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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2021/268 - ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/839 - ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1 Inkrafttreten)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden "EU-EHS") 4 fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.

(3) Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC") geschlossenen Übereinkommen von Paris 5 Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates 6 im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten, national festgelegten Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft. Gemäß dem Abkommen von Paris muss die Union ihren Ausstoß von Treibhausgasen weiter reduzieren und deren Abbau verstärken.

(4) Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Wäldern, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Feuchtgebieten wird bei der Verwirklichung dieses Ziels eine zentrale Rolle zukommen. Im Übereinkommen von Paris haben die Vertragsparteien außerdem anerkannt, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen um die Beseitigung der Armut haben und die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimaänderungen besonders anfällig sind, wobei die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so zu fördern ist, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen intensivieren. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(5) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden "LULUCF") verfügt über das Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und so zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele des Übereinkommens von Paris beizutragen. Außerdem bringt der LULUCF-Sektor Biomaterialien hervor, die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzen können, und spielt daher eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen. Da der Abbau durch LULUCF umkehrbar ist, sollte er als eigenständige Säule der Klimaschutzpolitik der Union behandelt werden.

(6) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 wird erklärt, dass die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen anerkannt werden sollten. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung zu fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Bereichs zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Speicherung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie LULUCF in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(7) Nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden können im LULUCF-Sektor auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Reduzierung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte Kohlenstoffspeicherung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein. Darüber hinaus können durch nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden die Produktivität, Regenerationsfähigkeit und Vitalität des LULUCF-Sektors aufrechterhalten und so die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefördert werden, während der CO2-Fußabdruck und der ökologische Fußabdruck dieses Sektors verringert werden.

(8) Die Entwicklung von nachhaltigen und innovativen Verfahren und Technologien, einschließlich der Agrarökologie und der Agroforstwirtschaft, können die Rolle des LULUCF-Sektors in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel fördern sowie die Produktivität und die Widerstandsfähigkeit dieses Sektors stärken. Da der LULUCF-Sektor durch lange Zeitrahmen gekennzeichnet ist, die nötig sind, um Erträge zu erzielen, sind langfristige Strategien wichtig, um die Forschungsmittel für die Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien sowie die Investitionen in diese zu erhöhen. Investitionen in vorbeugende Maßnahmen wie eine nachhaltige Bewirtschaftung können die mit natürlichen Störungen verbundenen Risiken senken.

(9) In seinen Schlussfolgerungen vom 22.-23. Juni 2017 hat der Europäische Rat das umfassende Bekenntnis der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bekräftigt, die unter anderem darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung von Wäldern nachhaltig ist.

(10) Maßnahmen zur Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung und zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern sind wichtig. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2009 und vom 14. Oktober 2010 an die Ziele der Union, den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber den derzeitigen Werten um mindestens 50 % zu verringern und dem weltweiten Verlust von Waldflächen spätestens bis 2030 Einhalt zu gebieten.

(11) Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik beigetragen, die zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union geführt hat. Diese Verordnung sollte auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften aufbauen und sie für den Zeitraum von 2021 bis 2030 aktualisieren und verbessern. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zudem ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt und langfristig zu dem Ziel der Verbesserung von Senken beiträgt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien - einschließlich Land- und Forstwirten - vorsehen.

(12) Der LULUCF-Sektor, einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosystemleistungen aus. Aus diesem Grunde besteht eine wichtige Zielsetzung bei Maßnahmen, von denen diese Bereiche betroffen sind, darin, die ständige Übereinstimmung mit den Biodiversitätszielen der Union sicherzustellen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um in diesem Sektor Tätigkeiten in Bezug auf Eindämmung Anpassung durchzuführen und zu unterstützen. Die Kohärenz zwischen der Gemeinsamen Agrarpolitik und dieser Verordnung sollte ebenfalls gewährleistet werden. Alle Sektoren müssen einen angemessenen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten.

(13) Feuchtgebiete sind im Hinblick auf die Speicherung von Kohlendioxid wirksame Ökosysteme. Der Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten könnten daher im LULUCF-Sektor Treibhausgase verringern. Die Präzisierung der Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 durch die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.

(14) Ein solides Anrechnungs- und Verbuchungssystem ist erforderlich, um den Beitrag des LULUFC-Sektors zur Erreichung des Ziels der Union für die Reduzierung der Emissionen um mindestens 40 % und zur Erfüllung der langfristigen Zielsetzung des Übereinkommens von Paris sicherzustellen. Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 (im Folgenden "IPCC-Leitlinien") korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Protokolls von Kyoto zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie umgewandelt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten sollten nur bei aufgeforsteten Flächen und nur in wenigen, gemäß den IPCC-Leitlinien gerechtfertigten Fällen von dieser Standarddauer abweichen können. Änderungen der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien annehmen wird, sollten sich gegebenenfalls in den Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung niederschlagen.

