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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines /Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/179 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 73)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die strategische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Informationssystemen ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Reaktion auf die Herausforderungen, die Vorfälle und Risiken in Zusammenhang mit der Sicherheit dieser Systeme in der gesamten Union darstellen.

(2) Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zum Aufbau von Vertrauen wird durch Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eine Kooperationsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit zusammensetzt.

(3) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 hat die Kooperationsgruppe ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen wahrzunehmen, von denen das erste bis 9. Februar 2018 erstellt werden muss. Zu den Aufgaben der Kooperationsgruppe zählen u. a. die Bereitstellung strategischer Leitlinien für die Tätigkeiten des Netzwerks von Computer-Notfallteams, der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Erörterung der Fähigkeiten und der Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten. Die Kooperationsgruppe muss ferner bis zum 9. August 2018 und danach alle eineinhalb Jahre einen Bericht erstellen, in dem die im Rahmen der strategischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen bewertet werden.

(4) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 muss die Kooperationsgruppe im Zeitraum vom 9. Februar 2017 bis zum 9. November 2018 im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei einem kohärenten Ansatz für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste das Verfahren, den Inhalt und die Art der nationalen Maßnahmen erörtern, die die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor gestatten. Die Kooperationsgruppe muss außerdem auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Entwurf spezifischer nationaler Maßnahmen dieses Mitgliedstaats erörtern, die die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor betreffen.

(5) Nach Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/1148 können die im Rahmen der Kooperationsgruppe gemeinsam handelnden zuständigen Behörden Leitlinien zu den Umständen, unter denen die Betreiber wesentlicher Dienste Sicherheitsvorfälle melden müssen, ausarbeiten und annehmen; dies gilt auch für die Parameter zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 hat die Kommission die Sekretariatsgeschäfte der Kooperationsgruppe zu führen. Die Kommission sollte auch die Sekretariatsgeschäfte für gemäß diesem Beschluss eingesetzte Untergruppen führen.

(7) Den Vorsitz in der Kooperationsgruppe sollte der Vertreter des Mitgliedstaats führen, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der Vorsitz sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die den vorherigen und den folgenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten bzw. innehaben werden. Der Vorsitz kann festlegen, in Bezug auf welche Aufgaben möglicherweise Unterstützung benötigt wird. Nimmt ein Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehat, Abstand davon, den Vorsitz der Gruppe zu führen, so sollte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe ein stellvertretender Vorsitz gewählt werden.

(8) Die Arbeit des Vorsitzes sollte von den Grundsätzen der Inklusion, des Engagements, der Achtung der Vielfalt und der Konsensbildung geleitet sein. Der Vorsitz der Kooperationsgruppe sollte vor allem das Engagement aller Mitglieder erleichtern, indem unterschiedliche Ansichten und Standpunkte geäußert werden können, und sollte bestrebt sein, Lösungen zu finden, die eine möglichst breite Unterstützung in der Kooperationsgruppe finden.

(9) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 kann die Kooperationsgruppe gegebenenfalls Vertreter der maßgeblichen Interessengruppen einladen, an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen. Um sicherzustellen, dass Beitrittsländer die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1148 ab dem Tag des Beitritts erfüllen, ist es angebracht, Vertreter dieser Länder ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen der Koordinationsgruppe einzuladen. Die Entscheidung über die Einladung von Vertretern der maßgeblichen Interessengruppen oder Sachverständigen zur Teilnahme an einer Sitzung oder einem bestimmten Teil einer Sitzung der Koordinationsgruppe sollte der Vorsitz treffen, es sei denn, die Gruppe lehnt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder die Teilnahme des betreffenden Vertreters oder Sachverständigen an der Sitzung oder einem Teil der Sitzung ab.

(10) Gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/1148 kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV internationale Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe ermöglicht und geregelt wird.

(11) Im Interesse der Effizienz sollte die Kooperationsgruppe die Möglichkeit haben, Untergruppen einzusetzen.

(12) Im Interesse der Vereinfachung sollte die Kooperationsgruppe genauere Verfahrensvorschriften annehmen, unter anderem in Bezug auf die Modalitäten der Verteilung von Unterlagen, das schriftliche Verfahren oder die Abfassung von Kurzprotokollen der Sitzungen.

(13) Die Beratungen der Gruppe sollten grundsätzlich nicht öffentlich sein, da sich ihre Offenlegung in Anbetracht der Tatsache, dass die erörterten Themen häufig die öffentliche Sicherheit betreffen, negativ auf das Vertrauen und die Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedern auswirken könnte. Die Gruppe kann jedoch mit Zustimmung des Vorsitzes beschließen, für bestimmte Themenbereiche ihre Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auch die Offenlegung angemessener Unterlagen zu erleichtern.

