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Grundlagenprüfungsstandard
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage II 18 23

1 Allgemeines

1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.

1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.

1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.

1.4 Unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Modul 7 müssen geeignete Textfragen entworfen und evaluiert werden.

1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.

1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.

1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.

1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.

1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.

1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.

1.11 Die Prüfung in einem nicht bestandenen Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung des betreffenden Moduls wiederholt werden, es sei denn, eine nach Anhang IV (Teil-147) genehmigte Ausbildungsorganisation führt einen Wiederholungslehrgang durch, der auf die nicht bestandenen Themen in dem betreffenden Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12 Prüfungen des Grundwissens, für die maximal mehr als 90 oder mehr als 180 Minuten zur Verfügung stehen, können in zwei oder drei Teilprüfungen aufgeteilt werden.

Für jede Teilprüfung gilt Folgendes:

  1. Die Teilprüfungen müssen sich gegenseitig ergänzen, wobei gewährleistet sein muss, dass die Teilprüfungen in ihrer Kombination die Prüfungsanforderungen für das Fachmodul erfüllen.
  2. Für die Teilprüfungen muss jeweils die gleiche Zeit zur Verfügung stehen.
  3. Sie muss mit mindestens 75 % richtig beantworteten Fragen bestanden werden.
  4. Sie muss eine Anzahl von Prüfungsfragen enthalten, die ein Vielfaches von vier sind.
  5. Sie muss auf derselben Anerkennungsurkunde aufgeführt sein, die nach der zuletzt erfolgreich bestandenen Teilprüfung erteilt wurde. Auf dieser Anerkennungsurkunde müssen die Daten und Ergebnisse der Teilprüfungen aufgeführt sein - ohne Durchschnittsangaben zu den Ergebnissen.
  6. Die Teilprüfungen müssen innerhalb derselben Organisation abgelegt werden, wobei die üblichen Prüfungsbestimmungen hinsichtlich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten.

1.13 Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig.
Der Antragsteller legt der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich eine Erklärung über die Anzahl und die Daten der Versuche in den vorausgegangenen 12 Monaten sowie darüber vor, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen.

1.14 Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Prüfungen nicht verwendet werden.

2. Anzahl der Fragen je Modul 23

2.1. Modul 1 - Mathematik

Kategorie A: 16 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorien B1, B2, B2L und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

2.2. Modul 2 - Physik

Kategorien A und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

2.3. Modul 3 - Grundlagen der Elektrik

Kategorie A: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B3: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

2.4. Modul 4 - Grundlagen der Elektronik

Kategorien B1 und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

2.5. Modul 5 - Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik

Kategorien A und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

2.6. Modul 6 - Werkstoffe und Hardware

Kategorie A: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.7. Modul 7 - Instandhaltung

Kategorie A: 76 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

2.8. Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:

Kategorien A, B3, B1, B2 und B2L: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.9. Modul 9 - Menschliche Faktoren

Kategorien A, B1, B3, B2 und B2L: 28 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.10. Modul 10 - Luftrecht

Kategorie A: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorien B1, B3, B2 und B2L: 44 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten.

2.11. Modul 11 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen

Kategorie A1: 108 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie A2: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1.1: 140 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Kategorie B1.2: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.12. Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

Kategorie A: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorien B1.3 und B1.4: 128 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.

2.13. Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen

Kategorie B2: 188 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 235 Minuten.

Kategorie B2L:

SystemberechtigungAnzahl der AuswahlfragenZur Verfügung stehende Zeit (Minuten)
Geforderte Grundlagen
(Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)
3240
KOM/NAV
(Teilmodul 13.4(a))
2430
Instrumente
(Teilmodul 13.8)
2025
Flugregelung
(Teilmodule 13.3 und 13.7)
2835
Luftraumüberwachung
(Teilmodul 13.4(b))
2025
Luftfahrzeugzellensysteme
(Teilmodule 13.11 bis 13.19)
5265

2.14. Modul 14 - Antrieb

Kategorien B2 und B2L: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Anmerkung: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".

2.15. Modul 15 - Gasturbinentriebwerk

Kategorien A1 und A3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorien B1.1 und B1.3: 92 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.

2.16. Modul 16 - Kolbentriebwerk

Kategorien A2 und A4: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorien B3, B1.2 und B1.4: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten.

2.17. Modul 17 - Propeller

Kategorien A1 und A2: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorien B3, B1.1 und B1.2: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

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Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung - Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) 23Anlage III 18 23

Ausbildung am Arbeitsplatz

1. Allgemeines 23

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.

  1. Die theoretische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss dem in Nummer 3.1 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden.
    3. Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in Punkt 66.A.30(a)(5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen.
    4. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  2. Die praktische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss dem in Nummer 3.2 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden.
    3. Sie muss einen repräsentativen Querschnitt der für das Luftfahrzeugmuster relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.
    4. Sie muss auch Vorführungen mit Geräten, Bauteilen, Instandhaltungssimulatoren (Maintenance Simulation Training Devices, MSTD), Instandhaltungsgeräten (Maintenance Training Devices, MTD) oder echten Luftfahrzeugen beinhalten.
    5. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  3. Unterschiedsschulung
    1. Die Unterschiedsschulung dient der Differenzierung der Ausbildung zwischen
      1. zwei verschiedenen Berechtigungen für Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur oder
      2. zwei verschiedenen Lizenzkategorien in Bezug auf dieselbe Luftfahrzeugmusterberechtigung.
    2. Die Unterschiedsschulung ist auf Einzelfallbasis unter Berücksichtigung von Anlage III hinsichtlich der theoretischen und praktischen Bestandteile der Ausbildung für die Musterberechtigung festzulegen.
    3. Eine Musterberechtigung ist nach der Unterschiedsschulung erst dann in einer Lizenz einzutragen, wenn der Antragsteller außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • in der Lizenz wurde bereits die Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen, gegenüber der die Unterschiede festgestellt werden, oder
      • es wurden die Anforderungen an die Musterausbildung für das Luftfahrzeug erfüllt, für das die Unterschiede festgestellt werden.
    4. Die Unterschiedsschulung muss innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der neuen Musterberechtigung in derselben Kategorie (Fall a) oder in einer anderen Kategorie (Fall b) begonnen und abgeschlossen worden sein.

