisse in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. Folglich sollten die entsprechenden vorhandenen Bescheinigungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 gestrichen werden.
(8) Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten, wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besondere Vorschriften aufgenommen. Daher sollte eine Liste der Länder, aus denen solche Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, erstellt und eine Musterbescheinigung für solche Erzeugnisse festgelegt werden.
(9) Da die Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Zuchthaarwild und Zuchtfederwild sowie die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) zulassen, in der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 12 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 festgelegt wurden, wird die Entscheidung 2003/812/EG gegenstandslos und sollte folglich aufgehoben werden.
(10) Daher sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer auf die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einstellen können.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Kapitel 2
Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Artikel 3 Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete
Die Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr - und zwar entweder die unmittelbare Durchfuhr oder die Durchfuhr nach Lagerung in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 14 - von für ein Drittland bestimmten Rohstoffen und behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr durch die Union zulassen, sind in Anhang I Teile IV bzw. V dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 4 Musterbescheinigung
Diese Bescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen in Anhang IV und in der jeweiligen Musterbescheinigung auszufüllen.
Artikel 5 Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen 19
Kapitel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 6 Änderung
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt I werden die Kapitel I, II, III und VI gestrichen.
2. Die Anlagen I, II, III und VI werden gestrichen.
Artikel 7 Aufhebung
Die Entscheidung 2003/812/EG wird aufgehoben.
Artikel 8 Übergangsbestimmungen
Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für welche die einschlägigen Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung vor dem 3. Dezember 2016 unterzeichnet wurde.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2016
2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
3) Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (ABl. Nr. L 305 vom 22.11.2003 S. 17).
4) Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).
5) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
6) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27).
7) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53).
8) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 12).
10) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).
11) Entscheidung 2003/863/EG der Kommission vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 46).
12) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).
13) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
14) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).
15) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).
Anhang I 16 19 |
Teil I
- gestrichen -
Teil II
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Teil III
- gestrichen -
Abschnitt A
- gestrichen -
Abschnitt B
- gestrichen -
Abschnitt C
- gestrichen -
Abschnitt D
- gestrichen -
Teil IV
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Abschnitt A
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Abschnitt B
- gestrichen -
Abschnitt C
- gestrichen -
Abschnitt D
- gestrichen -
Teil V
- gestrichen -
Abschnitt A
- gestrichen -
Abschnitt B
- gestrichen -
Abschnitt C
- gestrichen -
Abschnitt D
- gestrichen -
Abschnitt E
- gestrichen -
Teil VI
- gestrichen -
Teil VII
- gestrichen -
Anhang II 19 |
Teil I
- gestrichen -
Teil II
- gestrichen -
Teil VII
- gestrichen -
Teil VIII
- gestrichen -
Musterbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union - und zwar entweder die unmittelbare Durchfuhr oder die Durchfuhr nach Lagerung in der Union - von Rohstoffen oder behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr | Anhang III |
Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigungen | Anhang IV |
(gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Bescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
___________
1) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28).
ENDE |