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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/945 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 17, ber. L 2023/90102)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

s Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 2, der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft "nichtpreisbildend" ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.

(2) Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte maßgeblich ist, wurde von beaufsichtigten Einrichtungen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Nichteigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 5, die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. Da die Liste der nichtpreisbildenden Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 alle Geschäfte enthält, die von den Meldepflichten auszunehmen sind, sollten die gesonderten Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 daher gestrichen werden.

(3) Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.

(4) In der öffentlichen Fassung der Berichte über Geschäfte mit Finanzinstrumenten wurden bestimmte Schlüsselelemente wie Preis, Menge und Nennbetrag uneinheitlich ausgedrückt. Die Darstellung dieser Elemente sollte mit den Marktkonventionen in Bezug auf die einzelnen Instrumente im Einklang stehen. Bei Anleihen sollte der Preis als Prozentsatz angegeben werden, es sei denn, die Marktkonvention schreibt vor, dass der Preis einer bestimmten Art von Anleihe anders angegeben wird. Bei Credit Default Swaps sollte der Preis in Basispunkten ausgedrückt werden, die der Verkäufer der Kreditbesicherung erhält.

(5) Geschäfte, bei denen mehrere verschiedene Anleihen oder andere Finanzinstrumente als Portfoliogeschäft zu einem einzigen Preis für das gesamte Los gleichzeitig an einen einzigen Kunden, einschließlich Gegenparteien, verkauft werden, sind in den öffentlichen Fassungen der Berichte nicht als solche erkennbar. Ohne die genaue Identifikation solcher Portfoliogeschäfte werden in den öffentlichen Fassungen der Berichte mehrere Einzelgeschäfte zu einem Preis ausgewiesen, der nicht den Marktpreis widerspiegelt. Daher ist es erforderlich, in Anhang II Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 für Portfoliogeschäfte ein Kennzeichen zur Identifikation solcher Geschäfte hinzuzufügen.

(6) Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Wertpapierfirmen haben die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhandelstransparenzinformationen gegenüber der Öffentlichkeit und in Bezug auf die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Transparenzberechnungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht einheitlich ausgelegt. Infolgedessen sind diese Informationen unvollständig, ungenau oder inkohärent. Dies untergräbt die Verwendbarkeit solcher Informationen sowie die Qualität und Genauigkeit der Transparenzberechnungen auf der Grundlage der übermittelten Daten. Um die einheitliche Anwendung der Nachhandelstransparenzanforderungen in der gesamten Union zu fördern, muss genauer festgelegt werden, wie Einzelheiten, beispielsweise Preis und Nennbetrag, in Bezug auf verschiedene Finanzinstrumente von Handelsplätzen, APA und Wertpapierfirmen und für die Meldung von Referenzdaten und quantitativen Daten an die ESMA und die zuständigen Behörden offengelegt werden sollten.

(7) Die Liquidität von Warenderivaten schwankt je nach den Merkmalen der Instrumente erheblich. Das Format, in dem bestimmte Merkmale von Waren- und Frachtderivaten gemeldet werden, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 derzeit nicht ausreichend ausgeführt. Um eine einheitliche Meldung dieser Merkmale zu erreichen und die Datenqualität zu verbessern, sollten diese Formate auf bestehenden Marktstandards beruhen und spezifiziert werden.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Damit Handelsplätze, APA und Wertpapierfirmen die erforderlichen Änderungen an ihren Systemen vornehmen können, sollten bestimmte mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Geschäfte zu gewährleisten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt, aber nach diesem Datum veröffentlicht oder geändert werden, sollten Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin für Geschäfte gelten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen."

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission * aufgeführt sind.

______
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449)."

3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben."

b) Die Absätze 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"(17) Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.

(18) Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen die im vorangegangenen Kalenderquartal in der Union ausgeführten Geschäfte und finden Anwendung ab dem dritten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres bis zur Anwendung der Berechnungen für den folgenden Dreimonatszeitraum."

4. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

7. Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

8. Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2 Übergangsbestimmung

Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Geschäfte, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2, 4, 5 und 7 gelten ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2023

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 229).

3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 387).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449).

6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).


.

Anhang I

"Anhang I
Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen

SystemtypBeschreibung des SystemsOffenzulegende Informationen
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden AuktionEin System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse.
Quotierungsgetriebenes HandelssystemEin System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.
Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.
Handelssystem basierend auf periodischen AuktionenEin System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.
Preisanfrage-HandelssystemEin Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.
Sprachbasiertes HandelssystemEin Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden.
Hybrides HandelssystemEin System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 5 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann.Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist.
Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird.
Jede andere Art von HandelssystemJede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 6 fällt.Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben.

.