2. Musterlehrgangsstufen

Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.

3. Musterlehrgangsstandard 23

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.

Für den gesamten Lehrgang oder für jeden seiner Teile muss mit Blick auf den Umfang und die Ziele jeder Ausbildungsphase sowie unter Berücksichtigung des Nutzens und der Grenzen der verfügbaren Ausbildungsmethoden eine geeignete Ausbildungsmethode oder Kombination von Ausbildungsmethoden festgelegt werden.

Zur Erreichung der Ausbildungsziele können entweder in einer physisch oder virtuell kontrollierten Umgebung multimedia-basierte Ausbildungslehrgänge (MBT) eingesetzt werden.

3.1. Theoretischer Teil 23

a) Ziel:
Nach Absolvierung eines Theorielehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der im Lehrplan in Anlage III festgelegten Ausbildungsstufe detaillierte Theoriekenntnisse der auf das jeweilige Luftfahrzeug zutreffenden Systeme, Strukturen, Betriebe, Instandhaltung, Reparatur und Fehlerlokalisierung entsprechend den Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und genehmigten Verfahren, einschließlich Kenntnisse aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.

b) Ausbildungsstufen:

Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.

Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.

Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.

c) Dauer:

Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.

KategorieStunden
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg:
B1.1150
B1.2120
B2100
C30
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg:
B1.1120
B1.2100
B2100
C25
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger 1
B1.180
B1.260
B260
C15
Hubschrauber 2
B1.3120
B1.4100
B2100
C25
1) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

2) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.

Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.

d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge:

Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:

Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.

In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:

Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.

e) Inhalt:

Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.

Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.

Sofern vorhanden, ist der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegte Mindestlehrplan der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) aufzunehmen.

Stufe
Kapitel
Flugzeug/
Turbinentriebwerk
Flugzeug/
Kolbentriebwerk
Hubschrauber/
Turbinentriebwerk
Hubschrauber/ KolbentriebwerkAvionik
LizenzkategorieB1CB1CB1CB1CB2
Einführungsmodul:
05 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen111111111
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.)111111111
07 Heben und Abstützen111111111
08 Lagestabilisierung und Wägung111111111
09 Abschleppen und Rollen111111111
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme111111111
11 Schilder und Markierungen111111111
12 Wartung111111111
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch111111111
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung)----3131-
60 Standardverfahren Rotor----3131-
62 Rotoren----31311
62A Rotoren - Überwachung und Anzeige----31313
63 Rotorantriebe----31311
63A Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige----31313
64 Heckrotor----31311
64A Heckrotor - Überwachung und Anzeige----31313
65 Heckrotorantrieb----31311
65A Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige----31313
66 Klapprotoren/ Ausleger----3131-
67 Rotorflugsteuerung----3131-
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)----3131-
25 Notschwimmausrüstung----31311
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden)3131----1
53 Rumpf3131----1
54 Gondeln/Ausleger3131----1
55 Höhenflossen3131----1
56 Fenster3131----1
57 Flügel3131----1
52 Türen3131----1
Zonen und Stationskennzeichnungssysteme111111111
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage313131313
21A Luftversorgung

3

1

3

1

1

1

3

1

2

21B Druckbeaufschlagung313131313
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen313131313
22 Flugregelung212121213
23 Kommunikation212121213
24 Stromversorgung313131313
25 Einrichtung und Ausstattung313131311
25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung111111113
26 Brandschutz313131313
27 Flugsteuerung313131312
27A Systembedienung: elektrische / elektrisch signalisierte Flugsteuerung31------3
28 Kraftstoffsysteme313131312
28A Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige313131313
29 Hydraulikantrieb313131312
29A Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige313131313
30 Eis- und Regenschutz313131313
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme313131313
31A Instrumentensysteme

3

1

3

1

3

1

1

1

3

32 Fahrwerk313131312
32A Fahrwerk - Überwachung und Anzeige313131313
33 Leuchten313131313
34 Navigation212121213
35 Sauerstoff3131----2
36 Pneumatik313131312
36A Pneumatik - Überwachung und Anzeige313131313
37 Vakuum313131312
38 Wasser/Abwasser3131----2
41 Wasserballast3131----1
42 Integrierte modulare Avionik212121213
44 Kabinensysteme212121213
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt)313131--3
46 Informationssysteme212121213
47 Stickstofferzeugungssystem