(14) Um das reibungslose Funktionieren der Gruppe ab dem in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Zeitpunkt zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ziel

In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Kooperationsgruppe (im Folgenden die "Gruppe") festgelegt.

Artikel 2 Vorsitz der Gruppe

  1. Den Vorsitz in der Gruppe führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der Vorsitz wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt, die den vorherigen und den folgenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten bzw. innehaben werden.
  2. Abweichend von Absatz 1 und auf Antrag eines Vertreters des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, kann die Gruppe, falls dieser Mitgliedstaat davon Abstand nimmt, den Vorsitz der Gruppe zu führen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, einen stellvertretenden Vorsitz aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen, bis der nächste Vorsitz nach Absatz 1 die Nachfolge antritt.

Artikel 3 Einberufung einer Sitzung

  1. Der Vorsitz beruft Sitzungen der Gruppe von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder ein. Der Vorsitz legt unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms der Gruppe einen vorläufigen Zeitplan der Sitzungen während seines Mandats fest.
  2. Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

Artikel 4 Arbeitsverfahren

Die Gruppe führt ihre Arbeit in einer Kombination aus Sitzungen (auch virtuell) und schriftlichem Verfahren durch.

Artikel 5 Tagesordnung

  1. Der Vorsitz erstellt mit Unterstützung des Sekretariats die Tagesordnung und übermittelt sie den Mitgliedern der Gruppe.
  2. Die Tagesordnung wird von der Gruppe zu Beginn der Sitzung angenommen.

Artikel 6 Abstimmungsregeln und von den Mitgliedern der Gruppe vertretene Standpunkte

  1. Die Gruppe beschließt im Konsens, sofern in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Findet eine Abstimmung statt, so haben die Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben, das Recht, dass eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt der zur Abstimmung vorgelegten Unterlage als Anhang beigefügt wird.
  3. Die Gruppe nimmt ihr Arbeitsprogramm mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder an.

Artikel 7 Dritte und Sachverständige

  1. Vertreter der Beitrittsländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen.
  2. Der Vorsitz kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe beschließen, zu einer Sitzung oder einem bestimmten Teil einer Sitzung der Gruppe Vertreter maßgeblicher Interessengruppen oder Sachverständige einzuladen. Allerdings können die Ausschussmitglieder die Teilnahme dieser Personen mit einfacher Mehrheit ablehnen.
  3. Vertreter von Dritten oder maßgeblicher Interessengruppen sowie Sachverständige im Sinne der Absätze 1 und 2 sind bei den Abstimmungen der Gruppe nicht zugegen und nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 8 Einsetzung von Untergruppen

  1. Die Gruppe kann Untergruppen zur Prüfung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einsetzen.
  2. Die Gruppe legt das Mandat der Untergruppen fest. Eine Untergruppe erstattet der Gruppe Bericht und wird aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt hat.
  3. Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte für alle Untergruppen nach Absatz 1.
  4. Die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und die Vertraulichkeit gemäß Artikel 10, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 11 und die Bestimmungen über die Sitzungskosten gemäß Artikel 12 gelten auch für Untergruppen.

Artikel 9 Geschäftsordnung

  1. Die Gruppe gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorsitz kann auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe oder von sich aus Änderungen der Geschäftsordnung vorschlagen.

Artikel 10 Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit

  1. An die Gruppe gerichtete Anträge auf Zugang zu Dokumenten über ihre Tätigkeit werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bearbeitet.
  2. Die Beratungen der Gruppe sind nicht öffentlich. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz kann die Gruppe beschließen, für bestimmte Themenbereiche ihre Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Den Mitgliedern der Gruppe, den Vertretern von Dritten und den Sachverständigen vorgelegte Dokumente werden nicht offengelegt, sofern nicht gemäß Absatz 1 Zugang zu ihnen gewährt oder sie auf andere Weise von der Kommission öffentlich gemacht werden.
  4. Die Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Union, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 3 und (EU, Euratom) 2015/444 4 festgelegt sind, gelten für sämtliche Informationen, die die Gruppe erhält, erstellt oder bearbeitet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, werden angemessen geschützt.
  5. Die Mitglieder der Gruppe, die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitz stellt sicher, dass die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 11 Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gruppe steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

Artikel 12 Sitzungskosten

  1. Die Dienste der an den Tätigkeiten der Gruppe Beteiligten werden von der Kommission nicht vergütet.
  2. Die für die Teilnehmer an den Sitzungen der Gruppe anfallenden Reisekosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 194 vom 19.07.2016 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).

3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).

4) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

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