(15) Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der Union werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse derzeit gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 9 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung korrekt berücksichtigt werden.

(16) Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, den dynamischen altersbedingten Waldstrukturen sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Bei den Referenzwerten für Wälder sollte einer etwaigen unausgewogenen Altersstruktur des Waldes Rechnung getragen werden, und die künftige Waldbewirtschaftungsintensität sollte nicht über Gebühr eingeschränkt werden, damit langfristige Kohlenstoffsenken erhalten oder verbessert werden. In Anbetracht der besonderen historischen Situation Kroatiens können bei seinem Referenzwert für Wälder auch die Besetzung seines Hoheitsgebietes und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. In den einschlägigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften werden die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa angenommenen Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung ("Forest Europe") berücksichtigt.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission nationale Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vorlegen, einschließlich Referenzwerte für Wälder. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in der Kategorie bewirtschaftete Waldflächen zu verbessern.

(18) Bei der Bewertung der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft, einschließlich der darin vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, sollte sich die Kommission auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten an der technischen Bewertung der Frage beteiligt werden, ob die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Kriterien und Anforderungen der vorliegenden Verordnung bestimmt wurden. Die Ergebnisse der technischen Bewertung sollten zur Information an den durch den Beschluss 89/367/EWG des Rates 10 eingerichteten Ständigen Forstausschuss weitergeleitet werden. Die Kommission sollte außerdem die Interessenträger und die Zivilgesellschaft konsultieren. Die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft sollten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.

(19) Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre aufgrund des Substitutionseffekts erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in deren entsprechenden LULUCF-Konten genau und transparent festhalten, damit eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen anerkannt und ein Anreiz dafür geschaffen wird. Die Kommission sollte zu Fragen zur Methode der Verbuchung von Holzprodukten Orientierungshilfen bereitstellen.

(20) Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen zum Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in begrenztem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(21) Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im LULUCF-Sektor angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum von 2021 bis 2030 den Nettoabbau zu akkumulieren. Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als zusätzliche Option weiterhin möglich sein und die Mitgliedstaaten sollten jährliche Emissionszuweisungen, die entsprechend der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt wurden, verwenden können. Die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Flexibilitätsregelungen wird die hoch gesteckten Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insgesamt nicht beeinträchtigen.

(22) Wälder, die nachhaltig bewirtschaftet werden, sind im Normalfall Senken und damit ein Beitrag zum Klimaschutz. Im Bezugszeitraum von 2000 bis 2009 betrug der gemeldete durchschnittliche Abbau durch Senken aus Waldflächen pro Jahr 372 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union. Mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und die Erreichung der ehrgeizigen Zielvorgaben bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 sollten die Mitgliedstaaten für die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern, inklusive aus Wäldern, sorgen.

(23) Der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit bewirtschafteten Waldflächen sollte auf einen zukunftsgerichteten Referenzwert für Wälder angerechnet werden. Der erwartete künftige Abbau durch Senken sollte auf einer Extrapolation von Waldbewirtschaftungspraxis und Intensität in einem Bezugszeitraum beruhen. Eine Verringerung einer Senke gegenüber dem Referenzwert sollte als Emissionen verbucht werden. Besondere nationale Gegebenheiten und Vorgehensweisen, wie eine geringere Ernteintensität als üblich oder alternde Wälder während des Bezugszeitraums, sollten berücksichtigt werden.

(24) Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris erhöhen können, sofern die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau im LULUCF-Sektor nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Flexibilität sollte allen Mitgliedstaaten eine Grundmenge des Ausgleichs gewährt werden, die auf der Grundlage eines Faktors, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer gemeldeten Senke im Zeitraum von 2000 bis 2009, berechnet wird, um ihre verbuchten Emissionen aus bewirtschafteten Waldflächen auszugleichen. Es sollte sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten einen Ausgleich nur bis zu der Höhe erhalten, bei der die Wälder in ihrem Land keine Senken mehr bilden.

(25) Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche hängen in stärkerem Maße als andere Mitgliedstaaten von bewirtschafteten Waldflächen ab, wenn es darum geht, Emissionen in anderen Kategorien der Flächenverbuchung aufzuwiegen, und wären daher stärker betroffen und haben ein begrenztes Potenzial, ihre Waldflächen zu erhöhen. Der Ausgleichsfaktor sollte auf Grundlage der Wald- und der Landfläche erhöht werden, damit Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr kleinen Landfläche und sehr großen Waldfläche den höchsten Ausgleichsfaktor ihrer Senke für den Bezugszeitraum erhalten.