Stand: VO (EU) 2023/989

3

1

3

1

-

-

-

-

2

50 Frachtraum und Zubehörräume313131311
55/57 Steuerflächen (alle)'

Stand: VO (EU) 2023/989

3

1

3

1

-

-

-

-

1

Turbinentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke31--31--1
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme)31--31--1
70B Triebwerksleistung31--31--1
71 Triebwerk31--31--1
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse31--31--1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung31--31--1
75 Luft31--31--1
76 Triebwerksregelung31--31--1
78 Auslass31--31--1
79 Öl31--31--1
80 Anlassen31--31--1
82 Wassereinspritzung31--31--1
83 Anbaugeräte-Getriebe31--31--1
84 Antriebsleistungssteigerung31--31--1
73A FADEC31--31--3
74 Zündung31--31--3
77 Triebwerksanzeigesysteme31--31--3
49 Hilfstriebwerke (APUs)31------2
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke--31--311
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme)--31--311
70B Triebwerksleistung--31--311
71 Triebwerk--31--311
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung--31--311
76 Triebwerksregelung--31--311
79 Öl--31--311
80 Anlassen--31--311
81 Turbinen--31--311
82 Wassereinspritzung--31--311
83 Anbaugeräte-Getriebe--31--311
84 Antriebsleistungssteigerung--31--311
73A FADEC--31--313
74 Zündung--31--313
77 Triebwerksanzeigesysteme--31--313
Propeller:
60A Standardverfahren - Propeller3131----1
61 Propeller/Antrieb3131----1
61A Propellerkonstruktion3131-----
61B Propellerverstelleinrichtung3131-----
61C Propellersynchronisierung3131----1
61D Propeller, elektronische Steuerung2121----3
61E Propellervereisungsschutz3131-----
61F Propellerinstandhaltung3131----1

3.2 Praktisches Element 23

a) Ziel:

Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.

b) Inhalt:

Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.

Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.

Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

Sofern vorhanden, ist für die Auswahl der Praxiselemente die Mindestliste der praktischen Aufgaben des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Mindestlehrplans der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) heranzuziehen.

Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.

KapitelB1/B2B1B2
LOCFOTSGHR/IMELTSFOTSGHR/IMELTS
Einführungsmodul:
5 Zeitgrenzen / InstandhaltungsprüfungenX/X----------
6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.)X/X----------
7 Heben und AbstützenX/X----------
8 Lagestabilisierung und WägungX/X-X----X---
9 Abschleppen und RollenX/X-X----X---
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und WiederinbetriebnahmeX/X-X----X---
11 Schilder und MarkierungenX/X----------
12 WartungX/X-X----X---
20 Standardverfahren - nur musterspezifischX/X-X----X---
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung)X/-----X-----
60 Standardverfahren - nur musterspezifischX/X-X----X---
62 RotorenX/--XX-X-----
62A Rotoren - Überwachung und AnzeigeX/XXXXXX--X-X
63 RotorantriebeX/-X---X-----
63A Rotorantriebe - Überwachung und AnzeigeX/XX-XXX--X-X
64 HeckrotorX/--X--X-----
64A Heckrotor - Überwachung und AnzeigeX/XX-XXX--X-X
65 HeckrotorantriebX/-X---X-----
65A Heckrotorantrieb - Überwachung und AnzeigeX/XX-XXX--X-X
66 Klapprotoren/AuslegerX/-XX--X-----
67 RotorflugsteuerungX/-XX-XX-----
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)

Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen

25 NotschwimmausrüstungX/XXXXXXXX---
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und
Instandsetzung von Schäden)
53 RumpfX/-----X-----
54 Gondeln/AuslegerX/-----------
55 HöhenflossenX/-----------
56 FensterX/-----X-----
57 FlügelX/-----------
52 TürenX/XXX----X---


KapitelB1/B2B1B2
LOCFOTSGHR/IMELTSFOTSGHR/IMELTS
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 KlimaanlageX/XXX-XXXX-XX
21A LuftversorgungX/XX----X----
21B DruckbeaufschlagungX/XX--XXX--XX
21C Sicherheits- und WarneinrichtungenX/X-X----X---
22 FlugregelungX/X---X-XXXXX
23 KommunikationX/X-X-X-XXXXX
24 StromzufuhrX/XXXXXXXXXXX
25 Einrichtung und AusstattungX/XXXX--XXX--
25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung AusstattungX/XXXX--XXX--
26 BrandschutzX/XXXXXXXXXXX
27 FlugsteuerungX/XXXXXXX----
27A Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte FlugsteuerungX/XXXXX-X-X-X
28 KraftstoffanlageX/XXXXXXXX-X-
28A Kraftstoffsysteme - Überwachung und AnzeigeX/XX----X-X-X
29 HydraulikantriebX/XXXXXXXX-X-
29A Hydraulikantrieb - Überwachung und AnzeigeX/XX-XXXX-XXX
30 Eis- und RegenschutzX/XXX-XXXX-XX
31 Anzeige- / AufzeichnungssystemeX/XXXXXXXXXXX
31A InstrumentensystemeX/XXXXXXXXXXX
32 FahrwerkX/XXXXXXXXXX-
32A Fahrwerk - Überwachung und AnzeigeX/XX-XXXX-XXX
33 LeuchtenX/XXX-X-XXXX-
34 NavigationX/X-X-X-XXXXX
35 SauerstoffX/-XXX--XX---
36 PneumatikX/-X-XXXX-XXX
36A Pneumatik - Überwachung und AnzeigeX/XXXXXXXXXXX
37 VakuumX/-X-XXX-----
38 Wasser/AbwasserX/-XX---XX---
41 WasserballastX/-----------
42 Integrierte modulare AvionikX/X-----XXXXX
44 KabinensystemeX/X-----XXXXX
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt)X/XXXXXXXXXXX
46 InformationssystemeX/X-----X-XXX
47 Stickstofferzeugungssystem

