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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 207 vom 16.08.2018 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

(2) Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden.

(3) Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht.

(4) Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten.

(5) Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden.

(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.

(7) Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/1536 3 geänderten Fassung irrtümlich gestrichen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang Va einige redaktionelle Fehler, die ihre Anwendung erschwert haben. Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(9) Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollten daher sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. Angesichts des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks und der Tatsache, dass den betreffenden Parteien kein großer Anpassungsaufwand entsteht, sollten bestimmte Maßnahmen jedoch unverzüglich Anwendung finden. Andere Maßnahmen hingegen ziehen eine Verlagerung von einer primär nationalen Regulierung zu einem im Zuge dieser Verordnung geänderten EU-Rechtsrahmen nach sich und erfordern deshalb einen größeren Anpassungsaufwand, weshalb sie ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten sollten.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegten Stellungnahmen der Agentur.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind."

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

c) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 1 finden für Flugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 5.700 kg und darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind und nicht für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, die Punkte M.A.201(g)(2) und (g)(3) von Anhang I (Teil-M) ab dem 1. Januar 2025 Anwendung."

3. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

4. Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

5. Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

6. Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

7. Anhang Va (Teil-T) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. März 2019.

Jedoch

1. gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 2018;

2. gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes:

  1. Die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß Punkt 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen, gilt ab dem 1. Oktober 2019.
  2. Die Anforderung, dass freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziert sein muss, wie in den Punkten M.A.606(g) und M.A.801(b)(2) von Anhang I (Teil-M) und in Punkt 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145) festgelegt, gilt ab dem 1. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2018

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 16).

.

Anhang I

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

(a) Punkt M.A.501 wird ersetzt durch:

"M.A.501 Klassifizierung und Einbau"

(b) Punkt M.A.504 wird ersetzt durch:

"M.A.504 Trennung von Komponenten";

(2) Punkt M.A.501 wird ersetzt durch:

"M.A.501 Klassifizierung und Einbau"

  1. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

    (1) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) nicht anderweitig festgelegt.

    (2) Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen.

    (3) Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Defekt behaftet sind.

    (4) Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt.

    (5) Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliche Materialien sind mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung des Materials mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

  2. Komponenten, Standardteile und Material dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, zu einer der unter Punkt a genannten Kategorien gehören und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.";

(3) Punkt M.A.502(d) erhält folgende Fassung:

"d) Abweichend von Punkt (a) und Punkt M.A.801(b)2 darf das in Punkt M.A.801(b)2 genannte freigabeberechtigte Personal folgende Arbeiten gemäß den Instandhaltungsunterlagen ausführen:

(1) Andere Instandhaltung als die Überholung von Komponenten, wenn die Komponente in ein nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutztes ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist oder vorübergehend aus diesem ausgebaut ist;

(2) Überholung von Triebwerken und Propellern, wenn diese in nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzte CS-VLA-, CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge eingebaut oder vorübergehend aus diesen ausgebaut werden.

Die in Übereinstimmung mit Punkt (d) durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.";

(4) Punkt M.A.504 wird ersetzt durch:

"M.A.504 Trennung von Komponenten

  1. Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen.
  2. Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.";

(5) Punkt M.A.606(g) erhält folgende Fassung:

"g) Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.612 und Punkt M.A.613 verfügen. Das Personal muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Anhang III (Teil-66) im Falle von Luftfahrzeugen;
  2. Artikel 5 Absatz 6 dieser Verordnung im Falle von Komponenten.";

(6) Punkt M.A.608(c) erhält folgende Fassung:

"c) Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten, Standardteile und Materialien überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.";

(7) in Anlage VII erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die folgenden Arbeiten stellen die in den Punkten M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:"

.

Anhang II

Anhang II wird wie folgt geändert:

(1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

(a) Punkt 145.A.40 wird ersetzt durch:

"145.A.40 Ausrüstung und Werkzeuge";

(b) Punkt 145.A.42 wird ersetzt durch:

"145.A.42 Komponenten";

(2) in Punkt 145.A.30 erhalten die Punkte (f), (g), (h) und (i) folgende Fassung:

"f) Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -komponenten oder beidem durchführt oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem europäischen oder einem gleichwertigen, von der Agentur anerkannten Standard befähigt ist. Personal, das andere spezialisierte Aufgaben durchführt, muss eine angemessene Qualifikation in Übereinstimmung mit offiziell anerkannten Standards besitzen. Abweichend von diesem Punkt kann das in Punkt (g) und in Punkt (h)(1) und 2 genannte Personal, das nach Anhang III (Teil-66) in den Kategorien B1, B3 oder L qualifiziert ist, Prüfungen mittels Farbeindringverfahren durchführen und/oder überwachen.

g) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes angegeben ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge in der "Line Maintenance" instand halten, über entsprechendes freigabeberechtigtes Personal mit einer Berechtigung der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und L für die Freigabe gemäß Anhang III (Teil-66) und 145.A.35 verfügen.

Zusätzlich können solche Betriebe auch auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das die Rechte gemäß Punkt 66.A.20(a)(1) und Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) besitzt und über die entsprechende aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 verfügt, um kleinere geplante "Line Maintenance"-Arbeiten und einfache Mängelbehebung durchzuführen. Die Verfügbarkeit dieses freigabeberechtigten Personals ist kein Ersatz für das erforderliche freigabeberechtigte Personal der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und L.

h) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten:

  1. im Fall von "Base Maintenance" an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über geeignetes freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 verfügen. Zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes, für das jeweilige Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 und B2 gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.
    1. Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 hat sicherzustellen, dass alle zugehörigen Aufgaben oder Inspektionen entsprechend dem geforderten Standard durchgeführt worden sind, bevor das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C die Freigabebescheinigung ausstellt.
    2. Der Betrieb hat eine Liste über das Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 zu führen.
    3. Das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Punkt (i) erfüllt sind und alle vom Kunden angeforderten Arbeiten im Rahmen der besonderen "Base Maintenance"-Prüfung oder des Arbeitsumfangs durchgeführt wurden, und es muss ebenfalls die Auswirkungen nicht ausgeführter Arbeiten entweder in Bezug auf deren erforderliche Durchführung oder die mit dem Betreiber zu vereinbarende Verschiebung der Arbeiten auf eine andere vorgeschriebene Kontrolle oder einen Wartungsintervall einschätzen.
  2. im Fall von "Base Maintenance" an anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über Personal einer der beiden folgenden Kategorien verfügen:
    1. geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und L gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35;
    2. geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C, das von dem in Punkt 145.A.35(a)(i) genannten Personal unterstützt wird.

i) Für die Ausbildung von zur Freigabe von Komponenten berechtigtem Personal gelten die in Artikel 5 Absatz 6 und in Punkt 145.A.35 festgelegten Bestimmungen.";

(3) die Punkte 145.A.35(a) und (b) erhalten folgende Fassung:

"a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.

  1. "Unterstützungspersonal" ist das im Umfeld der "Base Maintenance" tätige Personal mit einer Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und/oder L und den entsprechenden Luftfahrzeugberechtigungen, das nicht unbedingt eine Berechtigung zur Erteilung von Freigabebescheinigungen hat.
  2. "Relevantes Luftfahrzeug und/oder relevante Komponenten" sind die Luftfahrzeuge oder Komponenten, die in der jeweiligen Freigabeberechtigung aufgeführt sind.
  3. "Freigabeberechtigung" ist die Berechtigung, die dem Freigabepersonal von dem Betrieb mit der Maßgabe erteilt wird, dass das betreffende Personal innerhalb der in der Berechtigung angeführten Grenzen Freigabebescheinigungen im Auftrag des anerkannten Betriebes unterzeichnen darf.

b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.30(j) und Punkt 66.A.20(a)3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.";

(4) Punkt 145.A.40 wird wie folgt geändert:

(a) Der Titel wird ersetzt durch:

"145.A.40 Ausrüstung und Werkzeuge";

(b) Punkt (a) erhält folgende Fassung:

"a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.

