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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 187 vom 24.07.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/2283 gilt die neue Verordnung über neuartige Lebensmittel ab dem 1. Januar 2018. In der Zeit zwischen der Abstimmung über die Unionsliste im Ständigen Ausschuss am 6. Dezember 2017 und dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2015/2283 am 1. Januar 2018 wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mehrere Erzeugnisse genehmigt oder gemeldet. Diese Erzeugnisse sollten daher in die Unionsliste aufgenommen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde.

(4) Am 19. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen Demethra Biotech S.r.1. die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen". Dieses neuartige Lebensmittel war nicht in der Unionsliste enthalten. Daher sollte im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in die Tabellen 1 und 2 ein neuer Eintrag eingefügt werden.

(5) Am 21. und 22. Dezember 2017 unterrichteten die beiden Unternehmen DuPont Nutrition & Biosciences ApS und Friesland Campina Nederland BV die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "2"-Fucosyllactose (mikrobiell)"."2"-Fucosyllactose (mikrobiell)" war bereits im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Durch diese neuen Meldungen ändern sich die Zahlenwerte mehrerer Parameter in den Spezifikationen zu diesem neuartigen Lebensmittel, sodass der Eintrag zu "2"-Fucosyllactose (mikrobiell)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend berichtigt werden sollte.

(6) Am 20. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen c-LEcta GmbH die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "Trehalose"."Trehalose" war im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Die genannte neue Meldung bezieht sich auf eine neue Trehalosequelle, Sucrose. Daher sollten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 die Spezifikationen im Eintrag zu "Trehalose" in Tabelle 2 entsprechend berichtigt werden.

(7) Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurden in den Spezifikationen und den Bedingungen für die Verwendung einer Reihe zugelassener neuartiger Lebensmittel mehrere Fehler oder Auslassungen festgestellt. Daher sollte die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.

(8) Das neuartige Lebensmittel "L-Alanyl-L-Glutamin" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde die Kategorie "Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler" vergessen. Daher ist es erforderlich, den Eintrag zu "L-Alanyl-L-Glutamin" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von "Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler" als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen.

(9) Das neuartige Lebensmittel "Glucosamin HCl" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde versehentlich die Lebensmittelkategorie "Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind" angegeben, die aus dem Eintrag gestrichen werden sollte. Daher ist im Eintrag zu "Glucosamin HCl" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(10) Das neuartige Lebensmittel "Lacto-N-neotetraose" wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission 4 mit bestimmten Verwendungsbedingungen und Höchstgehalten zugelassen. Es wurde versehentlich der Text "in Konzentrationen von bis zu 1,2 g/l" eingefügt, der aus dem Eintrag für die Lebensmittelkategorie "Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind" gestrichen werden sollte. Daher ist im Eintrag zu "Lacto-N-neotetraose" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(11) Das neuartige Lebensmittel "Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, zugelassen. Der Ausschluss von Schwangeren und Stillenden fand sich jedoch versehentlich nicht in der Unionsliste wieder. Folglich ist im Eintrag zu "Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(12) Im Eintrag zu dem neuartigen Lebensmittel "Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 fehlte folgende Anforderung, die eingefügt werden sollte: "Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden." Daher ist in diesem Eintrag in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(13) Das neuartige Lebensmittel "Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)" wurde von den finnischen zuständigen Behörden mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen 5. Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: "Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden." Diese Anforderung sollte gestrichen werden. Daher ist im Eintrag betreffend "Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(14) Das neuartige Lebensmittel "Chiasamen (Salvia hispanica)" wurde erstmals mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission 6 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: "(EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke)." Diese Anforderung sollte gestrichen werden. Daher ist im Eintrag zu "Chiasamen (Salvia hispanica)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(15) Das neuartige Lebensmittel "Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)" wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die Spezifikationen enthielten versehentlich folgende Anforderung: "Fettbindevermögen 800 × 9 w/Frischmasse: ok". Diese Anforderung sollte folgende Fassung erhalten: "Fettbindevermögen 800 × (w/w Frischmasse): ok". Daher ist im Eintrag zu "Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(16) Das neuartige Lebensmittel "Citicolin" wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/423/EU der Kommission 7 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurde in den Spezifikationen zum neuartigen Lebensmittel "Citicolin" zwischen synthetisch und mikrobiell hergestelltem Citicolin unterschieden. Nach der Veröffentlichung der genannten Verordnung stellte sich heraus, dass der mikrobielle Prozess zur Herstellung von Citicolin auch den synthetischen Prozess umfasst. Daher sollten die Spezifikationen zu "Citicolin" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dahin gehend berichtigt werden, dass nur der mikrobielle Herstellungsprozess angegeben wird.

(17) Das neuartige Lebensmittel "Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen" wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen wurde der Text "Beschreibung/Definition" vergessen. Daher ist im Eintrag zu "Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(18) Das neuartige Lebensmittel "Galacto-Oligosaccharid" wird in der Unionsliste geführt, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde. In den Spezifikationen waren die mikrobiellen Quellen Pichia pastoris, Kluyveromyces lactis, Sporobolomyces singularis und Papiliotrema terrestris des Enzyms "β-Galactosidase" vergessen worden. Daher sollten diese Quellen von β-Galactosidase im Eintrag zu "Galacto-Oligosaccharid" in Tabelle 2 des Anhangs der DurchfÌhrungsverordnung (EU) 2017/2470 hinzugefügt werden.

(19) Das neuartige Lebensmittel "Vitamin K2 (Menachinon)" wurde erstmals mit der Entscheidung 2009/345/EG der Kommission 8 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die "Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)" enthält eine chemische Definition von Vitamin K2, während sie in der "Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)" versehentlich fehlt. Daher ist im Eintrag zu "Vitamin K2 (Menachinon)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(20) Das neuartige Lebensmittel "Hefe-Beta-Glucane" wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission 9 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen bezog sich der Text "Mikrobiologische Daten" und "Schwermetalle" versehentlich auf alle drei Formen von Hefe-Beta-Glucanen statt allein auf die Form "wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar". Daher ist im Eintrag betreffend "Hefe-Beta-Glucane" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich.

(21) Das neuartige Lebensmittel "Phytosterine/Phytostanole" wurde mit der Entscheidung 2004/333/EG der Kommission 10 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Am 14. April 2016 unterrichtete das Unternehmen BASF SE Human Nutrition, ENS/HR, die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "Phytosterine/Phytostanole" in der Kategorie "Nahrungsergänzungsmittel". Die Kategorie "Nahrungsergänzungsmittel" war versehentlich nicht aufgeführt worden. Daher ist es erforderlich, den Eintrag betreffend "Phytosterine/Phytostanole" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von "Nahrungsergänzungsmittel" als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen.

(22) Das neuartige Lebensmittel "Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina" wurde mit der Entscheidung 2008/968/EG der Kommission 11 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen fehlte versehentlich der nichtgenetisch veränderte Stamm "CBS 210.32" des Pilzes Mortierella alpina. Daher sollte dieser Stamm im Eintrag betreffend "Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinzugefügt werden.

(23) Das neuartige Lebensmittel "Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)" wurde erstmals gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde versehentlich die Lebensmittelkategorie "Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel" aufgeführt, die aus dem Eintrag gestrichen werden sollte. Außerdem ist es erforderlich, im Eintrag zu "Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG " als zulässige Lebensmittelkategorie durch Hinzufügen von "Lebensmittel" zu berichtigen.

(24) Das neuartige Lebensmittel "Lycopin aus Tomaten" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde die Lebensmittelkategorie "Nahrungsergänzungsmittel" vergessen, die in dem Eintrag hinzugefügt werden sollte. Daher ist es erforderlich, den Eintrag zu "Lycopin aus Tomaten" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von "Nahrungsergänzungsmittel" als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen.

(25) Darüber hinaus wurden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in ihrem Anhang mehrere typografische Fehler festgestellt. Solche typografischen Fehler werden zwar üblicherweise im Wege einer Berichtigung behoben, im Interesse der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollten diese typografischen Fehler jedoch im Wege des vorliegenden Berichtigungsrechtsakts korrigiert werden.

(26) Angesichts der Zahl der Berichtigungen ist es angezeigt, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 als Ganzes zu ersetzen.

(27) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2018

________
1) ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2016 S. 22).

5) Schreiben vom 8. Mai 2015 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2015_auth-letter_krill-oil_de.pdf).

6) Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 14).

7) Durchführungsbeschluss 2014/423/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Citicolin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 24).

8) Entscheidung 2009/345/EG der Kommission vom 22. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Vitamin K2 (Menachinon) aus Bacillus subtilis natto als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2009 S. 16).

9) Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 313 vom 26.11.2011 S. 41).

10) Entscheidung 2004/333/EG der Kommission vom 31. März 2004 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gelben Streichfetten, Salatsoßen, milchartigen Erzeugnissen und fermentierten milchartigen Erzeugnissen, Sojagetränken und käseartigen Erzeugnissen mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 105 vom 14.04.2004 S. 40).

11) Entscheidung 2008/968/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 123).

.