Stand: VO (EU) 2023/989

X/X

X

X

X

X

X

X

-

-

-

X

50 Frachtraum und ZubehörräumeX/X-X--------
55/57 Steuerflächen (alle)

Stand: VO (EU) 2023/989

X/-

-

-

-

-

X

-

-

-

-

-

Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch--X----X---
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme)X/X----------


KapitelB1/B2B1B2
LOCFOTSGHR/IMELTSFOTSGHR/IMELTS
Turbinentriebwerke:
70B Triebwerksleistung-----X-----
71 TriebwerkX/-XX----X---
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses GebläseX/-----------
73 Triebwerkskraftstoff und -regelungX/XX---------
73A FADEC-SystemeX/XX-XXXX-XXX
74 ZündungX/XX----X----
75 LuftX/---X-X-----
76 TriebwerksregelungX/-X---X-----
77 TriebwerksanzeigenX/XX--XXX--XX
78 AuslassX/-X--X------
79 ÖlX/--XX-------
80 AnlassenX/-X--XX-----
82 WassereinspritzungX/-X---------
83 Anbaugeräte-GetriebeX/--X--------
84 AntriebsleistungssteigerungX/-X---------
Hilfstriebwerke (APUs)
49 Hilfstriebwerke (APUs)X/-XX--X-----
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch--X----X---
70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme)X/X----------
70B Triebwerksleistung-----X-----
71 TriebwerkX/-XX----X---
73 Triebwerkskraftstoff und -regelungX/XX---------
73A FADEC-SystemeX/XX-XXXXXXXX
74 ZündungX/XX----X----
76 TriebwerksregelungX/-X---X-----
77 TriebwerksanzeigenX/XX--XXX--XX
78 AuslassX/-X--XX-----
79 ÖlX/--XX-------
80 AnlassenX/-X--XX-----
81 TurbinenX/-XXX-X-----
82 WassereinspritzungX/-X---------
83 Anbaugeräte-GetriebeX/--XX-------
84 AntriebsleistungssteigerungX/-X---------
Propeller:
60A Standardverfahren - Propeller---X-------
61 Propeller/AntriebX/XXX-XX-----
61A PropellerkonstruktionX/X-X--------
61B PropellerverstelleinrichtungX/-X-XXX-----
61C PropellersynchronisierungX/-X---X---X-
61D Propeller, elektronische SteuerungX/XXXXXXXXXXX
61E PropellervereisungsschutzX/-X-XXX-----
61F PropellerinstandhaltungX/XXXXXXXXXXX

4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang

4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil 23

Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist unter Verwendung von Auswahlfragen durchzuführen. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen nur eine die richtige Antwort sein darf. Die Gesamtbearbeitungszeit richtet sich nach der Gesamtzahl der Fragen; die verfügbare Bearbeitungszeit muss durchschnittlich 90 Sekunden pro Frage betragen.
  2. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  3. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Vorzeichen (+ oder -) oder fehlerhaften Maßeinheiten. Es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  4. Als Prüfungsstand für die einzelnen Kapitel 1 ist der in Abschnitt 2 "Musterlehrgangsstandard" festgelegte Stand (Stufe) zugrunde zu legen. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl Fragen aus einer niedrigeren Stufe ist jedoch zulässig.
  5. Während der Prüfung müssen die Bücher geschlossen sein. Referenzmaterial ist nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig für den Fall der Prüfung der Fähigkeit eines Kandidaten der Stufe B1 oder B2 zur Interpretation technischer Dokumente.
  6. Die Anzahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Anzahl der Fragen je Kapitel und Stufe muss im Verhältnis stehen zu

    Die zuständige Behörde muss Anzahl und Stufe der Fragen bei der Genehmigung des Lehrgangs bewerten.

  7. Die Prüfungserfolgsschwelle beträgt 75 %. Ist die Prüfung des Musterlehrgangs in mehrere Prüfungen untergliedert, muss jede Einzelprüfung mit einer Erfolgsquote von mindestens 75 % bestanden worden sein. Um eine Erfolgsquote von genau 75 % erreichen zu können, ist die Zahl der Prüfungsfragen als ein Vielfaches von 4 zu wählen.
  8. Strafpunktbenotungssysteme (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht verwendet werden.
  9. Die Prüfungen bei Modulende können nur dann als Teil der Schlussprüfung verwendet werden, wenn sie die korrekte Zahl und das korrekte Fragenniveau aufweisen.
  10. Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Lehrgangs- oder Phasenprüfungen nicht verwendet werden.

4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil

Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
  2. Bei der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Teilnehmers zu bewerten.

5. Musterevaluierungsstandard für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 und Gruppe 3 23

Die Musterevaluierung in Bezug auf Luftfahrzeuge der Gruppe 2 oder 3 muss von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden, die über eine ordnungsgemäße Genehmigung nach Anhang IV (Teil-147) verfügen, oder von der zuständigen Behörde.

