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Delegierte Verordnung (EU) 2023/945 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 17, ber. L 2023/90102)
s Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 2, der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft "nichtpreisbildend" ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.
(2) Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte maßgeblich ist, wurde von beaufsichtigten Einrichtungen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Nichteigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 5, die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. Da die Liste der nichtpreisbildenden Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 alle Geschäfte enthält, die von den Meldepflichten auszunehmen sind, sollten die gesonderten Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 daher gestrichen werden.
(3) Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.
(4) In der öffentlichen Fassung der Berichte über Geschäfte mit Finanzinstrumenten wurden bestimmte Schlüsselelemente wie Preis, Menge und Nennbetrag uneinheitlich ausgedrückt. Die Darstellung dieser Elemente sollte mit den Marktkonventionen in Bezug auf die einzelnen Instrumente im Einklang stehen. Bei Anleihen sollte der Preis als Prozentsatz angegeben werden, es sei denn, die Marktkonvention schreibt vor, dass der Preis einer bestimmten Art von Anleihe anders angegeben wird. Bei Credit Default Swaps sollte der Preis in Basispunkten ausgedrückt werden, die der Verkäufer der Kreditbesicherung erhält.
(5) Geschäfte, bei denen mehrere verschiedene Anleihen oder andere Finanzinstrumente als Portfoliogeschäft zu einem einzigen Preis für das gesamte Los gleichzeitig an einen einzigen Kunden, einschließlich Gegenparteien, verkauft werden, sind in den öffentlichen Fassungen der Berichte nicht als solche erkennbar. Ohne die genaue Identifikation solcher Portfoliogeschäfte werden in den öffentlichen Fassungen der Berichte mehrere Einzelgeschäfte zu einem Preis ausgewiesen, der nicht den Marktpreis widerspiegelt. Daher ist es erforderlich, in Anhang II Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 für Portfoliogeschäfte ein Kennzeichen zur Identifikation solcher Geschäfte hinzuzufügen.
(6) Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Wertpapierfirmen haben die Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Nachhandelstransparenzinformationen gegenüber der Öffentlichkeit und in Bezug auf die Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Transparenzberechnungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht einheitlich ausgelegt. Infolgedessen sind diese Informationen unvollständig, ungenau oder inkohärent. Dies untergräbt die Verwendbarkeit solcher Informationen sowie die Qualität und Genauigkeit der Transparenzberechnungen auf der Grundlage der übermittelten Daten. Um die einheitliche Anwendung der Nachhandelstransparenzanforderungen in der gesamten Union zu fördern, muss genauer festgelegt werden, wie Einzelheiten, beispielsweise Preis und Nennbetrag, in Bezug auf verschiedene Finanzinstrumente von Handelsplätzen, APA und Wertpapierfirmen und für die Meldung von Referenzdaten und quantitativen Daten an die ESMA und die zuständigen Behörden offengelegt werden sollten.
(7) Die Liquidität von Warenderivaten schwankt je nach den Merkmalen der Instrumente erheblich. Das Format, in dem bestimmte Merkmale von Waren- und Frachtderivaten gemeldet werden, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 derzeit nicht ausreichend ausgeführt. Um eine einheitliche Meldung dieser Merkmale zu erreichen und die Datenqualität zu verbessern, sollten diese Formate auf bestehenden Marktstandards beruhen und spezifiziert werden.
(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Damit Handelsplätze, APA und Wertpapierfirmen die erforderlichen Änderungen an ihren Systemen vornehmen können, sollten bestimmte mit dieser Verordnung eingeführte Änderungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Geschäfte zu gewährleisten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt, aber nach diesem Datum veröffentlicht oder geändert werden, sollten Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin für Geschäfte gelten, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.
(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(11) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen."
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission * aufgeführt sind.
______
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449)."
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben."
b) Die Absätze 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
"(17) Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.
(18) Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen die im vorangegangenen Kalenderquartal in der Union ausgeführten Geschäfte und finden Anwendung ab dem dritten Montag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres bis zur Anwendung der Berechnungen für den folgenden Dreimonatszeitraum."
4. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
6. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
7. Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
8. Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.
Artikel 2 Übergangsbestimmung
Artikel 12 und die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Geschäfte, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 2, 4, 5 und 7 gelten ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 229).
3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 387).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449).