  1. Wenn der Hersteller ein besonderes Werkzeug oder eine besondere Ausrüstung vorschreibt, hat der Betrieb dieses Werkzeug oder diese Ausrüstung zu verwenden, es sei denn, die Verwendung anderer Werkzeuge oder Ausrüstungen wird durch die im Handbuch angegebenen Verfahren von der zuständigen Behörde gestattet.
  2. Ausrüstungen und Werkzeuge müssen auf Dauer zur Verfügung stehen, es sei denn, ein Werkzeug oder eine Ausrüstung wird so selten verwendet, dass seine permanente Verfügbarkeit nicht erforderlich ist. Solche Fälle müssen in einem Verfahren des Instandhaltungshandbuchs genauer aufgeführt werden.
  3. Ein Betrieb, dem die Genehmigung für "Base Maintenance" erteilt wurde, muss über genügend Zugangsausrüstungen und Inspektions- oder Andockplattformen verfügen, sodass das Luftfahrzeug ordnungsgemäß inspiziert werden kann.";

(5) Punkt 145.A.42 wird ersetzt durch:

"145.A.42 Komponenten

"a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

  1. Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang II (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt;
  2. nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen;
  3. Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Defekt behaftet sind;
  4. Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt;
  5. Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau

  1. Der Betrieb legt Verfahren für die Abnahme von für den Einbau vorgesehenen Komponenten, Standardteilen und Materialien fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien in zufriedenstellendem Zustand und die Anforderungen von Punkt (a) erfüllt sind.
  2. Der Betrieb legt Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, die Anforderungen von Punkt (a) erfüllen und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder dieses spezielle Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.
  3. Der Betrieb kann einen beschränkten Umfang von Teilen, die im Verlauf der anstehenden Arbeiten verwendet werden sollen, in seinen eigenen Einrichtungen anfertigen, wenn das Handbuch Verfahren dafür ausweist.
  4. In Punkt 21.A.307(c) des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten.

c) Trennung von Komponenten

  1. Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen.
  2. Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.".

.

Anhang III

Anhang III wird wie folgt geändert:

(1) In das Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Verweise auf die Anlagen VII und VIII angefügt:

- "Anlage VII - Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen

- Anlage VIII - Grundlagenprüfungsstandards für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen";

(2) Punkt 66.A.3 wird ersetzt durch:

"66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen

Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:

  1. Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  2. Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  3. Kategorie B2

    Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.

  4. Kategorie B2L

    Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:

    Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.

  5. Kategorie B3

    Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter.

  6. Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  7. Kategorie C

    Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.";

(3) Punkt 66.A.5 wird ersetzt durch:

"66.A.5 Luftfahrzeuggruppen

Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer zugelassenen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit "Flyby-Wire", andere als ELA2 Gas-Luftschiffe und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.

Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

Gruppe 2: Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:

  1. Untergruppe 2a:
  2. Untergruppe 2b:
  3. Untergruppe 2c:

Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören

Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören";

(4) Punkt 66.A.20(a) wird wie folgt geändert:

a) Die Punkte (4) und (5) erhalten folgende Fassung:

"4. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal:

5. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal:

b) die folgenden Punkte (6) und (7) werden angefügt:

"6. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal:

Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.

Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.

7. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug "Base Maintenance"-Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.";

(5) in Punkt 66.A.25 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

"a) Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorien B2L und L hat ein Antragsteller, der eine Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.";

(6) Punkt 66.A.25 wird wie folgt geändert:

a) Die Punkte (b) und (c) erhalten folgende Fassung:

"b) Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen.

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert werden.

Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3H geforderten Grundkenntnisse.

Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3G geforderten Grundkenntnisse.

c) Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.";

b) die folgenden Punkte (d), (e) und (f) werden angefügt:

"d) Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden.

e) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:

  1. Prüfungen des Grundwissens, die nicht die Anforderung von Punkt (d) erfüllen;
  2. sonstige technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden.

Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).

f) Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen.";

(7) in Punkt 66.A.30(a) werden die Punkte (2a) und (2b) eingefügt:

"2a. Für Kategorie B2L:

  1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
  2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
  3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.

2b. Für Kategorie L:

  1. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt;
  2. abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung.

Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.";

(8) Punkt 66.A.45 wird ersetzt durch:

"66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen

a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.

b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.

d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn

e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind.
  2. Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind.
  3. Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und - im Falle der B2L-Lizenz - die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  4. Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c.

f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
  3. Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4.

g) Für die B3-Lizenz gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen für "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
    1. für die Berechtigungen "Segelflugzeuge" sowie "Motorsegler und ELA1-Flugzeuge":
      • gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise,
      • Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Metallbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.
    2. für die Berechtigung "Gasballone":
      • andere als ELA1-Gasballone
    3. Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:

      "Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen gemäß Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012."

      Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.

(9) in Punkt 66.A.50 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

"a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.";

(10) in Punkt 66.A.70 erhalten die Buchstaben (c) und (d) folgende Fassung:

"c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:

  1. dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und
  2. dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66).

d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.";

(11) Punkt 66.B.100(b) erhält folgende Fassung:

"b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.";

(12) Punkt 66.B.110 erhält folgende Fassung:

"66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie

  1. Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
  2. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
  3. Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt:
    1. die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I;
    2. die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung.
  4. Einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen auszustellen, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.";

(13) Punkt 66.B.115(f) erhält folgende Fassung:

"f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:

  1. durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat;
  2. sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde.";

(14) Punkt 66.B.125(b)(1) erhält folgende Fassung:

"1. für Kategorie B1 oder C:

(15) Punkt 66.B.130 erhält folgende Fassung:

"66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung

  1. Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.
  2. Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsunterlagen des Inhabers der Musterzulassung ("Design Approval Holder", DAH) enthalten sind."

(16) Punkt 66.B.200(c) erhält folgende Fassung:

"c) Die Grundlagenprüfungen müssen gegebenenfalls dem in den Anlagen I und II oder VII und VIII dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.";

(17) in Punkt 66.B.305(b) wird im Wortlaut "Anlage III" ersetzt durch "Anlage I".

(18) Punkt 66.B.405 erhält folgende Fassung:

"66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung

  1. Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:
    1. den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66),
    2. den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.

    Der Vergleich muss eine Erklärung, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung enthalten.

    Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.

  2. Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
  3. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:
    1. der nationale Qualifikationsstandard;
    2. gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66).

    Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.";

    (19) Punkt 66.B.410(c) erhält folgende Fassung:

    "c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.";

    (20) Anlage I wird wie folgt geändert:

    a) In Punkt 1 erhalten der Titel und Unterabsatz 1 folgende Fassung:

    "Anlage I
    Gefordertes Grundwissen
    (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)

    1. Wissensstand - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C

    Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen."

    (b) in Punkt 2 erhalten der Titel, Unterabsatz 1 und die erste Tabelle folgende Fassung:

    "2. Modularisierung

    Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem "X" gekennzeichnet).

    Für die Kategorien A, B1 und B3:

    FachmodulA oder B1 Flugzeug mit:A oder B1 Hubschrauber mit:B3
    Turbinentriebwerk(en)Kolbentriebwerk(en)Turbinentriebwerk(en)Kolbentriebwerk(en)Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter
    1XXXXX
    2XXXXX
    3XXXXX
    4XXXXX
    5XXXXX
    6XXXXX
    7AXXXX
    7BX
    8XXXXX
    9AXXXX
    9BX
    10XXXXX
    11AX
    11BX
    11CX
    12XX
    13
    14
    15XX
    16XXX
    17AXX
    17BX

    Für die Kategorien B2 und B2L:

    Fachmodul/TeilmodulB2B2L
    1XX
    2XX
    3XX
    4XX
    5XX
    6XX
    7AXX
    7B
    8XX
    9AXX
    9B
    10XX
    11A
    11B
    11C
    12
    13.1 und 13.2XX
    13.3(a)XX (für die Systemberechtigung "Flugregelung")
    13.3(b)X
    13.4(a)XX (für die Systemberechtigung "Com/Nav")
    13.4(b)XX (für die Systemberechtigung "Luftraumüberwachung")
    13.4(c)X
    13.5XX
    13.6X
    13.7XX (für die Systemberechtigung "Flugregelung")
    13.8XX (für die Systemberechtigung "Instrumente")
    13.9XX
    13.10X
    13.11 bis 13.18XX (für die Systemberechtigung "Luftfahrzeugzellensysteme")
    13.19 bis 13.22X
    14XX (für die Systemberechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensysteme")"
    15
    16
    17 A
    17 B

    (c) in den Tabellen der Module 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7A, 8, 9A, 10 und 14, erhält die Spaltenüberschrift

    STUFE
    B2

    folgende Fassung:

    STUFE
    B2
    B2L

    (d) in der Tabelle von Modul 5 wird "1" ersetzt durch "-" aus Teilmodul 5.5(a) für die Lizenz B3;

    (e) in der Tabelle von Modul 7B wird "-" ersetzt durch "1" aus Teilmodul 7.4 für die Lizenz B3;

    (f) in der Tabelle von Modul 7B Teilmodul 7.10 wird "1" ersetzt durch "2" für die Lizenz B3;

    (g) in der Tabelle von Modul 11A Teilmodul 11.8(b) wird "1" ersetzt durch "2" für die Lizenz B1.1;

    (h) in der Tabelle von Modul 11A erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.16 folgende Fassung;

    "11.16 Pneumatik/Unterdruck (ATA 36)

    Systemlayout;

    Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

    Druck- und Vakuumpumpen;

    Druckbegrenzung;

    Verteilung;

    Anzeige- und Warneinrichtungen;

    Schnittstellen zu anderen Systemen.";

    (i) in der Tabelle von Modul 11A erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.20 folgende Fassung:

    "11.20 Kabinensysteme (ATA44)

    Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.

    Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.

    Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

    Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:

    (j) in der Tabelle von Modul 11B Teilmodul 11.8(b) wird "3" ersetzt durch "2" für die Lizenz B1.2;

    (k) in der Tabelle von Modul 11B erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.16 folgende Fassung:

    "11.16 Pneumatik/Unterdruck (ATA 36)

    Systemlayout;

    Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

    Druck- und Vakuumpumpen;

    Druckbegrenzung;

    Verteilung;

    Anzeige- und Warneinrichtungen;

    Schnittstellen zu anderen Systemen.";

    (l) in der Tabelle von Modul 12 erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 12.16 folgende Fassung:

    "12.16 Pneumatik/Vakuum (ATA 36)

    Systemlayout;

    Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

    Druck- und Vakuumpumpen;

    Druckbegrenzung;

    Verteilung;

    Anzeige- und Warneinrichtungen;

    Schnittstellen zu anderen Systemen.";

    (m) Modul 13 erhält folgende Fassung:

    "Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen

    Stufe
    B2
    B2L
    13.1Flugtheorie
    (a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

    Arbeitsweise und Auswirkung von:

    • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
    • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder; und
    • Giersteuerung: Ruderbegrenzer;

    Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;
    auftriebserhöhende Einrichtungen: schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen;
    widerstandserzeugende Einrichtungen: Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; und
    Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Servorudern und Steuerflächenvorspannung.

    1
    (b) Hochgeschwindigkeitsflug

    Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;
    Machzahl, kritische Machzahl.

    1
    (c) Drehflügleraerodynamik

    Terminologie;
    Arbeitsweise und Auswirkung von periodischer, kollektiver und Heckrotorblattverstellung.

    1
    13.2Strukturen - allgemeine Begriffe
    Grundlagen von Struktursystemen;
    Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme
    Masseverbindung
    Vorkehrung gegen Blitzschlag.
    1

    2

    2

    2

    13.3Flugregelung (ATA 22)
    a)

    Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie;
    Befehlssignalverarbeitung;
    Betriebsarten: Rollkanal, Nickkanal und Gierkanal;
    Gierdämpfer;
    Dämpfungsregelungsanlage in Hubschraubern;
    automatische Trimmsteuerung;
    Schnittstelle Autopilot-Navigationshilfe.

    3

    b)

    automatische Leistungseinstellungssysteme;
    Automatische Landesysteme: Prinzipien und Kategorien, Betriebsarten, Anflug, Gleitwegebene, Landung, Durchstarten, Systemüberwachungen und Ausfallbedingungen.

    3

    13.4Kommunikation/Navigation (ATA 23/34)
    a)

    Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender;

    Funktionsprinzip der folgenden Systeme:

    • Ultrakurzwellenbereich (UKW);
    • Kurzwellenbereich (KW);
    • Audio;
    • Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT);
    • Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Cockpit Voice Recorder, CVR);
    • UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Range, VOR);
    • automatisches Peilen (Automatic Direction Finding, ADF);
    • Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System, ILS);
    • Flugleitanlage (Flight Director Systems, FDS), Entfernungsmessgerät (Distance Measuring Equipment, DME);
    • Flächennavigation, Sternensysteme;
    • Flugmanagementsysteme (Flight Management Systems, FMS);
    • globales Positionsbestimmungssystem (Global Positioning System, GPS), globales Navigationssatellitensystem (Global Navigation Satellite Systems, GNSS);
    • Data Link.
    3
    b)
    • Air Traffic Control Transponder, sekundäres Überwachungsradar;
    • Verkehrsalarm- und Kollisionsvermeidungssystem (Traffic Alert and Collision Avoidance System, TCAS);
    • Wetterradar;
    • Funkhöhenmesser;
    • Automatische bordabhängige Überwachung (Automatic Dependent Surveillance - Broadcast, ADS-B)

    3

    c)
    • Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing System, MLS);
    • VLF-Bereich und Hyperbelnavigation (VLF/Omega);
    • Dopplernavigation;
    • Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System, INS);
    • ARINC (Aircraft Radio Incorporated) Kommunikations- und Berichtsystem.

    3

    13.5Elektrische Leistung (ATA 24)

    Einbau und Arbeitsweise von Batterien;
    Gleichstromerzeugung;
    Wechselstromerzeugung;
    Notstromerzeugung;
    Spannungsregelung;
    Energieverteilung;
    Invertierer, Transformatoren, Stromrichter;
    Schaltungsschutz;
    externe/Außenbordversorgung.

    3
    13.6Geräte und Ausstattungen (ATA 25)

    Anforderungen an die elektronische Notausrüstung;
    Kabinenunterhaltungsgeräte.

    3
    13.7Flugsteuerung (ATA 27)
    a)

    Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler);
    Trimmregelung;
    Wirklaststeuerung (active load control);
    auftriebserhöhende Einrichtungen:
    Auftriebsvernichter, Bremsklappe;
    Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch;
    Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;
    Überziehungsschutzsysteme.

    2
    b)

    Systembetrieb: Fly-by-Wire.

    3
    13.8Instrumentensysteme (ATA 31)

    Klassifizierung;
    Atmosphäre;
    Terminologie;
    Druckmessvorrichtungen und -systeme;
    Pitot-Statik-System;
    Höhenmesser;
    Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;
    Fluggeschwindigkeitsanzeiger;
    Machmeter;
    Höhenmelde-/-warnsysteme;
    Luftdatencomputer;
    Instrumentendruckluftsysteme;
    direkt anzeigende Druck- und Temperaturanzeigen;
    Temperaturanzeigesysteme;
    Kraftstoffmengenanzeigesysteme;
    gyroskopische Grundsätze;
    künstliche Horizonte;
    Wendeanzeiger;
    Kurskreisel;
    Bodenannährungswarngeräte (Ground Proximity Warning Systems, GPWS);
    Kompasssysteme;
    Flugdatenschreiber (Flight Data Recording Systems, FDRS);
    elektronische Fluginstrumentensysteme (Electronic Flight Instrument Systems, EFIS);
    Instrumentenwarnsysteme, einschließlich Hauptwarnsystemen und zentralisierter Warntafeln;
    Überziehwarnanlagen und Anstellwinkel-Anzeigesysteme;
    Vibrationsmessung und -anzeige;
    Glascockpit.

    3
    13.9Beleuchtung (ATA 33)

    Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;
    Innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;
    Notbeleuchtung.

    3
    13.10Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)

    Zentrale Instandhaltungscomputer;
    Datenladesystem;
    elektronisches Bibliothekssystem;
    System für das Drucken;
    Strukturüberwachungssystem (Schadenstoleranzüberwachung).

    3
    13.11Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA21)
    13.11.1.Luftversorgung

    Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen.

    2
    13.11.2.Klimaanlage
    Klimaanlagen;2
    Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen;3
    Verteilungssysteme;1
    Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem.3
    13.11.3.Druckbeaufschlagung

    Druckbeaufschlagungssysteme;
    Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;
    Kabinendruckregler.

    3
    13.11.4.Sicherheits- und Warneinrichtungen

    Schutz- und Warneinrichtungen.

    3
    13.12Brandschutz (ATA 26)
    a)

    Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
    Feuerlöschanlagen;
    Systemprüfungen.

    3
    b)

    Tragbarer Feuerlöscher.

