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Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 225 vom 19.08.2016 S. 76)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Kriterien, nach denen der BSE-Status von Ländern oder Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt wird. Diese Kriterien basieren auf den Bedingungen, die im Kapitel zur spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) dargelegt sind.
(3) Im Mai 2015 änderte die Weltversammlung der OIE-Delegierten das BSE-Kapitel des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere dahin gehend, dass in Artikel 11.4.1 folgender Satz eingefügt wurde: "Für die Zwecke der Anerkennung des amtlichen BSE-Risikostatus schließt der Begriff" BSE "die" atypische BSE "aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird" 2. Atypische BSE sollte daher aus der Definition von "BSE" für die Zwecke des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeschlossen werden.
(4) Die Anhänge III, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten einige Bezugnahmen auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates 3, die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission 5. Da diese drei Rechtsakte aufgehoben wurden, sollten die Bezugnahmen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aktualisiert werden.
(5) Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, wurden durch die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission geändert 6. Infolge dieser Änderung sollten bestimmte in den Anhängen V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Vorschriften hinsichtlich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ebenfalls geändert werden, wie nachstehend ausgeführt.
(6) Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gehören die Tonsillen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, nicht mehr zu den spezifizierten Risikomaterialien. Der gemäß Anhang V Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderliche Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) sollte daher nur bei Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, vorgeschrieben sein. Anhang V Nummer 7 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Des Weiteren zählt entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Wirbelsäule nur bei einer Minderheit der Rinder in der Union zu den spezifizierten Risikomaterialien. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Union und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte die in Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Anforderung, eine Kennzeichnung auf dem Etikett der Schlachtkörper bezüglich der Entfernung der Wirbelsäule vorzunehmen, wie folgt geändert werden: Während bislang auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung nicht erforderlich ist, ein blauer Streifen anzubringen ist, sollte nach einer Übergangsfrist auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung erforderlich ist, ein roter Streifen angebracht werden.
(8) Dieselbe Änderung der Anforderung, auf dem Etikett einen blauen Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, dahin gehend, auf dem Etikett einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte für von Rindern stammende Erzeugnisse gelten, die in die Union eingeführt werden. Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 3 und Teil D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden in und außerhalb der Union die nötige Zeit zur Anpassung an die neue Anforderung einzuräumen, einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte diese Bestimmung nach einer bis zum 30. Juni 2017 geltenden Übergangsfrist in Kraft treten.
(10) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle unzulässig. Durch Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird dieses Verbot auf die Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ausgedehnt, bis alle Mitgliedstaaten den Status "vernachlässigbares BSE-Risiko" aufweisen. Da atypische BSE als spontane Krankheit erachtet wird, die mit geringer Prävalenz auch in Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko auftritt, sollte das genannte Verbot weiter gelten, nachdem allen Mitgliedstaaten der Status "vernachlässigbares BSE-Risiko" zuerkannt wurde. Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass diese zeitliche Beschränkung gestrichen wird.
(11) Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften, nach denen Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats der Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie" zuerkannt wird. Am 25. Juni 2014 bzw. am 24. August 2014 beantragten Finnland und Schweden bei der Kommission die Zuerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie".
(12) Am 13. Januar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob Finnland und Schweden in ihrem jeweiligen Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen haben.
(13) Am 19. November 2015 veröffentlichte die EFSA als Antwort auf das Ersuchen der Kommission zwei wissenschaftliche Berichte 7 (im Folgenden die "EFSA-Berichte"). Die EFSA-Berichte enthalten folgenden Schluss, basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle ergab: Schweden hat die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die vorangegangenen sieben Jahre nachgewiesen, und Finnland hat dies für die vorangegangenen sieben Jahre mit Ausnahme des Jahres 2010 nachgewiesen; im Jahr 2010 war klassische Scrapie im Fall des Auftretens bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % mit einer Zuverlässigkeit von 94,73 % feststellbar. Da die Differenz zwischen einer Zuverlässigkeit von 94,73 % und von 95 % vernachlässigbar ist, was das Risiko anbelangt, dass ein Fall klassischer Scrapie nicht festgestellt wird, und da das Kriterium in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den übrigen sechs Jahren erfüllt wurde, kann das Kriterium als in den vorangegangenen sieben Jahren erfüllt erachtet werden.