(26) In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 hat der Rat die Besonderheiten waldreicher Länder anerkannt. Diese Besonderheiten betreffen insbesondere die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen durch Abbau auszugleichen. Als waldreichster Mitgliedstaat und in Anbetracht seiner besonderen geografischen Gegebenheiten ist Finnland diesbezüglich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher sollte Finnland ein begrenzter zusätzlicher Ausgleich gewährt werden.

(27) Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen transparent, genau, kohärent, vollständig und vergleichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweiligen Inventardaten zu den Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereitstellen und die Compliance-Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten diese Daten berücksichtigen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung der vorliegenden Verordnung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch zu nehmen, so sollte er in dem Compliance-Bericht auch die Menge des Ausgleichs angeben, die er in Anspruch nehmen möchte.

(28) Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm der Agentur, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Politiken und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Compliance-Kontrollen unterstützen.

(29) Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, und eine verstärkte Nutzung von Holzerzeugnissen mit langen Lebenszyklen zu fördern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, einschließlich der Mindestwerte für die Definition von Wäldern, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030, zur Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, zur Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten hinsichtlich natürlicher Störungen, um Änderungen in den IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, und zur Verbuchung von Transaktionen im Unionsregister zu erlassen. Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Instrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018/842, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind 12. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30) Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden "Talanoa-Dialog") bewerten. die vorliegende Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollten die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Der Rahmen für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielsetzungen und Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris stehen.

(31) Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie Berichterstattung über jedwede sonstige Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden.

(32) Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografischen Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der Union Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung (LUCAS), das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und das Satellitennavigationssystem Galileo sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Austauschs von Daten für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 im Einklang stehen.

(33) Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(34) Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte weiterhin für die Anrechnungs-, Verbuchungs- und Berichtspflichten für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 gelten. Für die Anrechnungszeiträume ab 1. Januar 2021 sollte die vorliegende Verordnung gelten.

(35) Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte entsprechend geändert werden.

(36) Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 23

Diese Verordnung enthält Vorschriften

  1. zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry - im Folgenden 'LULUCF'), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;
  2. zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;
  3. zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;
  4. zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.

Artikel 2 Geltungsbereich 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

  1. gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde ('aufgeforstete Flächen');
  2. gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde ('entwaldete Flächen');
  3. eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ('bewirtschaftete Ackerflächen'):
    1. Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt;
    2. Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
    3. Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
  4. eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ('bewirtschaftetes Grünland'):
    1. Grünland, das Grünland bleibt;
    2. Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
    3. Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
  5. gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt ('bewirtschaftete Waldflächen');
  6. in Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ('bewirtschaftete Feuchtgebiete'):

(2) Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auftreten:

  1. Waldflächen;
  2. Ackerflächen;
  3. Grünland;
  4. Feuchtgebiete;
  5. Siedlungen;
  6. sonstige Flächen;
  7. Holzprodukte;
  8. sonstige;
  9. atmosphärische Deposition;
  10. Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 23

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Senke" jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;
  2. "Quelle" jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;
  3. "Kohlenstoffspeicher" das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;
  4. "Kohlenstoffbestand" die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;
  5. "Holzprodukt" jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;
  6. "Wald" eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;
  7. "Referenzwert für Wälder" den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;
  8. "Halbwertszeit" die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;
  9. "natürliche Störungen" alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die erhebliche Emissionen im LULUCF-Sektor verursachen, deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten der Mitgliedstaat selbst nach ihrem Auftreten nicht wesentlich zu begrenzen vermag;
  10. "sofortige Oxidation" eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird;
  11. "Klimawandel'"eine Veränderung des Klimas, die direkt oder indirekt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der globalen Atmosphäre verändert und die zusätzlich zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen stattfindet.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern oder zu streichen oder neue Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen, um den genannten Absatz an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, zu gewährleisten.

Artikel 4 Verpflichtungen und Zielvorgaben 23

(1) Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12, 13 und 13a vorgesehenen Flexibilitätsregelungen dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen nicht den Treibhausgasabbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Flächenverbuchungskategorien zu berechnen ist.

(2) Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 festgelegten Nettowerte für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen und basiert auf dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die in seinem 2032 vorgelegten Treibhausgasinventar für das Jahr 2030 gemeldete Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j im Vergleich zum Durchschnitt seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegte Zielvorgabe nicht überschreitet.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht übersteigt:

  1. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und
  2. Durchschnittswert seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Das Budget des Mitgliedstaats für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird definiert als die Summe der Differenzen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 zwischen

  1. den jährlichen Grenzwerten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen für diese Jahre, die durch einen linearen Zielpfad bis zum Jahr 2030 festgelegt werden, und
  2. dem Durchschnittswert seiner 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Der lineare Zielpfad für einen Mitgliedstaat beginnt jeweils im Jahr 2022 mit dem Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und endet 2030 mit dem Wert, der sich ergibt, wenn man den in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Wert und den Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 addiert.