    1
    13.13Kraftstoffanlage (ATA 28)
    Systemlayout;1
    Kraftstoffbehälter;1
    Versorgungssysteme;1
    Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;1
    Umfüllen und Übernehmen;2
    Anzeige- und Warneinrichtungen;3
    Betanken und Enttanken;2
    Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich.3
    13.14Hydraulik (ATA 29)
    Systemlayout;1
    Hydraulikflüssigkeiten;1
    Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;1
    Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;3
    Notdruckgenerierung;3
    Filter;1
    Druckbegrenzung;3
    Energieverteilung;1
    Anzeige- und Warnsysteme;3
    Schnittstelle zu anderen Systemen.3
    13.15Eis- und Regenschutz (ATA 30)
    Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;2
    Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;2
    Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;3
    wasserabweisender Stoff;1
    Sonden- und Abflussheizung;3
    Wischersystem.1
    13.16Fahrwerk (ATA 32)
    Konstruktion, stoßdämpfend;1
    Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;3
    Anzeige- und Warneinrichtungen3
    Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;3
    Bereifung;1
    Lenkung;3
    Luft-Boden-Schaltung.3
    13.17Sauerstoff (ATA 35)
    Systemlayout: Cockpit, Kabine;3
    Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;3
    Versorgungsregelung;3
    Anzeige- und Warneinrichtungen.3
    13.18Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)
    Systemlayout;2
    Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;2
    Druckbegrenzung;3
    Verteilung;1
    Anzeige- und Warneinrichtungen;3
    Schnittstellen zu anderen Systemen.3
    13.19Wasser/Abfall (ATA 38)

    Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;
    Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung.

    2
    13.20Integrierte modulare Avionik (ATA42)

    Kernsystem;
    Netzwerkkomponenten.

    Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:

    • Zapfluftmanagement;
    • Luftdruckregelung
    • Belüftung und Luftregelung;
    • Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung; Temperaturregelung;
    • Luftverkehrskommunikation;
    • Avionikkommunikationsrouter;
    • elektrisches Lastmanagement;
    • Trennschalterüberwachung;
    • Built-In Test Equipment (BITE);
    • Treibstoffmanagement;
    • Bremsregelung;
    • Lenkregelung;
    • Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks;
    • Reifendruckanzeige;
    • Öldruckanzeige;
    • Bremstemperaturüberwachung.
    3
    13.21Kabinensysteme (ATA44)

    Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.

    Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.

    Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

    • Daten-/Funkkommunikation;
    • Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
    • Bordunterhaltungssystem (Inflight Entertainment System, IFES);
    • Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
    • Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
    • Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
    • sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).

    Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:

    • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
    • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet;
    • Fluggastdatenbank.
    3
    13.22Informationssysteme (ATA46)

    Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

    Typische Beispiele hierfür sind:

    • Flugverkehrs- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzwerkserver-Systeme.
    • Allgemeines Luftfahrzeug-Informationssystem;
    • Cockpit-Informationssystem;
    • Instandhaltungsinformationssystem;
    • Fluggastkabinen-Informationssystem;
    • sonstige Informationssysteme."
    3

    (21) Anlage II wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Anlage II
    Grundlagenprüfungsstandard

    (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)";

    b) in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.10 wird "Kategorie B2" durch "Kategorie B2 und B2L" ersetzt;

    c) die Punkte 2.2.13 und 2.2.14 erhalten folgende Fassung:

    "2.13. "MODUL 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen

    Kategorie B2: 180 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.

    Kategorie B2L:

    SystemberechtigungAnzahl der AuswahlfragenZur Verfügung stehende Zeit (Minuten)
    Geforderte Grundlagen
    (Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)
    2835
    COM/NAV
    (Teilmodul 13.4(a))
    2430
    INSTRUMENTE
    (Teilmodul 13.8)
    2025
    FLUGREGELUNG
    (Teilmodule 13.3(a) und 13.7)
    2835
    LUFTRAUMÜBERWACHUNG
    (Teilmodul 13.4(b))
    810
    LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME
    (Teilmodule 13.11 bis 13.18)
    3240

    2.14. Modul 14 - Antrieb

    Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

    ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".";

    (22) Anlage III wird wie folgt geändert:

    (a) Punkt 1(a)(ii) erhält folgende Fassung:

    "ii) Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.1 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.";

    (b) Punkt 1(b)(ii) erhält folgende Fassung:

    "ii) Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.2 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.";

    (c) in Punkt 3.1(c) erhalten die Fußnoten in der Tabelle folgende Fassung:

    "1. Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

    2. Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.";

    (d) In Punkt 3.1(e) wird die Ausbildungsstufe für das Luftfahrzeugzellensystem 21A "Luftversorgung" in der Spalte "Hubschrauber/Turbinentriebwerk" wie folgt ersetzt:

    "31";

    (e) in Punkt 3.1(e) wird die Ausbildungsstufe für das Luftfahrzeugzellensystem 31A "Instrumentensysteme" in der Spalte "Hubschrauber/Kolbentriebwerk" wie folgt ersetzt:

    "31";

    (23) Anlage IV erhält folgende Fassung:

    "Anlage IV
    Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen

    Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.

    Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.

    Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.

    Nach
    von
    A1A2A3A4B1.1B1.2B1.3B1.4B2B2LB3
    A1-6 Monate6 Monate6 Monate2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahr2 Jahre1 Jahr6 Monate
    A26 Monate-6 Monate6 Monate2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahr2 Jahre1 Jahr6 Monate
    A36 Monate6 Monate-6 Monate2 Jahre1 Jahr2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahr1 Jahr
    A46 Monate6 Monate6 Monate-2 Jahre1 Jahr2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahr1 Jahr
    B1.1keine6 Monate6 Monate6 Monate-6 Monate6 Monate6 Monate1 Jahr1 Jahr6 Monate
    B1.26 Monatekeine6 Monate6 Monate2 Jahre-2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahrkeine
    B1.36 Monate6 Monatekeine6 Monate6 Monate6 Monate-6 Monate1 Jahr1 Jahr6 Monate
    B1.46 Monate6 Monate6 Monatekeine2 Jahre6 Monate2 Jahre-2 Jahre1 Jahr6 Monate
    B26 Monate6 Monate6 Monate6 Monate1 Jahr1 Jahr1 Jahr1 Jahr--1 Jahr
    B2L6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate1 Jahr1 Jahr1 Jahr1 Jahr1 Jahr-1 Jahr
    B36 Monatekeine6 Monate6 Monate2 Jahre6 Monate2 Jahre1 Jahr2 Jahre1 Jahr-

    (24) Anlage V erhält folgende Fassung:

    "Anlage V
    Antragsformular - EASA-Formblatt 19

    1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
    2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erlauben oder verlangen.

    bildbild

    ";

    (25) Anlage VI wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Anlage VI - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26";

    b) Am Anfang von Anlage VI und vor dem vorhandenen EASA-Formblatt 26 wird folgender Wortlaut eingefügt:

    1. "Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66).
    2. Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
    3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
    4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
    5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann.
    6. Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments.
    7. Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments.
    8. Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen.
    9. Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden.
    10. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden.
    11. Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen.
    12. Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten.
    13. In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite "EINSCHRÄNKUNGEN" mit dem Vermerk "Keine Einschränkungen" zu versehen.
    14. Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.";

    c) Das Formblatt 26 erhält folgende Fassung:

    "

    bild

    bild";

    (26) Die folgenden Anlagen VII und VIII werden angefügt:

    "Anlage VII
    Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen

    Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.

    Unterkategorien:Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten)
    L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise1L, 2L, 3L, 5L, 7L und 12L
    L1: Segelflugzeuge1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L und 12L
    L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise1L, 2L, 3L, 5L, 7L, 8L und 12L
    L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L
    L3H: Heißluftballone1L, 2L, 3L, 9L und 12L
    L3G: Gasballone1L, 2L, 3L, 10L und 12L
    L4H: Heißluft-Luftschiffe1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L
    L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L
    L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie

    zuzüglich

    8L (für B1.1 und B1.3), 10L, 11L und 12L

    Inhalt

    Modul-Bezeichnung
    1L "Grundwissen"
    2L "Menschliche Faktoren"
    3L "Luftrecht"
    4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise"
    5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise"
    6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise"
    7L "Luftfahrzeugzellen allgemein"
    8L "Triebwerk"
    9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff"
    10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"
    11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe"
    12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente"

    Modul 1L - Grundwissen

    Stufe
    1L.1 Mathematik

    Arithmetik

    • Begriffe und Zeichen der Arithmetik;
    • Methoden der Multiplikation und Division;
    • Brüche und Dezimalzahlen;
    • Faktoren und Vielfache;
    • Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren;
    • Verhältnis und Proportion;
    • Durchschnitt und Prozente;
    • Flächen, Volumen, Quadrate und Würfel.