(14) Die EFSA-Berichte enthalten außerdem den Schluss, dass - basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das IRMM ergab - die Pläne Schwedens und Finnlands in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen würden.
(15) Angesichts der EFSA-Berichte und der positiven Ergebnisse der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung obiger Anträge hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Finnland und Schweden als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.
(16) In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie aufgeführt. Da Finnland und Schweden nunmehr in Nummer 2.3 dieses Teils als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollten, sollten sie aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie in Nummer 3.2 dieses Teils gestrichen werden, da durch diesen Status Garantien geleistet werden, die über diejenigen eines genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramms hinausgehen.
(17) In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt zu werden. Nummer 4 dieses Teils enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union erfüllt werden müssen.
(18) Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als "jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden". Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
(19) Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 8 zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, sollten in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt werden.
(20) Diese besonderen Bedingungen sollten vorsehen, dass ein Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie Schafe und Ziegen aus einer Besamungsstation aufnehmen darf, sofern diese folgende Anforderungen erfüllt: i) es handelt sich um eine gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene und überwachte Besamungsstation; ii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren ist in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie aufgetreten; iii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren wurden nur folgende Schafe und Ziegen in die Besamungsstation aufgenommen: Schafe und Ziegen aus Betrieben, in denen Schafe und Ziegen dauerhaft gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen aufbewahrt werden, in denen Aufzeichnungen über Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb aufbewahrt werden, in denen in den letzten sieben bzw. drei Jahren kein Fall klassischer Scrapie festgestellt wurde, und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden; iv) die Besamungsstation führt Biosicherheitsmaßnahmen durch, um zu gewährleisten, dass Schafe und Ziegen aus Betrieben mit unterschiedlichem Scrapie-Status in der Besamungsstation nicht miteinander in Kontakt kommen. Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 1.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
(21) Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit Samen und Embryonen innerhalb der Union dahin gehend geändert werden, dass die im vorigen Erwägungsgrund genannten besonderen Bedingungen für Besamungsstationen Berücksichtigung finden. Zudem sollte auch in die Bedingungen für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen aufgenommen werden.
(22) Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen darauf ab, die Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, zu verhindern. Da die ausschließlich zwischen Zoos erfolgende Verbringung von Schafen und Ziegen keine Auswirkungen auf den Scrapie-Status der in der Union als Nutztiere gehaltenen Schafe und Ziegen hat, sollten die genannten besonderen Bedingungen nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und ausschließlich zwischen Zoos verbracht werden, welche unter die Definition von "amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum" gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG des Rates fallen. Diese Tiere sollten daher von den in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen ausgenommen werden.
(23) Die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich Scrapie festgelegten Bedingungen für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen innerhalb der Union sind in Bezug auf bestimmte seltene Rassen schwer zu erfüllen. Um Inzucht zu vermeiden und die genetische Vielfalt seltener Rassen zu bewahren, ist ein regelmäßiger Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union vorgesehen werden. Diese besonderen Bedingungen sollten den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union ermöglichen, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.
(24) Der Begriff "seltene Rasse" ist im Unionsrecht nicht näher definiert. Allerdings sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission 9 die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, eingegangen werden können. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, dass eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Gemäß der Richtlinie 89/361/EWG des Rates 10 muss eine solche technische Einrichtung entweder eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder eine amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sein.
(25) Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, als Schaf- und Ziegenrassen definiert werden, die die Bedingungen in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 erfüllen und einem Erhaltungsprogramm unterliegen, das von einer gemäß der Richtlinie 89/361/EWG zugelassen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird.
(26) Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen oder Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, in die Union auch dann erlaubt wird, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die teilweise oder ganz aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, entfernt wurden.
(27) Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die in Nummer 6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. August 2016
2) http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm
3) Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 2012).
4) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 15).
6) Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2015 S. 3).