Das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird auf der Grundlage der 2025 übermittelten Treibhausgasinventardaten festgelegt, und die Einhaltung dieses Budgets wird auf der Grundlage der 2032 übermittelten Treibhausgasinventardaten bewertet.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Grenzwerte in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem Durchschnitt der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

(6) Bei der Annahme von Strategien zur Einhaltung ihrer im vorliegenden Artikel genannten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Übergang für alle fair und sozial gerecht sein muss. Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

Artikel 5 Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften 23

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (-) aus.

(2) Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelzählung von Emissionen oder Abbau, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die Emissionen und der Abbau nicht in mehreren Flächenverbuchungskategorien verbucht werden.

(3) Wird die Flächenart umgewandelt, so ändern die Mitgliedstaaten 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche die Kategorisierung solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden in die Art von Flächen um, die dieselbe Flächenart bleiben.

(4) Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 6 Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen 23

(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen, berechnet als Gesamtemissionen und Gesamtabbau, für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2025.

(2) Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und bis spätestens 2025 die Kategorisierung solcher Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in Waldflächen, die Waldflächen bleiben, abändern, sofern diese Änderung entsprechend den IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß begründet ist.

(3) Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.

Artikel 7 Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten 23

(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3) Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtungen einbezieht, die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in dem Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:

  1. Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,
  2. Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder
  3. Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Artikel 8 Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen 23

(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder eines Mitgliedstaats negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 % seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Der Nettoabbau aus dem Kohlenstoffspeicher von Totholz und Holzprodukten, mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen unterliegt nicht dieser Beschränkung.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss - auch im Internet - öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen ihren Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Kroatien kann bei seinem Referenzwert für Wälder zusätzlich zu den Kriterien in Anhang IV Abschnitt A die Besetzung seines Hoheitsgebiets und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigen.

(5) Der Referenzwert für Wälder muss auf einer Fortsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis beruhen, die im Zeitraum von 2000 bis 2009 dokumentiert wurde, in Bezug auf dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes in den nationalen Wäldern unter Verwendung der besten verfügbaren Daten.

Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.

(6) Die Kommission nimmt in Konsultation mit Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Zudem konsultiert die Kommission die Interessenträger und die Zivilgesellschaft. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Stellungnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen.

Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.

(7) Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum von 2021 bis 2025 bis zum 31. Dezember 2019 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden müssen.

(9) Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und unter Umständen Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Terminen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden muss.

(10) Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erlassen.

(11) Zur Gewährleistung der Kohärenz im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erforderlichenfalls technische Berichtigungen, die keine Änderungen der gemäß den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern, spätestens bis zu den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Tagen.

Artikel 9 Verbuchung bei Holzprodukten

(1) In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:

  1. Papier;
  2. Holzwerkstoffe;
  3. Schnittholz.

(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, die als Kohlenstoffspeicher wirken, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die bestehenden und neuen Kategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, wie von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien angenommen, und sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind.

Artikel 10 Verbuchung bei natürlichen Störungen 23

(1) Am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden 'Grundbelastung') übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er

  1. der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und
  2. bis 2025 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 11 Flexibilitätsregelungen und Governance 23

(1) Ein Mitgliedstaat kann Folgendes in Anspruch nehmen:

  1. die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
  2. zur Einhaltung der Verpflichtung, der Zielvorgabe und des Budgets, die gemäß Artikel 4 festgelegt wurden, die in den Artikeln 13 und 13b festgelegten Flexibilitätsregelungen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.

(2) Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden 'Zentralverwalter') diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.

Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung 23

(1) Übersteigen die Gesamtemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 den Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, positiv, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsregelung zu nutzen, und hat er beantragt, jährliche Emissionszuweisungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 streichen zu lassen, so ist die Menge der gestrichenen Emissionszuweisungen im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, einhält.

(2) Übersteigt im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, negativ, so kann dieser Mitgliedstaat - nach Abzug aller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigten Mengen - die Restmenge des Abbaus auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3) Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.

(5) Jede Übertragung gemäß Absatz 2 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen vorgenommen werden und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen 23

(1) Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die im vorliegenden Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2) Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die dem Ergebnis dieser Berechnung entsprechenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die einschlägigen Umweltziele, darunter auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt und die Anpassung an natürliche Störungen, aufgenommen, und
  2. die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Ausgleich darf nur gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf für den Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen vor, die sie zur Verhinderung oder Abmilderung ähnlicher Auswirkungen in der Zukunft zu ergreifen gedenken, um für einen Ausgleich für verbleibende gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur nicht von anderen Mitgliedstaaten genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2021 bis 2025, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser ungenutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich.

Artikel 13a Zusätzlicher Ausgleich 23

(1) Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die unter den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und
  2. die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(2) Der zusätzliche Ausgleich ist begrenzt

  1. auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;
  2. auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;
  3. auf die Menge, die für die Einhaltung des Artikels 4 erforderlich ist.