Unionsliste neuartiger LebensmittelAnhang

Inhalt der Liste

  1. Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.
  2. Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
    Erste Spalte:Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
    Zweite Spalte:Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte
    Dritte Spalte:zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften
    Vierte Spalte:sonstige Anforderungen
  3. Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:
    Erste Spalte:Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
    Zweite Spalte:Spezifikationen

Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel

.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

.Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

.zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

.sonstige Anforderungen

N-Acetyl-D-Neuraminsäure

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "N-Acetyl-D-Neuraminsäure".

Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10,05 g/l rekonstituierte Nahrung
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,05 g/kg feste Nahrung
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,2 g/l (Getränke)
1,7 g/kg (Riegel)
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 21,25 g/kg
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,05 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt0,05 g/l (Getränke)
0,4 g/kg (feste Nahrung)
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer0,05 g/l (Getränke)
0,25 g/kg (feste Nahrung)
Getreideriegel0,5 g/kg
Tafelsüßen8,3 g/kg
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis0,05 g/l
Aromatisierte Getränke0,05 g/l
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen0,2 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)Keine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch".
Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans
L-Alanyl-L-Glutamin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.".
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)60 mg/100 ml
Allanblackia-Saatöl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Allanblackia-Saatöl".
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis20 g/100 g
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 ml
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 ml
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Arachidonsäure-reiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Mortierella alpina" oder "Mortierella-alpina-Öl".
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Frühgeborene im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Arganöl aus Argania spinosa

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Arganöl", und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis "Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel" zu versehen.
Als WürzmittelKeine Angabe
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht
Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum)
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)" oder "Fermentierter Sojaextrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG4,5 g/Tag
Rinder-Lactoferrin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lactoferrin aus Kuhmilch".
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig)100 mg/100 ml
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig)200 mg/100 g
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form)670 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig)330 mg/100 g
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke)50 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke120 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Erzeugnisse auf Käsebasis2 000 mg/100 g
Speiseeis130 mg/100 g
Kuchen und feine Backwaren1 000 mg/100 g
Bonbons750 mg/100 g
Kaugummi3.000 mg/100 g
Saatöl aus Buglossoides arvensis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Öl aus Buglossoides".
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge250 mg/100 g
75 mg/100 g bei Getränken
Käse und Käseprodukte750 mg/100 g
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten)750 mg/100 g
Frühstückscerealien625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und KleinkinderEntsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Öl aus Calanus finmarchicus

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2,3 g/Tag
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)".
Kaugummi8 %
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)".
Kaugummi2 %
Chiaöl aus Salvia hispanica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)".
Fette und Öle10 %
Reines Chiaöl2 g/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2 g/Tag
Chiasamen (Salvia hispanica)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)".

2. Bei vorverpacktem Chiasamen (Salvia hispanica) ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für den Verbraucher enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.

Broterzeugnisse5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)
Backwaren10 % ganzer Chiasamen
Frühstückscerealien10 % ganzer Chiasamen
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen10 % ganzer Chiasamen
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen15 g/Tag bei Zugabe von zerstampftem oder gemahlenem, ganzem Chiasamen
Vorverpackter Chiasamen als solcher15 g ganzer Chiasamen/Tag
Fruchtaufstriche1 % ganzer Chiasamen
Joghurt1,3 g ganzer Chiasamen pro 100 g Joghurt oder 4,3 g ganzer Chiasamen pro 330 g Joghurt (Portion)
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten5 % ganzer Chiasamen
Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan aus Aspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG5 g/Tag
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG5 g/Tag
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus" oder "Chitosanextrakt aus Aspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln


Zugelassenes neuartiges LebensmittelBedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darfzusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriftensonstige Anforderungen
Chondroitinsulfat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende1.200 mg/Tag
Chrompicolinat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Gesamtchrom

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chrompicolinat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013250 µg/Tag
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 4 angereicherte Lebensmittel
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)".
KräuterteesVorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag)
Citicolin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Citicolin".

2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1 000 mg pro Tag
Clostridium butyricum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)" oder "Clostridium butyricum (CBM 588)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG1,35 × 108 KBE/Tag
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.
Getreideriegel1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.
Getränke auf Milchbasis
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag
Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Koriandersamenöl".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG600 mg/Tag
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida".
KräuterteesIm Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 5
Kompott
α-CyclodextrinKeine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Alpha-Cyclodextrin" oder "α-Cyclodextrin".
γ-CyclodextrinKeine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gamma-Cyclodextrin" oder "γ-Cyclodextrin".
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dextran".
Backwaren5 %
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)".
Bratöle
Streichfette
Salatsoßen
Mayonnaise
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)
Backwaren
Joghurtartige Erzeugnisse
Dihydrocapsiat (DHC)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dihydrocapsiat".

2. Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als "nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet" ausgewiesen.

Getreideriegel9 mg/100 g
Kekse und Kräcker9 mg/100 g
Knabberartikel auf Reisbasis12 mg/100 g
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis1,5 mg/100 ml
Gemüsegetränke2 mg/100 ml
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis1,5 mg/100 ml
Aromatisiertes Wasser - ohne Kohlensäure1 mg/100 ml
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien2,5 mg/100 g
Andere Cerealien4,5 mg/100 g
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis4 mg/100 g
Puddingmischungen (verzehrfertig)2 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis2 mg/100 g
Schokoladenerzeugnisse7,5 mg/100 g
Bonbons27 mg/100 g
Zuckerfreie Kaugummis115 mg/100 g
Kaffeeweißer40 mg/100 g
Süßungsmittel200 mg/100 g
Suppe (verzehrfertig)1,1 mg/100 g
Salatsoßen16 mg/100 g
Pflanzliches Protein5 mg/100 g
Genussfertige Mahlzeiten3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)1 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3 mg/Einzelaufnahme

9 mg/Tag

Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus HTN®Vb-Zellkulturen".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln
Öl aus Echium plantagineum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Echium-Öl".
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke
Käsezubereitungen750 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen750 mg/100 g
Frühstückscerealien625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
L-Ergothionein

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende) 20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren
Eisen(III)-Natrium-EDTA

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(III)-Natrium-EDTA".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG18 mg/Tag für Kinder

75 mg/Tag für Erwachsene

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/201312 mg/100 g
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(II)-Ammoniumphosphat".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)".
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Frühstückscerealien2 g/100 g
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver0,3 g/100 g (verzehrfertig)
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.".

2. In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

  1. das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;
  2. das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und
  3. höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.

3. Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.
Getränke auf Milchbasis120 mg/Tag
Getränke auf Joghurtbasis
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG120 mg/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013120 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013120 mg/Tag
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung250 mg/Tag
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung250 mg/Tag
2´-Fucosyllactose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2´-Fucosyllactose".

2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactoseenthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactoseverzehrt werden.

3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactoseenthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactoseverzehrt werden.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Produkte auf Milchbasis1,2 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Produkte auf Milchbasis, auch wärmebehandelt1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer1,2 g/l für Getränke
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
400 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel12 g/kg
Tafelsüßen200 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/201312 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Produkte, die für Kleinkinder bestimmt sind1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose, im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20134,8 g/l für Getränke
40 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission60 g/kg
Aromatisierte Getränke1,2 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte9,6 g/l - die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
1,2 g/Tag für Kleinkinder
Galacto-Oligosaccharid

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG0,333
Milch0,020
Milchgetränke0,030
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)0,020
Milchersatzgetränke0,020
Joghurt0,033
Dessertspeisen auf Milchbasis0,043
Gefrorene Milchdesserts0,043
Fruchtgetränke und Energydrinks0,021
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge0,012
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder0,025
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder0,024
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder0,027
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder0,143
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder0,027
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler0,013
Saft0,021
Obstpiefüllungen0,059
Fruchtzubereitungen0,125
Riegel0,125
Getreide0,125
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,008


Zugelassenes neuartiges LebensmittelBedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darfzusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriftensonstige Anforderungen
Glucosamin HCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Glucosaminsulfat KCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Glucosaminsulfat NaCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Guarkernmehl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Guarkernmehl".

2. Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen.

Beispiel: "Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren."

3. Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.

Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis1,5 g/100 g
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies)1,8 g/100 g
Kompott aus Obst oder Gemüse3,25 g/100 g
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung10 g/100 g in den Getreideflocken

Nichts im Milchprodukt

1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).
Hydroxytyrosol

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet "Hydroxytyrosol".

In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

  1. "Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.
  2. Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden".
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 6), die als solche in Verkehr gebracht werden0,215 g/kg
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden0,175 g/kg
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eis-strukturierendes Protein".
Speiseeis0,01 %
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa".
KräuterteesIm Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Isomalto-Oligosaccharid

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomalto-Oligosaccharid".

2. Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als "Quelle von Glucose" ausgewiesen werden.

Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke6,5 %
Energydrinks5,0 %
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke)6,5 %
Fruchtsäfte5 %
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte5 %
Andere alkoholfreie Getränke5 %
Getreideriegel10 %
Kekse und ähnliches Kleingebäck20 %
Frühstücksgetreideriegel25 %
Bonbons97 %
Kaubonbons/Schokoriegel25 %
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis)20 %
IsomaltuloseKeine Angabe1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomaltulose".

