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Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, ber. L 276 S. 78 A;
VO (EU) 2021/529 - ABl. L 106 vom 26.03.2021 S. 47 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/629 - ABl. LI 115 vom 13.04.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/945 - ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 17 Inkrafttreten/Anwendung Übergangsbestimmung; ber. L 2023/90102)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein hohes Maß an Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Investoren angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("Multilateral Trading Facilities", im Folgenden "MTF"), organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Dieser hohe Grad an Transparenz sollte auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherstellen, so dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.
(2) Auf der anderen Seite ist einzuräumen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften oder ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich sein können, damit die Liquidität nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Folglich ist es angemessen, dass die genauen Umstände definiert werden, unter denen die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und der Aufschub in Bezug auf die Nachhandelstransparenz gewährt werden können.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Anforderungen an die Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften präzisieren, die für den Handel mit Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten Anwendung finden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(4) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf die Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, MTF, organisierten Handelssysteme und Wertpapierfirmen, die außerhalb von Handelsplätzen tätig sind, gleich und nicht diskriminierend behandeln.
(5) Es ist eine beschränkte Anzahl an technischen Begriffen zu klären. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um in der Union eine einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten und folglich zur Einrichtung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen dienen nur der Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente und sollten streng auf das Verständnis dieser Verordnung beschränkt sein.
(6) Dieser Verordnung unterliegende börsengehandelte Waren (ETC) und börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) sind aufgrund ihrer rechtlichen Struktur als Schuldtitel zu betrachten. Da sie jedoch auf ähnliche Weise wie ETF gehandelt werden, sollten ähnliche Transparenzvorschriften wie bei ETF angewandt werden.
(7) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte eine Reihe von Instrumenten, für die kein liquider Markt besteht, Anspruch auf eine Ausnahme in Bezug auf die Vorhandelstransparenz haben. Diese Anforderung sollte auch auf einer Clearing-Pflicht unterliegende Derivate Anwendung finden, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sowie Anleihen, Derivate, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die nicht liquide sind.
(8) Ein Handelsplatz, der ein Preisanfrage-Handelssystem betreibt, sollte den Geld- und Briefkurs oder verbindliche Interessenbekundungen oder die Tiefe der Kurse spätestens zu dem Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem der Anforderer gemäß den Vorschriften des Systems in der Lage ist, ein Geschäft zu tätigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die ihre Offerten an den Anforderer richten, nicht benachteiligt werden.
(9) Liquide gedeckte Schuldverschreibungen sind größtenteils Hypothekenpfandbriefe, die zur Erteilung von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs seitens einer Privatperson ausgegeben werden, und der durchschnittliche Wert ist direkt mit dem Wert des Darlehens verbunden. Auf dem Markt für gedeckte Schuldverschreibungen stellt der Liquiditätsanbieter sicher, dass professionelle Investoren, die in großem Umfang Handel betreiben, in Verbindung gebracht werden mit den Immobilieneigentümern, die in kleinem Umfang handeln. Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der für das Instrument typische Umfang, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.
(10) Die soweit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Marktbetreiber, das genehmigte Veröffentlichungssystem (APA) oder die betroffene Wertpapierfirma angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternehmen. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, möglichst unter Einhaltung des vorgeschriebenen maximalen Zeitlimits veröffentlicht werden.
(11) Die Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten der außerhalb eines Handelsplatzes durch ein APA durchgeführten Geschäfte veröffentlichen. Die Verordnung sollte festlegen, auf welche Weise die Wertpapierfirmen ihre Geschäfte an das APA melden und sollte diesbezüglich die delegierte Verordnung (EU) 2017/571 2 anwenden.
(12) Die Möglichkeit, die Anwendung der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Geschäften festzulegen, die zwischen zwei Wertpapierfirmen, einschließlich systematische Internalisierer, getätigt werden, im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt werden, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheiten, ist in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen. Diese Geschäfte tragen nicht zum Prozess der Kursfestsetzung bei bzw. verwischen unter Umständen das Bild für Investoren oder behindern die bestmögliche Ausführung, und deshalb werden in dieser Verordnung Geschäfte durch andere Faktoren bestimmt als die aktuelle Marktbewertung, die nicht veröffentlicht werden sollte.