    Algebra

    • Zur Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke: Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division;
    • Verwendung von Klammern;
    • einfache algebraische Brüche.

    Geometrie

    • Einfache geometrische Konstruktionen;
    • - Grafische Darstellung: Art und Anwendungen von Grafiken.
    1
    1L.2 Physik

    Materie

    • Natur der Materie: die chemischen Elemente;
    • Chemische Verbindungen;
    • Aggregatzustände: fest, flüssig und gasförmig;
    • Zustandsänderungen.

    Mechanik

    • Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren;
    • Schwerpunkt;
    • Spannung, Kompression, Scherung und Torsion;
    • Natur und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen.

    Temperatur

    • Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin;
    • Wärmedefinition.
    1
    1L.3 Elektrik

    Gleichstromkreise

    • Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz;
    • Bedeutung des Innenwiderstands einer Spannungsquelle;
    • Widerstand (physikalische Größe)/Widerstand (Bauteil);
    • Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung;
    • - Serien- und Parallelschaltungen von Widerständen.
    1
    1L.4 Aerodynamik/Aerostatik

    Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik und Aerostatik.

    Aerodynamik

    • Luftströmung um einen Körper;
    • Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung;
    • Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende;
    • Erzeugung von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Polarkurve, Strömungsabriss.

    Aerostatik
    Hülleneffekte, Windeffekte, Höhen- und Temperatureffekte.

    1
    1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
    • Sichere Arbeitsverfahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen (insbesondere Sauerstoff), Ölen und Chemikalien;
    • Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung von (für die Sicherheit und die Umwelt) gefährlichen Stoffen;
    • Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehreren Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.
    2

    Modul 2L - Menschliche Faktoren

    Stufe
    2L.1 Allgemein
    • Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;
    • auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;
    • "Murphy"s Law".
    1
    2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen

    Sehen, Hören, Informationsverarbeitung, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Gedächtnis.

    1
    2L.3 Sozialpsychologie

    Verantwortung, Motivation, Gruppendruck, Teamarbeit.

    1
    2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

    Fitness/Gesundheit, Stress, Schlaf, Müdigkeit, Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

    1
    2L.5 Physische Umgebung

    Arbeitsumfeld (Klima, Lärm, Beleuchtung).

    1

    Modul 3L - Luftrecht

    Stufe
    3L.1 Rechtsrahmen
    • Rolle der Europäischen Kommission, der EASA und der nationalen Luftfahrtbehörden;
    • Anwendbare Teile von Teil-M und Teil-66.
    1
    3L.2 Reparaturen und Modifikationen
    • Genehmigung von Änderungen (Reparaturen und Modifikationen);
    • Standardänderungen und Standardreparaturen.
    2
    3L.3 Instandhaltungsunterlagen
    • Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD), Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) (AMM, IPC, usw.);
    • Flughandbuch;
    • Instandhaltungsaufzeichnungen.
    2

    Modul 4L - Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise

    Stufe
    4L.1 Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
    • Holz, Sperrholz, Klebstoffe, Konservierung, Stromleitung, Eigenschaften, Bearbeitung;
    • Bespannung (Bespannungsmaterialien, Klebstoffe und Decklacke, natürliche und synthetische Bespannungsmaterialien und Klebstoffe);
    • Lackierung, Montage und Reparaturverfahren;
    • Erkennung von Schäden aufgrund der Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
    • Alterung von Holzkomponenten und Bespannungsmaterialien;
    • Rissprüfung (optisches Verfahren, z.B. Vergrößerungsglas) von Metallkomponenten; Korrosion und präventive Verfahren; Gesundheits- und Brandschutz.
    2
    4L.2 Material
    • Holzarten, Stabilität und Bearbeitungseigenschaften;
    • Rohre und Beschläge aus Stahl und Leichtmetall; Bruchprüfungen von Schweißnähten;
    • Kunststoffe (Überblick, Verständnis der Eigenschaften);
    • Farben, Entfernung von Farben;
    • Leime, Klebstoffe;
    • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
    2
    4L.3 Erkennen von Schäden
    • Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
    • Lastübertragungen;
    • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
    3
    4L.4 Durchführung praktischer Tätigkeiten
    • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
    • Spleissung mit Kauschen
    • Nicopress- und Taluritreparaturen;
    • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
    • Reparatur von transparenten Materialien;
    • Reparaturübungen (Sperrholz, Stringer, Leisten, Außenhaut);
    • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
    • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen an einer Luftfahrzeugzelle in Holzbauweise oder in gewebebespannter Metallrohrbauweise.
    2

    Modul 5L - Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise

    Stufe
    5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) - Grundlagen der FVK-Bauweise;
    • Harze (Epoxid, Polyester, Phenol, Vinylester);
    • Verstärkungsstoffe Glas-, Aramid- und Kohlenstofffasern, Eigenschaften;
    • Füllstoffe;
    • Stützkerne (Balsa, Waben, Schaumstoff);
    • Bauweise, Lastübertragungen (reine FVK-Schale, Sandwich);
    • Erkennen von Schäden bei der Überbeanspruchung von Komponenten;
    • Verfahren für FVK-Projekte (entsprechend dem Instandhaltungsbetriebshandbuch), einschließlich Lagerbedingungen für das Material.
    2
    5L.2 Material
    • Thermoplasten; thermoplastische Polymere, Katalysatoren;
    • Verständnis der Eigenschaften, der Bearbeitungstechnologien, Lösen, Verbinden, Schweißen;
    • FVK-Harze: Epoxid, Polyester, Vinylester, Phenole;
    • Verstärkungsmaterialien;
    • Von der Grundfaser bis zu Filamenten (Ausgangsprodukt, Finish), Webmuster;
    • Eigenschaften einzelner Verstärkungsmaterialien (E-Glasfaser, Aramidfaser, Kohlenstofffaser);
    • Problem mit Systemen aus unterschiedlichen Materialien, Matrix;
    • Adhäsion/Kohäsion, unterschiedliches Verhalten von Fasermaterialien;
    • Füllmaterial und Pigmente;
    • Technische Anforderungen an Füllmaterial;
    • Veränderte Eigenschaften der Harzzusammensetzung durch den Einsatz von E-Glas, Mikroballon, Aerosole, Baumwolle, Mineralien, Metallpulver, organische Stoffe;
    • Decklack und Reparaturtechnologien;
    • Stützstoffe;
    • - Waben (Papier, FVK, Metall), Balsaholz, Divinyzelle (Contizell), Entwicklungstrends.
    2
    5L.3 Montage von Luftfahrzeugzellen aus faserverstärkten Verbundstrukturen
    • Reine Schale;
    • Sandwich;
    • Montage von Tragflächen, Rumpf und Steuerflächen.
    2
    5L.4 Erkennen von Schäden
    • Verhalten der FVK-Komponenten bei Überbeanspruchung;
    • Erkennen von Delaminationen, losen Klebestellen;
    • Biegefrequenz von Tragflächen;
    • Lastübertragungen;
    • reib- und formschlüssige Verbindung;
    • Ermüdungsfestigkeit und Korrosion von Metallteilen;
    • Kleben von Metall, Oberflächenbearbeitung von Stahl- und Aluminiumkomponenten während des Klebens mit faserverstärktem Kunststoff.
    3
    5L.5 Formherstellung
    • Gips- und Keramikformen;
    • GFK-Formen, Deckschicht, Verstärkungsmaterialien, Steifigkeitsprobleme;
    • Metallformen;
    • Positive und Negative.
    2
    5L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
    • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
    • Spleissung mit Kauschen
    • Nicopress- und Taluritreparaturen;
    • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
    • Reparatur von reinen FVK-Schalen;
    • Formherstellung/Formen einer Komponente (z.B. Rumpfnase, Fahrwerksverkleidung, Flügelspitze und Winglet);
    • Reparatur von Sandwich-Schalen mit beschädigter Innen- und Außenlage;
    • Reparatur einer Sandwich-Schale mit Vakuumtechnik;
    • Reparatur transparenter Kunststoffe (Acrylglas) mit Ein- und Zweikomponentenklebern;
    • Verklebung zwischen transparenten Materialien und deren Rahmen;
    • Tempern von transparenten Materialien und anderen Komponenten;
    • Durchführung von Reparaturen an Bauteilen in Sandwichbauweise (geringfügige Reparatur < 20 cm);
    • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
    • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer FVK-Luftfahrzeugzelle.
    2