(3) Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden.

(4) Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge.

(5) Der Zentralverwalter führt die für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a sowie von den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister (im Folgenden 'Unionsregister') durch.

Artikel 13b Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030 23

(1) Im Unionsregister wird ein Mechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus für die Landnutzung wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2) Ist im Zeitraum von 2026 bis 2030, nachdem ein Mitgliedstaat sein Möglichstes getan hat, um einer an ihn gerichteten Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13d Rechnung zu tragen, die Differenz zwischen der im Einklang mit dieser Verordnung verbuchten und gemeldeten Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und der entsprechenden für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus nutzen, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten.

(3) Ist das Ergebnis einer oder beider der in Absatz 2 genannten Berechnungen im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus zu nutzen, um die Nettoemissionen oder den Nettoabbau - oder beides -, die gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget oder gegenüber beidem als Emissionen verbucht sind, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;
  2. der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschöpft;
  3. in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und dem Unionsziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent negativ.
    Im Rahmen der Bewertung, ob in der Union die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, bezieht die Kommission bis zu 30 %, jedoch nicht mehr als 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent des ungenutzten Überschusses, in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 ein, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorlegen. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(4) Die Menge des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs darf für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für die Nettoemissionen oder den Nettoabbau - oder beides -, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2026 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser nicht genutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(6) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau - oder beides -, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, nach Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 4 sowie Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist, auszugleichen, sofern diese Mitgliedstaaten

  1. die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Absatz 3 und 5 des vorliegenden Artikels ausgeschöpft haben und
  2. der Kommission Nachweise vorgelegt haben, die entweder
    1. die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, betreffen oder
    2. die Auswirkungen eines im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche, die zu überschüssigen Emissionen führen, betreffen, sofern diese Auswirkungen auf Landbewirtschaftungsverfahren zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 529/2013/EU angewandt wurden;
  3. in ihre gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber vom Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen aufgenommen haben.

(7) Die Menge des Ausgleichs gemäß Absatz 6 darf 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union nicht überschreiten. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Höchstmenge des verfügbaren Ausgleichs, so wird dieser Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(8) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i genannten Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung der Auswirkungen auf die Nettoemissionen oder den Nettoabbau für das betreffende Gebiet in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und beruhen auf vergleichbaren und zuverlässigen quantitativen Indizes, geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse stützen sich auf beobachtete Veränderungen zumindest im Zeitraum von 2001 bis 2025 sowie auf wissenschaftlich überprüfte Prognosen und Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse spiegeln die mittel- oder langfristigen Hintergrundveränderungen der für den LULUCF-Sektor relevanten klimatischen Merkmale wider, wie zum Beispiel Trockenheit, mittlere Temperaturen, mittlere Niederschläge, Frosttage und die Dauer von meteorologischen Dürren oder Bodenfeuchte-Dürren.

(9) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii genannten Nachweise umfassen einen Beleg dafür, dass der Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats über dem Unionsdurchschnitt für das Jahr 2030 liegt. Die Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung - in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent - der gemeldeten Emissionen infolge der Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden, die auf überprüften Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, vergleichbaren und zuverlässigen geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere zu ähnlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, beruht. Die Nachweise werden durch eine Beschreibung der gegenwärtig durchgeführten strategischen Maßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden so gering wie möglich gehalten werden sollen, ergänzt.

(10) Bis zum 12. Mai 2024 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels genannten Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Die Kommission macht die von den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen, wenn sie nach Prüfung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind.

Artikel 13c Governance 23

Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet.

Artikel 13d Korrekturmaßnahmen 23

(1) Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads und des gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Budgets sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Korrekturmaßnahmenplan vor, der Folgendes enthält:

  1. eine ausführliche Erläuterung, warum er keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat;
  2. eine Bewertung der Art und Weise, wie mithilfe von Unionsmitteln die Bemühungen um die Einhaltung seiner Zielvorgabe und seines Budgets unterstützt wurden, und wie er beabsichtigt, diese Mittel einzusetzen, um Fortschritte bei ihrer Einhaltung zu erzielen;
  3. zusätzliche Maßnahmen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan dieses Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung stärken und die er durchführen wird, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten, und zwar durch nationale Strategien und Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen der Union, begleitet von einer ausführlichen, falls verfügbar durch quantitative Daten untermauerten Bewertung des geplanten Nettoabbaus von Treibhausgasen, der sich aus diesen Maßnahmen ergeben würde;
  4. einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Klimaberatungsgremium eingerichtet, so kann er dieses Gremium konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe c zu ermitteln.

(2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Korrekturmaßnahmenpläne.