Die Evaluierung besteht aus einer praktischen Beurteilung und einer mündlichen Prüfung und muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Befähigung des Bewerbers zur Durchführung von für das betreffende Luftfahrzeugmuster in Frage kommenden Instandhaltungsaufgaben muss anhand einer praktischen Beurteilung festgestellt werden.
  2. Die mündliche Prüfung erfolgt anhand einer Auswahl aus den in Nummer 3 "Musterlehrgangsstandard" genannten Kapiteln auf der unter Nummer 3.1 Buchstabe e angegebenen Stufe.
  3. Beides, sowohl die mündlichen Prüfungen als auch die praktischen Beurteilungen, müssen den folgenden Zielen genügen:
    1. Korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugmusters und seiner Systeme;
    2. sichere Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerlokalisierung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Justieren und Funktionskontrollen, wie z.B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich;
    3. korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug;
    4. korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten direkt am Luftfahrzeug.
  4. Für die Musterevaluierung gelten folgende Bedingungen:
    1. Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.
      Der Antragsteller bestätigt gegenüber der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche in den vorausgegangenen 12 Monaten und teilt ihnen mit, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen.
    2. Die Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen kann erst beantragt werden, wenn in den vorangegangenen drei Jahren die Musterevaluierung abgeschlossen und die geforderte praktische Erfahrung erworben wurde.
    3. Bei der Musterevaluierung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Die Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein.
  5. Die Prüfer müssen den Teilnehmern einen schriftlichen und von ihnen unterzeichneten Bericht aushändigen, aus dem die Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung hervorgehen.

6. Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) 23

6.1. Allgemeines 23

Die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training, OJT) ermöglicht den Antragstellern eine Ausbildung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster an einem echten Arbeitsplatz und vermittelt Kenntnisse in bewährten Instandhaltungsverfahren sowie in korrekten Freigabeverfahren. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Liste der OJT-Aufgaben und -Programme muss von der zuständigen Behörde, die die Instandhaltungslizenz vor Beginn der Ausbildung am Arbeitsplatz ausgestellt hat, akzeptiert werden.
  2. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss bei einer oder mehreren Instandhaltungsorganisationen, die auf der Grundlage dieser Verordnung über die Genehmigung für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugtyps verfügen, durchgeführt werden. Eine dieser Organisationen hat die Kontrolle über die Ausbildung am Arbeitsplatz.
  3. Vor Aufnahme einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Antragsteller Inhaber einer Lizenz der Kategorie A, B oder L5 sein oder die theoretische Musterausbildung abgeschlossen und mindestens 50 % der Anforderungen an die grundlegenden Erfahrungen (Punkt 66.A.30) hinsichtlich der Luftfahrzeugkategorie, für die er ausbildet ist, kumuliert haben.
  4. Der Antragsteller muss die Ausbildung am Arbeitsplatz innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der ersten Musterberechtigung aufnehmen und abschließen. Mindestens 50 % der OJT-Aufgaben entfallen auf die Zeit nach Abschluss der entsprechenden theoretischen Musterausbildung.
  5. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss im Rahmen eines Mentoring durch einen oder mehrere qualifizierte Mentoren auf der Grundlage einer Eins-zu-eins-Beaufsichtigung erfolgen, bei der die Mentoren die technischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten überprüfen, wie sie typischerweise von freigabeberechtigtem Personal gefordert werden. Während der Ausbildung am Arbeitsplatz vermitteln die Mentoren darüber hinaus auch Wissen und Erfahrung und leisten die erforderliche Beratung, Unterstützung und Anleitung.
  6. Jede Aufgabe wird vom Antragsteller abgezeichnet und enthält einen Verweis auf konkrete Arbeitskarten/Arbeitsblätter usw. Die Mentoren müssen die während der Ausbildung am Arbeitsplatz wahrgenommenen Aufgaben überprüfen und gegenzeichnen, da ihnen die Verantwortung für die auf Ebene des Unterstützungspersonals bzw. des freigabeberechtigten Personals erledigten Aufgaben, abhängig von den jeweiligen Freigabeverfahren, zukommt.
  7. Nach zufriedenstellendem Abschluss des OJT-Programms geben die Mentoren eine Empfehlung für die abschließende Beurteilung des Antragstellers ab, die von benannten Prüfern durchgeführt wird.

6.2 Inhalt und Arbeitsbuch für die Ausbildung am Arbeitsplatz 23

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss eine Reihe von Tätigkeiten und Aufgaben umfassen, die für die beantragten Luftfahrzeugmusterberechtigungen und -systeme sowie die beantragte Lizenzkategorie repräsentativ sind, und kann mehr als eine Lizenzkategorie abdecken.

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss in einem OJT-Arbeitsbuch mit folgenden Angaben dokumentiert werden:

  1. Name des Antragstellers,
  2. Geburtsdatum des Antragstellers,
  3. die genehmigte(n) Instandhaltungsorganisation(en), in der/denen die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wurde,
  4. beantragte Luftfahrzeugberechtigungen und Lizenzkategorie,
  5. Liste der Aufgaben, einschließlich:
    1. Aufgabenbeschreibung
    2. Verweis auf Arbeitskarte/Arbeitsauftrag/flugzeugtechnisches Protokoll usw.
    3. Ort des Abschlusses der Aufgabe
    4. Datum des Abschlusses der Aufgabe
    5. Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs
  6. Namen der Mentoren (ggf. einschließlich der Lizenznummer),
  7. eine unterzeichnete Empfehlung der Mentoren für die sich anschließende Abschlussbeurteilung des Antragstellers.

6.3 Abschließende Beurteilung des Antragstellers 23

Die abschließende Beurteilung des Antragstellers darf erst durchgeführt werden, wenn das OJT-Arbeitsbuch ausgefüllt ist und die Mentoren die entsprechende Empfehlung unterzeichnet haben.