6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang I |
"Anhang I
Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen
Systemtyp | Beschreibung des Systems | Offenzulegende Informationen |
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion | Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. | Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse. |
Quotierungsgetriebenes Handelssystem | Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. | Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina. Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden. |
Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen | Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. | Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre. |
Preisanfrage-Handelssystem | Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt. | Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden. |
Sprachbasiertes Handelssystem | Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. | Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. |
Hybrides Handelssystem | Ein System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 5 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann. | Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist. Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird. |
Jede andere Art von Handelssystem | Jede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 6 fällt. | Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben. |
Anhang II |
Anhang II wird wie folgt geändert:
1. Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 2: Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
# | Feldname | Finanzinstrumente | Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten | Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung | Gemäß Tabelle 1 auszufüllen |
1 | Handelsdatum und -zeit | Für alle Finanzinstrumente | Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung
Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission 1. | Geregelter Markt (RM) Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffent-lichungs-system (APA) Bereit-gestellter konsolidierter Datenträger (CTP) | {DATE_TIME_FORMAT} |
2 | Kennung des In-struments | Für alle Finanzinstrumente | Code zur Identifizierung des Finanzinstruments | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {ISIN}. |
3 | Preis | Für alle Finanzinstrumente | Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld "Preisangabe" genannten Wert übereinstimmen. Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP"), ist dieses Feld nicht auszufüllen. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird |
4 | Fehlender Preis | Für alle Finanzinstrumente | Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern "in der Schwebe" ist, wird der Wert "PNDG" angegeben. Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert "NOAP". | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "PNDG", wenn der Preis nicht verfügbar ist "NOAP", wenn der Preis nicht anwendbar ist |
5 | Währung für die Preisfestsetzung | Für alle Finanzinstrumente | Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist). | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {CURRENCYCODE_3} |
6 | Preisangabe | Für alle Finanzinstrumente | Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld "BAPO" einzutragen. Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben. Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld "Preis" genannten Wert übereinstimmen. Wenn der Preis als Geldwert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch "in der Schwebe" ("PNDG") oder nicht anwendbar ("NOAP") ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "MONE" - Geldwert "PERC" - Prozentsatz "YIEL" - Rendite "BAPO" - Basispunkte |
7 | Menge | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/17} |
8 | Menge in Maßeinheit | Bei Verträgen in Einheiten für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. | Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/17} |
9 | Angabe der Menge in der Maßeinheit | Bei Verträgen für Waren-derivate, C10-Derivate, Emissionszertifikat-derivate und Emissionszertifikate in Einheiten, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung be-schrieben sind | Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "TOCD" - Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten "TONE" - metrische Tonnen "MWHO" - Megawattstunden "MBTU" - ein Million BTU (British thermal units) "THMS" - Therm "DAYS" - Tage oder {ALPHANUM-4} auf andere Weise |
10 | Nennbetrag | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Dieses Feld ist auszufüllen:
| RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/5} |
11 | Nennwährung | Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. | Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist. Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {CURRENCYCODE_3} |
12 | Art | Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate | Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "EUAE" - EUA "CERE" - CER "ERUE" - ERU "EUAA" - EUAA "OTHR" - Sonstiges |
13 | Ausführungsplatz | Für alle Finanzinstrumente | Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "SINT" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "MIC" oder "XOFF" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben "XOFF" auch das Feld "Handelsplatz der Ausführung im Drittland" ausgefüllt werden. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {MIC} - Handelsplätze in der EU oder "SINT" - systematische Internalisierer "XOFF" - Sonstiges |
14 | Handelsplatz der Ausführung im Drittland | Für alle Finanzinstrumente | Die Identifikation des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist zu verwenden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen. | APA, CTP | {MIC} |
15 | Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung | Für alle Finanzinstrumente | Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA. Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DATE_TIME_FORMAT} |
16 | Veröffentlichungsplatz | Für alle Finanzinstrumente | Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. | CTP | Handelsplatz: {MIC} APA: {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht. |
17 | Transaktions- identifikationscode | Für alle Finanzinstrumente | Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission 2 und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet das APA keine MICs, wird der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet. Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {ALPHANUMERICAL-52} |
18 | Zu clearendes Geschäft | Für Derivate | Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | "TRUE" - zu clearendes Geschäft "FALSE" - nicht zu clearendes Geschäft |
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 148).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 193). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister." |
2. Tabelle 3 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 3: Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
Kennzeichnung | Name | Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung | Beschreibung |
"BENC" | Transaktionskennzeichen "Benchmark-Geschäft" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. |
"ACTX" | Transaktions-kennzeichen "agenturübergreifend" | APA, CTP | Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen. |
"NPFT" | Transaktions-kennzeichen "nichtpreisbildend" | RM, MTF, OTF, CTP | Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590. |
"LRGS" | Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-LIS" | RM, MTF, OTF APA CTP | Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird. |
"ILQD" | Transaktions-kennzeichen "illiquides Instrument" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen. |
"SIZE" | Transaktions-kennzeichen "Nachhandels-SSTI" | RM, MTF, OTF APA, CTP | Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird. |