    Modul 6L - Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise

    Stufe
    6L.1 Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
    • Metallische Materialien und Halbfertigprodukte, Bearbeitungsverfahren;
    • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
    • Montage von Metallkomponenten, Nietverbindungen, Klebeverbindungen
    • Erkennen von Schäden an überbeanspruchten Komponenten, Korrosionseffekte;
    • Gesundheits- und Brandschutz.
    2
    6L.2 Material
    • Stahl und Stahllegierungen;
    • Leichtmetalle und Leichtmetalllegierungen;
    • Nietmaterialien;
    • Kunststoffe;
    • Lacke und Farben;
    • Metallkleber;
    • Korrosionsarten;
    • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
    2
    6L.3 Erkennen von Schäden
    • Überbeanspruchte Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise, Nivellieren, Symmetriemessung;
    • Lastübertragungen;
    • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
    • Erkennen loser Nietverbindungen.
    3
    6L.4 Montage von Luftfahrzeugzellen in Metall- und Verbundbauweise
    • Außenhaut;
    • Spanten;
    • Stringer und Längsträger;
    • Spantenkonstruktion;
    • Probleme mit Konstruktionen aus unterschiedlichen Materialien.
    2
    6L.5 Verbindungselemente
    • Klassifizierung von Passungen und Abständen;
    • metrische und Empire-Maßsysteme;
    • Bolzen mit Übermaß.
    2
    6L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
    • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
    • Spleissung mit Kauschen
    • Nicopress- und Taluritreparaturen;
    • Reparatur von Bespannungsmaterialien, Oberflächenschäden, Bohrtechniken;
    • Reparatur von transparenten Materialien;
    • Zuschneiden von Blechen (Aluminium und Leichtmetalllegierungen, Stahl und Stahllegierungen);
    • Falzen, Biegen, Abkanten, Treiben, Glätten, Sicken;
    • Reparaturnieten von Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise nach Reparaturanweisungen oder Zeichnungen;
    • Bewerten von Nietfehlern;
    • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
    • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer Luftfahrzeugzelle in Metallbauweise.
    2

    Modul 7L - Luftfahrzeugzellen allgemein

    Stufe
    7L.1 Steuerung
    • Steuerung im Cockpit: Bedienhebel im Cockpit, Farbmarkierungen, Form der Bedienelemente;
    • Steuerflächen, Landeklappen, Oberflächen der Luftbremsen, Steuerungen, Scharniere, Lager, Halterungen, Steuerstangen, Umlenkhebel, Ruderhörner, Umlenkrollen, Steuerseile, Ketten, Rohre, Walzen, Schienen, Spindelantriebe, Oberflächen, Freigängigkeit, Schmierstoffe, Dämpfungsflächen, Massenausgleich;
    • Überlagerung von Steuerungen: Querruder-Landeklappen, Bremsklappen-Landeklappen;
    • Trimmsysteme.
    3
    7L.2 Luftfahrzeugzellensystem
    • Fahrwerk: Besonderheiten des Fahrwerks und Stoßdämpfers, Ausfahrmechanismus, Bremsen, Trommel-, Scheibenbremse, Rad, Reifen und Einfahrmechanismus, elektrisches Einfahren, Notverfahren;
    • Verbindungspunkte von Tragfläche und Rumpf, Verbindungspunkte von Leitwerk (Höhen- und Seitenleitwerk) und Rumpf, Steuerflächen-Anschlußpunkte;
    • Zulässige Instandhaltungsmaßnahmen;
    • Schleppen: Schlepp-/Anhebemechanismus;
    • Kabine: Sitze und Sicherheitsgurte, Kabinengestaltung, Frontscheibe, Fenster, Beschilderung, Gepäckraum, Steuerung im Cockpit, Kabinenbelüftung, Gebläse;
    • Wasserballast: Wasserbehälter, Leitungen, Ventile, Ablässe, Be-/Entlüftung, Tests;
    • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
    • Hydraulik: Auslegung, Akkumulatoren, Druck- und Kraftverteilung, Anzeigen;
    • Flüssigkeiten und Gas: Hydraulik, sonstige Flüssigkeiten, Niveau, Behälter, Leitungen, Ventile, Filter;
    • Schutz: Brandschotte, Brandschutz, Blitzschutz-Potenzialausgleich, Spannschrauben, Schließvorrichtungen, statische Ableitungen.
    2
    7L.3 Verbindungselemente
    • Zuverlässigkeit von Stiften, Nieten, Schrauben;
    • Steuerkabel, Spannschrauben;
    • Schnellkupplungen (L"Hotellier, SZD, Polen).
    2
    7L.4 Sicherungselemente
    • Zulässigkeit von Sicherungsverfahren, Sicherungsstifte, Federstahlstifte, Sicherungsdraht, Stopp-Muttern, Farbe;
    • Schnellkupplungen.
    2
    7L.5 Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt2
    7L.6 Rettungssysteme2
    7L.7 Bordmodule
    • Staudrucksystem, Vakuumsystem/dynamisches System, hydrostatischer Test;
    • Fluginstrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Variometer, Anschluss und Funktion, Markierungen;
    • Anordnung und Anzeigen, Bedienpanel, Stromkabel;
    • Kreisel, Filter, Anzeigeinstrumente; Funktionsprüfung;
    • Magnetkompass: Einbau und Kompensieren;
    • Segelflugzeuge, akustisches Variometer, Flugdatenschreiber, Zusammenstoßwarnanlage;
    • Sauerstoffsystem.
    2
    7L.8 Einbau und Anschlüsse von Bordmodulen
    • Fluginstrumente, Einbauanforderungen (Notlandebedingungen nach CS-22);
    • Elektrische Verkabelung, Spannungsquellen, Akkumulatorenarten, elektrische Parameter, Stromgenerator, Schutzschalter, Energiebilanz, Erdung, Verbindungen, Anschlüsse, Warnungen, Sicherungen, Lampen, Beleuchtung, Schalter, Voltmeter, Amperemeter, elektrische Anzeigen.
    2
    7L.9 Kolbenantrieb

    Schnittstelle zwischen Triebwerk und Luftfahrzeugzelle.

    2
    7L.10 Propeller
    • Kontrolle;
    • Austausch;
    • Auswuchten;
    2
    7L.11 Einfahrsystem
    • Kontrolle der Propellerstellung;
    • Einfahrvorrichtung des Triebwerks und/oder des Propellers.
    2
    7L.12 Physische Inspektionsverfahren
    • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
    • Messgeräte;
    • Messung von Steuerausschlägen;
    • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
    • Abnutzung von Lagern;
    • Prüfgeräte;
    • Kalibrierung der Messgeräte.
    2