2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen "Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle".

Lactit

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lactit".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln oder Tabletten) für Erwachsene20 g/Tag
Lacto-N-neotetraose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto-N-neotetraose".

2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,6 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer0,6 g/l für Getränke

6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

200 g/kg für Getränkeweißer

Getreideriegel6 g/kg
Tafelsüßen100 g/k
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2"-Fucosyllactoseim Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20130,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2"-Fucosyllactoseim Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20136 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit 2"-Fucosyllactoseim Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20132,4 g/l für Getränke

20 g/kg für Riegel

Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission30 g/kg
Aromatisierte Getränke0,6 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte4,8 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

0,6 g/Tag für Kleinkinder

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG10 g/Tag
Lycopin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin aus Blakeslea trispora

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2.5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin aus Tomaten

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG15 mg/Tag
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Lycopin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot)3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Magnesiumcitratmalat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesiumcitratmalat".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Magnolienrindenextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnolienrindenextrakt".
Pfefferminz (Süßwaren)0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.
Kaugummi
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Maiskeimölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2 g/Tag
Kaugummi2 %
Methylcellulose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Methylcellulose".Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.
Speiseeis2 %
Aromatisierte Getränke
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)
Suppen und Brühen
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz" oder "5MTHF-Glucosamin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Silicium

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form)10,40 mg/Tag
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes" oder "Auszug aus dem Shiitake-Pilz".
Brotprodukte2 ml/100 g
Erfrischungsgetränke0,5 ml/100 ml
Fertiggerichte2,5 ml je Mahlzeit
Lebensmittel auf Joghurtbasis1,5 ml/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2,5 ml je Tagesdosis


Zugelassenes neuartiges LebensmittelBedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darfzusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriftensonstige Anforderungen
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saft" oder "Morinda-citrifolia-Saft".
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder

20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft)Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saftpulver" oder "Morinda-citrifolia-Saftpulver".
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

bei Fruchtpüree:

"Morinda-citrifolia-Fruchtpüree" oder "Noni-Fruchtpüree",

bei Fruchtkonzentrat:

"Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat" oder "Noni-Fruchtkonzentrat".

Fruchtpüree

Bonbons/Süßwaren45 g/100 g
Getreideriegel53 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)53 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke11 g/100 g
Eiscreme und Sorbet31 g/100 g
Joghurt12 g/100 g
Kekse53 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck53 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn)88 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG133 g/100 g

Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren31 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel88 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG26 g/Tag

Fruchtkonzentrat

Bonbons/Süßwaren10 g/100 g
Getreideriegel12 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)12 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke3 g/100 g
Eiscreme und Sorbet7 g/100 g
Joghurt3 g/100 g
Kekse12 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck12 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn)20 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG30 g/100 g
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren7 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel20 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG6 g/Tag
Noni-Blätter (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Blätter" oder "Blätter von Morinda citrifolia".

2. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden sollten.

Für die Zubereitung von AufgüssenFür die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Morinda-citrifolia-Fruchtpulver" oder "Noni-Fruchtpulver".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2,4 g/Tag
Mikroalge Odontella aurita

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Mikroalge Odontella aurita".
Aromatisierte Teigwaren1,5 %
Fischsuppen1 %
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten0,5 %
Brühe-Zubereitungen1 %
Kräcker1,5 %
Panierter Tiefkühlfisch1,5 %
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen

Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten1. Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

2. Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

3. Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z.B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde
Sojagetränke
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Aus Kalmaren gewonnenes Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kalmarenöl".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Backwaren (Brot und Brötchen)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)60 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung200 mg/Mahlzeit
Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort "hochdruckpasteurisiert" anzugeben.
Art der Früchte:

Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

Phosphatierte Maisstärke

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Maisstärke".
Backwaren15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fisch-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis3.500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG300 mg/Tag
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure".Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.
Frühstückscerealien80 mg/100 g
Getreideriegel350 mg/100 g
Lebensmittel auf Joghurtbasis80 mg/100 g
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis80 mg/100 g
Joghurtdrinks50 mg/100 g
Joghurtähnliche Sojadrinks50 mg/100 g
Pulver auf Milchpulverbasis3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG800 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipide aus Eigelb

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Keine Angabe
Phytoglycogen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phytoglycogen".
Verarbeitete Lebensmittel25 %
Phytosterine/Phytostanole

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Reisgetränke1. Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten.

Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Sojagetränke
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3 g/Tag
Pflaumenkernöl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Zum Braten und als WürzmittelIm Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte HydrolysateKeine AngabeDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kartoffelprotein".
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Prolyloligopeptidase".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

PPI - Protease Picomole International

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG3 Kapseln/Tag, entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag

Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln mit einem Gehalt von 0,3 mg/Kapsel)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapsölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen
RapssamenproteinAls pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapssamenprotein".

2. Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.

trans-Resveratrol

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".

2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in Form von Kapseln oder Tabletten)150 mg/Tag
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".

2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EGIm Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln
Hahnenkammextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Hahnenkammextrakt" oder "Junghahnenkammextrakt".
Getränke auf Milchbasis40 mg/100 g oder mg/100 ml
Fermentierte Getränke auf Milchbasis80 mg/100 g oder mg/100 ml
Joghurtartige Erzeugnisse65 mg/100 g oder mg/100 ml
Fromage frais110 mg/100 g oder mg/100 ml
Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)".
Wie LeinölIm Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl
Salatrims

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)".

2. Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.

3. Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.

Back- und Süßwaren
DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende3.000 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende450 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, Fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g


Zugelassenes neuartiges LebensmittelBedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darfzusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriftensonstige Anforderungen
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 g
Schizochytrium sp.-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 ml
Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen600 mg/100 g
Frühstückscerealien500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)200 mg/100 g
Getreideriegel500 mg/100 g
Speisefette360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013200 mg/100 g
Fermentierter Sojabohnenextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Sojabohnenextrakt".

2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende100 mg/Tag
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und StillendeGleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin
Sucromalt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sucromalt".

2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist.

Keine Angabe
Zuckerrohr-Faser

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Brot8 %
Backwaren5 %
Fleischerzeugnisse3 %
Würzmittel und Gewürze3 %
Geriebene Käse2 %
Lebensmittel für spezielle Diäten5 %
Soßen2 %
Getränke5 %
Sonnenblumenöl-Extrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sonnenblumenöl-Extrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG1,1 g/Tag
Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii" oder "Getrocknete Mikroalgen T. chuii".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: "Enthält geringfügige Mengen an Iod.".

Soßen20 % oder 250 mg/Tag
Spezialsalze1 %
Würzmittel250 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG250 mg/Tag
Therapon barcoo/Omega-BarschWird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)
D-Tagatose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Tagatose".

2. Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

Keine Angabe
Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren100 mg/Tag
Trehalose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Trehalose", was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.

2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: "Trehalose ist eine Glucosequelle".

Keine Angabe
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Pilze (Agaricus bisporus)10 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)".

2. Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen "der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Lichtbehandlung erhöht" oder " der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht".

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen5 µg Vitamin D2/100 g
Hefe-getriebene Feinbackwaren5 µg Vitamin D2/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG5 µg Vitamin D2/Tag
UV-behandeltes Brot

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" zu ergänzen.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage)3 µg Vitamin D2/100 g
UV-behandelte Milch

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D3

1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelt".

2. Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" oder "Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D" beigefügt.

Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird5-32 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird1-15 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Vitamin K2 (Menachinon)Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwendenDie Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Menachinon" oder "Vitamin K2".
Extrakt aus Weizenkleie

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Weizenkleie"."Extrakt aus Weizenkleie" darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.
Bier und verwandte Produkte0,4 g/100 g
Fertiggetreideprodukte9 g/100 g
Milchprodukte2,4 g/100 g
Obst- und Gemüsesäfte0,6 g/100 g
Erfrischungsgetränke0,6 g/100 g
Fleischzubereitungen2 g/100 g
Hefe-Beta-Glucane

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131,275 g/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder1,275 g/Tag
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte1,3 g/kg
Getränke mit Fruchtgeschmack0,8 g/kg
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken38,3 g/kg (Pulver)
Sonstige Getränke0,8 g/kg (trinkfertig)
7 g/kg (Pulver)
Getreideriegel6 g/kg
Frühstückscerealien15,3 g/kg
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien1,5 g/kg
Kekse6,7 g/kg
Kräcker6,7 g/kg
Getränke auf Milchbasis3,8 g/kg
Fermentierte Milchprodukte3,8 g/kg
Milchprodukt-Analoge3,8 g/kg
Trockenmilch/Milchpulver25,5 g/kg
Suppen und Suppenmischungen0,9 g/kg (verzehrfertig)
1,8 g/kg (kondensiert)
6,3 g/kg (Pulver)
Schokolade und Süßwaren4 g/kg
Proteinriegel und -pulver19,1 g/kg
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche11,3 g/kg
Zeaxanthin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zeaxanthin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG2 mg/Tag
Zink-L-pidolat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zink-L-pidolat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20133 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5).

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67).