"TPAC" | Transaktions-kennzeichen "Paket" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Transaktionspakete, die keinen "Exchange for Physicals" darstellen, wie in Artikel 1 definiert. |
"XFPH" | Transaktions-kennzeichen "Exchange for Physicals" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert. |
"CANC" | Kennzeichen "Storno" | RM, MTF, APA, CTP | Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird. |
"AMND" | Kennzeichen "Änderung" | RM, MTF, APA, CTP | Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird. |
"PORT" | Kennzeichen "Portfoliogeschäft" | RM, MTF, APA, CTP | Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein "Transaktionspaket" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 handelt. |
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i | "LMTF" | Kennzeichen "beschränkte Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. |
"FULF" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | ||
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | "DATF" | Kennzeichen "täglich aggregiertes Geschäft" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. |
"FULA" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b | "VOLO" | Kennzeichen "Volumenauslassung" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. |
"FULV" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c | "FWAF" | Kennzeichen "Aggregation vier Wochen" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
"FULJ" | Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind. | |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d | "IDAF" | Kennzeichen "unbefristete Aggregation" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist. |
Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel | "VOLW" | Kennzeichen "Volumenauslassung" | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
"COAF" | Kennzeichen "Aggregation in Folge" (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente) | RM, MTF, OTF, APA, CTP | Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
3. Tabelle 4 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 4: Volumenmaß
Instrumenttyp | Menge |
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Anleihetypen ETC und ETN | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Verbriefte Derivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Zinsderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Fremdwährungsderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Aktienderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Warenderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Kreditderivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Differenzgeschäfte | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
C10-Derivate | "Nennbetrag" des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
Emissionszertifikatderivate | "Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. |
Emissionszertifikate | "Menge in Maßeinheit" gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. |
Anhang III |
Anhang III wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 erhält Nummer 13 folgende Fassung:
"13. "Swaption" oder "Option auf einen Swap" bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.
2. Tabelle 2.2 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 2.2: Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) | |||||
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben. | |||||
Anleihetyp | Emissionsvolumen - RTS23#14 | ||||
Öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um:
| unter (in EUR) | 1.000.000.000 | ||
Sonstige öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird:
| unter (in EUR) | 500.000.000 | ||
Wandelschuldverschreibung RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB | bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Pfandbrief RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB | bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG |
während der Phasen S1 und S2 |
während der Phasen S3 und S4 | ||
unter (in EUR) | 1.000.000.000 |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Unternehmensanleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB | bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde 1, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien 2 oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern |
während der Phasen S1 und S2 | während der Phasen S3 und S4 | ||
unter (in EUR) |
1.000.000.000 |
unter (in EUR) |
500.000.000 | ||
Anleihetyp | Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung | ||||
Sonstige Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR | Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat | ||||
1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001 S. 1).
2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)." |
3. Tabelle 2.4 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 2.4: Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anleihetyp | Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. | 500.000 EUR | 10 |
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. | 500.000 EUR | 10 |
4. Tabelle 3.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 3.1: SFP - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP) | ||
Test 1 - Bewertung der SFP-Anlageklasse | ||
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben - RTS2#3 = SFPS | ||
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden | Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien | |
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
In allen SFP ausgeführte Geschäfte | 300.000.000 EUR | 500 |
Test 2 - SFP, die keinen liquiden Markt haben | ||
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | ||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] |
100.000 EUR | 2 | 80 % |
5. Tabelle 4.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 4.1: Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Verbriefte Derivate | ||||||||||||
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens: | ||||||||||||
| ||||||||||||
RTS2#3 = SDRV | ||||||||||||
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||||||||||||
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
6. Tabelle 5.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 5.1: Zinsderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Zinsderivate | ||||
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt. | ||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. | ||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium | ||
Anleihenfutures/-forwards / Future auf ein Anleihenfuture / Forward auf ein Anleihenfuture Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BOND oder Forward auf eine Anleihe RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BOND oder Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BNFD oder Forward auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BNFD | Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) - Emittent des Basiswerts Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) - Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition: kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 5.000.000 EUR | 10 | Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
Anleihenoption / Option auf eine Anleihenoption / Option auf ein Anleihenfuture Anleihenoption Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BNFD | eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) - letzte zugrunde liegende Anleihe Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
5.000.000 EUR |
10 | |
IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = INTR oder Forward Rate Agreement RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = INTR oder Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = IFUT oder Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = IFUT | eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