    Modul 8L - Triebwerk

    Stufe
    8L.1 Lärmgrenzwerte
    • Erklärung des Begriffs des "Geräuschpegels";
    • Lärmbescheinigung;
    • Verbesserte Schalldämmung
    • Möglichkeiten der Verringerung von Geräuschemissionen.
    1
    8L.2 Kolbenmotoren
    • Viertakt-Ottomotor, luftgekühlter Motor, flüssigkeitsgekühlter Motor;
    • Zweitakt-Motor;
    • Kreiskolbenmotor;
    • Effizienz und Einflussfaktoren (Druck-Volumen-Diagramm, Leistungskurve);
    • Lärmdämmungsgeräte.
    2
    8L.3 Propeller
    • Blatt, Spinner, Rückplatte, Druckspeicher, Nabe;
    • Bedienung des Propellers;
    • Verstellpropeller, am Boden und im Flug verstellbare Propeller - mechanisch, elektrisch und hydraulisch;
    • Auswuchten (statisch, dynamisch);
    • Lärmprobleme.
    2
    8L.4 Triebwerkssteuerungen
    • Mechanische Steuerungen;
    • Elektrische Steuerungen;
    • Tankanzeigen;
    • Funktionen, Merkmale, typische Fehler und Fehlermeldungen.
    2
    8L.5 Schläuche
    • Material und Bearbeitung von Kraftstoff- und Ölschläuchen;
    • Kontrolle der Lebensdauer.
    2
    8L.6 Zubehörteile
    • Betrieb der Magnetzündung;
    • Kontrolle der Instandhaltungsgrenzen;
    • Funktion von Vergasern;
    • Instandhaltungsanweisungen zu charakteristischen Merkmalen;
    • Elektrische Brennstoffpumpen;
    • Betrieb von Propellerreglern;
    • Elektrische Propellerregelung;
    • Hydraulische Propellerregelung;
    2
    8L.7 Zündung
    • Bauweisen: Spulenzündung, Magnetzündung und Thyristorzündung;
    • Leistungsfähigkeit der Zündung und Vorheizsystem;
    • Zündungsmodule und Vorheizsystem;
    • Prüfen und Testen einer Zündkerze.
    2
    8L.8 Einlasssysteme und Abgasanlagen
    • Funktion und Montage;
    • Einbau von Schalldämpfern und Heizgeräten;
    • Gondeln und Triebwerksverkleidungen;
    • Prüfen und Testen;
    • CO-Emissionstest.
    2
    8L.9 Kraftstoffe und Schmierstoffe
    • Kraftstoffmerkmale;
    • Kennzeichnung, umweltfreundliche Lagerung;
    • Mineralische und synthetische Schmieröle und deren Parameter: Kennzeichnung und Merkmale, Anwendung;
    • Umweltfreundliche Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung von Altöl.
    2
    8L.10 Dokumentation
    • Unterlagen des Triebwerks- und Propellerherstellers;
    • Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA);
    • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
    • Zeit zwischen Überholungen (TBO);
    • Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA/AD), technische Anmerkungen und Service Bulletins.
    2
    8L.11 Anschauungsmaterial
    • Zylindereinheit mit Ventil;
    • Vergaser;
    • Hochspannungsmagnet;
    • Differentialdruckprüfer für Zylinder;
    • Überhitzte/beschädigte Kolben;
    • Zündkerzen unterschiedlich betriebener Motoren.
    2
    8L.12 Praktische Erfahrung
    • Arbeitssicherheit / Unfallverhütung (Umgang mit Kraftstoffen und Schmierstoffen, Triebwerksstart);
    • Justieren der Triebwerksteuerstangen und Bowdenzüge;
    • Einstellung der Leerlaufdrehzahl;
    • Kontrolle und Einstellung des Zündzeitpunkts;
    • Funktionsprüfung der Magneten;
    • Kontrolle der Zündanlage;
    • Prüfen und Reinigen von Zündkerzen;
    • Durchführung der in der 100-Stunden/Jahresinspektion eines Flugzeuges enthaltenen Triebwerksaufgaben
    • Prüfen der Kompression;
    • Statischer Test und Bewertung des Triebwerklaufs;
    • Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des Austauschs von Komponenten.
    2
    8L.13 Gaswechsel bei Verbrennungsmotoren
    • Viertakt-Hubkolbenmotor und Steuereinheiten;
    • Energieverluste;
    • Einstellung des Zündzeitpunktes;
    • Durchflussverhalten von Steuereinheiten;
    • Wankelmotor und Steuereinheiten;
    • Zweitaktmotor und Steuereinheiten;
    • Gasaustausch;
    • Lader;
    • Leerlaufbereich und Leistungsspektrum.
    2
    8L.14 Zündung, Verbrennung und Kraftstoffe
    • Zündung;
    • Zündkerzen;
    • Zündsystem;
    • Verbrennungsvorgang;
    • Normale Verbrennung;
    • Wirkungsgrad und mittlerer Druck;
    • Klopfen des Motors und Oktanzahl;
    • Brennkammerformen;
    • Kraftstoff/Luft-Gemisch im Vergaser;
    • Vergaserprinzip, Vergasergleichung;
    • Einfacher Vergaser;
    • Probleme des einfachen Vergasers und ihre Lösung;
    • Vergasermodelle;
    • Kraftstoff/Luft-Gemisch bei Einspritzung;
    • Mechanische Einspritzsteuerung;
    • Elektronische Einspritzsteuerung;
    • Kontinuierliche Einspritzung;
    • Vergleich Vergaser - Einspritzung.
    2
    8L.15 Fluginstrumente in Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
    • Besondere Fluginstrumente (Einspritzmotor);
    • Interpretation der Angaben in einer statischen Prüfung;
    • Interpretation der Angaben im Flug in verschiedenen Flughöhen.
    2
    8L.16 Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
    • Dokumentation, Herstellerunterlagen, usw.;
    • Allgemeine Instandhaltungsanweisungen (auf Stundenbasis);
    • Funktionsprüfungen;
    • Testlauf am Boden;
    • Testflug;
    • Suche von Fehlern im Einspritzsystem und deren Behebung.
    2
    8L.17 Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen

    Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten an Einspritzsystemen.

    2
    8L.18 Bildliche Darstellungen:
    • Vergaser;
    • Komponenten des Einspritzsystems;
    • Luftfahrzeug mit Einspritzmotor;
    • Werkzeug für Arbeiten an Einspritzsystemen.
    2
    8L.19 Elektrischer Antrieb
    • Energiesystem, Akkumulatoren, Einbau;
    • Elektromotor;
    • Prüfung von Wärme, Geräuschen und Vibrationen;
    • Prüfung von Spulen;
    • Elektrische Leitungen und Kontrollsysteme;
    • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
    • Bremssysteme für den Motor / Propeller
    • Motorbelüftungssysteme;
    • Praktische Erfahrung von 100-Stunden/Jahresinspektionen.
    2
    8L.20 Düsenantrieb
    • Motoreinbau;
    • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
    • Brandschutz;
    • Kraftstoff- und Schmiersysteme;
    • Motorstartsysteme, Startunterstützung durch Gas;
    • Bewertung von Motorschäden;
    • Motorwartung;
    • Aus-, Wiedereinbau und Prüfung des Motors;
    • Praktische Erfahrung mit Zustands-/ Laufzeit- / Jahresinspektionen;
    • Zustandsinspektionen.
    2
    8L.21 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC)2

    Modul 9L "Heissluft-Ballon/Luftschiff"

    Stufe
    9L.1 Grundsätze und Montage von Heißluftballonen/Heißluft-Luftschiffen
    • Montage und Einzelteile;
    • Hüllen;
    • Hüllenmaterialien;
    • Hüllensysteme;
    • Herkömmliche Formen und Sonderformen;
    • Kraftstoffanlage;
    • Brenner, Brennerrahmen und Brenneraufhängung;
    • Druckgasbehälter und Druckgasleitung;
    • Korb und alternative Bauteile (Sitze);
    • Aufrüstzubehör;
    • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben;
    • Jahres/100-Stunden-Inspektion;
    • Bordbücher;
    • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
    • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start (Startfesselung);
    • Start.
    3
    9L.2 Praktische Ausbildung

    Betriebskontrollen, Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (gemäß Flughandbuch).

    3
    9L.3 Hülle
    • Stoffe;
    • Nähte;
    • Lastbänder, Reißsicherung;
    • Kronenringe;
    • Parachute-Ventil und Schnellentleerungssysteme;
    • Reißbahn;
    • Drehventil;
    • Membrane/Luftleitungssysteme (Sonderformen und Luftschiffe);
    • Umlenkrollen;
    • Steuer- und Sicherungsleinen;
    • Knoten;
    • Temperaturmessstreifen, Temperaturmarkierung, Hüllenthermometer;
    • Hüllenseile;
    • Beschläge, Karabinerhaken.
    3
    9L.4 Brenner und Kraftstoffsystem
    • Heizspiralen;
    • Fahr-, Flüssiggasentnahme- und Pilotflammenventile;
    • Brenner/Düsen;
    • Zündflammen/Verdampfer/Düsen;
    • Brennerrahmen;
    • Kraftstoff/Druckgasleitungen/-schläuche;
    • Kraftstoff-/Druckgasbehälter, Ventile und Beschläge.
    3
    9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)
    • Korbarten (einschl. alternativer Bauteile);
    • Korbmaterialien: Peddigrohr und Weide, Leder, Holz, Polstermaterial, Halteseile;
    • Sitze, Rollen;
    • Karabinerhaken, Schäkel und Stifte;
    • Brennerhaltestangen;
    • Haltebänder für die Druckgasbehälter;
    • Zubehör.
    3
    9L.6 Ausrüstung
    • Feuerlöscher, Löschdecke;
    • Instrumente (einfach oder kombiniert).
    3
    9L.7 Kleinere Reparaturen
    • Nähen;
    • Kleben;
    • kleine Korbgeflechtsausbesserungen.
    3
    9L.8 Verfahren für die physische Inspektion
    • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
    • Messgeräte;
    • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
    • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
    • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
    • Prüfgeräte;
    • Kalibrierung der Messgeräte.
    • Test des Hüllenstoffs.
    2