(13) Wertpapierfirmen führen häufig auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Handelsgeschäfte umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser bewältigen, wobei der Preis der einzelnen Teilgeschäfte des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem gegebenen Marktpreis der einzelnen Teilgeschäfte beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa "Exchange for Physicals", an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Es ist deshalb angemessen, zum Zweck dieser Verordnung die Bedingungen für die Anwendung des Aufschubs der Nachhandelstransparenz von Transaktionspaketen zu definieren. Derartige Vorkehrungen sollten nicht verfügbar sein für Geschäfte zur Sicherung von Finanzinstrumenten, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getätigt werden.
(14) Der "Exchange for physicals" (EFP) ist ein fester Bestandteil der Finanzmärkte und erlaubt es den Marktteilnehmern, Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten zu organisieren und auszuführen, die direkt mit einem Geschäft am zugrunde liegenden physischen Markt verknüpft sind. Sie sind weit verbreitet und umfassen eine Vielzahl von Akteuren, wie Landwirte, Erzeuger, Hersteller und Verarbeiter von Waren. In der Regel kommt es zu einem EFP-Geschäft, wenn ein Verkäufer eines physischen Vermögenswerts versucht, seine entsprechende Position in einem Derivatvertrag mit dem Käufer des physischen Vermögenswerts auszubuchen, sofern der letztgenannte auch eine entsprechende Sicherung in demselben Derivatvertrag hält. Sie erleichtern folglich die effiziente Ausbuchung von Absicherungspositionen, die nicht mehr notwendig sind.
(15) In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden. Folglich sollte die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts stets bei der verkaufenden Wertpapierfirma liegen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und die kaufende Partei.
(16) Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer eines gegebenen Finanzinstruments und ist sie auch die kaufende Firma für das gegebene Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies von ihr erwarten würden und sie besser in der Lage ist, im Feld zu Meldezwecken den eigenen Status als systematischer Internalisierer anzugeben. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei darüber unterrichten, dass er das Geschäft veröffentlicht.
(17) Es ist wichtig, dass der derzeitige Standard für die Veröffentlichung von Geschäften, die als Back-to-Back-Geschäfte getätigt werden, beibehalten wird, um zu vermeiden, dass ein Einzelgeschäft mehrfach veröffentlicht wird, und um Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu gewährleisten, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft zu veröffentlichen.
(18) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestattet es den zuständigen Behörden, die Veröffentlichung von ergänzenden Einzelheiten vorzuschreiben, wenn in Bezug auf die Veröffentlichung ein Aufschub gewährt wurde, oder Aufschübe über einen verlängerten Zeitraum zu gewähren. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union beizutragen, ist es erforderlich, die Bedingungen und Kriterien zu definieren, unter denen ein ergänzender Aufschub von den zuständigen Behörden gestattet werden kann.
(19) Der Handel mit vielen Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten, insbesondere mit Derivaten, ist episodischer Natur und unterliegt regelmäßigen Änderungen der Handelsmuster. Aus diesem Grund wäre eine statische Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt haben, und der verschiedenen Schwellenwerte zu Zwecken der Kalibrierung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten ohne Einräumung der Möglichkeit einer Anpassung des Liquiditätsstatus und der Schwellenwerte im Zuge von Änderungen des Handelsmusters ungeeignet. Es ist deshalb angemessen, die Methode und die Parameter festzulegen, die für die Durchführung der Liquiditätsbewertung und die Berechnung der Schwellenwerte für die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und einen Aufschub der Nachhandelstransparenz regelmäßig erforderlich sind.