IR-Optionen /Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf eine Zinsoption /Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf ein Zins-Future/FRA//"Option auf eine Zinsoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = IFUT oder /IR Option//"Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = INTR | eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) - zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | |
Swaptions RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWPT | eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) - Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC] Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC] Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC] Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC] OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC] Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC] Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC] Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC] Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC] OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC] Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) - Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 5 Jahre Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit < 10 Jahre Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre |
500.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFMC | eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFMC | Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXMC | Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSMC | Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFMC | Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFSC | Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Float-to-Float "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFSC | Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXSC | Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSSC | Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Inflation "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation "Single Currency Swaps" Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFSC | Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
10 | |
Anlageklasse - Zinsderivate | ||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | |||
Sonstige Zinsderivate Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OTHR | Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
7. Tabelle 6.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 6.1: Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Eigenkapitalderivate | |||||
jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf:
| |||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||||
Aktien- Index-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Aktienindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Aktienoptionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Aktien-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Aktien-Dividenden-Optionen Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Dividendenindex-Optionen Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Dividendenindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Volatilitätsindex-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
Volatilitätsindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
ETF-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben | ||||
ETF-Futures/-Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 | Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
Anlageklasse - Eigenkapitalderivate | |||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | ||||
Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = SWAP | Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) - Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
50.000.000 EUR | |||
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert | Parameter Renditevarianz/Volatilität | Parameter Dividendenrendite | |||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate | Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | |||
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate | Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate | Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | |||
Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate | Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | |||
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ... | |||
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ... | ||||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | ||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Portfolio Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = PSWP | Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) - Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre |
50.000.000 EUR |
15 | ||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||||
Sonstige Eigenkapitalderivate - ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OTHR | Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
8. Tabelle 7.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 7.1: Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Warenderivate | |||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht | |||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | ||||
Metall-Waren-Futures/Forwards RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"] | Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: | 10.000 000 EUR | 10 | ||
Edelmetalle | Nichtedelmetalle | ||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate | Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | ||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ... | ||||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | ||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Metall-Waren-Optionen RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und RTS2#5 = "OPTN" | Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Edelmetalle | Nichtedelmetalle | ||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate | Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | ||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ... | ||||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | ||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Metall-Waren-Swaps RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "METL" und RTS2#5 = "SWAP" | Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Edelmetalle | Nichtedelmetalle | ||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate | Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | ||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre | ... | ||||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | ||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Energiewaren-Futures/Forwards RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"] | Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 - [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: |
10.000.000 EUR |
10 | ||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls | Kohle | Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft | |||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat | |||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 Monate | Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr | |||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | |||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ... | ... | |||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Energiewaren-Optionen RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und RTS2#5 = "OPTN" | Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 - [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls | Kohle | Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft | |||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat | |||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 Monate | Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr | |||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | |||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ... | ... | |||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Energiewaren-Swaps RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "NRGY" und RTS2#5 = "SWAP" | Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) - Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) - Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 - [gestrichen] Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) - Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls | Kohle | Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft | |||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 4 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate | Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat | |||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit < 8 Monate | Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 1 Jahr | |||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | |||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre | ... | ... | |||
... | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | |||||
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und [RTS2#5 = "FUTR" oder "FORW"] | Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und RTS2#5 = "OPTN" | Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "AGRI" und RTS2#5 = "SWAP" | Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) - zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) - Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 10.000.000 EUR | 10 | ||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||||
Sonstige Warenderivate | |||||
Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt | Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
9. Tabelle 8.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 8.1: Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Devisenderivate | |||
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert | |||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | ||
Nicht lieferbarer Forward (NDF) Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = NDLV | Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Lieferbarer Forward (DF) Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = DLVB | Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = NDLV | Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Lieferbare Devisenoption (DO) Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = DLVB | Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = NDLV | Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = DLVB | Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Devisen-Futures RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FUTR | Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) - zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben | |
Anlageklasse - Devisenderivate | |||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||
Sonstige Devisenderivate Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OTHR | Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
10. Die Tabellen 9.1, 9.2 und 9.3 werden durch Folgendes ersetzt:
"Tabelle 9.1: Kreditderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Kreditderivate | ||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. | ||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | On-the-Run-Status Index [zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium] | ||
Index Credit Default Swap (CDS) - ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT | Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) - zugrunde liegender Index Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 200.000.000 EUR | 10 | Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:
(1) er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status "on-the-run" (2) er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status "1x off-the-run" Ein "on-the-run"-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet. |
Single Name Credit Default Swap (CDS) - ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT | Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) - zugrunde liegende Bezugseinrichtung Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) - Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition: "Emittent öffentlicher Art" bezeichnet entweder:
"privater Emittent" bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist. Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 10.000.000 EUR | 10 | |
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | ||
CDS Index-Optionen - eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT | Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) - CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet | ||
Single Name CDS-Optionen - eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT | Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) - Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet | ||
Anlageklasse - Kreditderivate | ||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung | |||
Sonstige Kreditderivate - ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR | Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 9.2: Kreditderivate- Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse - Kreditderivate | ||||||||||||||
Unteranlageklasse | Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt | |||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte | SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel | ||||||||||
Handel - Perzentil | Schwellenwert | Handel - Perzentil | Schwellenwert | Handel - Perzentil | Volumen - Perzentil | Schwellenwert | Handel - Perzentil | Volumen - Perzentil | Schwellenwert | |||||
Index Credit Default Swap (CDS) | Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. | S1 | S2 | S3 | S4 | 2.500.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 7.500.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Single Name Credit Default Swap (CDS) | Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. | S1 | S2 | S3 | S4 | 2.500.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 7.500.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
CDS Index-Optionen | Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. | S1 | S2 | S3 | S4 | 2.500.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 7.500.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 | |||||||||||
Single Name CDS-Optionen | Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. | S1 | S2 | S3 | S4 | 2.500.000 EUR | 70 | 5.000.000 EUR | 80 | 60 | 7.500.000 EUR | 90 | 70 | 10.000.000 EUR |
30 | 40 | 50 | 60 |
Tabelle 9.3: Kreditderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse - Kreditderivate | ||||
Unteranlageklasse | Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht | |||
SSTI Vorhandel | LIS Vorhandel | SSTI Nachhandel | LIS Nachhandel | |
Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | Schwellenwert | |
Index Credit Default Swap (CDS) | 2.500.000 EUR | 5.000.000 EUR | 7.500.000 EUR | 10.000.000 EUR |
Single Name Credit Default Swap (CDS) | 2.500.000 EUR | 5.000.000 EUR | 7.500.000 EUR | 10.000.000 EUR |
CDS Index-Optionen | 2.500.000 EUR | 5.000.000 EUR | 7.500.000 EUR | 10.000.000 EUR |
Single Name CDS-Optionen | 2.500.000 EUR | 5.000.000 EUR | 7.500.000 EUR | 10.000.000 EUR |
Sonstige Kreditderivate | 2.500.000 EUR | 5.000.000 EUR | 7.500.000 EUR | 10.000.000 EUR |
11. Tabelle 10.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 10.1: C10-Derivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - C10-Derivate | |||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | ||
Frachtderivate Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU RTS2#3 = "DERV" und RTS2#4 = "COMM" und RTS23#35 = "FRGT" | Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) - Vertragstyp: Futures oder Optionen Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) - Frachtart Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) - Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) - Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) - Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) - das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 9 Monate Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre | 10.000.000 EUR | 10 |