(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Korrekturmaßnahmenpläne abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfolgt die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Korrekturmaßnahmenplan entsprechend überarbeiten. Greift der betreffende Mitgliedstaat die Stellungnahme oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission.

(4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Absatz 1 und etwaige Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich. Die Kommission macht ihre in Absatz 3 genannte Stellungnahme öffentlich zugänglich.

Artikel 14 Compliance-Kontrollen 23

(1) Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen auf jährlichen Datensätzen beruhenden Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

  1. der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte, zumindest auch mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, wie sie im 8. Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates 15, in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel "Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt" festgelegt sind;
  2. der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder ihres gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budgets den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt haben, soweit dies relevant ist;
  3. der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen gegenüber natürlichen Störungen und dem Klima;
  4. der Synergien zwischen Klimaschutz und biologischer Vielfalt.

Der Compliance-Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Mitgliedstaaten machen die Compliance-Berichte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 öffentlich zugänglich.

(1a) Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können von der Kommission einer methodischen Anpassung unterzogen werden, wenn die von den Mitgliedstaaten angewandte Methodik geändert wurde. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung des Unionsziels für 2030 dürfen sich diese methodischen Anpassungen jedoch weder auf den Wert des Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der Werte des Nettoabbaus von Treibhausgasen (in kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030 für die Mitgliedstaaten gemäß Spalte D des Anhangs IIa noch auf die Zielvorgaben in Spalte C des genannten Anhangs auswirken.

(1b) Die Mitgliedstaaten, die ihre Absicht erklären, die in Artikel 13b Absatz 6 genannte Flexibilitätsregelung zu nutzen, beschreiben in speziellen Abschnitten des Berichts die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Auswirkungen abzumildern oder umzukehren, sowie die beobachteten und erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen.

(1c) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

Parallel zu dieser umfassenden Überprüfung bewertet die Kommission, inwieweit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission vor ihrer ersten Bewertung Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Zwecke dieser Verordnung heraus.

(2) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(3) Die Kommission erstellt im Jahr 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 für jede der in Artikel 2 aufgeführten Flächenverbuchungskategorien einen Bericht über die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum von 2000 bis 2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben.

(4) Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 15 Register 23

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der folgenden Vorgänge im Unionsregister festzulegen:

  1. Aufzeichnung der Menge der Emissionen und des Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie und jeder Meldekategorie für Flächen in jedem Mitgliedstaat;
  2. Vornahme etwaiger methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a;
  3. Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b und
  4. Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c.

(2) Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

(3) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16a Ausschussverfahren 23

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17 Überprüfung 23

(1) Diese Verordnung wird fortlaufend überprüft, unter anderem unter Berücksichtigung

  1. internationaler Entwicklungen,
  2. der Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und
  3. des Unionsrechts, einschließlich zur Wiederherstellung der Natur.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Berichts sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 37 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Überprüfung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die Integrität des gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsziels für den Gesamtnettoabbau von Treibhausgasen für 2030 gewahrt und der Beitrag des Ziels zu den Zielen des Übereinkommens von Paris eingehalten wird.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten ersten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht stützt sich auf die neuesten verfügbaren Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 bereitgestellt werden, und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. In Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union sowie des Strebens nach einem sozial gerechten Übergang und im Hinblick auf den Bedarf an zusätzlichen Unionsstrategien und -maßnahmen enthält der Bericht, soweit relevant, Folgendes:

  1. eine Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen;
  2. eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zu dem Ziel der Klimaneutralität und zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen;
  3. eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Verordnung zu den Zielen des Übereinkommens von Paris;
  4. eine Bewertung der sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen, der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren;
  5. eine Bewertung der auf internationaler Ebene erzielten Fortschritte bei den Regeln des Artikels 6 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Paris und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzählungen und zur Vornahme entsprechender Anpassungen;
  6. eine Bewertung der aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten sowie Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen der Union in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen;
  7. die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus den folgenden Meldekategorien und Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen:
    1. enterische Fermentation;
    2. Düngemanagement;
    3. Reisanbau;
    4. landwirtschaftliche Böden;
    5. traditionelles Abbrennen von Grasland;
    6. offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;
    7. Kalkung;
    8. Harnstoffaufbringung;
    9. sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;
    10. Sonstiges.

In dem Bericht wird gegebenenfalls den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder - auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen - auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung getragen, auch um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.

Zudem können in dem Bericht nach der Verabschiedung einer geeigneten wissenschaftlich fundierten Methodik für die Berichterstattung und auf der Grundlage der Fortschritte bei der Berichterstattung sowie der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen auch die Durchführbarkeit einer Analyse und die Auswirkungen der Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren wie Meeren und Binnengewässern sowie einschlägige Regulierungsmöglichkeiten bewertet werden.