7) Bewertung des Antrags Schwedens auf Zuerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie" (EFSA Journal 2015;13(11):4292) und Bewertung des Antrags Finnlands auf Zuerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie" (EFSA Journal 2015;13(11):4293).
8) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 1).
10) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S. 30).
Anhang |
Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II Kapitel A erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (im Folgenden "Länder oder Gebiete") wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt. Für die Zwecke dieses Anhangs schließt der Begriff "BSE" die "atypische BSE" aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird."
2. Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:
a) Teil I Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen
6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.
6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen Fette, sofern diese Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.
6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in derselben Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 vernichtet werden.
Abweichend vom ersten Satz dieser Nummer können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.
6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert."
b) In Teil II erhalten die Nummern 7.3 und 7.4 folgende Fassung:
"7.3. Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.
7.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden."
3. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3. Kennzeichnung und Entsorgung
Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere deren Artikel 12, entsorgt.
4. Entfernung spezifizierter Risikomaterialien
4.1. Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden
4.2. Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Tests in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gemäß Artikel 8 Absatz 2 nach dem in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren zugelassen werden, sofern dieser alternative Test in der Liste in Anhang X aufgeführt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
4.3. Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:
4.4. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Zootiere verfüttert wird, und auch nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, verfüttert wird, um die Artenvielfalt zu fördern."
b) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"6. Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben
Zusätzlich zu der Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3, gemäß der in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle verboten ist, gilt dieses Verbot auch in Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.
7. Gewinnung von Rinderzungen
Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen, ausgenommen Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen."
c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. Kontrollen
11.1. Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifizierte Risikomaterialien entfernt werden, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.
11.2. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehandhabt und entsorgt werden.
11.3. Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
Ab dem 1. Juli 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.
______
*) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11)."
4. In Anhang VII Kapitel B erhalten die Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 folgende Fassung:
"4.2. Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:
Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Schafe in den Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:
4.3. Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:
Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männliche Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:
4.4. Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 1)
**) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S. 30)."
5. Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie
1.1. Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses. Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.
1.2. Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.
Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG des Rates * zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;
- in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.
Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
1.3. Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;
- in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.
Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
ii) Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
1.4. Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.
Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.
_______
*) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54)."
b) Nummer 2.1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
"b) mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;
c) mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;"
c) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
"2.3. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:
d) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
"3.2. Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:
e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union
Es gelten folgende Bedingungen:
4.1. Schafe und Ziegen:
Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gilt eine solche Verbringungsbeschränkung nicht für den Handel mit Tieren innerhalb der Union gemäß den Bedingungen in Nummer 4.1 Buchstabe d dieses Teils und auch nicht für inländische Verbringungen von Tieren in einen Betrieb, in dem eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 gezüchtet wird, sofern diese Rasse einem Erhaltungsprogramm unterliegt, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird.
Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.
4.2. Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
6. Anhang IX erhält folgende Fassung:
"Anhang IX
Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie tierischen Erzeugnissen in die Union
Kapitel B
Einfuhr von Rindern
Teil A
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
und
Teil B
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Teil C
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Kapitel C
Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen
Teil A
Erzeugnisse
Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne der nachstehenden Nummern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die in den Teilen B, C oder D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen je nach dem BSE-Risikostatus des Ursprungslandes:
Teil B
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Teil C
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko
Teil D
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko
Kapitel D
Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen
Teil A
Tierische Nebenprodukte
Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die folgenden Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Nummer 2 des genannten Artikels, sofern diese tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:
Teil B
Tiergesundheitsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben in den Buchstaben a und b dieses Teils Folgendes hervorgehen:
- zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
- Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms.
Kapitel E
Einfuhr von Schafen und Ziegen
Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Tiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
(2) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;
(3) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
(4) die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes zu bestätigen:
(5) Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:
(6) Bei Schafen und Ziegen, die für alle Verwendungen außer zur unmittelbaren Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, sind folgende Bedingungen erfüllt:
Kapitel F
Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen
1. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
, Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht."
2. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
"Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht."
Kapitel H
Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass
(1) die Spendertiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) die Spendertiere vor dem Datum der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f erfüllt hat/haben, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt; oder
_____
*) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 84)."
ENDE |