Anlageklasse - C10-Derivate | |||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | ||
Sonstige C10-Derivate ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität | Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
12. Tabelle 11.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 11.1: CFD - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert | Qualitatives Liquiditätskriterium | Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Währungs-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = CURR | Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen RTS2#30 und RTS2#31 | 50.000.000 EUR | 100 | |
Waren-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = COMM | Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37 | 50.000.000 EUR | 100 | |
Aktien-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = EQUI | Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 | Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht | ||
Anleihen-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = BOND | Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 | Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. | ||
CFD auf Aktien-Future/Forward RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = FTEQ | Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag RTS23#26 | Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. | ||
CFD auf eine Aktienoption RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OPEQ | Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 | Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. | ||
Anlageklasse - Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) | ||||
Unteranlageklasse | Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung | |||
Sonstige CFD | ||||
Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OTHR | Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
13. Tabelle 12.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 12.1: Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Emissionszertifikate | ||
Unteranlageklasse | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
EU-Zertifikate (EUA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAA | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = CERE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = ERUE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Sonstige Emissionszertifikate Ein Emissionszertifikat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = OTHR | Für jedes sonstige Emissionszertifikat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht | |
1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32)." |
14. Tabelle 13.1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 13.1: Emissionszertifikatderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse - Emissionszertifikatderivate | ||
Unteranlageklasse | Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt | |
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] | Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] | |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE | 150.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent | 5 |
Sonstige Emissionszertifikatderivate Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR | Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Anhang IV |
In Anhang IV erhalten die Tabellen 1 und 2 die folgende Fassung:
"Tabelle 1: Symboltabelle für Tabelle 2
SYMBOL | DATENTYP | BEGRIFFSBESTIMMUNG |
{ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld. |
{DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl von bis zu n Stellen, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können | Numerisches Feld für positive und negative Werte:
Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
{COUNTRYCODE_2} | 2 alphanumerische Zeichen | Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode. |
{CURRENCYCODE_3} | 3 alphanumerische Zeichen | Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATEFORMAT} | Datumsformat gemäß ISO 8601 | Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:
JJJJ-MM-TT |
{ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code nach ISO 6166 |
{LEI} | 20 alphanumerische Zeichen | LEI-Code gemäß ISO 17442 |
{MIC} | 4 alphanumerische Zeichen | MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{EIC} | 16 alphanumerische Zeichen | EIC-Code für einen Lieferpunkt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union |
{INDEX} | 4 Buchstaben | "EONA" - EONIA "EONS" - EONIA SWAP "EURI" - EURIBOR "EUUS" - EURODOLLAR "EUCH" - EuroSwiss "GCFR" - GCF REPO "ISDA" - ISDAFIX "LIBI" - LIBID "LIBO" - LIBOR "MAAA" - Muni AAA "PFAN" - Pfandbriefe "TIBO" - TIBOR "STBO" - STIBOR "BBSW" - BBSW "JIBA" - JIBAR "BUBO" - BUBOR "CDOR" - CDOR "CIBO" - CIBOR "MOSP" - MOSPRIM "NIBO" - NIBOR "PRBO" - PRIBOR "TLBO" -TELBOR "WIBO" - WIBOR "TREA" - Treasury "SWAP" - SWAP "FUSW" -Future SWAP |
Tabelle 2: Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten
# | FELD | ZU MELDENDE ANGABEN | FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG |
1 | Kennung des Instruments | Code zur Identifizierung des Finanzinstruments | {ISIN} |
2 | Vollständige Bezeichnung des Instruments | Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments | {ALPHANUM-350} |
3 | MiFIR-Kennung | Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten: Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 definiert Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETN), wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert ETC, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt ETN, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 definiert | Nichteigenkapitalfinanzinstrumente: "SDRV" - Verbriefte Derivate "SFPS" - Strukturierte Finanzprodukte (SFP) "BOND" - Anleihen "ETCS" - ETC "ETNS" - ETN "EMAL" - Emissionszertifikate "DERV" - Derivate |
4 | Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts | Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist | "INTR" - Zinssatz "EQUI" - Aktie "COMM" - Ware "CRDT" - Kredit "CURR" - Währung "EMAL" - Emissionszertifikate "OCTN" - Sonstige C10-Derivate |
5 | Vertragstyp | Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist | "OPTN" - Option "FUTR" - Terminkontrakt (einschließlich- Forward Freight Agreements (FFA)) "FRAS" - Forward Rate Agreement (FRA) "FORW" - Forward "SWAP" - Swap "PSWP" - Portfolio Swap "SWPT" - Swaption "OPTS" - Option on a swap "FONS" - Future on a swap "FWOS" - Forward on a swap "SPDB" - Spread Betting "CFDS" - CFD" "OTHR" - Sonstiges |
6 | Meldestichtag | Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden | {DATEFORMAT} |
7 | Handelsplatz | Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der "Operational MIC" | {MIC} |
8 | Laufzeit | Festgelegte Laufzeit des Finanzinstruments. Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate. | {DATEFORMAT} |
Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Anleihen im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.1 auszufüllen.
9 | Anleihetyp | Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht. | "EUSB" - Staatsanleihe "OEPB" - sonstige öffentliche Anleihe "CVTB" - Wandelschuldverschreibung "CVDB" - Pfandbrief "CRPB" - Unternehmensanleihe "OTHR" - Sonstiges |
10 | Emissionsdatum | Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen | {DATEFORMAT} |
Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 auszufüllen.
11 | Untertyp Emissionszertifikate | Emissionszertifikate | "CERE" - CER "ERUE" - ERU "EUAE" - EUA "EUAA" - EUAA "OTHR" - Sonstiges |
Mit Derivaten verbundene Felder
Warenderivate und C10-Derivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Warenderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 7 Tabelle 7.1 und für C10-Derivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1 auszufüllen.