(20) Um eine kohärente Anwendung der Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und der Nachhandelsaufschübe sicherzustellen, ist es erforderlich, einheitliche Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Daten einzurichten, welche die zuständigen Behörden von den Handelsplätzen, APA und Anbietern konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers, im Folgenden "CTP") zu Transparenzzwecken fordern können. Außerdem müssen die Methode zur Berechnung der jeweiligen Schwellenwerte und einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung der Informationen in der ganzen Union festgelegt werden. Die Vorschriften in Bezug auf die spezifische Methode und die Daten, die zur Durchführung der Berechnungen zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Transparenzbestimmungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente erforderlich sind, sind in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission 3 anzuwenden, in der die gemeinsamen Elemente in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Datenanfragen an Handelsplätze, APA und CTP zu Zwecken der Transparenz und andere Berechnungen generell definiert sind.
(21) Für Anleihen außer ETC und ETN sollten Geschäfte in Höhe von unter 100.000 EUR von den Berechnungen der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzschwellenwerte ausgenommen werden, da diese als Auftragsgrößen von Kleinanlegern betrachtet werden. Die Geschäfte mit einer Auftragsgröße von Kleinanlegern sollten in allen Fällen in den Genuss der neuen Transparenzregelungen gelangen und jeder Schwellenwert, der eine Ausnahme oder einen Aufschub von den Transparenzvorschriften vorsieht, sollte über diesem Niveau liegen.
(22) Der Zweck der Befreiung von den Transparenzpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht darin sicherzustellen, dass die Effektivität der vom Eurosystem durchgeführten Vorgänge bei der Erfüllung der primären Aufgaben gemäß Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (nachstehend als "die Satzung" bezeichnet) und gemäß gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die von fristgerechten und vertraulichen Geschäften abhängt, nicht durch die Offenlegung von Informationen über diese Geschäfte beeinträchtigt wird. Es ist für die Zentralbanken von entscheidender Bedeutung zu kontrollieren, ob, wann und wie Informationen über ihre Handlungen offengelegt werden, um so die maximale beabsichtigte Wirkung zu erzielen und unbeabsichtigte Folgen für den Markt zu vermeiden. Folglich sollte für die Mitglieder des ESZB und ihre jeweiligen Gegenparteien Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Freistellung von den Transparenzanforderungen bestehen.
(23) Eine der wichtigsten Verantwortlichkeiten des ESZB gemäß Vertrag und Satzung und gemäß gleichwertigen nationalen Bestimmungen für die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist die Ausführung der Devisenpolitik, welche die Unterhaltung und Verwaltung von Währungsreserven umfasst, um sicherzustellen, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein ausreichender Betrag liquider Ressourcen für die devisenpolitischen Geschäfte zur Verfügung steht. Die Anwendung der Transparenzanforderungen auf Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven kann zu unbeabsichtigten Signalen an den Markt führen, was Einfluss auf die Devisenpolitik des Eurosystems und die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben könnte. Ähnliche Überlegungen gelten auch für Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven bei der Ausführung der Geld- und Finanzstabilitätspolitik im Einzelfall.
(24) Die Befreiung von den Transparenzpflichten für Geschäfte, bei denen die Gegenpartei ein Mitglied des ESZB ist, sollte nicht für Geschäfte gelten, die von einem Mitglied des ESZB in Ausübung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen werden. Dies sollte Geschäfte umfassen, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB durchgeführt werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Satzung durchgeführt werden.
(25) Die vorübergehende Aussetzung der Transparenzanforderungen sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden, die einem erheblichen Rückgang der Liquidität in einer Klasse von Finanzinstrumenten ausgehend von objektiven und messbaren Faktoren entsprechen. Es muss unterschieden werden zwischen Klassen, bei denen anfänglich festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht oder dass keiner besteht, da ein erheblicher Rückgang in einer Klasse, für die kein liquider Markt besteht, relativ betrachtet wahrscheinlicher ist. Deshalb ist eine Aussetzung der Transparenzanforderungen bei Instrumenten, die keinen liquiden Markt haben, nur dann aufzuerlegen, wenn ein Rückgang um einen höheren relativen Schwellenwert aufgetreten ist.