6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

Tabelle 2: Spezifikationen

.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel.Spezifikation
N-Acetyl-D-NeuraminsäureBeschreibung:

N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

Definition:

Chemische Bezeichnung:

IUPAC-Bezeichnungen:

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat)

5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)

Synonyme:

Sialinsäure (Dihydrat)

Chemische Formel:

C11H19NO9 (Säure)

C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat)

Molmasse:

309,3 Da (Säure) 345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

CAS-Nr.:

131-48-6 (freie Säure) 50795-27-2 (Dihydrat)

Spezifikation:

Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 %

Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w)

Sulfatasche: < 0,2 % (w/w)

Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w)

Schwermetalle:

Eisen: < 20,0 mg/kg

Blei: < 0,1 mg/kg

Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w)

Lösungsmittelreste:

2-Propanol: < 0,1 % (w/w)

Aceton: < 0,1 % (w/w)

Ethylacetat: < 0,1 % (w/w)

Mikrobiologische Kriterien:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g

Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 50 KBE/g

Hefen: < 10 KBE/g

Schimmelpilze: < 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)Beschreibung/Definition:

Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 µ groß) und verpackt.

Typische Nahrungsbestandteile:

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Protein (g/100 g): 1,8-9,3

Fett (g/100 g): 0-1,6

Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5

Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5

Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2

Analytische Spezifikationen:

Fremdstoffe: höchstens 0,2 %

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Asche (g/100 g): 3,8-6,6

Extrakt von Ajuga reptans aus ZellkulturenBeschreibung/Definition:

Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden.

L-Alanyl-L-GlutaminBeschreibung/Definition:

L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird.

Aussehen: weißes kristallines Pulver

Reinheit: > 98 %

Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm

Aussehen der Lösung: farblos und klar

Gehalt (Trockenmasse): 98-102 %

Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 %

Glührückstand: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Optische Rotation: +9,0 bis +11,0o

pH (1 %; H2O): 5,0-6,0

Ammonium (NH4): ≤ 0,020 %

Chlorid (Cl): ≤ 0,020 %

Sulfat (SO4): ≤ 0,020 %

Mikrobiologische Kriterien:

Escherichia coli: keine/g

Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.Beschreibung/Definition:

Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32 %

Allanblackia-SaatölBeschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung:

Laurinsäure (C12:0): < 1,0 %

Myristinsäure (C14:0): < 1,0 %

Palmitinsäure (C16:0): < 2,0 %

Palmitoleinsäure (C16:1): < 1,0 %

Stearinsäure (C18:0): 45-58 %

Ölsäure (C18:1): 40-51 %

Linolsäure (C18:2): < 1,0 %

γ-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

Arachinsäure (C20:0): < 1,0 %

Freie Fettsäuren: max. 0,1 %

Merkmale:

trans-Fettsäuren: max. 0,5 %

Peroxidzahl (PV): max. 0,8 meq/kg

Iodzahl: < 46 g/100 g

Unverseifbare Bestandteile: max. 1,0 %

Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g

Blattextrakt aus Aloe macroclada BakerBeschreibung/Definition:

Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird.

Asche: 25 %

Ballaststoffe: 28,6 %

Fett: 2,7 %

Feuchtigkeit: 4,7 %

Polysaccharide: 9,5 %

Protein: 1,63 %

Glucose: 8,9 %

Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)Beschreibung/Definition:

Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG ) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

Phospholipide: 35-50 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)Beschreibung/Definition:

Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG ) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

Phospholipide: ≥ 60 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpinaBeschreibung/Definition:

Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt.

Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts

Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts

trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg

Anisidinzahl: ≤ 20

Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g

Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Arganöl aus Argania spinosaBeschreibung/Definition:

Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen.

Zusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 12-15 %

Stearinsäure (C18:0): 5-7 %

Ölsäure (C18:1): 43-50 %

Linolsäure (C18:2): 29-36 %

Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 %

Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g

Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g

Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 %

Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg

Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialisBeschreibung/Definition:

Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert.

Zusammensetzung des Oleoresins:

Fett: 42,2-99 %

Protein: 0,3-4,4 %

Kohlenhydrate: 0-52,8 %

Ballaststoffe: < 1,0 %

Asche: 0,0-4,2 %

Spezifikation des Carotenoids in Gew.-%

Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 %

9-cis-Astaxanthin: 0,3-17,3 %

13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 %

Astaxanthinmonoester: 79,8-91,5 %

Astaxanthindiester: 0,16-19,0 %

Β-Carotin: 0,01-0,3 %

Lutein: 0-1,8 %

Canthaxanthin: 0-1,30 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3.000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Coliforme: < 10 KBE/g

E. coli: negativ

Salmonellen: negativ

Staphylococcus: negativ

Basilikumsamen (Ocimum basilicum)Beschreibung/Definition:

Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Trockenmasse: 94,1 %

Protein: 20,7 %

Fett: 24,4 %

Kohlenhydrate: 1,7 %

Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29)

Asche: 6,78 %

Fermentierter Extrakt aus schwarzen BohnenBeschreibung/Definition:

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer.

Merkmale:

Fett: ≤ 1,0 %

Protein: ≥ 55 %

Wasser: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 10 %

Kohlenhydrate: ≥ 20 %

α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml

Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g

Rinder-LactoferrinBeschreibung/Definition:

Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver.

Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin:

Feuchtigkeit: < 4,5 %

Asche: < 1,5 %

Arsen: < 2,0 mg/kg

Eisen: < 350 mg/kg

Protein: > 93 %

davon Rinder-Lactoferrin: > 95 %

sonstige Proteine: < 5,0 %

pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2

Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig

Saatöl aus Buglossoides arvensisBeschreibung/Definition:

Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.

Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 µg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 µg/kg

Öl aus Calanus finmarchicusBeschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation:

Wasser: < 1,0 %

Wachsester: > 85 %

Gesamtfettsäuren: > 46 %

Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 %

Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 %

Gesamtfettalkohole: > 28 %

C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 %

C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 %

trans-Fettsäuren: < 1,0 %

Astaxanthinester: < 0,1 %

Peroxidzahl (PV): < 3,0 meq. O2/kg

Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

Weiß bis cremefarben.

CAS-Nr.: 1246080-53-4

Merkmale:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Aluminium: < 3,0 mg/kg

Lithium: < 0,5 mg/kg

Nickel: < 0,5 mg/kg

Anhydridrückstände: < 15 µmol/g

Polydispersitätsindex: < 1,4

Isopren: < 0,05 mg/kg

Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg

Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 %

Gesamtoligomere (weniger als 1.000 Dalton): ≤ 50 mg/kg

Ethylenglycol: < 200 mg/kg

Diethylenglycol: < 30 mg/kg

Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg

Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg

Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg

1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg

Formaldehyd: < 10 mg/kg

Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)Beschreibung/Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

CAS-Nr.: 9011-16-9

Reinheit:

Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse

Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10

Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm

Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm

Acetaldehyd: ≤ 500 ppm

Methanol: ≤ 500 ppm

Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm

Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g

Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g

Escherichia coli: Test mit negativem Befund

Salmonellen: Test mit negativem Befund

Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund

Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund

Chiaöl aus Salvia hispanicaBeschreibung/Definition:

Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen.

Herstellungsverfahren:

Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.

Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg

Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 %

Alpha-Linolensäure: ≥ 60 %

Linolsäure: 15-20 %

Chiasamen (Salvia hispanica)Beschreibung/Definition:

Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Trockenmasse: 90-97 %

Protein: 15-26 %

Fett: 18-39 %

Kohlenhydrate (*): 18-43 %

Rohfaser (**): 18-43 %

Asche: 3-7 %

(*) Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt.

(**) Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

Herstellungsverfahren:

Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Chitin-Glucan aus Aspergillus nigerBeschreibung/Definition:

Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

  • Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4),
  • Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40

Asche: ≤ 3,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Proteine: ≤ 6,0 %


Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentariusBeschreibung/Definition:

Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:

  • Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);
  • Beta-(1,3)(1,6)-D-glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt.

Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun

Reinheit:

Feuchtigkeit: ≤ 15 %

Asche: ≤ 3,0 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20

Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 %

Proteine: ≤ 2,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Melanine: ≤ 8,3 %

Zusatzstoffe: keine

pH: 6,7-7,5

Schwermetalle:

Blei (ppm): ≤ 1,00

Cadmium (ppm): ≤ 1,00

Quecksilber (ppm): ≤ 0,03

Arsen (ppm): ≤ 0,20

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g

Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g

E. coli: ≤ 10/g

Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar

Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)Beschreibung/Definition:

Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen.

Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen.

Synonym: Poly(D-Glucosamin)

CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4

Formel Chitosan: (C6H11NO4)n

Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver

Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich

Geruch: geruchlos

Reinheit:

Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85

Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15

Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10

Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15

Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30

Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus

Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0

Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0

Partikelgröße: > 100 nm

Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0

Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,5

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10

Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

ChondroitinsulfatBeschreibung/Definition:

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt.

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105

MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12

MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11

Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7

Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85

Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0

Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30

Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5

Endotoxine (EU/mg): ≤ 100

Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50

ChrompicolinatBeschreibung/Definition:

Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.

Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz

CAS-Nr.: 14639-25-9

Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3

Chemische Eigenschaften:

Chrompicolinat: ≥ 95 %

Chrom (III): 12-13 %

Chrom (VI): nicht nachweisbar

Wasser: ≤ 4,0 %

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)Beschreibung:

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut); Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet.

Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 9-10 g/100 g Kraut

Protein: 6,1 g/100 g Kraut

Fett: 1,6 g/100 g Kraut

Kohlenhydrate: 50,1 g/100 g Kraut

Ballaststoffe: 27,1 g/100 g Kraut

Mineralstoffe: 4,4 g/100 g Kraut

Natrium: 0,18 g

Kalium: 0,75 g

Magnesium: 0,24 g

Calcium: 1,0 g

Eisen: 65 mg

Vitamin B1: 3,0 µg

Vitamin B2: 30 µg

Vitamin B6: 54 µg

Vitamin C: 28 mg

Vitamin A: weniger als 0,1 mg

Vitamin E: 40-50 mg

Alpha-Tocopherol: 20-50 mg

Beta- und Gamma-Tocopherole: 2-15 mg

Delta-Tocopherol: 0,1-2 mg

CiticolinBeschreibung/Definition:

Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.

Weißes kristallines Pulver

Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-52-pyrophosphat, Cytidin-52-(trihydrogendiphosphat)-P"-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz

Chemische Formel: C14H26N4O11P2

Molmasse: 488,32 g/mol

CAS-Nr.: 987-78-0

pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5

Reinheit:

Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse

Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 %

Ammonium: ≤ 0,05 %

Arsen: höchstens 2 ppm

Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 %

5"-Cytidylsäure: ≤ 1,0 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Clostridium butyricumBeschreibung/Definition:

Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g

Extrakt aus entfettetem KakaopulverExtrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE

Theobromingehalt: max. 10,0 %

Aschegehalt: max. 5,0 %

Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 %

Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3

pH: 5,0-6,5

Lösungsmittelreste: max. 500 ppm

Kakaoextrakt mit geringem FettanteilExtrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver

Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 %

Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 %

Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g

- Epicatechin: mind. 45 mg/g

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Koriandersamenöl aus Coriandrum sativumBeschreibung/Definition:

Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.

Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack

CAS-Nr.: 8008-52-4

Fettsäurezusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %

Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %

Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %

Ölsäure (cis-C18:1 (n-9)): 8-15 %

Linolsäure (C18:2): 12-19 %

α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Reinheit:

Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474

Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg

Iodzahl: 88-110 Einheiten

Verseifungszahl: 186-200 mg KOH/g

Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg

Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifidaBeschreibung/Definition:

Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae.

Zusammensetzung:

Trockenmasse: 80 %

Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht

Fructose: 26,5-29,3 g/100 g

Glucose: 25,5-28,1 g/100 g

Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht

Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht

Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden.

α-CyclodextrinBeschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose

Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose

CAS-Nr.: 10016-20-3

Chemische Formel: (C6H10O5)6

Formelgewicht: 972,85

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:

Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C

Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +145° und +151° (1%ige Lösung) Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in "Verfahren zur Gehaltsbestimmung" beschriebenen Bedingungen.

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode)

Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg

(1-Decanol)

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:

Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.

Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufÌgen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.

Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.

Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 µm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.

Länge: 250 mm

Durchmesser: 4 mm

Temperatur: 40 °C

Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v) Flussrate: 2,0 ml/min

Injektionsvolumen: 10 µl

Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:

% α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 x (AS/AR) (WR/WS),

wobei

AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und

WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind.

γ-CyclodextrinBeschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff

Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase

Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose

CAS-Nr.: 17465-86-0

Chemische Formel: (C6H10O5)8

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:

Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C

Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +174° und +180° (1%ige Lösung)

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 %

Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg

Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides1. Pulverform:

Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %)

Protein: 6,5 %

Lipid: 0,5 %

Milchsäure: 10 %

Ethanol: Spuren

Asche: 13 %

Feuchtigkeit: 10 %

2. Flüssige Form:

Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %)

Protein: 2,0 %

Lipid: 0,1 %

Milchsäure: 2,0 %

Ethanol: 0,5 %

Asche: 3,4 %

Feuchtigkeit: 80 %

Diacylglyceridöl pflanzlichen UrsprungsBeschreibung/Definition:

Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).

Acylglycerid-Verteilung:

Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 %

1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 %

Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 %

Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG):

Ölsäure (C18:1): 20-65 %

Linolsäure (C18:2): 15-65 %

Linolensäure (C18:3): ≤ 15 %

Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 %

Sonstiges:

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 %

Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride


Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
Dihydrocapsiat (DHC)Beschreibung/Definition:

Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit

Chemische Formel: C18H28O4

CAS-Nr.: 205687-03-2

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Dihydrocapsiat: > 94 %

8-Methylnonansäure: < 6,0 %

Vanillylalkohol: < 1,0 %

Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 %

Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus ZellkulturenBeschreibung/Definition:

Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen.

Extrakt von Echinacea angustifolia aus ZellkulturenBeschreibung/Definition:

Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird.

Extrakt von Echinacea purpurea aus ZellkulturenBeschreibung/Definition:

Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus HTN®Vb-Zellkulturen

Öl aus Echium plantagineumBeschreibung/Definition:

Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren)

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 µg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 µg/kg

Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)Beschreibung/Definition:

Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C.

Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver

Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat

Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG)

CAS-Nr.: 989-51-5

INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat

Molmasse: 458,4 g/mol

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Schwermetalle:

Arsen: max. 3,0 ppm

Blei: max. 5,0 ppm

Gehalt:

mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse) max. 0,1 % Koffein

Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton.

L-ErgothioneinDefinition

Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat

Chemische Formel: C9H15N3O2S

Molmasse: 229,3 Da

CAS-Nr.: 497-30-3

Parameter

Spezifikation

Methode

AussehenWeißes PulverVisuelle Prüfung
Optische Rotation[α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a)Polarimetrische Messung
Chemische Reinheit≥ 99,5 %

≥ 99,0 %

HPLC [ Eur. Ph. 2.2.29]

1H-NMR

IdentifikationÜbereinstimmend mit der Struktur

C: 47,14 ± 0,4 %

H: 6,59 ± 0,4 %

N: 18,32 ± 0,4 %

1H-NMR

Elementaranalyse

Lösungsmittelrückstände

(Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol)

[Eur. Ph. 01/2008:50400]

< 1.000 ppm

Gaschromatografie

[Eur. Ph. 01/2008:20424]

TrocknungsverlustInterner Standard < 0,5 %[Eur. Ph. 01/2008:20232]
Verunreinigungen< 0,8 %HPLC/GPC oder 1H-NMR
Schwermetalle b) c)
Blei< 3,0 ppmICP/AES
Cadmium< 1,0 ppm(Pb, Cd)
Quecksilber< 0,1 ppmAtomfluoreszens (Hg)
Spezifikation Mikrobiologie b)
Gesamtkeimzahl (TVAC)≤ 1 x 103 KBE/g[Eur. Ph. 01/2011:50104]
Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC)≤ 1 x 102 CKBE/g
Escherichia coliin 1 g nicht nachweisbar
Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma;

CFU: koloniebildende Einheiten.

  1. ITL. [α]D = (+) 126,6 ° (c = 1, H2O)
  2. Prüfung jeder einzelnen Charge
  3. Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission
Eisen(III)-Natrium-EDTABeschreibung/Definition:

Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich.

Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5

Eisen: 12,5-13,5 %

Natrium: 5,5 %

Wasser: 12,8 %

Organische Stoffe (CHNO): 68,4 %

EDTA: 65,5-70,5 %

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 %

Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 %

Eisen(II)-AmmoniumphosphatBeschreibung/Definition:

Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.

CAS-Nr.: 10101-60-7

Chemische Formel: FeNH4PO4

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8

Eisen (insgesamt): ≥ 28 %

Eisen(II): 22-30 Gew.-%

Eisen(III): ≤ 7 Gew.-%

Ammoniak: 5-9 Gew.-%

Wasser: ≤ 3,0 %

Peptide aus dem Fisch Sardinops sagaxBeschreibung/Definition:

Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen.