Anhang II

Anhang II wird wie folgt geändert:

1. Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 2: Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

#FeldnameFinanzinstrumenteBeschreibung und zu veröffentlichende EinzelheitenArt der Ausführung oder Ort der VeröffentlichungGemäß Tabelle 1 auszufüllen
1Handelsdatum und -zeitFür alle FinanzinstrumenteDatum und Uhrzeit der Geschäftsausführung

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission 1.
Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.
Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM)
Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)
Genehmigtes Veröffent-lichungs-system (APA)
Bereit-gestellter konsolidierter Datenträger (CTP)
{DATE_TIME_FORMAT}
2Kennung des In-strumentsFür alle FinanzinstrumenteCode zur Identifizierung des FinanzinstrumentsRM, MTF, OTF, APA, CTP{ISIN}.
3PreisFür alle FinanzinstrumenteGehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen
Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld "Preisangabe" genannten Wert übereinstimmen.
Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP"), ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird
{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird
{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird
4Fehlender PreisFür alle FinanzinstrumenteWenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern "in der Schwebe" ist, wird der Wert "PNDG" angegeben.
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert "NOAP".
RM, MTF, OTF, APA, CTP"PNDG", wenn der Preis nicht verfügbar ist
"NOAP", wenn der Preis nicht anwendbar ist
5Währung für die PreisfestsetzungFür alle FinanzinstrumenteHauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist).RM, MTF, OTF, APA, CTP{CURRENCYCODE_3}
6PreisangabeFür alle FinanzinstrumenteAngabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird
Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden.
Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld "BAPO" einzutragen.
Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben.
Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld "Preis" genannten Wert übereinstimmen.
Wenn der Preis als Geldwert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP") ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, OTF, APA, CTP"MONE" - Geldwert
"PERC" - Prozentsatz "YIEL" - Rendite
"BAPO" - Basispunkte
7MengeFür alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer.RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/17}
8Menge in MaßeinheitBei Verträgen in Einheiten für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt.RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/17}
9Angabe der Menge in der MaßeinheitBei Verträgen für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate in Einheiten, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung be-schrieben sindAngabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist.RM, MTF, OTF, APA, CTP"TOCD" - Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten
"TONE" - metrische Tonnen
"MWHO" - Megawattstunden
"MBTU" - ein Million BTU (British thermal units)
"THMS" - Therm
"DAYS" - Tage
oder
{ALPHANUM-4} auf andere Weise
10NennbetragFür alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.Dieses Feld ist auszufüllen:
  1. für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird;
  2. für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld "Preis" multipliziert mit dem Feld "Menge";
  3. für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts;
  4. für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird;
  5. für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags;
  6. für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld "Preis" multipliziert mit dem Feld "Menge";
  7. für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts;
  8. für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld "Preis" multipliziert mit dem Feld "Menge".
RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/5}
11NennwährungFür alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist.
Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{CURRENCYCODE_3}
12ArtNur für Emissionszertifikate und EmissionszertifikatderivateDieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar.RM, MTF, OTF, APA, CTP"EUAE" - EUA
"CERE" - CER
"ERUE" - ERU
"EUAA" - EUAA
"OTHR" - Sonstiges
13AusführungsplatzFür alle FinanzinstrumenteDie Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde.
Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden.
Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "SINT" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.
Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "MIC" oder "XOFF" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben "XOFF" auch das Feld "Handelsplatz der Ausführung im Drittland" ausgefüllt werden.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{MIC} - Handelsplätze in der EU oder
"SINT" - systematische Internalisierer
"XOFF" - Sonstiges
14Handelsplatz der Ausführung im DrittlandFür alle FinanzinstrumenteDie Identifikation des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde.
Das ISO-10383-Segment MIC ist zu verwenden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden.
Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen.
APA, CTP{MIC}
15Datum und Uhrzeit der VeröffentlichungFür alle FinanzinstrumenteDatum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA.
Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.
Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{DATE_TIME_FORMAT}
16VeröffentlichungsplatzFür alle FinanzinstrumenteCode zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.CTPHandelsplatz: {MIC}
APA: {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht.
17Transaktions-
identifikationscode
Für alle FinanzinstrumenteAlphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission 2 und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.
Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.
Verwendet das APA keine MICs, wird der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet.
Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{ALPHANUMERICAL-52}
18Zu clearendes GeschäftFür DerivateKennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird.RM, MTF, OTF, APA, CTP"TRUE" - zu clearendes Geschäft
"FALSE" - nicht zu clearendes Geschäft
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 148).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 193).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister."

2. Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 3: Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

KennzeichnungNameArt der Ausführung oder Ort der VeröffentlichungBeschreibung
"BENC"Transaktionskennzeichen "Benchmark-Geschäft"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.
"ACTX"Transaktions-kennzeichen "agenturübergreifend"APA, CTPGeschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen.
"NPFT"Transaktions-kennzeichen "nichtpreisbildend"RM, MTF, OTF, CTPNichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.
"LRGS"Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-LIS"RM, MTF, OTF
APA
CTP
Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.
"ILQD"Transaktions-kennzeichen "illiquides Instrument"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.
"SIZE"Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-SSTI"RM, MTF, OTF
APA, CTP
Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.
"TPAC"Transaktions-kennzeichen "Paket"RM, MTF, OTF, APA, CTPTransaktionspakete, die keinen "Exchange for Physicals" darstellen, wie in Artikel 1 definiert.
"XFPH"Transaktions-kennzeichen "Exchange for Physicals"RM, MTF, OTF, APA, CTPExchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert.
"CANC"Kennzeichen "Storno"RM, MTF, APA, CTPWenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.
"AMND"Kennzeichen "Änderung"RM, MTF, APA, CTPWenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.
"PORT"Kennzeichen "Portfoliogeschäft"RM, MTF, APA, CTPGeschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein "Transaktionspaket" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 handelt.


ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i"LMTF"Kennzeichen "beschränkte Einzelheiten"RM, MTF, OTF, APA, CTPErster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.
"FULF"Kennzeichen "vollständige Einzelheiten"Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii"DATF"Kennzeichen "täglich aggregiertes Geschäft"RM, MTF, OTF, APA, CTPVeröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.
"FULA"Kennzeichen "vollständige Einzelheiten"RM, MTF, OTF, APA, CTPEinzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b"VOLO"Kennzeichen "Volumenauslassung"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.
"FULV"Kennzeichen "vollständige Einzelheiten"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c"FWAF"Kennzeichen "Aggregation vier Wochen"RM, MTF, OTF, APA, CTPVeröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
"FULJ"Kennzeichen "vollständige Einzelheiten"RM, MTF, OTF, APA, CTPEinzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d"IDAF"Kennzeichen "unbefristete Aggregation"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist.
Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel"VOLW"Kennzeichen "Volumenauslassung"RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.
"COAF"Kennzeichen "Aggregation in Folge" (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente)RM, MTF, OTF, APA, CTPGeschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.

3. Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 4: Volumenmaß

InstrumenttypMenge
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Anleihetypen ETC und ETN"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Verbriefte Derivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Zinsderivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Fremdwährungsderivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Aktienderivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Warenderivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Kreditderivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Differenzgeschäfte"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
C10-Derivate"Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.
Emissionszertifikatderivate"Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.
Emissionszertifikate"Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.

.

Anhang III

Anhang III wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung:

"13. "Swaption" oder "Option auf einen Swap" bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

2. Tabelle 2.2 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 2.2: Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.
AnleihetypEmissionsvolumen - RTS23#14
Öffentliche Anleihe
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um:
  1. die Union;
  2. einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;
  3. eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.
unter (in EUR)1.000.000.000
Sonstige öffentliche Anleihe
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird:
  1. im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;
  2. eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;
  3. ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;
  4. die Europäische Investitionsbank;
  5. eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.
unter (in EUR)500.000.000
Wandelschuldverschreibung
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB
bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie

unter (in EUR)

500.000.000

Pfandbrief
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB
bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1.000.000.000

unter (in EUR)

500.000.000

Unternehmensanleihe
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde 1, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien 2 oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1.000.000.000

unter (in EUR)

500.000.000

AnleihetypZu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige Anleihe
RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR
Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat
1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001 S. 1).

2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)."

3. Tabelle 2.4 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 2.4: Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

AnleihetypFür jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS
Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.
500.000 EUR10
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS
Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.
500.000 EUR10

4. Tabelle 3.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 3.1: SFP - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Test 1 - Bewertung der SFP-Anlageklasse
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben - RTS2#3 = SFPS
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werdenDie SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
In allen SFP ausgeführte Geschäfte300.000.000 EUR500
Test 2 - SFP, die keinen liquiden Markt haben
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3]
100.000 EUR280 %

5. Tabelle 4.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 4.1: Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Verbriefte Derivate
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:
(a.1)"Plain Vanilla Covered Warrants" bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,
  1. bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder
  2. bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;
(a.2)"Optionsscheine" bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,
  1. bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder
  2. bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;
(b)"gedeckter Optionsschein" bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;
(c)"exotischer gedeckter Optionsschein" bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;
(d)verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist;
(e)"Investmentzertifikat" bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.
RTS2#3 = SDRV
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

6. Tabelle 5.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 5.1: Zinsderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Zinsderivate

jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium
Anleihenfutures/-forwards
/ Future auf ein Anleihenfuture
/ Forward auf ein Anleihenfuture
Future auf ein Anleihenfuture
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FUTR
RTS2#16 = BOND
oder
Forward auf eine Anleihe
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FORW
RTS2#16 = BOND
oder
Future auf ein Anleihenfuture
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FUTR
RTS2#16 = BNFD
oder
Forward auf ein Anleihenfuture
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FORW
RTS2#16 = BNFD
Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) - Emittent des Basiswerts

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) - Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

5.000.000 EUR10Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.
Anleihenoption
/ Option auf eine Anleihenoption
/ Option auf ein Anleihenfuture
Anleihenoption
Option auf eine Anleihenoption
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#16 = BOND
oder
Option auf eine Anleihenoption
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#16 = BOND
oder
Option auf ein Anleihenfuture
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#16 = BNFD
eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) - letzte zugrunde liegende Anleihe