12 | Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp | Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. | Für Trockenfracht: "CAPE" - Capesize "PNMX" - Panamax "SPMX" - Supramax "HAND" - Handysize Für Nassfracht: "CLAN" - Clean "DRTY" - Dirty {ALPHANUM-4} auf andere Weise |
13 | Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt | Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. | Für Nassfracht: "TD7" - TD7 "TD8" - TD8 "TD17" - TD17 "TD19" - TD19 "TD20" - TD20 "BLPG1" - BLPG1 "TD3C" - TD3C "TC2" - TC2 "TC2_37" - TC2_37 "TD3" - TD3 "TC5" - TC5 "TC6" - TC6 "TC7" - TC7 "TC9" - TC9 "TC12" - TC12 "TC14" - TC14 "TC15" - TC15 Für Trockenfracht: "4TC" - 4TC "5TC" - 5TC "6TC" - 6TC "10TC" - 10TC "C3" - C3 "C5" - C5 "C7" - C7 "P1A" - P1A "P2A" - P2A "P3A" - P3A "P1E" - P1E "P2E" - P2E "P3E" - P3E {ALPHANUM-6} auf andere Weise |
14 | Ort der Lieferung/des Barausgleichs | Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist. | {EIC} für Strom oder Erdgas "OTHR" - Sonstiges |
15 | Nennwährung | Währung des Nennwerts. | {CURRENCYCODE_3} |
Zinsderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 auszufüllen.
16 | Zugrunde liegender Typ | Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen
*********************************************************** | "BOND" - Anleihe "BNDF" - Anleihenfutures "INTR" - Zinssatz "IFUT" - Zins-Futures ***************************** |
17 | Emittent der zugrunde liegenden Anleihe | Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist. | {LEI} |
18 | Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe | Hier ist der Tag der festgelegten Fälligkeit der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. | {DATEFORMAT} |
19 | Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe | Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. | {DATEFORMAT} |
20 | Nennwährung der Swaption | Nur für Swaptions auszufüllen | {CURRENCYCODE_3} |
21 | Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps | Für Swaptions, Optionen auf Swaps, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld. | {DATEFORMAT} |
22 | ISIN-Code Inflationsindex / ISIN-Code der zugrunde liegenden Anleihe | Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen:
Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap; ist - wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat - dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.
********************************************************** | {ISIN}
***************** |
23 | Bezeichnung des Inflationsindex | Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap. | {ALPHANUM-25} |
24 | Referenzzinssatz | Bezeichnung des Referenzzinssatzes. | {INDEX} oder {ALPHANUM-25} - wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
25 | Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes | Dieses Feld gibt die Laufzeit des dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatzes an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben. Standardlaufzeiten werden in diesem Feld angegeben; beginnend mit der größten Einheit der Laufzeit (Jahre) hin zur kleinsten; wenn die Laufzeit des Zinssatzes eine ganze Zahl ist. | {INTEGER-3}+"DAYS" - Tage {INTEGER-3}+"WEEK" - Wochen {INTEGER-3}+"MNTH" - Monate {INTEGER-3}+"YEAR" - Jahre |
Fremdwährungsderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 auszufüllen.
26 | Vertragsuntertyp | Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden. | "DLVB" - Lieferbar "NDLV" - Nicht lieferbar |
Eigenkapitalderivate
Die Felder sind nur für Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 auszufüllen.
27 | Zugrunde liegender Typ | Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist. | "STIX" - Aktienindex "SHRS" - Anteil/Aktie "DIVI" - Dividendenindex "DVSE" - Aktiendividende "BSKT" - Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme "ETFS" - ETF "VOLI" - Volatilitätsindex "OTHR" - Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) |
************************************** | ************* "SHRS" - Anteil/Aktie "DVSE" - Aktiendividende "ETFS" - ETF "OTHR" - Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) | ||
************************************** | ************* "STIX" - Aktienindex "DIVI" - Dividendenindex "VOLI" - Volatilitätsindex "OTHR" - Sonstiges | ||
************************************** | ************* "BSKT" - Korb | ||
28 | Parameter | Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist. | "PRBP" - Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert "PRDV" - Parameter Dividendenrendite "PRVA" - Parameter Renditenvarianz "PRVO" - Parameter Renditenvolatilität |
Differenzkontrakte (CFD)
Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist
29 | Zugrunde liegender Typ | Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist | "CURR" - Währung "EQUI" - Aktie "BOND" - Anleihen "FTEQ" - Futures/Forward auf Aktie "OPEQ" - Aktienoptionen "COMM" - Ware "EMAL" - Emissionszertifikate "OTHR" - Sonstiges |
30 | Nennwährung 1 | Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist | {CURRENCYCODE_3} |
31 | Nennwährung 2 | Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist | {CURRENCYCODE_3} |
Kreditderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Kreditderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 auszufüllen.
32 | ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap | Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen. | {ISIN} |
33 | Code des Basisindexes | Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen. | {ISIN} |
34 | Bezeichnung des Basisindexes | Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen. | {ALPHANUM-25} |
35 | Serie | Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen. | {DECIMAL-18/17} |
36 | Version | Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen. | {DECIMAL-18/17} |
37 | Rollenmonat | Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen.