Im Anschluss an den Bericht und unter Berücksichtigung der Bedeutung eines angemessenen Beitrags jedes Sektors zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge. In den Vorschlägen können insbesondere Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen festgelegt werden, wobei die von jedem Mitgliedstaat bis 2030 angesammelten Defizite gebührend zu berücksichtigen sind.

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wissenschaftliche 18 Beirat für Klimawandel (im Folgenden 'Beirat') kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten vorlegen oder Berichte über Maßnahmen der Union, Klimaziele, jährliche Emissions- und Abbaumengen sowie Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Gutachten und Berichte des Beirats, insbesondere mit Blick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Emissionen und zur Steigerung des Abbaus in den unter diese Verordnung fallenden Teilsektoren.

(3) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zu einem Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des CO2-Abbaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte der Aufnahme nachhaltig erzeugter langlebiger Kohlenstoffspeicherprodukte, die eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung haben, in den Geltungsbereich dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird bewertet, wie die direkten und indirekten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit diesen Produkten, zum Beispiel infolge von Landnutzungsänderungen und dem daraus resultierenden Risiko einer Verlagerung damit verbundener Emissionen, sowie mögliche Vorteile und Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen der Union, insbesondere den Biodiversitätszielen, berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls kann in dem Bericht ein Verfahren zur Einbeziehung nachhaltiger Kohlenstoffspeicherprodukte in den Geltungsbereich dieser Verordnung im Einklang mit anderen Umweltzielen der Union sowie mit den IPCC-Leitlinien, die von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, in Betracht gezogen werden. Dem Bericht der Kommission kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

Artikel 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

"da) ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;

__
1) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1).""

b) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

"Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen."

2. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

"viii) ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;".

3. In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"ba) ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,".

4. Der folgende Anhang wird eingefügt:

"Anhang IIIa Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da

Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden."

Artikel 19 Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

2. Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 75 vom 10.03.2017 S. 103.

2) ABl. C 272 vom 17.08.2017 S. 36.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

4) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

5) ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.

6) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).

7) Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 80).

8) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

9) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30).

10) Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. Nr. L 165 vom 15.06.1989 S. 14).

11) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

12) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

13) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

14) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

15) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 22).

16) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

17) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ('Europäisches Klimagesetz') (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1)."

18) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.05.2009 S. 13).

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Treibhausgase und KohlenstoffspeicherAnhang I 23


A. Treibhausgase gemäß Artikel 2:

  1. Kohlendioxid (CO2);
  2. Methan (CH4);
  3. Distickstoffoxid (N2O),

Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.

B. Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

  1. lebende Biomasse,
  2. Streu 1,
  3. Totholz 1,
  4. tote organische Substanz 2,
  5. Mineralböden,
  6. organische Böden,
  7. Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

_______

1) Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

2) Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.

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Mindestwerte für Flächengröße, Beschirmung und Baumhöhe ParameterAnhang II 23


MitgliedstaatFläche (ha)Beschirmung (in %)Baumhöhe (in m)
Belgien0,5205
Bulgarien0,1105
Tschechische Republik0,05302
Dänemark0,5105
Deutschland0,1105
Estland0,5302
Irland0,1205
Griechenland0,3252
Spanien1,020
Ab Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028: 10
3
Frankreich0,5105
Kroatien0,1102
Italien0,5105
Zypern0,3105
Lettland0,1205
Litauen0,1305
Luxemburg0,5105
Ungarn0,5305
Malta1,0305
Niederlande0,5205
Österreich0,05302
Polen0,1102
Portugal1,0105
Rumänien0,25105
Slowenien0,25105
Slowakei0,3205
Finnland0,25105
Schweden0,5105

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Anhang IIa 23

Das Unionsziel (Spalte D), der Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Spalte B) und die nationalen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten (Spalte C) gemäß Artikel 4 Absatz 3, die bis 2030 zu erreichen sind

ABCD
MitgliedstaatDurchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (kt CO2-Äquivalent), Vorlage 2020Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, 2030 (kt CO2-Äquivalent)Wert des Nettoabbaus von Treibhausgasen (kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030, Vorlage 2020 (Spalten B + C)
Belgien-1.032- 320-1.352
Bulgarien-8.554-1.163-9.718
Tschechische Republik- 401- 827-1.228
Dänemark5.779- 4415.338
Deutschland-27.089-3.751-30.840
Estland-2.112- 434-2.545
Irland4.354- 6263.728
Griechenland-3.219-1.154-4.373
Spanien-38.326-5.309-43.635
Frankreich-27.353-6.693-34.046
Kroatien-4.933- 593-5.527
Italien-32.599-3.158-35.758
Zypern- 289-63- 352
Lettland-6- 639- 644
Litauen-3.972- 661-4.633
Luxemburg- 376-27- 403
Ungarn-4.791- 934-5.724
Malta4-22
Niederlande4.958- 4354.523
Österreich-4.771- 879-5.650
Polen-34.820-3.278-38.098
Portugal- 390- 968-1.358
Rumänien-23.285-2.380-25.665
Slowenien67- 212- 146
Slowakei-6.317- 504-6.821
Finnland-14.865-2.889-17.754
Schweden-43.366-3.955-47.321
EU-27/Union- 267.704-42.296- 310.000