(26) Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzvorschriften sollten angemessen auf den Markt zugeschnitten werden und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass die notwendigen durchzuführenden Berechnungen definiert werden, einschließlich der Zeiträume und Methoden der Berechnung. Diesbezüglich sollten zur Vermeidung verzerrender Wirkungen die in dieser Verordnung genannten Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die einschlägigen Schwellenwerte der Vorschriften in angemessenen Abständen aktualisiert werden, um den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Es ist auch angemessen, eine zentrale Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen vorzusehen, damit diese allen Teilnehmern des Finanzmarktes und den zuständigen Behörden in der Union an einem einzigen Ort und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die ESMA über die Ergebnisse ihrer Berechnungen unterrichten und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.
(27) Um eine reibungslose Umsetzung der neuen Transparenzanforderungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Transparenzbestimmungen schrittweise einzuführen. Der Liquiditätsschwellenwert "durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften", der zur Bestimmung der Anleihen herangezogen wird, für welche ein liquider Markt besteht, sollte schrittweise angepasst werden.
(28) Bis zum 30. Juli des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung des Liquiditätsschwellenwerts vorlegen, der für die Vorhandelstransparenzvorschriften gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschlaggebend ist, sowie gegebenenfalls einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard zur Anpassung des Liquiditätsschwellenwerts.
(29) Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des für das Instrument typischen Umfangs, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.
(30) Zu diesem Zweck sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung der Ausnahmeschwellenwerte und gegebenenfalls einen überarbeiteten Regulierungsstandard vorlegen, um die auf Nichteigenkapitalinstrumente anwendbaren Schwellenwerte anzupassen.
(31) Zu Zwecken der Transparenzberechnungen sind Referenzdaten zur Bestimmung der Unteranlageklasse erforderlich, zu welcher jedes Finanzinstrument zählt. Folglich sind die Handelsplätze dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den Daten gemäß delegierter Verordnung (EU) 2017/585 4 weitere Referenzdaten vorzulegen.
(32) Bei der Bestimmung der Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht, wurde im Zusammenhang mit Fremdwährungsderivaten aufgrund der fehlenden Daten, die für eine umfassende quantitative Analyse des gesamten Marktes erforderlich sind, eine qualitative Bewertung gefordert. Folglich sollte bei Fremdwährungsderivaten, bis Daten von höherer Qualität vorliegen, davon ausgegangen werden, dass zu Zwecken dieser Verordnung kein liquider Markt besteht.
(33) Um eine effektive Einführung der neuen Transparenzvorschriften sicherzustellen, sollten die Marktteilnehmer rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für die Berechnung und die Veröffentlichung von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellen, für welche es keinen liquiden Markt gibt, und für Finanzinstrumente mit großem Volumen oder über dem typischen Umfang.
(34) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten diese Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.
(35) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(36) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Vorhandelstransparenz für regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme
Artikel 2 Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.
Artikel 3 Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.
Artikel 4 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden 23
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:
(2) Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:
(3) Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen.
Artikel 5 Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
(2) Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:
(3) Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.
Artikel 6 Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.
Kapitel III
Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln
Artikel 7 Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.
(2) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
(3) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:
(4) Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall:
(5) Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.
(6) Ist nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument und tritt diese als kaufende Firma auf, so veröffentlicht diese Wertpapierfirma abweichend von Absatz 5 das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme.
(7) Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.
(8) Informationen über ein Transaktionspaket sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8 Spätere Veröffentlichung von Geschäften
(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
(2) Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.
(3) Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.
Artikel 9 Geschäfte mit großem Volumen
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 10 Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 11 Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:
(2) Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:
(3) In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.
(4) Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:
(5) Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.
(6) Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
Artikel 12 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden 23
(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 7 aufgeführt sind.
Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz
Artikel 13 Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen 23
(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:
(2) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:
(3) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:
(4) Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird - sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt - das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.
(5) In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/590 und (EU) 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:
Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.
(6) Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.
(7) Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und d, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.