Gelblich weißes Pulver

Peptide (1) ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g

Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g

Asche: ≤ 10 g/100 g

Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g

(1) Kjeldahl-Methode

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabraBeschreibung/Definition:

Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Feuchtigkeit: < 0,5 %

Asche: < 0,1 %

Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg

Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure: < 0,005 %

Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 %

Protein: < 0,1 %

Kohlenhydrate: nicht nachweisbar

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosusBeschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

Cremefarbenes bis braunes Pulver

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10.000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:

Fucoidan: 75-95 %

Alginat: 2,0-5,5 %

Polyphloroglucinol: 0,5-15 %

Mannit: 1-5 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:

Fucoidan: 60-65 %

Alginat: 3,0-6,0 %

Polyphloroglucinol: 20-30 %

Mannit: < 1,0 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifidaBeschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

Cremefarbenes bis braunes Pulver

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25 °C)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10.000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:

Fucoidan: 75-95 %

Alginat: 2,0-6,5 %

Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 %

Mannit: 1-10 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:

Fucoidan: 50-55 %

Alginat: 2,0-4,0 %

Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 %

Mannit: 25-35 %

Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 %

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

Protein: 1,0-1,5 %

2´-Fucosyllactose
(synthetisch)
Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

Beschreibung:

2"-Fucosyllactoseist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheit:

2"-Fucosyllactose: ≥ 95 %

D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m)

L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m)

Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤ 1,0 % (m/m)

22-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m)

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0

Wasser (%): ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,2 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Schwermetalle:

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

2"-Fucosyllactose
(mikrobiell)
Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21

Beschreibung:

2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Reinheit:

2"-Fucosyllactose: ≥ 90 %

D-Lactose: ≤ 3,0 %

L-Fucose: ≤ 2,0

Difucosyl-D-Lactose: ≤ 2,0 %

22-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 1,0 %

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 2,0 %

Essigsäure: ≤ 1,0 %

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3.000 KBE/g

Hefen: ≤ 100 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

Beschreibung:

2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2"-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Reinheit:

2"-Fucosyllactose: ≥ 90 %

Lactose: ≤ 5,0 %

Fucose: ≤ 3,0 %

3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %

Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %

Difucosyllactose: ≤ 5,0 %

Glucose: ≤ 3,0 %

Galactose: ≤ 3,0 %

Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)

Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit;

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 104

KBE/g (Pulver), ≤ 5.000

KBE/g (Flüssigkeit)

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100

KBE/g (Pulver); ≤ 50

KBE/g (Flüssigkeit)

Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)

Salmonellen: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit)

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 µg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Galacto-OligosaccharidBeschreibung/Definition:

Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis, Bacillus circulans und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt.

GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse

Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse

Glucose: max. 27 % in der Trockenmasse

Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse

Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse

Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse

Nitrit: max. 2 mg/kg

Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl

Relative Molmasse: 215,63 g/mol

D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: +70,0° bis +73,0°

Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl

Relative Molmasse: 605,52 g/mol

D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: +50,0° bis +52,0°

Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12Weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl

Relative Molmasse: 573,31 g/mol

D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische optische Drehung: +52° bis +54°

GuarkernmehlBeschreibung/Definition:

Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können.

Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver

Molmasse: zwischen 50.000 und 8.000.000 Daltons

CAS-Nummer: 9000-30-0

Einecs-Nummer: 232-536-8

Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen 2.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Pulver

Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre

Farbe: weiß

Geruch: leicht

Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 µm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität * nach 1 Std.: -

Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3.600 mPa.s

Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4.000 mPa.s

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5

Flocken

Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr

Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten

Geruch: leicht

Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3.000 mPa.s

Viskosität * nach 2 Std.: -

Viskosität * nach 24 Std.: -

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5

(*) Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm

Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte MilchprodukteBeschreibung/Definition:

Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964)(1).

(1) DIN EN ISO 21528-2, geändert.


Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
HydroxytyrosolBeschreibung/Definition:

Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit.

Chemische Formel: C8H10O3

Molmasse: 154,6 g/mol

CAS-Nr.: 10597-60-1

Feuchtigkeit: ≤ 0,4 %

Geruch: Charakteristisch

Geschmack: Leicht bitter

Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser

pH: 3,5-4,5

Brechzahl: 1,571-1,575

Reinheit:

Hydroxytyrosol: ≥ 99 %

Essigsäure: ≤ 0,4 %

Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 %

Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 %

Schwermetalle

Blei: ≤ 0,03 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg

Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg

Methanol: ≤ 2,00 mg/kg

Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg

Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)Beschreibung/Definition:

Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert.

Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP

pH: 2,5-3,5

Asche: ≤ 2,0 %

DNA: nicht nachweisbar

Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusaBeschreibung/Definition:

Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa.

Zusammensetzung:

Protein: < 0,1 g/100 ml

Fett: < 0,1 g/100 ml

Kohlenhydrate: 0,2-0,3 g/100 ml

Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml

Koffein: 19,8-57,7 mg/100 ml

Theobromin: 0,14-2,0 mg/100 ml

Chlorogensäure: 9,9-72,4 mg/100 ml

Isomalto-OligosaccharidPulver:

Löslichkeit (Wasser) (%): > 99

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Sirup:

Trockenmasse (g/100 g): > 75

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

pH: 4-6

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

IsomaltuloseBeschreibung/Definition:

Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

CAS-Nr.: 13718-94-0

Chemische Formel: C12H22O11 · H2O

Strukturformel

Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter "Instrumental methods" beschriebenen Verfahrens orientieren.

(1) Food and Nutrition Paper 5 Rev. 2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA), 1991, 322 S., Englisch, ISBN 92-5-102991-1.

LactitBeschreibung/Definition:

Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.

Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel: C12H24O11

Molmasse: 344,31 g/mol

CAS-Nr.: 585-86-4

Reinheit:

Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich

Spezifische Drehung: [α]D 20 = zwischen +13° und +16°

Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse

Wasser: ≤ 10,5 %

Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse

Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse

Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse

Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse

Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse

Lacto-N-neotetraose
(synthetisch)
Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Beschreibung:

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation.

Reinheit:

Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 %

D-Lactose: ≤ 1,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 %

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 5,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Lacto-N-neotetraose
(mikrobiell)
Definition:

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Beschreibung:

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Lacto-N-neotetraose wird durch Kristallisation isoliert.

Reinheit:

Gehalt (wasserfrei): ≥ 92 %

D-Lactose: ≤ 3,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 %

para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 3,0 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 %

pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)Beschreibung/Definition:

Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

Zusammensetzung:

Protein: 45-60 %

Fett: 9-11 %

Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 %

Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 %

einschließlich Zellulose: 2-3 %

Mineralstoffe: 8-13 %

Saponine: ≤ 1,4 %

Isoflavone: ≤ 350 mg/kg

Cumestrol: ≤ 100 mg/kg

Phytate: ≤ 200 mg/kg

L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg

LycopinBeschreibung/Definition:

Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Blakeslea trisporaBeschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus TomatenBeschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin-Oleoresin aus TomatenBeschreibung/Definition:

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

Lycopin insgesamte: 5-15 %

davon trans-Lycopin: 90-95 %

Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 %

Sonstige Carotinoide: 1,75 %

(Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %)

Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 %

Unverseifbare Bestandteile: 13-20 %

Fettsäuren insgesamt: 60-75 %

Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 %

MagnesiumcitratmalatBeschreibung/Definition:

Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver.

Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2

Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat)

CAS-Nr.: 1259381-40-2

Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei)

Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml)

Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver

Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 %

Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 %

Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver

Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich

Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung

pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0

Verunreinigungen:

Chlorid: ≤ 0,05 %

Sulfat: ≤ 0,05 %

Arsen: ≤ 3,0 ppm

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

MagnolienrindenextraktBeschreibung/Definition:

Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt.

Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen.

Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver

Reinheit:

Magnolol: ≥ 85,2 %

Honokiol: ≥ 0,5 %

Magnolol & Honokiol: ≥ 94 %

Gesamteudesmol: ≤ 2 %

Feuchtigkeit: 0,50 %

Schwermetalle:

Arsen (ppm): ≤ 0,5

Blei (ppm): ≤ 0,5

Methyleugenol (ppm): ≤ 10

Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0

Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren BestandteilenBeschreibung/Definition:

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei "Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen").

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g

Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g

α-Tocopherol (%): 10-25 %

β-Tocopherol (%): < 3,0 %

γ-Tocopherol (%): 68-89 %

δ-Tocopherol (%): < 7,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 10,0-20,0 %

Stearinsäure: < 3,3 %

Ölsäure: 20,0-42,2 %

Linolsäure: 34,0-65,6 %

Linolensäure: < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1.500 µg/kg

Kupfer (Cu): < 100 µg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 µg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von "Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

MethylcelluloseBeschreibung/Definition:

Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist.

Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose

Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel:

C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können:

  • H
  • CH3 oder
  • CH2CH3

Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20.000 (n etwa 100) bis etwa 380.000 g/mol (n etwa 2.000 )

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver.

Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig.

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h)

Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung)

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Blei: ≤ 2,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, GlucosaminsalzBeschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz

Chemische Formel: C32H51N9O16

Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei)

CAS-Nr.: 1181972-37-1

Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver

Reinheit:

Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure

Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse

Wasser: ≤ 8,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Bor: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)Beschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl-

Chemische Formel: CH6O3Si

Molmasse: 94,14 g/mol

CAS-Nr.: 2445-53-6

Reinheit:

Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung):

Säuregehalt (pH): 6,4-6,8

Silicium: 100-150 mg Si/l

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 µg/l

Quecksilber: ≤ 1,0 µg/l

Cadmium: ≤ 1,0 µg/l

Arsen: ≤ 3,0 µg/l

Lösungsmittel:

Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste)


Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs:

Feuchtigkeit: 98 %

Trockenmasse: 2 %

Freie Glucose: < 20 mg/ml

Gesamtprotein (1): < 0,1 mg/ml

N-haltige Bestandteile (2): < 10 mg/ml

Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml

(1) Bradford-Methode

(2) Kjeldahl-Methode

Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)Beschreibung/Definition:

Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden.

Rubiadin: ≤ 10 µg/kg

Lucidin: ≤ 10 µg/kg

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)Beschreibung/Definition:

Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren:

Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen;

Zeolith-Trocknung ("Zeodratation") oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren).

Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)Beschreibung/Definition:

Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert.

Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird.