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Basisjahr oder -zeitraum für die Berechnung der Obergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 2Anhang III 23


MitgliedstaatBasisjahr/-zeitraum
Belgien1990
Bulgarien1988
Tschechische Republik1990
Dänemark1990
Deutschland1990
Estland1990
Irland1990
Griechenland1990
Spanien1990
Frankreich1990
Kroatien1990
Italien1990
Zypern1990
Lettland1990
Litauen1990
Luxemburg1990
Ungarn1985-87
Malta1990
Niederlande1990
Österreich1990
Polen1988
Portugal1990
Rumänien1989
Slowenien1986
Slowakei1990
Finnland1990
Schweden1990

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Nationaler Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft mit Referenzwerten für Wälder des betreffenden MitgliedstaatsAnhang IV 21 23

A. Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

  1. Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;
  2. der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;
  3. der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;
  4. der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;
  5. ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;
  6. der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;
  7. der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;
  8. der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B. Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

  1. eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;
  2. Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;
  3. eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;
  4. Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;
  5. eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:
    1. die bewirtschaftete Waldfläche,
    2. die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,
    3. die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des "Business-as-usual"-Szenarios),
    4. die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.

C. Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 21 23

MitgliedstaatDer Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2- Äquivalent pro Jahr
Belgien- 1.369 009
Bulgarien- 5.105 986
Tschechische Republik- 6.137 189
Dänemark+ 354.000
Deutschland- 34.366 906
Estland- 1.750 000
Irland+ 112.670
Griechenland- 2.337 640
Spanien- 32.833 000
Frankreich- 55.399 290
Kroatien- 4.368 000
Italien- 19.656 100
Zypern- 155.779
Lettland- 1.709 000
Litauen- 5.164 640
Luxemburg- 426.000
Ungarn- 48.000
Malta- 38
Niederlande- 1.531 397
Österreich- 4.533 000
Polen- 28.400 000
Portugal- 11.165 000
Rumänien- 24.068 200
Slowenien- 3.270 200
Slowakei- 4.827 630
Finnland- 29.386 695
Schweden- 38.721 000

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Zerfallsfunktion erster Ordnung, Methoden und Standard-Halbwertszeit bei HolzproduktenAnhang V


Methodische Probleme

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Standard-Halbwertszeiten:

"Halbwertszeit" ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.

Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:

  1. 2 Jahre für Papier;
  2. 25 Jahre für Holzwerkstoffe;
  3. 35 Jahre für Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.

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Berechnung der Grundbelastung durch natürliche StörungenAnhang VI 23


  1. Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;
    2. Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;
    3. Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, die nach Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum von 2021 bis 2025 und nach Meldekategorien für Flächen im Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgeführt sind;
    4. Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.
  2. Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:
    1. Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;
    2. Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;
    3. erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;
    4. Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.
  3. Wenn nach der Berechnung der Grundbelastung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs die Emissionen in einem bestimmten Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 für die Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, kann die die Grundbelastung übersteigende Emissionsmenge gemäß Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.
  4. Folgende Emissionen werden im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 nicht ausgeschlossen:
    1. Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf einer Fläche im Anschluss an natürliche Störungen stattfanden;
    2. Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf einer Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 stattfand;
    3. Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.
  5. Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:
    1. - gestrichen -
    2. den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
    3. eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 folgenden Jahren zu identifizieren;
  6. Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 13 und 13b müssen Folgendes umfassen:
    1. die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;
    2. wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;
    3. wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

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Höchstmenge des Ausgleichs im Rahmen der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe BAnhang VII 23


MitgliedstaatGemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro JahrObergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030
Belgien-3,61-2,2
Bulgarien-9,31-5,6
Tschechische Republik-5,14-3,1
Dänemark-0,56-0,1
Deutschland-45,94-27,6
Estland-3,07-9,8
Irland-0,85-0,2
Griechenland-1,75-1,0
Spanien-26,51-15,9
Frankreich-51,23-61,5
Kroatien-8,04-9,6
Italien-24,17-14,5
Zypern-0,15-0,03
Lettland-8,01-25,6
Litauen-5,71-3,4
Luxemburg-0,49-0,3
Ungarn-1,58-0,9
Malta0,000,0
Niederlande-1,72-0,3
Österreich-5,34-17,1
Polen-37,50-22,5
Portugal-5,13-6,2
Rumänien-22,34-13,4
Slowenien-5,38-17,2
Slowakei-5,42-6,5
Finnland-36,79-44,1
Schweden-39,55-47,5


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