(8) Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 gemessene Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.
(9) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.
(10) Die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe b genannten Berechnungen schließen Geschäfte mit einer Größe von kleiner oder gleich 100.000 EUR aus.
(11) Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1.000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden:
(12) Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:
(13) Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.
(14) Für Eigenkapitalderivate, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.
(15) Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.
(16) Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.
(17) Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.
(18) Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen die im vorangegangenen Kalenderquartal in der Union ausgeführten Geschäfte und finden Anwendung ab dem dritten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres bis zur Anwendung der Berechnungen für den folgenden Dreimonatszeitraum.
(19) Anleihen außer ETC und ETN, die während der ersten beiden Monate eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des Kalenderquartals.
(20) Anleihen außer ETC und ETN, die während des letzten Monats eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des folgenden Kalenderquartals.
Artikel 14 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:
Artikel 15 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:
Artikel 16 Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode ein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
(2) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode kein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertag berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II der Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die Berechnungen werden auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.
(4) Bevor die zuständigen Behörden über eine Aussetzung der Transparenzpflichten entscheiden, stellen sie sicher, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.
Artikel 17 Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen 21 22
(1) Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium "durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften" vor, dass sich diese "durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften" auf die Phase S3 bezieht (7 tägliche Geschäfte).
(2) Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn
(3) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S3 angewandt (50. Perzentil).
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii bis iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).
(4) Bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. Juli eines jeden darauffolgenden Jahres legt die ESMA der Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium "durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte" bei Anleihen festgelegten Schwellenwerte sowie eine Bewertung der unter Absatz 8 fallenden Handelsperzentile, die die für das Finanzinstrument typische Größe bestimmen, vor. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium für Anleihen festgelegten Schwellenwerte erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 6 S4 erreicht ist. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Handelsperzentile erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 8 S4 erreicht ist.
(5) Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(6) Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium "durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften" für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:
(7) Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 6 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.
(8) Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:
(9) Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 8 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.
Artikel 18 Übergangsbestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
(3) Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.
(4) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.
(5) Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.
Artikel 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe S. 126 dieses Amtsblatts).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe S. 174 dieses Amtsblatts).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (siehe S. 368 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
6) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449).
Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen | Anhang I 23 |
Systemtyp | Beschreibung des Systems | Offenzulegende Informationen |
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion | Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. | Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse. |
Quotierungsgetriebenes Handelssystem | Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. | Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina. Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden. |
Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen | Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. | Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre. |
Preisanfrage-Handelssystem | Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt. | Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden. |
Sprachbasiertes Handelssystem | Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. | Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. |
Hybrides Handelssystem | Ein System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 5 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann. | Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist. Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird. |
Jede andere Art von Handelssystem | Jede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 6 fällt. | Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben. |
Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte | Anhang II 23 |
Tabelle 1 Symbole für Tabelle 2
Symbol | Datentyp | Begriffsbestimmung |
{ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld |
{CURRENCYCODE_3} | 3 alphanumerische Zeichen | Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATE_TIME_FORMAT} | Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 | Datum und Zeit in folgendem Format:
JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ. Dabei ist:
Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. |
{DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können | Numerisches Feld für positive und negative Werte:
Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
{ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{MIC} | 4 alphanumerische Zeichen | MIC-Code gemäß ISO 10383 |
Tabelle 2 Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz 23
# | Feldname | Finanzinstrumente | Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten | Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung | Gemäß Tabelle 1 auszufüllen |
1 | Handelsdatum und -zeit | Für alle Finanzinstrumente | Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung
Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission 1. | Geregelter Markt (RM) Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffent-lichungs-system (APA) Bereit-gestellter konsolidierter Datenträger (CTP) | {DATE_TIME_FORMAT} |
2 | Kennung des In-struments | Für alle Finanzinstrumente | Code zur Identifizierung des Finanzinstruments | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {ISIN}. |
3 | Preis | Für alle Finanzinstrumente | Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld "Preisangabe" genannten Wert übereinstimmen. Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP"), ist dieses Feld nicht auszufüllen. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird |
4 | Fehlender Preis | Für alle Finanzinstrumente | Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern "in der Schwebe" ist, wird der Wert "PNDG" angegeben. Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert "NOAP". | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "PNDG", wenn der Preis nicht verfügbar ist "NOAP", wenn der Preis nicht anwendbar ist |
5 | Währung für die Preisfestsetzung | Für alle Finanzinstrumente | Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist). | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {CURRENCYCODE_3} |
6 | Preisangabe | Für alle Finanzinstrumente | Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld "BAPO" einzutragen. Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben. Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld "Preis" genannten Wert übereinstimmen. Wenn der Preis als Geldwert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP") ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "MONE" - Geldwert "PERC" - Prozentsatz "YIEL" - Rendite "BAPO" - Basispunkte |
7 | Menge | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/17} |
8 | Menge in Maßeinheit | Bei Verträgen in Einheiten für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. | Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/17} |
9 | Angabe der Menge in der Maßeinheit | Bei Verträgen für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate in Einheiten, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung be-schrieben sind | Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "TOCD" - Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten "TONE" - metrische Tonnen "MWHO" - Megawattstunden "MBTU" - ein Million BTU (British thermal units) "THMS" - Therm "DAYS" - Tage oder {ALPHANUM-4} auf andere Weise |
10 | Nennbetrag | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Dieses Feld ist auszufüllen:
| RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/5} |
11 | Nennwährung | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist. Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {CURRENCYCODE_3} |
12 | Art | Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate | Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "EUAE" - EUA "CERE" - CER "ERUE" - ERU "EUAA" - EUAA "OTHR" - Sonstiges |
13 | Ausführungsplatz | Für alle Finanzinstrumente | Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "SINT" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "MIC" oder "XOFF" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben "XOFF" auch das Feld "Handelsplatz der Ausführung im Drittland" ausgefüllt werden. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {MIC} - Handelsplätze in der EU oder "SINT" - systematische Internalisierer "XOFF" - Sonstiges |
14 | Handelsplatz der Ausführung im Drittland | Für alle Finanzinstrumente | Die Identifikation des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist zu verwenden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen. | APA, CTP | {MIC} |
15 | Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung | Für alle Finanzinstrumente | Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA. Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DATE_TIME_FORMAT} |
16 | Veröffentlichungsplatz | Für alle Finanzinstrumente | Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. | CTP | Handelsplatz: {MIC} APA: {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht. |
17 | Transaktions- identifikationscode | Für alle Finanzinstrumente | Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission 2 und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet das APA keine MICs, wird der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet. Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {ALPHANUMERICAL-52} |
18 | Zu clearendes Geschäft | Für Derivate | Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "TRUE" - zu clearendes Geschäft "FALSE" - nicht zu clearendes Geschäft |
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 148).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 193). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister. |
Tabelle 3 Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz 23
Kennzeichnung | Name | Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung | Beschreibung |
"BENC" | Transaktionskennzeichen "Benchmark-Geschäft" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. |
"ACTX" | Transaktions-kennzeichen "agenturübergreifend" | APA, CTP | Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen. |
"NPFT" | Transaktions-kennzeichen "nichtpreisbildend" | RM, MTF, OTF, CTP | Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590. |
"LRGS" | Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-LIS" | RM, MTF, OTF APA CTP | Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird. |
"ILQD" | Transaktions-kennzeichen "illiquides Instrument" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen. |
"SIZE" | Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-SSTI" | RM, MTF, OTF APA, CTP | Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird. |
"TPAC" | Transaktions-kennzeichen "Paket" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Transaktionspakete, die keinen "Exchange for Physicals" darstellen, wie in Artikel 1 definiert. |
"XFPH" | Transaktions-kennzeichen "Exchange for Physicals" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert. |
"CANC" | Kennzeichen "Storno" | RM, MTF, APA, CTP | Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird. |
"AMND" | Kennzeichen "Änderung" | RM, MTF, APA, CTP | Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird. |
"PORT" | Kennzeichen "Portfoliogeschäft" | RM, MTF, APA, CTP | Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein "Transaktionspaket" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 handelt. |
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i | "LMTF" | Kennzeichen "beschränkte Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. |
"FULF" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | ||
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | "DATF" | Kennzeichen "täglich aggregiertes Geschäft" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. |
"FULA" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b | "VOLO" | Kennzeichen "Volumenauslassung" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. |
"FULV" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c | "FWAF" | Kennzeichen "Aggregation vier Wochen" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
"FULJ" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d | "IDAF" | Kennzeichen "unbefristete Aggregation" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist. |
Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel | "VOLW" | Kennzeichen "Volumenauslassung" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
"COAF" | Kennzeichen "Aggregation in Folge" (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente) | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
Instrumenttyp | Menge |
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Anleihetypen ETC und ETN | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Verbriefte Derivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Zinsderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Fremdwährungsderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Aktienderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Warenderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Kreditderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Differenzgeschäfte | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
C10-Derivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Emissionszertifikatderivate | "Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. |
Emissionszertifikate | "Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2Feld 8 dieser Verordnung. |
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe S. 193 dieses Amtsblatts).
Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente | Anhang III 23 |
1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 23
2. Anleihen
Tabelle 2.1 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) | |||||
Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt | |||||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] | |||
EUR 100.000 | S1 | S2 | S3 | S4 | 80 % |
15 | 10 | 7 | 2 |
Tabelle 2.2 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben 23
Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) | |||||
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben. | |||||
Anleihetyp | Emissionsvolumen - RTS23#14 | ||||
Öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um:
| unter (in EUR) | 1.000.000.000 | ||
Sonstige öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird:
| unter (in EUR) | 500.000.000 | ||
Wandelschuldverschreibung RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB | bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Pfandbrief RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB | bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG |
während der Phasen S1 und S2 |
während der Phasen S3 und S4 | ||
unter (in EUR) | 1.000.000.000 |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Unternehmensanleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde 1, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien 2 oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern |
während der Phasen S1 und S2 | während der Phasen S3 und S4 | ||
unter (in EUR) |
1.000.000.000 |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Anleihetyp | Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung | ||||
Sonstige Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR | Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat | ||||
1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001 S. 1).
2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19). |
Tabelle 2.3 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) | ||||||||||
Anleihetyp | Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte | Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe | ||||||||
SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nach- handel | LIS Nach- handel | |||||||
Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Handel - Perzentil | |||||
Öffentliche Anleihe | Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 300.000 EUR | 70 | 300.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||
Sonstige öffentliche Anleihe | Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 300.000 EUR | 70 | 300.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||
Wandelschuld- verschreibung | Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuld- verschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 200.000 EUR | 70 | 200.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||
Pfandbrief | Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 300.000 EUR | 70 | 300.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 40 | 40 | |||||||
Unternehmens- anleihe | Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 200.000 EUR | 70 | 200.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||
Sonstige Anleihen | Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 | S1 | S2 | S3 | S4 | 200.000 EUR | 70 | 200.000 EUR | 80 | 90 |
30 | 40 | 50 | 60 |
Tabelle 2.4 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben 23
Anleihetyp | Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. | 500.000 EUR | 10 |
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. | 500.000 EUR | 10 |
Tabelle 2.5 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse - Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) | ||||
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht | ||||
Anleihetyp | SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel |
Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | |
ETC | 1.000.000 EUR | 1.000.000 EUR | 50.000.000 EUR | 50.000.000 EUR |
ETN | 1.000.000 EUR | 1.000.000 EUR | 50.000.000 EUR | 50.000.000 EUR |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht | ||||
Anleihetyp | SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel |
Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | |
ETC | 900.000 EUR | 900.000 EUR | 45.000.000 EUR | 45.000.000 EUR |
ETN | 900.000 EUR | 900.000 EUR | 45.000.000 EUR | 45.000.000 EUR |
3. Strukturierte Finanzprodukte
Tabelle 3.1 SFP - Klassen, die keinen liquiden Markt haben 23
Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP) | ||
Test 1 - Bewertung der SFP-Anlageklasse | ||
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben - RTS2#3 = SFPS | ||
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden | Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien | |
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
In allen SFP ausgeführte Geschäfte | 300.000.000 EUR | 500 |
Test 2 - SFP, die keinen liquiden Markt haben | ||
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | ||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] |
100.000 EUR | 2 | 80 % |
Tabelle 3.2 SFP - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde
Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP) | |||
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde | |||
SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel |
Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert |
100.000 EUR | 250.000 EUR | 500.000 EUR | 1.000.000 EUR |
Tabelle 3.3 SFP - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde
Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP) | |||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte | Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde | ||||||||||
SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel | ||||||||
Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Schwellen- wert | ||||
In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte | S1 | S2 | S3 | S4 | 100.000 EUR | 70 | 250.000 EUR | 80 | 500.000 EUR | 90 | 1.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde | |||
SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel |
Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert |
100.000 EUR | 250.000 EUR | 500.000 EUR | 1.000.000 EUR |
4. Verbriefte Derivate
Tabelle 4.1 Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben 23
Anlageklasse - Verbriefte Derivate | ||||||||||||
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens: | ||||||||||||
| ||||||||||||
RTS2#3 = SDRV | ||||||||||||
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||||||||||||
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
Tabelle 4.2 Verbriefte Derivate - Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse - Verbriefte Derivate | |||
Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte | |||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
50.000 EUR |
60.000 EUR |
90.000 EUR |
100.000 EUR |
5. Zinsderivate
Tabelle 5.1 Zinsderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben 23
Anlageklasse - Zinsderivate | ||||
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt. | ||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. | ||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium | ||
Anleihenfutures/-forwards / Future auf ein Anleihenfuture / Forward auf ein Anleihenfuture Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BOND oder Forward auf eine Anleihe RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BOND oder Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BNFD oder Forward auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BNFD | Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) - Emittent des Basiswerts Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) - Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition: kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 5.000.000 EUR | 10 | Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
Anleihenoption / Option auf eine Anleihenoption / Option auf ein Anleihenfuture Anleihenoption Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BNFD | eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) - letzte zugrunde liegende Anleihe Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
5.000.000 EUR |
10 | |
IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = INTR oder Forward Rate Agreement RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = INTR oder Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = IFUT oder Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = IFUT | eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
IR-Optionen /Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf eine Zinsoption /Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf ein Zins-Future/FRA//"Option auf eine Zinsoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = IFUT oder /IR Option//"Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = INTR | eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | |
Swaptions RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWPT | eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) - Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC] Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC] Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC] Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC] OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC] Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC] Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC] Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC] Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC] OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC] Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) - Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 5 Jahre Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit < 10 Jahre Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFMC | eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFMC | Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXMC | Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSMC | Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFMC | Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFSC | Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Float-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFSC | Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXSC | Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSSC | Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Inflation "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFSC | Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Anlageklasse - Zinsderivate | ||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | |||
Sonstige Zinsderivate Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OTHR | Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 5.2 Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse - Zinsderivate | ||||||||||||||
Unteranlageklasse | Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse mit liquidem Markt | |||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berück- sichtigende Geschäfte | SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel | ||||||||||
Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Volumen - Perzentil | Schwellen- wert | Handel - Perzentil | Volumen - Perzentil | Schwellen- wert | |||||
Anleihenfutures/- forwards | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 20.000.000 EUR | 90 | 70 | 25.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Anleihenoptionen | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 20.000.000 EUR | 90 | 70 | 25.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
IR Futures und FRA | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 5.000.000 EUR | 70 | 10.000.000 EUR | 80 | 60 | 20.000.000 EUR | 90 | 70 | 25.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
IR-Optionen | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 5.000.000 EUR | 70 | 10.000.000 EUR | 80 | 60 | 20.000.000 EUR | 90 | 70 | 25.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Swaptions | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Float -to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps | Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden | S1 | S2 | S3 | S4 | 4.000.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 9.000.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 |
weiter . |