Zusammensetzung:

Püree:

Feuchtigkeit: 89-93 %

Protein: < 0,6 g/100 g

Fett: ≤ 0,4 g/100 g

Asche: < 1,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g

Fructose: 0,5-3,82 g/100 g

Glucose: 0,5-3,14 g/100 g

Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 µg/ml

Lucidin (1): nicht nachweisbar

Alizarin (1): nicht nachweisbar

Rubiadin (1): nicht nachweisbar

Konzentrat:

Feuchtigkeit: 48-53 %

Protein: 3-3,5 g/100 g

Fett: < 0,04 g/100 g

Asche: 4,5-5,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g

Fructose: 9-11 g/100 g

Glucose: 9-11 g/100 g

Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 µg/ml

(1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia puree entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin).

Noniblätter (Morinda citrifolia)Beschreibung/Definition:

Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: < 5,2 %

Protein: 17-20 %

Kohlenhydrate: 55-65 %

Asche: 10-13 %

Fett: 4-9 %

Oxalsäure: < 0,14 %

Gerbsäure: < 2,7 %

5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg

Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 µg/kg

Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 µg/kg

Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia)Beschreibung/Definition:

Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 5,3-9 %

Protein: 3,8-4,8 g/100 g

Fett: 1-2 g/100 g

Asche: 4,6-5,7 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g

Fructose: 20,4-22,5 g/100 g

Glucose: 22-25 g/100 g

Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 2,0 µg/ml

(1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol)

Mikroalge Odontella auritaSilicium: 3,3 %

Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes ÖlBeschreibung/Definition:

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion.

Acylglycerid-Verteilung:

Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 %

Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 %

Triacylglyceride (TAG): Rest

Phytosterinfraktion:

β-Sitosterin: ≤ 80 %

β-Sitostanol: ≤ 15 %

Campesterin: ≤ 40 %

Campestanol: ≤ 5,0 %

Stigmasterin: ≤ 30 %

Brassicasterin: ≤ 3,0 %

andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 %

Sonstige:

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 %

Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen:

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird.

Aus Kalmaren gewonnenes ÖlSäurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil

Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl

p-Anisidinzahl: ≤ 20

Kältetest bei 0 °C: ≤ 3 Stunden

Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w)

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Docosahexaensäure: ≥ 20 %

Eicosapentaensäure: ≥ 10 %

Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen

Parameter

Ziel

Anmerkungen

Lagerung der Früchte vor der HochdruckpasteurisierungMindestens 15 Tage bei -20 °CDie Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden.
Früchtezusatz40-60 % aufgetaute FrüchteFrüchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt
pH3,2-4,2
°Brix7-42Durch Zuckerzusatz gewährleistet
aw< 0,95Durch Zuckerzusatz gewährleistet
Letzte LagerungHöchstens 60 Tage bei höchstens +5 °CEntsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte
Phosphatierte MaisstärkeBeschreibung/Definition:

Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver.

CAS-Nr.: 11120-02-8

Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat:

Trocknungsverlust: 10-14 %

pH: 4,5-7,5

Ballaststoffe: ≥ 70 %

Stärke: 7-14 %

Protein: ≤ 0,8 %

Lipide: ≤ 0,8 %

Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) "amylosereicher Mais" als Quelle

Phosphatidylserin aus Fisch-PhospholipidenBeschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen.

Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Phospholipide: ≥ 75 %

Phosphatidylserin: ≥ 35 %

Glyceride: < 4,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,5 % (1)

Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden.

Phosphatidylserin aus Soja-PhospholipidenBeschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält.

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist.

Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden:

Pulver:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 85 %

Phosphatidylserin: ≥ 61 %

Glyceride: < 2,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

Flüssige Form:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 25 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Glyceride: keine Angabe

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und PhosphatidsäureBeschreibung/Definition:

Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen.

Spezifikation des Produktes:

Feuchtigkeit: ≤ 2,0 %

Gesamtphospholipide: ≥ 70 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Phosphatidsäure: ≥ 20 %

Glyceride: ≤ 1,0 %

Freies L-Serin: ≤ 1,0 %

Tocopherole: ≤ 0,3 %

Phytosterine: ≤ 2,0 %

Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt.

Phospholipide aus EigelbPhospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 %
PhytoglycogenBeschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird.

Definition: Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1-4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1-6)-Bindungen verzweigen

Spezifikationen:

Kohlenhydrate: 97 %

Zucker: 0,5 %

Ballaststoffe: 0,8 %

Fett: 0,2 %

Protein: 0,6 %

Phytosterine/PhytostanoleBeschreibung/Definition:

Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

β- Sitosterin: < 81 %

β-Sitostanol: < 35 %

Campesterin: < 40 %

Campestanol: < 15 %

Stigmasterin: < 30 %

Brassicasterin: < 3,0 %

andere Sterine/Stanole: < 3,0 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.

PflaumenkernölBeschreibung/Definition:

Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 68 %

Linolsäure (C18:2): 23 %

γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole

β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine

Triolein: 40-55 % Triglyceride

Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl

Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte HydrolysateTrockenmasse: ≥ 800 mg/g

Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse) Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse)

Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg

Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg

Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg

Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)Spezifikation des Enzyms:

Systematischer Name: Prolyloligopeptidase

Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase

Molmasse: 66 kDa

Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26

CAS-Nummer: 72162-84-6

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Aspergillus niger (GEP-44)

Beschreibung: Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält.

Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase:

Aktivität: > 580.000 PPI (1)/g (> 34,8 PPU (2)/g)

Erscheinungsform: Mikrogranulat

Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern.

Trockenmasse: > 94 %

Gluten: < 20 ppm

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g

Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102 KBE/g

Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar

Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar

Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 µg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 µg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 µg/kg), T-2-Toxin (< 5 µg/kg), Zearalenon (< 2,5 µg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 µg/kg)

(1) PPI - Protease Picomole International

(2) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

Proteinextrakt aus der SchweineniereBeschreibung/Definition:

Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisiertem Material der Schweineniere gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur E.C. 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das Extrakt aus Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln formuliert, damit sie sich erst im Darm auflösen.

Grundprodukt:

Spezifikation: Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

Beschaffenheit: flüssig

Farbe: bräunlich

Aussehen: leicht trübe Lösung

pH-Wert: 6,4-6,8

Enzymaktivität: > 2.677 kHDU DAO/ml (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Mikrobiologische Kriterien:

Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)

Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Influenza A: negativ (Reverse-Transkriptase-Echtzeit-PCR)

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze insgesamt: < 105 KBE/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g

Endprodukt:

Spezifikation für Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an DAO (E.C. 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:

Beschaffenheit: fest

Farbe: gelbgrau

Aussehen: Mikropellets

Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Feuchtigkeit: < 10 %

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze insgesamt (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren BestandteilenBeschreibung/Definition:

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g

Tocopherole: > 0,8 g/100 g

α-Tocopherol (%): 30-50 %

γ-Tocopherol (%): 50-70 %

δ-Tocopherol (%): < 6,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 3-8 %

Stearinsäure: 0,8-2,5 %

Ölsäure: 50-70 %

Linolsäure: 15-28 %

Linolensäure: 6-14 %

Erucasäure: < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1.000 µg/kg

Kupfer (Cu): < 100 µg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 µg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

RapssamenproteinDefinition:

Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.

Beschreibung:

weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver

Gesamtprotein: ≥ 90 %

Lösliches Protein: ≥ 85 %

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Kohlenhydrate: ≤ 7,0 %

Fett: ≤ 2,0 %

Asche: ≤ 4,0 %

Ballaststoffe: ≤ 0,5 %

Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg

Reinheit:

Gesamtphytat: ≤ 1,5 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Aerobe Keimzahl: ≤ 10.000 KBE/g

Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar


Zugelassenes neuartiges LebensmittelSpezifikation
trans-ResveratrolBeschreibung/Definition:

Synthetisches trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.

Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-Hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol

Chemische Formel: C14H12O3

Molmasse: 228,25 Da

CAS-Nr.: 501-36-0

Reinheit:

trans-Resveratrol: ≥ 98-99 %

Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 %

Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 %

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 1,0 ppm

Verunreinigungen:

Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg

Mikrobielle Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae

Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver

Partikelgröße: 100 % weniger als 62,23 µm

Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % w/w (Trockengewicht)

Asche: max. 0,5 % (w/w)

Feuchtigkeit: max. 3 % (w/w)

HahnenkammextraktBeschreibung/Definition:

Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver.

Hyaluronsäure: 60-80 %

Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 %

Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 %

pH: 5,0-8,5

Reinheit:

Chloride: ≤ 1,0 %

Stickstoff: ≤ 8,0 %

Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 %

Schwermetalle:

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Chrom: ≤ 10 mg/kg

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilisBeschreibung/Definition:

Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten.

Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb

Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten

Reinheit:

Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g

In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g

Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g

Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg

trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g

Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 %

Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 %

Gesättigte Fettsäuren: < 10 %

keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %)

keine Erucasäure (< 0,2 %)

mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride

Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt:

kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g)

SalatrimsBeschreibung/Definition:

Salatrim ist das international anerkannte Akronym für "Short and long chain acyl triglyceride molecule". Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch.