Der benannte Prüfer, der die abschließende Beurteilung durchführt, teilt der Genehmigungsbehörde das Datum der Beurteilung rechtzeitig mit, um der Behörde eine etwaige Teilnahme zu ermöglichen.

Ziel der abschließenden Beurteilung ist es, zu überprüfen, ob der Antragsteller über ausreichende technische Kenntnisse sowie über die entsprechenden Fähigkeiten und Einstellungen verfügt und ob er befähigt ist, eigenständig als freigabeberechtigtes Personal mit Musterberechtigung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster zu arbeiten.

Die abschließende Beurteilung muss mindestens einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

  1. Bei der Beurteilung wird Folgendes abgefragt:

    (1) Die für die jeweilige Lizenzkategorie erforderlichen allgemeinen technischen Kenntnisse,

    (2) luftfahrzeugmusterspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweilige Lizenzkategorie,

    (3) Verständnis der für das Luftfahrzeug und die Lizenzkategorie relevanten Lizenzrechte,

    (4) das angemessene Verhalten und Sicherheitsverhalten des Antragstellers in Bezug auf die Instandhaltungsumgebung.

  2. Die Beurteilung muss in einem Bericht festgehalten werden, der folgende Informationen enthält:

    (1) Daten zur Identität des Antragstellers,

    (2) Daten zur Identität des Prüfers,

    (3) Datum und Zeitrahmen der Beurteilung,

    (4) Inhalt der Beurteilung,

    (5) Ergebnis der Beurteilung: Bestanden oder nicht bestanden.

    (6) Unterschrift des Prüfers, des Antragstellers und gegebenenfalls des unabhängigen Beobachters.

  3. Eine nicht bestandene Beurteilung kann nach drei Monaten oder, wenn eine zusätzliche Schulung erfolgt ist und die Mentoren eine neue Empfehlung abgegeben haben, früher als drei Monate wiederholt werden, sofern die Prüfer zustimmen. Nach drei gescheiterten Versuchen muss die gesamte Ausbildung am Arbeitsplatz wiederholt werden.

6.4 Anforderungen an Mentoren und Prüfer 23

Bei den Mentoren und Prüfern handelt es sich um Instandhaltungspersonal mit folgenden Qualifikationen:

  1. Mentoren:
  2. Prüfer, die die abschließende Beurteilung vornehmen:

6.5 OJT-Dokumentation und -Aufzeichnungen 23

Der zufriedenstellende Abschluss der Ausbildung am Arbeitsplatz muss dem Antragsteller mit dem abschließenden Beurteilungsbericht und dem OJT-Arbeitsbuch bescheinigt werden.

Die OJT-Dokumentation muss der zuständigen Behörde zur Untermauerung des Antrags auf Erteilung oder Änderung der Lizenz nach Abschnitt B Unterabschnitt B dieses Anhangs vorgelegt werden.

Aufzeichnungen der OJT-Dokumentation müssen von der Instandhaltungsorganisation, in der die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wird, gemäß den mit der für die Instandhaltungsorganisation zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren aufbewahrt werden.

____

1) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 4 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt Punkt 3.1 (e) zu verstehen.

2) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 5 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten Punkten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen


.

Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang III (Teil-66) erforderlich sind 23Anlage IV 18 23

A. Erforderliche Erfahrung

In der nachstehenden Tabelle A ist die Erfahrung in Monaten aufgeführt, die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer nach Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz erforderlich ist.

Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat.

Tabelle A

Auf: Von:A1A2A3A4B1.1B1.2B1.3B1.4B2B2LB3L1L2L3L4L5
A1-6662462412241261212121224
A26-662462412241261212121224
A366-624122462412121212121224
A4666-24122462412121212121224
B1.1-666-6661212666121212
B1.26-6624-2462412---121212
B1.366-666-61212666121212
B1.4666-24624-2412666121212
B2666612121212--1266121224
B2L66661212121212-1266121224
B36-6624624122412---121212
L12424242436243624362424-6 *12 *12 *24 *
L22412242436123624362412--12 *12 *24 *
L3303030304830483048303012 *12 *-6 *24 *
L4303030304830483048303012 *12 *--24 *
L5242424243624362436242412 *12 *12 *--
*) Die Anforderungen an die Erfahrung können zwar um 50 % reduziert werden, eine Lizenz mit Einschränkungen jedoch zulassen, d. h. eine Lizenz mit dem Ausschlussvermerk "Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen nach Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012".

B. Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen Kategorie/Unterkategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind.

Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere Kategorie/Unterkategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden.