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

5.000.000 EUR

10

IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future
Future auf ein Zins-Future
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FUTR
RTS2#16 = INTR
oder
Forward Rate Agreement
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FRAS
RTS2#16 = INTR
oder
Future auf ein Zins-Future
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FUTR
RTS2#16 = IFUT
oder
Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = FRAS
RTS2#16 = IFUT
eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

500.000.000 EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.
IR-Optionen
/Option auf ein Zins-Future/FRA
/Option auf eine Zinsoption
/Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA
/Option auf ein Zins-Future/FRA//"Option auf eine Zinsoption
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#16 = IFUT
oder
/IR Option//"Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#16 = INTR
eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

500.000.000 EUR

10

Swaptions
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWPT
eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) - Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC]

Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC]

Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC]

Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC]

OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC]

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC]

Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC]

Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC]

Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC]

OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC]

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) - Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 5 Jahre

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit < 10 Jahre

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

500.000.000 EUR

10

Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = XFMC
eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = FFMC
Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = XXMC
Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = OSMC
Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = IFMC
Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Fixed-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Single Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = XFSC
Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Float-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Single Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = FFSC
Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR
RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = XXSC
Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = OSSC
Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Inflation "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Single Currency Swaps"
Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS
RTS2#16 = IFSC
Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

10

Anlageklasse - Zinsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate
Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OTHR
Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

7. Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 6.1: Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Eigenkapitalderivate
jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf:
  1. eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;
  2. ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Aktien- Index-Optionen
Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = STIX
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Aktienindex-Futures/Forwards
Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = STIX
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Aktienoptionen
Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = SHRS
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Aktien-Futures/Forwards
Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = SHRS
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Aktien-Dividenden-Optionen
Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = DVSE
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards
Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = DVSE
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Dividendenindex-Optionen
Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = DIVI
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Dividendenindex-Futures/Forwards
Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = DIVI
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Volatilitätsindex-Optionen
Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = VOLI
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
Volatilitätsindex-Futures/Forwards
Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = VOLI
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
ETF-Optionen
Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OPTN
RTS2#27 = ETFS
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben
ETF-Futures/-Forwards
Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = FUTR oder FORW
RTS2#27 = ETFS
RTS23#26 oder falls null RTS23#28
Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben


Anlageklasse - Eigenkapitalderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Swaps
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = SWAP
Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) - Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50.000.000 EUR

Parameter Preisrendite zugrunde liegender WertParameter Renditevarianz/VolatilitätParameter Dividendenrendite
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 MonatLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 MonateLaufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 MonateLaufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 MonateLaufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit < 6 MonateLaufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre...
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 JahreLaufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre...
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Portfolio Swaps
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = PSWP
Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) - Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

50.000.000 EUR

15

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Eigenkapitalderivate - ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = EQUI
RTS2#5 = OTHR
Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

8. Tabelle 7.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 7.1: Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Warenderivate

UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Metall-Waren-Futures/Forwards
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"]
Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10.000 000 EUR10
EdelmetalleNichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 MonateLaufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre...
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Metall-Waren-Optionen
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und RTS2#5 = "OPTN"
Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10.000.000 EUR10
EdelmetalleNichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 MonateLaufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre...
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Metall-Waren-Swaps
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und RTS2#5 = "SWAP"
Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10.000.000 EUR10
EdelmetalleNichtedelmetalle
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 MonateLaufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre...
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Energiewaren-Futures/Forwards
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"]
Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 - [gestrichen]

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10.000.000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des ÖlsKohleErdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 MonateLaufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre......
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n JahreLaufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Energiewaren-Optionen
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und RTS2#5 = "OPTN"
Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 - [gestrichen]

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10.000.000 EUR10
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des ÖlsKohleErdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 MonateLaufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre......
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n JahreLaufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Energiewaren-Swaps
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und RTS2#5 = "SWAP"
Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 - [gestrichen]

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10.000.000 EUR10
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des ÖlsKohleErdgas/Strom/Arbitragegeschäft
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 MonateLaufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 MonateLaufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 JahrLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 JahreLaufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre......
...Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n JahreLaufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"]
Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

10.000.000 EUR10
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und RTS2#5 = "OPTN"
Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

10.000.000 EUR10
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und RTS2#5 = "SWAP"
Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

10.000.000 EUR10

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Warenderivate
Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zähltFür jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

9. Tabelle 8.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 8.1: Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Devisenderivate
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Nicht lieferbarer Forward (NDF)
Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR
RTS2#5 = FORW
RTS2#26 = NDLV
Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Lieferbarer Forward (DF)
Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR
RTS2#5 = FORW
RTS2#26 = DLVB
Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)
Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR
RTS2#5 = OPTN
RTS2#26 = NDLV
Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Lieferbare Devisenoption (DO)
Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN
RTS2#26 = DLVB
Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)
Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP
RTS2#26 = NDLV
Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Lieferbare Devisen-Swaps (DS)
Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP
RTS2#26 = DLVB
Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben
Devisen-Futures
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FUTR
Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Devisenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate
Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CURR
RTS2#5 = OTHR
Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

10. Die Tabellen 9.1, 9.2 und 9.3 werden durch Folgendes ersetzt:

"Tabelle 9.1: Kreditderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Kreditderivate
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]On-the-Run-Status Index [zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]
Index Credit Default Swap (CDS) - ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CRDT
Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) - zugrunde liegender Index

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

200.000.000 EUR10Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1) er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status "on-the-run"

(2) er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status "1x off-the-run"

Ein "on-the-run"-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.
"1x off-the-run status" bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr "on-the-run" und wird zu "1x off-the-run", wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS) - ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CRDT
Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) - zugrunde liegende Bezugseinrichtung

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) - Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

"Emittent öffentlicher Art" bezeichnet entweder:

  1. die Union;
  2. einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;
  3. eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist;
  4. im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;
  5. eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;
  6. ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;
  7. die Europäische Investitionsbank;
  8. eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

"privater Emittent" bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist.