Glyceridesterverteilung:

Triacylglyceride: > 87 %

Diacylglyceride: ≤ 10 %

Monoacylglyceride: ≤ 2,0 %

Fettsäurezusammensetzung:

Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 %

Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 %

Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 %

Triacylglycerid-Profil:

Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 %

Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 %

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 %

Feuchtigkeit: ≤ 0,3 %

Asche: ≤ 0,1 %

Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung)

Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg

DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

DHA-Gehalt: ≥ 22,5 %

EPA-Gehalt: ≥ 10 %

Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-ÖlPeroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Schizochytrium sp.-ÖlSäurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32,0 %

Schizochytrium sp. (T18)-ÖlSäurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Fermentierter SojabohnenextraktBeschreibung/Definition:

Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt.

Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. Natto hergestellt wird.

Aktivität der Nattokinase: 20.000 -28.000 FU/g (1)

Identität: kann bestätigt werden

Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 5,0 mg/kg

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE (3)/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Coliforme: ≤ 30 KBE/g

Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria: in 25 g nicht nachweisbar

(1) Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010).

Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem SpermidingehaltBeschreibung/Definition:

Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen.

Spermidin: 0,8-2,4 mg/g

Spermin: 0,4-1,2 mg/g

Spemidintrichlorid: < 0,1 µg/g

Putrescin: < 0,3 mg/g

Cadaverin: < 0,1 µg/g

Mykotoxine:

Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 µg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10.000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

SucromaltBeschreibung/Definition:

Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(1→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält.

Feststoffe insgesamt: 75-80 %

Feuchtigkeit: 20-25 %

Sulfatase: max. 0,05 %

pH: 3,5-6,0

Leitfähigkeit: < 200 (30 %)

Stickstoff: < 10 ppm

Fructose: 35-45 % Trockengewicht

Leucrose: 7-15 % Trockengewicht

Sonstige Disaccharide: max. 3 %

Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht

Zuckerrohr-FaserBeschreibung/Definition:

Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose.

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren.

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 0,3 %

Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 %

davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %)

Silicium (ppm): ≤ 200

Protein: 0,0 %

Fett: Spuren

pH: 4-7

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,1

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1.000

Salmonellen: keine

Listeria monocytogenes: keine

Sonnenblumenöl-ExtraktBeschreibung/Definition:

Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 20 %

Linolsäure (C18:2): 70 %

Unverseifbare Bestandteile: 8,0 %

Phytosterine: 5,5 %

Tocopherole: 1,1 %

Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuiiBeschreibung/Definition:

Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird.

Reinheit/Zusammensetzung:

Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1.600 Basenpaare) in der Datenbank des National center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 %

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Proteine: 35-40 %

Asche: 14-16 %

Kohlenhydrate: 30-32 %

Ballaststoffe: 2-3 %

Fett: 5-8 %

Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt

Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt

Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt

Iod: ≤ 15 mg/kg

Therapon barcoo/Omega-BarschBeschreibung/Definition:

Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird.

Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo

Beschaffenheit des Fleisches:

Protein (%): 18-25

Feuchtigkeit (%): 65-75

Asche (%): 0,5-2,0

Energie (KJ/kg): 6.000-11.500

Kohlenhydrate (%): 0,0

Fett (%): 5-15

Fettsäuren (mg FA/g Filet):

£ PUFA n-3: 1,2-20,0

£ PUFA n-6: 0,3-2,0

PUFA n-3/n-6: 1.5-15.0

Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0

Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0

D-TagatoseBeschreibung/Definition:

Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen.

Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle

Chemische Bezeichnung: D-Tagatose

Synonym: D-lyxo-Hexulose

CAS-Nummer: 87-81-0

Chemische Formel: C6H12O6

Formelgewicht: 180,16 (g/mol)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h) Spezifische Drehung: [α]D20: - 4 bis - 5,6° (1 % wässrige Lösung) 1

Schmelzbereich: 133-137 °C

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg (*)

(*) Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 unter "Instrumental methods"1 beschriebenen Verfahrens orientieren.

(1) Food and nutrition paper 5 Rev 2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch - ISBN 92-5-102991-1

Stark taxifolinhaltiger ExtraktBeschreibung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird.

Definition:

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) (2R,3R)-trans-Dihydroquercetin genannt]

Chemische Formel: C15H12O7

Molmasse: 304,25 Da

CAS-Nr.: 480-18-2

Spezifikationen:

Physikalischer Parameter

Feuchtigkeit: ≤ 10 %

Analyse der Bestandteile

Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse

Schwermetalle, Pestizide

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethanol: < 5.000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g

Enterobakterien: ≤ 100/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar

Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse)

Bestandteile des ExtraktsAnteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %)
Taxifolin90-93
Aromadendrin2,5-3,5
Eriodictyol0,1-0,3
Quercetin0,3-0,5
Naringenin0,2-0,3
Kaempferol0,01-0,1
Pinocembrin0,05-0,12
Unbekannte Flavonoide 1-31 - 3
Wasser (*)1,5
(*) Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %.
TrehaloseBeschreibung/Definition:

Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Synonyme: α,α-Trehalose

Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat

CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat)

Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)

Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat)

Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter "Instrumental methods" beschriebenen Verfahrens orientieren.

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert.

Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.

Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.

Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.

Bedingungen:

Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig

  • Länge: 300 mm
  • Durchmesser: 10 mm
  • Durchmesser: 50 °C

Mobile Phase: Wasser

Durchsatz: 0,4 ml/min

Injektionsvolumen: 8 µl

Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen.

Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.

Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:

% trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU) dabei ist

RS = Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat

RU = Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat

WS = Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat

WU = Gewicht der Trockenprobe in mg

Merkmale:

Eigenschaften:

Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D 20 = +179° (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199° (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz) Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat)

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h)

Gesamtasche: ≤ 0,05 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)Beschreibung/Definition:

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-10 µg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)Beschreibung/Definition:

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 1.800.000 und 3.500.000 IE Vitamin D/100 g (450-875 µg/g).

Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

Coliforme: ≤ 103/g

Escherichia coli: ≤ 10/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

UV-behandeltes BrotBeschreibung/Definition:

Der Ausdruck "UV-behandeltes Brot" bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm 2.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 µg/100 g (1)

Hefe im Teig: 1-5 g/100 g (2)

(1) EN 12821, 2009, Europäische Norm.

(2) Rezeptberechnung.

UV-behandelte MilchBeschreibung/Definition:

UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1.045 J/l.

Vitamin D3:

Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol

Synonym: Cholecalciferol

CAS-Nr.: 67-97-0

Molmasse: 384,6377 g/mol

Gehalt:

Vitamin-D3 im Enderzeugnis:

Vollmilch (1): 0,5-3,2 µg/100 g (2)

Teilentrahmte Milch (1): 0,1-1,5 µg/100 g (2)

(1) Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

(2) HPLC

Vitamin K2 (Menachinon)Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten.

Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2.

Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion

CAS-Nummer: 2124-57-4

Summenformel: C46H64O2

Molmasse: 649 g/mol

Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)

Aussehen: Gelbes Pulver

Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen

Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7)

Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)

Quelle: Bacillus subtilis spp. natto und Bacillus licheniformis

Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension

Extrakt aus WeizenkleieBeschreibung/Definition:

Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist.

Trockenmasse: mind. 94 %

Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse

Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8

Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 %

Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse

Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Mikrobiologische Parameter:

Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10.000/g

Hefen: max. 100/g

Pilze: max. 100/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: max. 1.000/g

Clostridium perfringens: max. 1.000/g

Hefe-Beta-GlucaneBeschreibung/Definition:

Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen.

Die chemische Bezeichnung für "Hefe-Beta-Glucane" lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane.

Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind.

Beta-Glucane werden aus der Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert.

Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.

Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar.

Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ):

Lösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 75 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 %

Asche: < 4,0 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 3,5 %

Fett: < 10 %

Unlösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 70 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 %

Asche: ≤ 12 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 10 %

Fett: < 20 %

Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

(1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 %

Asche: < 2,0 %

Feuchtigkeit: < 6,0 %

Protein: < 4,0 %

Gesamtfettgehalt: < 3,0 %

Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

Gesamtkeimzahl: < 1.000 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g

Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g

Hefe: < 25 KBE/g

Schimmel: < 25 KBE/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

Blei: < 0,2 mg/g

Arsen: < 0,2 mg/g

Quecksilber: < 0,1 mg/g

Cadmium: < 0,1 mg/g

ZeaxanthinBeschreibung/Definition:

Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid.

Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt.

Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos.

Chemische Formel: C40H56O2

CAS-Nr.: 144-68-3

Molmasse: 568,9 Da

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Trocknungsverlust: < 0,2 %

all-trans-Zeaxanthin: > 96 %

cis-Zeaxanthin: < 2,0 %

Sonstige Carotinoide: < 1,5 %

Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg

Zinc L-pidolatBeschreibung/Definition:

Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch.

Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz

Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat

CAS-Nr.: 15454-75-8

Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn

Relative wasserfreie Molmasse: 321,4

Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver

Reinheit:

Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 %

pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0

Spezifische Drehung: 19,6°-22,8°

Wasser: ≤ 10,0 %

Glutaminsäure: < 2,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Krankheitserreger: keine

1) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10).


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