Tabelle B

Auf: von:A1A2A3A4B1.1B1.2B1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
A1Keine16.12.12, 16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A211, 15.Keine12, 15.12.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A311, 17.11, 16, 17.Keine16.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
A411, 15, 17.11, 17.15.KeineAlle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 9.Alle außer 2, 8, 9.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 2L.Alle außer 9.
B1.1Keine16.12.12, 16.Keine16.12.12, 16.4, 5, 13, 144, 5, 13SQ, 14SQ16.12L.12L.8L**, 12L.8L**, 12L.9L.10L.9L, 11L.10L,
11L.
8L**, 10L, 11, 12L.
B1.211, 15.Keine12, 15.12.11, 15.Keine12, 15.12.4, 5, 13, 144, 5, 13SQ. 14SQKeine12L.12L.8L*,
12L.
8L*,
12L.
9L.10L.9L,11L.10L,
11L.
8L*, 10L, 11, 12L.
B1.311, 17.11, 16, 17.Keine16.11, 17.11, 16, 17.Keine16.4, 5, 13, 144, 5, 13SQ. 14SQ11, 16, 17.7L,12L.7L,12L.7L, 8L**, 12L.7L, 8L**, 12L.9L.10L.9L, 11L.10L,
11L.
8L**, 10L, 11, 12L.
B1.411, 15, 17.11, 17.15.Keine11, 15, 17.11, 17.15.Keine4, 5, 13, 144, 5, 13SQ. 14SQ11, 17.7L, 12L.7L, 12L.7L, 8L*, 12L.7L, 8L*, 12L.9L.10L.9L, 11L.10L,
11L.
8L*, 10L, 11, 12L.
B26, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.KeineKeine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L, 8L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.6, 7, 11 oder 12, 15 oder 16, 17, 8L, 10L
B2L6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.6, 7, 11, 15, 17.6, 7, 11, 16, 17.6, 7, 12, 15.6, 7, 12, 16.13SQ, 14SQ.Keine6, 7, 11, 16, 17.5L, 7L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 12LSQ.5L, 7L, 8L, 12LSQ.4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12LSQ.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.6, 7, 11 oder 12, 15 oder 16, 17, 8L, 10L
B311, 15.1112, 15.12.2, 3, 5, 8, 11, 15.2, 3, 5, 8, 11.2, 3, 5, 8, 12, 15.2, 3, 5, 8, 12.2, 3, 4, 5, 8, 13, 14.2, 3, 4, 5, 8, 13SQ.Keine12L.12L.8L*, 12L.8L*, 12L.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.2, 3, 5, 8, 11 oder 12, 8L*, 10L, 11L, 12L.


Auf: von:A1A2A3A4B1.1B1.2B1.3B1.4B2B2LB3L1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4G
L1CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.8L.4L, 6L, 8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.
L1AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeine8L.8L.9L.10L.8L, 9L, 11L.8L, 10L, 11L.
L2CAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeine4L, 6L.Keine4L, 6L.9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.
L2AlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleKeineKeineKeineKeine9L.10L.9L, 11L.10L, 11L.
L3HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L, 8L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L.Keine10L.8L, 11L.8L, 10L, 11L.
L3GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L, 8L.4L, 5L, 6L, 7L, 8L.9L.Keine8L, 9L, 11L.8L, 11L.
L4HAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.Keine10L.Keine10L.
L4GAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlleAlle5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.5L, 7L.4L, 5L, 6L, 7L.9L.Keine9L.Keine


_____
SQ = abhängig von der Systemqualifikation.

*) ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Kolbentriebwerken.

**) ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Turbinentriebwerken.

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Antragsformular - EASA-Formblatt 19Anlage V 15 18 21
  1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen dieser Verordnung erlauben oder verlangen.

bild bild

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Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26Anlage VI 15 18
  1. Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66).
  2. Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
  3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
  4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
  5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann.
  6. Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments.
  7. Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments.
  8. Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen.
  9. Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden.
  10. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden.
  11. Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen.
  12. Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  13. In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite "EINSCHRÄNKUNGEN" mit dem Vermerk "Keine Einschränkungen" zu versehen.
  14. Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.


23
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Erforderliches Grundwissen für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von LuftfahrzeugenAnlage VII 18 23

Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I enthaltenen Definitionen.

1. Modularisierung

Die für jede Unterkategorie/Kategorie einer Luftfahrzeuglizenz erforderlichen Module müssen der folgenden Matrix entsprechen. Anwendbare Fachmodule sind mit einem "X" gekennzeichnet, während "n. z." bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist.

Die Anforderungen an das Grundwissen für L5 müssen die gleichen sein wie für jede Unterkategorie B1 (wie in Anlage I angegeben) zuzüglich der in der Matrix angegebenen weiteren Module.

Lizenz-Unterkategorien
Segel-
flugzeuge in Verbund-
bauweise
Segel-
flugzeuge
Motor-
segler in Verbund-
bauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbund-
bauweise
Motor-
segler und ELA1-
Flugzeuge
Heißluft-
ballone
Gas-
ballone
Heißluft-
Luftschiffe
ELA2-Gas
-Luftschiffe
Gas-Luft-
schiffe oberhalb ELA2
FachmoduleL1CL1L2CL2L3HL3GL4HL4GL5
1L "Grundwissen"XXXXXXXXn. z.
2L "Menschliche Faktoren"XXXXXXXXn. z.
3L "Luftrecht"XXXXXXXXn. z.
4L "Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder Metallrohren"n. z.Xn. z.Xn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
5L "Verbundstruktur"XXXXn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
6L "Metallische Struktur"n. z.Xn. z.Xn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
7L "Luftfahrzeugzelle - allgemeine, mechanische und elektrische Systeme"XXXXn. z.n. z.n. z.n. z.n. z.
8L "Antrieb"n. z.n. z.XXn. z.n. z.XXX (*1)
9L "Ballone - Heißluftballone"n. z.n. z.n. z.n. z.Xn. z.Xn. z.n. z.
10L "Ballone - Gasballone (frei/gefesselt)"n. z.n. z.n. z.n. z.n. z.Xn. z.XX
11L "Luftschiffe - Heißluft-Luftschiffe/Gas-Luftschiffe"n. z.n. z.n. z.n. z.n. z.n. z.XXX
12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente"XXXXn. z.n. z.XXX
*) Von Modul 8L sind nur die zutreffenden Themen zum Antrieb erforderlich, abhängig von der B1-Unterkategorie, die der Antragsteller bereits innehat.