    Modul 10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"

    Stufe
    10L.1 Grundsätze und Montage von Gasballonen/Gas-Luftschiffen
    • Montage von Einzelteilen;
    • Hüllen- und Netzmaterial;
    • Hülle, Reißbahn, Notöffnung, Seile und Gurte;
    • Festes Gasventil;
    • Flexibles Gasventil (Parachute);
    • Netz;
    • Lastring;
    • Korb und Zubehör (einschließlich alternativer Bauteile);
    • elektrostatische Entladungspfade;
    • Halteleine und Schlepptau;
    • Instandhaltung und Wartung;
    • Jahresinspektion;
    • Flugunterlagen;
    • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
    • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start
    • Start.
    3
    10L.2 Praktische Ausbildung
    • Betriebskontrollen;
    • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
    • Sicherheitsvorschriften bei der Verwendung von Wasserstoff als Traggas.
    3
    10L.3 Hülle
    • Stoffe;
    • Pole und Polverstärkung;
    • Reißbahn und Reißleine;
    • Parachute und Sicherungsleinen;
    • Ventile und Seile;
    • Füllansatz, Pöschelring und Seile;
    • elektrostatische Entladungspfade;
    3
    10L.4 Ventil
    • Federn;
    • Dichtungen;
    • Schraubmuffen;
    • Steuerleitungen;
    • elektrostatische Entladungspfade;
    3
    10L. Netz oder Aufrüsten (ohne Netz) - Arten von Netzen und anderen Leinen;
    • Maschengrößen und Winkel;
    • Netzring;
    • Knüpfmethoden;
    • elektrostatische Entladungspfade;
    3
    10L.6 Lastring3
    10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)
    • Korbarten (einschließlich alternativer Bauteile)
    • Stropps und Knebel;
    • Ballastsystem (Taschen und Halterungen);
    • elektrostatische Entladungspfade;
    3
    10L.8 Reißleine und Ventilseile3
    10L.9 Halteleine und Schlepptau3
    10L.10 Kleinere Reparaturen
    • Kleben;
    • Spleißen von Hanfseilen.
    3
    10L.11 Ausrüstung

    Instrumente (einfach oder kombiniert).

    3
    10L.12 Fesselseil (nur gefesselte Gasballone)
    • Seilarten;
    • Hinnehmbare Beschädigung des Seils;
    • Seilrolle;
    • Seilklemmen.
    3
    10L.13 Winde (nur gefesselte Gasballone)
    • Arten von Winden;
    • Mechanisches System;
    • Elektrisches System;
    • Notsystem;
    • Bodenverankerung/Auflastung der Winde
    3
    10L.14 Verfahren für die physische Inspektion
    • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
    • Messgeräte;
    • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
    • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
    • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
    • Prüfgeräte;
    • Kalibrierung der Messgeräte.
    • Test des Hüllenstoffs.
    2

    Module 11L "Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschriffe"

    Stufe
    11L.1 Grundsätze und Montage von kleinen Luftschiffen
    • Hülle, Ballonett;
    • Ventile, Öffnungen;
    • Gondel;
    • Antrieb;
    • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
    • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start.
    3
    11L.2 Praktische Ausbildung
    • Betriebskontrollen;
    • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
    3
    11L.3 Hülle
    • Stoffe;
    • Reißbahn und Reißleine;
    • Ventile;
    • Aufhängungssystem.
    3
    11L.4 Gondel (einschließlich alternativer Bauteile)
    • Gondelart (einschließlich alternativer Bauteile);
    • Art und Materialien der Luftfahrzeugzellen;
    • Erkennen von Schäden.
    3
    11L.5 Elektrische Anlage
    • Grundlagen bordseitiger Stromkreise;
    • Spannungsquellen (Akkumulatoren, Befestigung, Belüftung, Korrosion);
    • Akkumulatoren aus Blei, Nickel-Cadmium (NiCd) oder Sonstigem, Trockenbatterien;
    • Generatoren;
    • elektrische Verkabelung, Anschlüsse;
    • Sicherungen;
    • Externe Spannungsquelle;
    • Energiebilanz.
    3
    11L.6 Antrieb
    • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
    • Antriebsinstrumente;
    • Grundlagen der Messung und Instrumente;
    • Drehzahlmessung;
    • Druckmessung;
    • Temperaturmessung;
    • Messung des verfügbaren Kraftstoffs/Durchflusses.
    3
    11L.7 Ausrüstung
    • Feuerlöscher, Löschdecke;
    • Instrumente (einfach oder kombiniert).
    3

    Modul 12L "Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente"

    Stufe
    12L.1 Funk/ELT
    • Kanalabstand;
    • Prüfung der Grundfunktionen;
    • Batterien;
    • Anforderungen an Tests und Wartung
    2
    12L.2 Transponder
    • Basisbetrieb;
    • Typische tragbare Konfiguration, einschließlich Antenne;
    • Erläuterung der Modi A, C, S;
    • Anforderungen an Tests und Wartung
    2
    12L.3 Instrumente
    • Hand-Höhenmesser/Variometer;
    • Batterien;
    • Prüfung der Grundfunktionen.
    2

    Anlage VIII
    Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen

    (a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:

    1. Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
    2. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
    3. Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden.
    4. Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden.
    5. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen.

    (b) Anzahl der Fragen je Modul:

    1. Modul 1L "Grundwissen": 12 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 15 Minuten;
    2. Modul 2L "Menschliche Faktoren": 8 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten;
    3. Modul 3L "Luftrecht": 24 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten;
    4. Modul 4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
    5. Modul 5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
    6. Modul 6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
    7. Modul 7L "Luftfahrzeugzellen Allgemein": 64 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;
    8. Modul 8L "Triebwerk": 48 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 60 Minuten;
    9. Modul 9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
    10. Modul 10L "Gasballon/Gasluftschiff (frei/gefesselt)": 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
    11. Modul 11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
    12. Modul 12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente": 16 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

    "

    .

    Anhang IV

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    (1) In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

    "a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:

    1. Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
    2. Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
    3. die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
    4. die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
    5. die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern
      1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
      2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder
        • aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder
        • bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
    6. die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw. (a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.";

    (2) die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung:

    "Anlage I
    Dauer des Grundlagenlehrgangs

    Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:

    GrundlagenlehrgangAnzahl der UnterrichtsstundenAnteil der theoretischen Ausbildung (in %)
    A180030-35
    A265030-35
    A380030-35
    A480030-35
    B1.12.40050-60
    B1.22.00050-60
    B1.32.40050-60
    B1.42.40050-60
    B22.40050-60
    B2L1.500 *50-60
    B31.00050-60

    *) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:

    SystemberechtigungAnzahl der UnterrichtsstundenAnteil der theoretischen Ausbildung (in %)
    COM/NAV9050-60
    INSTRUMENTE55
    FLUGREGELUNG80
    LUFTRAUMÜBERWACHUNG40
    LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME100

    Anlage II
    Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11

    bild

    bild

    "

    (3) das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung:

    bild

    .

    Anhang V

    Anhang Va wird wie folgt geändert:

    (1) Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Punkt T.A.501 nach "Unterabschnitt E - Instandhaltungsbetrieb" eingefügt:

    "T.A.501 Instandhaltungsbetrieb";

    (2) in Punkt T.A.201 erhält Punkt 3 folgende Fassung:

    "3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.";

    (3) folgender Titel wird den Bestimmungen von "Unterabschnitt E - Instandhaltungsbetrieb" hinzugefügt:

    "T.A. 501 Instandhaltungsbetrieb";

    (4) Punkt T.A.716 wird ersetzt durch:

    "T.A.716 Beanstandungen

    Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.".

    UWS Umweltmanagement GmbHENDE