Das Feld wird für jeden Monat der Rolle wiederholt. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen. | "01", "02", "03", "04", "05", "06", "07", "08", "09", "10", "11", "12" |
38 | Nächstes Rollendatum | Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen | {DATEFORMAT} |
39 | Öffentlicher Emittent | Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist. | "TRUE" - die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent "FALSE" - die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent |
40 | Bezugsobligation | Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen. | {ISIN} |
41 | Bezugseinrichtung | Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen. | {COUNTRYCODE_2} oder ISO 3166-2 - Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich "-" und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes oder {LEI} |
42 | Nennwährung | Währung des Nennwerts. | {CURRENCYCODE_3} |
Emissionszertifikatderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 auszufüllen.
43 | Untertyp Emissionszertifika-tderivate | Auszufüllen, wenn die Variable #3 "MiFIR-Code" ein "DERV"-Derivat ist und die Variable #4 "Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts""EMAL"-Emissionszertifikate sind. | "CERE" - CER "ERUE" - ERU "EUAE" - EUA "EUAA" - EUAA "OTHR" - Sonstiges |
Anhang V |
"Anhang V
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten
Tabelle 1: Symboltabelle für Tabelle 2
Symbol | Datentyp | Begriffsbestimmung |
{ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld. |
{ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code nach ISO 6166 |
{MIC} | 4 alphanumerische Zeichen | MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{DATEFORMAT} | Datumsformat gemäß ISO 8601 | Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. |
{DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können | Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimaltrennzeichen: "." (Punkt); Negativen Zahlen wird "-" (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten. |
{INTEGER-n} | Ganze Zahl mit bis zu n Stellen | Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte. |
Tabelle 2: Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten
# | Feld | Zu meldende Angaben | Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung | Format und Standards für die Meldung |
1 | Kennung des Instruments | Code zur Identifizierung des Finanzinstruments | Geregelter Markt (RM) Multilaterale Handelssysteme (MTF) Organisierte Handelssysteme (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP) | {ISIN} |
2 | Ausführungsdatum | Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DATEFORMAT} |
3 | Ausführungsplatz | Segment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC. MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte. Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder "XOFF" |
4 | Kennzeichen für "Ausgesetztes Instrument" | Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde. Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden. | RM, MTF, OTF | "TRUE" - wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war oder "FALSE" - wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war |
5 | Gesamtzahl der Geschäfte | Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen. Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {INTEGER-18} |
6 | Gesamtvolumen | Das Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/5} |
7 | Klassenbereich "Geschäftsumfang" | In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben. Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt: für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs; für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs. Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {ALPHANUM - -140} |
8 | Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten Geschäfte | Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {INTEGER-18} |
9 | Gehandeltes Gesamtvolumen für diese Klasse | Gehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. | RM, MTF, OTF, APA, CTP | {DECIMAL-18/5} |
Tabelle 3: Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD
Geltungsbereich | Klasse "Geschäftsumfang" | Begriffsbestimmung |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) | ]0-100,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR |
[100,000-100,000] | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR | |
]100,000-200,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR | |
[200,000-300,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR | |
[300,000-400,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR | |
[Y-Y+100,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR) | |
[900,000-1,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR | |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) | [1,000,000-1,500,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR |
[1,500,000-2,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR | |
[Z-Z+500,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR) | |
[9,500,000-10,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR | |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) | [10,000,000-15,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR |
[15,000,000-20,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR | |
[W-W+5,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR) | |
[95,000,000-100,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR | |
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 | [100,000,000-125,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR |
[125,000,000-150,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR | |
[X-X+25,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR) | |
... | ... | ... |
Tabelle 4: Klassenbereiche "Geschäftsumfang" für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate
Geltungsbereich | Klasse "Geschäftsumfang" | Begriffsbestimmung |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) | ]0-100,000[ | Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e) |
[100,000-100,000] | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e | |
]100,000-200,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e | |
[200,000-300,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e | |
[300,000-400,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e | |
[Y-Y+100,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e) | |
[900,000-1,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e | |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) | [1,000,000-1,500,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e |
[1,500,000-2,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e | |
[Z-Z+ 500,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e) | |
[9,500,000-10,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e | |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) | [10,000,000-15,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e |
[15,000,000-20,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e | |
[W-W+5,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e) | |
[95,000,000-100,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e | |
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 | [100,000,000-125,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e |
[125,000,000-150,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e | |
[X-X+25,000,000[ | Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e) | |
... | ... | ... |
ENDE |