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

10.000.000 EUR10

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen - eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CRDT
Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) - CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet
Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet
Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet
Single Name CDS-Optionen - eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CRDT
Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) - Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet
Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet
Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse - Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate - ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt
RTS2#3 = DERV
RTS2#4 = CRDT
RTS2#5 = OTHR
Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

Tabelle 9.2: Kreditderivate- Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Kreditderivate
UnteranlageklassePerzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende GeschäfteSSTI VorhandelLIS VorhandelSSTI NachhandelLIS Nachhandel
Handel - PerzentilSchwellenwertHandel - PerzentilSchwellenwertHandel - PerzentilVolumen - PerzentilSchwellenwertHandel - PerzentilVolumen - PerzentilSchwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS)Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.S1S2S3S42.500.000 EUR705.000.000 EUR80607.500.000 EUR907010.000.000 EUR
30405060
Single Name Credit Default Swap (CDS)Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.S1S2S3S42.500.000 EUR705.000.000 EUR80607.500.000 EUR907010.000.000 EUR
30405060
CDS Index-OptionenDie Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.S1S2S3S42.500.000 EUR705.000.000 EUR80607.500.000 EUR907010.000.000 EUR
30405060
Single Name CDS-OptionenDie Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.S1S2S3S42.500.000 EUR705.000.000 EUR80607.500.000 EUR907010.000.000 EUR
30405060

Tabelle 9.3: Kreditderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Kreditderivate
UnteranlageklasseVorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
SSTI VorhandelLIS VorhandelSSTI NachhandelLIS Nachhandel
SchwellenwertSchwellenwertSchwellenwertSchwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS)2.500.000 EUR5.000.000 EUR7.500.000 EUR10.000.000 EUR
Single Name Credit Default Swap (CDS)2.500.000 EUR5.000.000 EUR7.500.000 EUR10.000.000 EUR
CDS Index-Optionen2.500.000 EUR5.000.000 EUR7.500.000 EUR10.000.000 EUR
Single Name CDS-Optionen2.500.000 EUR5.000.000 EUR7.500.000 EUR10.000.000 EUR
Sonstige Kreditderivate2.500.000 EUR5.000.000 EUR7.500.000 EUR10.000.000 EUR

11. Tabelle 10.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 10.1: C10-Derivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - C10-Derivate

UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Frachtderivate
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU
RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "FRGT"
Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) - Vertragstyp: Futures oder Optionen

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) - Frachtart

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) - Fracht-Untertyp

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) - Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) - Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 9 Monate

Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr

Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre

Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre

10.000.000 EUR10
Anlageklasse - C10-Derivate
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige C10-Derivate
ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität
Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

12. Tabelle 11.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 11.1: CFD - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiertQualitatives LiquiditätskriteriumDurchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1]Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Währungs-CFD
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = CURR
Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen
RTS2#30 und RTS2#31
50.000.000 EUR100
Waren-CFD
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = COMM
Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags
RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37
50.000.000 EUR100
Aktien-CFD
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = EQUI
Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags
RTS23#26
Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht
Anleihen-CFD
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = BOND
Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags
RTS23#26
Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.
CFD auf Aktien-Future/Forward
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = FTEQ
Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag
RTS23#26
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.
CFD auf eine Aktienoption
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = OPEQ
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags
RTS23#26
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.
Anlageklasse - Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
UnteranlageklasseZu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige CFD
Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt
RTS2#3 = DERV
RTS2#5 = CFDS
RTS2#29 = OTHR
Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

13. Tabelle 12.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 12.1: Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Emissionszertifikate
UnteranlageklasseFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)
[quantitatives Liquiditätskriterium 1]
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
EU-Zertifikate (EUA)
jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)
jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAA
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)
jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = CERE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Emissionsreduktionseinheiten (ERU)
jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = ERUE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Sonstige Emissionszertifikate
Ein Emissionszertifikat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = OTHR
Für jedes sonstige Emissionszertifikat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht
1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32)."

14. Tabelle 13.1 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 13.1: Emissionszertifikatderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Emissionszertifikatderivate
UnteranlageklasseFür jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)
[quantitatives Liquiditätskriterium 1]
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert
RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert
RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert
RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert
RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE
150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent5
Sonstige Emissionszertifikatderivate
Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt
RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR
Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

.

Anhang IV

In Anhang IV erhalten die Tabellen 1 und 2 die folgende Fassung:

"Tabelle 1: Symboltabelle für Tabelle 2

SYMBOLDATENTYPBEGRIFFSBESTIMMUNG
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld.
{DECIMAL-n/m}Dezimalzahl von bis zu n Stellen, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein könnenNumerisches Feld für positive und negative Werte:
  • Dezimaltrennzeichen: "." (Punkt);
  • vor der Nummer kann ein "-" (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden.

Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{COUNTRYCODE_2}2 alphanumerische ZeichenLändercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode.
{CURRENCYCODE_3}3 alphanumerische ZeichenLändercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATEFORMAT}Datumsformat gemäß ISO 8601Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

JJJJ-MM-TT

{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code nach ISO 6166
{LEI}20 alphanumerische ZeichenLEI-Code gemäß ISO 17442
{MIC}4 alphanumerische ZeichenMIC-Code gemäß ISO 10383
{EIC}16 alphanumerische ZeichenEIC-Code für einen Lieferpunkt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union
{INDEX}4 Buchstaben"EONA" - EONIA
"EONS" - EONIA SWAP
"EURI" - EURIBOR
"EUUS" - EURODOLLAR
"EUCH" - EuroSwiss
"GCFR" - GCF REPO
"ISDA" - ISDAFIX
"LIBI" - LIBID
"LIBO" - LIBOR
"MAAA" - Muni AAA
"PFAN" - Pfandbriefe
"TIBO" - TIBOR
"STBO" - STIBOR
"BBSW" - BBSW
"JIBA" - JIBAR
"BUBO" - BUBOR
"CDOR" - CDOR
"CIBO" - CIBOR
"MOSP" - MOSPRIM
"NIBO" - NIBOR
"PRBO" - PRIBOR
"TLBO" -TELBOR
"WIBO" - WIBOR
"TREA" - Treasury
"SWAP" - SWAP
"FUSW" -Future SWAP

Tabelle 2: Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten

#FELDZU MELDENDE ANGABENFORMAT DER BERICHTERSTATTUNG
1Kennung des InstrumentsCode zur Identifizierung des Finanzinstruments{ISIN}
2Vollständige Bezeichnung des InstrumentsVollständige Bezeichnung des Finanzinstruments{ALPHANUM-350}
3MiFIR-KennungIdentifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:
Verbriefte Derivate
, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert
Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 definiert

Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETN), wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert

ETC, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

ETN, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert

Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 definiert

Nichteigenkapitalfinanzinstrumente:
"SDRV" - Verbriefte Derivate
"SFPS" - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
"BOND" - Anleihen
"ETCS" - ETC
"ETNS" - ETN
"EMAL" - Emissionszertifikate
"DERV" - Derivate
4Anlageklasse des zugrunde liegenden WertsAuszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist"INTR" - Zinssatz
"EQUI" - Aktie
"COMM" - Ware
"CRDT" - Kredit
"CURR" - Währung
"EMAL" - Emissionszertifikate
"OCTN" - Sonstige C10-Derivate
5VertragstypAuszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist"OPTN" - Option
"FUTR" - Terminkontrakt (einschließlich- Forward Freight Agreements (FFA))
"FRAS" - Forward Rate Agreement (FRA)
"FORW" - Forward
"SWAP" - Swap
"PSWP" - Portfolio Swap
"SWPT" - Swaption
"OPTS" - Option on a swap
"FONS" - Future on a swap
"FWOS" - Forward on a swap
"SPDB" - Spread Betting "CFDS" - CFD"
"OTHR" - Sonstiges
6MeldestichtagTag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden{DATEFORMAT}
7HandelsplatzSegmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der "Operational MIC"{MIC}
8LaufzeitFestgelegte Laufzeit des Finanzinstruments. Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.{DATEFORMAT}

Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Anleihen im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.1 auszufüllen.

9AnleihetypTyp von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht."EUSB" - Staatsanleihe
"OEPB" - sonstige öffentliche Anleihe
"CVTB" - Wandelschuldverschreibung
"CVDB" - Pfandbrief
"CRPB" - Unternehmensanleihe
"OTHR" - Sonstiges
10EmissionsdatumDatum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen{DATEFORMAT}

Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 auszufüllen.

11Untertyp EmissionszertifikateEmissionszertifikate"CERE" - CER
"ERUE" - ERU
"EUAE" - EUA
"EUAA" - EUAA
"OTHR" - Sonstiges

Mit Derivaten verbundene Felder

Warenderivate und C10-Derivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Warenderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 7 Tabelle 7.1 und für C10-Derivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1 auszufüllen.

12Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-UntertypAuszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.Für Trockenfracht:
"CAPE" - Capesize
"PNMX" - Panamax
"SPMX" - Supramax
"HAND" - Handysize
Für Nassfracht:
"CLAN" - Clean
"DRTY" - Dirty
{ALPHANUM-4} auf andere Weise
13Spezifische Route oder ZeitcharterdurchschnittAuszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.Für Nassfracht:
"TD7" - TD7
"TD8" - TD8
"TD17" - TD17
"TD19" - TD19
"TD20" - TD20
"BLPG1" - BLPG1
"TD3C" - TD3C
"TC2" - TC2
"TC2_37" - TC2_37
"TD3" - TD3
"TC5" - TC5
"TC6" - TC6
"TC7" - TC7
"TC9" - TC9
"TC12" - TC12
"TC14" - TC14
"TC15" - TC15
Für Trockenfracht:
"4TC" - 4TC
"5TC" - 5TC
"6TC" - 6TC
"10TC" - 10TC
"C3" - C3
"C5" - C5
"C7" - C7
"P1A" - P1A
"P2A" - P2A
"P3A" - P3A
"P1E" - P1E
"P2E" - P2E
"P3E" - P3E
{ALPHANUM-6} auf andere Weise
14Ort der Lieferung/des BarausgleichsAuszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist.{EIC} für Strom oder Erdgas
"OTHR" - Sonstiges
15NennwährungWährung des Nennwerts.{CURRENCYCODE_3}

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 auszufüllen.

16Zugrunde liegender TypDie Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen

***********************************************************
Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Optionen auf einen Swap, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrunde liegenden Swap mit einer der folgenden Alternativen

"BOND" - Anleihe
"BNDF" - Anleihenfutures "INTR" - Zinssatz
"IFUT" - Zins-Futures

*****************************
"FFMC" - FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS
"XFMC" - FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS
"XXMC" - FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS
"OSMC" - OIS MULTI-CURRENCY SWAPS
"IFMC" - INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS
"FFSC" - FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS
"XFSC" - FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS
"XXSC" - FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS
"OSSC" - OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS
"IFSC" - INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS

17Emittent der zugrunde liegenden AnleiheAuszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist.{LEI}
18Fälligkeitstag der zugrunde liegenden AnleiheHier ist der Tag der festgelegten Fälligkeit der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.{DATEFORMAT}
19Emissionsdatum der zugrunde liegenden AnleiheHier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.{DATEFORMAT}
20Nennwährung der SwaptionNur für Swaptions auszufüllen{CURRENCYCODE_3}
21Fälligkeit des zugrunde liegenden SwapsFür Swaptions, Optionen auf Swaps, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld.{DATEFORMAT}
22ISIN-Code Inflationsindex / ISIN-Code der zugrunde liegenden AnleiheIm Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap; ist - wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat - dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.

**********************************************************
Im Falle von Anleiheoptionen/Optionen auf eine Anleihenoption/Optionen auf ein Anleihenfuture ist das Feld mit dem ISIN-Code der letzten zugrunde liegenden Anleihe auszufüllen.

{ISIN}

*****************
{ISIN}

23Bezeichnung des InflationsindexMit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap.{ALPHANUM-25}
24ReferenzzinssatzBezeichnung des Referenzzinssatzes.{INDEX}
oder
{ALPHANUM-25} - wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist
25Laufzeit des zugrunde liegenden ZinssatzesDieses Feld gibt die Laufzeit des dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatzes an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.
Standardlaufzeiten werden in diesem Feld angegeben; beginnend mit der größten Einheit der Laufzeit (Jahre) hin zur kleinsten; wenn die Laufzeit des Zinssatzes eine ganze Zahl ist.
{INTEGER-3}+"DAYS" - Tage
{INTEGER-3}+"WEEK" - Wochen
{INTEGER-3}+"MNTH" - Monate
{INTEGER-3}+"YEAR" - Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 auszufüllen.

26VertragsuntertypDieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden."DLVB" - Lieferbar
"NDLV" - Nicht lieferbar

Eigenkapitalderivate

Die Felder sind nur für Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 auszufüllen.

27Zugrunde liegender TypAuszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist."STIX" - Aktienindex
"SHRS" - Anteil/Aktie
"DIVI" - Dividendenindex
"DVSE" - Aktiendividende
"BSKT" - Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme
"ETFS" - ETF
"VOLI" - Volatilitätsindex
"OTHR" - Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

**************************************
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 - wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt - ein Single Name ist.

*************
"SHRS" - Anteil/Aktie
"DVSE" - Aktiendividende
"ETFS" - ETF
"OTHR" - Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

**************************************
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 - wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt - ein Index ist.

*************
"STIX" - Aktienindex
"DIVI" - Dividendenindex
"VOLI" - Volatilitätsindex
"OTHR" - Sonstiges

**************************************
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 - wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt - ein Korb ist.

*************
"BSKT" - Korb
28ParameterAuszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist."PRBP" - Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert
"PRDV" - Parameter Dividendenrendite
"PRVA" - Parameter Renditenvarianz
"PRVO" - Parameter Renditenvolatilität

Differenzkontrakte (CFD)

Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist

29Zugrunde liegender TypMit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist"CURR" - Währung
"EQUI" - Aktie
"BOND" - Anleihen
"FTEQ" - Futures/Forward auf Aktie
"OPEQ" - Aktienoptionen
"COMM" - Ware
"EMAL" - Emissionszertifikate
"OTHR" - Sonstiges
30Nennwährung 1Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist{CURRENCYCODE_3}
31Nennwährung 2Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist{CURRENCYCODE_3}

Kreditderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Kreditderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 auszufüllen.

32ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default SwapFür Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen.{ISIN}
33Code des BasisindexesFür Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen.{ISIN}
34Bezeichnung des BasisindexesFür Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen.{ALPHANUM-25}
35SerieDie Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.
Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen.
{DECIMAL-18/17}
36VersionEine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.
Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen.
{DECIMAL-18/17}
37RollenmonatAlle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld wird für jeden Monat der Rolle wiederholt.
Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen.
"01", "02", "03", "04", "05", "06",
"07", "08", "09", "10", "11", "12"
38Nächstes RollendatumIm Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen{DATEFORMAT}
39Öffentlicher EmittentAuszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist."TRUE" - die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent
"FALSE" - die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent
40BezugsobligationFür Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen.{ISIN}
41BezugseinrichtungMit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen.{COUNTRYCODE_2}
oder
ISO 3166-2 - Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich "-" und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes
oder
{LEI}
42NennwährungWährung des Nennwerts.{CURRENCYCODE_3}

Emissionszertifikatderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 auszufüllen.

43Untertyp Emissionszertifika-tderivateAuszufüllen, wenn die Variable #3 "MiFIR-Code" ein "DERV"-Derivat ist und die Variable #4 "Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts""EMAL"-Emissionszertifikate sind."CERE" - CER
"ERUE" - ERU
"EUAE" - EUA
"EUAA" - EUAA
"OTHR" - Sonstiges

.

Anhang V

"Anhang V
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten

Tabelle 1: Symboltabelle für Tabelle 2

SymbolDatentypBegriffsbestimmung
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld.
{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code nach ISO 6166
{MIC}4 alphanumerische ZeichenMIC-Code gemäß ISO 10383
{DATEFORMAT}Datumsformat gemäß ISO 8601Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.
{DECIMAL-n/m}Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein könnenNumerisches Feld für positive und negative Werte.
Dezimaltrennzeichen: "." (Punkt);
Negativen Zahlen wird "-" (Minuszeichen) vorangestellt;
Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.
{INTEGER-n}Ganze Zahl mit bis zu n StellenNumerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.

Tabelle 2: Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten

#FeldZu meldende AngabenArt der Ausführung oder Ort der VeröffentlichungFormat und Standards für die Meldung
1Kennung des InstrumentsCode zur Identifizierung des FinanzinstrumentsGeregelter Markt (RM)
Multilaterale Handelssysteme (MTF)
Organisierte Handelssysteme (OTF)
Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)
Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP)
{ISIN}
2AusführungsdatumDatum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden.RM, MTF, OTF, APA, CTP{DATEFORMAT}
3AusführungsplatzSegment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.
Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC.
MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte.
Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder "XOFF"
4Kennzeichen für "Ausgesetztes Instrument"Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde.
Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden.
RM, MTF, OTF"TRUE" - wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war
oder "FALSE" - wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war
5Gesamtzahl der GeschäfteDie Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.
Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.
Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.
In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen.
Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{INTEGER-18}
6GesamtvolumenDas Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.
Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.
Geldbeträge sind in Euro anzugeben.
Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.
Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/5}
7Klassenbereich "Geschäftsumfang"In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben.
Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt:
für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs;
für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs.
Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{ALPHANUM - -140}
8Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten GeschäfteGesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.
Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.
Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{INTEGER-18}
9Gehandeltes Gesamtvolumen für diese KlasseGehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.
Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.
Geldbeträge sind in Euro anzugeben.
Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.
Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.
RM, MTF, OTF, APA, CTP{DECIMAL-18/5}

Tabelle 3: Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD

GeltungsbereichKlasse "Geschäftsumfang"Begriffsbestimmung
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)]0-100,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR
[100,000-100,000]Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR
]100,000-200,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR
[200,000-300,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR
[300,000-400,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR
[Y-Y+100,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR)
[900,000-1,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)[1,000,000-1,500,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR
[1,500,000-2,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR
[Z-Z+500,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR)
[9,500,000-10,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)[10,000,000-15,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR
[15,000,000-20,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR
[W-W+5,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR)
[95,000,000-100,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000[100,000,000-125,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR
[125,000,000-150,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR
[X-X+25,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR)
.........

Tabelle 4: Klassenbereiche "Geschäftsumfang" für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate

GeltungsbereichKlasse "Geschäftsumfang"Begriffsbestimmung
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)]0-100,000[Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e)
[100,000-100,000]Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e
]100,000-200,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e
[200,000-300,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e
[300,000-400,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e
[Y-Y+100,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e)
[900,000-1,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)[1,000,000-1,500,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e
[1,500,000-2,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e
[Z-Z+ 500,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e)
[9,500,000-10,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)[10,000,000-15,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e
[15,000,000-20,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e
[W-W+5,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e)
[95,000,000-100,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000[100,000,000-125,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e
[125,000,000-150,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e
[X-X+25,000,000[Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e)
.........


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