Modul 1L - Grundwissen

Modul 1L - GrundwissenStufe
1L.1 Mathematik
  • Arithmetik
  • Algebra
  • Geometrie
1
1L.2 Physik
  • Materie
  • Mechanik
  • Temperatur
1
1L.3 Elektrik
  • Gleich- und Wechselstromkreise
1
1L.4 Aerodynamik/Aerostatik1
1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz2

Modul 2L - Menschliche Faktoren

Modul 2L - Menschliche FaktorenStufe
2L.1 Allgemeines1
2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen1
2L.3 Sozialpsychologie1
2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren1
2L.5 Physische Umgebung1
2L.6 Das "schmutzige Dutzend" ("Dirty Dozen") und Risikominderung2

Modul 3L - Luftrecht

Modul 3L - LuftrechtStufe
3L.1 Rechtsrahmen1
3L.2 Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1
3L.3 Reparaturen und Modifikationen (Teil-ML)2
3L.4 Instandhaltungsunterlagen (Teil-ML)2
3L.5 Lizenzrechte und ihre ordnungsgemäße Ausübung (Teil-66, Teil-ML)2

Modul 4L - Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder Metallrohren

Modul 4L - Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder MetallrohrenStufe
4L.1 Luftfahrzeugzellen in gewebebespannter Holzbauweise und/oder Metallrohrbauweise2
4L.2 Werkstoffe2
4L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln3
4L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren3

Modul 5L - Verbundstruktur

Modul 5L - VerbundstrukturStufe
5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK)2
5L.2 Werkstoffe2
5L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln3
5L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren3

Modul 6L - Metallische Struktur

Modul 6L - Metallische StrukturStufe
6L.1 Luftfahrzeugzelle aus Metall2
6L.2 Werkstoffe2
6L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln3
6L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren3

Modul 7L -Luftfahrzeugzelle - Allgemeine, mechanische und elektrische Systeme

Modul 7L -Luftfahrzeugzelle - Allgemeine, mechanische und elektrische SystemeStufe
7L.1 Flugtheorie - Segelflugzeuge und Flugzeuge1
7L.2 Struktur der Luftfahrzeugzelle - Segelflugzeuge und Flugzeuge1
7L.3 Klimaanlage (ATA 21)1
7L.4 Elektrische Leistung, Kabel und Stecker (ATA 24)2
7L.5 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)2
7L.6 Brandschutz und andere Sicherheitssysteme (ATA 26)2
7L.7 Flugsteuerung (ATA 27)3
7L.8 Kraftstoffanlage (ATA 28)2
7L.9 Hydraulik (ATA 29)2
7L.10 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1
7L.11 Fahrwerk (ATA 32)2
7L.12 Lampen (ATA 33)2
7L.13 Sauerstoff (ATA 35)2
7L.14 Pneumatik/Vakuum (ATA 36)2
7L.15 Wasserballast (ATA 41)2
7L.16 Verbindungselemente2
7L.17 Rohre, Schläuche und Verbindungen2
7L.18 Federn2
7L.19 Lager2
7L.20 Getriebe2
7L.21 Steuerkabel2
7L.22 Passungen und Abstände2
7L.23 Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage2
7L.24 Werkstattverfahren und Werkzeuge2
7L.25 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken2
7L.26 Abnormale Ereignisse2
7L.27 Instandhaltungsverfahren2

Modul 8L - Antrieb

Modul 8L - AntriebKolbenantriebTurbinenantriebElektroantriebStufe
8L.1 Allgemeine MotorengrundlagenXXX2
8L.2 Grundlagen und Leistungsmerkmale von KolbentriebwerkenX2
8L.3 Bau von KolbentriebwerkenX2
8L.4 Kraftstoffsystem mit Kolbentriebwerk (nichtelektronisch)X2
8L.5 Anlass- und ZündsystemX2
8L.6 Ansaug-, Abgas- und KühlsystemX2
8L.7 Aufladen/TurboladenX2
8L.8 Schmiersysteme für KolbentriebwerkeX2
8L.9 TriebwerksanzeigesystemeXXX2
8L.10 Elektromotoren für LuftfahrzeugeX2
8L.11 Grundlagen und Leistungsmerkmale von TurbinentriebwerkenX2
8L.12 Einlass und KompressorX2
8L.13 Brennkammer, Anlass- und ZündsystemX2
8L.14 Turbinenabschnitt und AuslassX2
8L.15 Sonstige Komponenten und Systeme von TurbinentriebwerkenX2
8L.16 Inspektion und Bodenbetrieb von TurbinentriebwerkenX2
8L.17 PropellerXXX2
8L.18 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC)XXX2
8L.19 Schmierstoffe und KraftstoffeXXX2
8L.20 Einbau von Triebwerken und PropellernXXX2
8L.21 Überwachung und Bodenbetrieb von TriebwerkenXXX2
8L.22 Lagerung und Konservierung von Triebwerken und PropellernXXX2

Modul 9L - Ballone - Heißluftballone

Modul 9L - Ballone - HeissluftballoneStufe
9L.1 Flugtheorie - Heißluftballone1
9L.2 Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Heißluftballonen2
9L.3 Hülle3
9L.4 Heizungssystem/Brenner3
9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)3
9L.6 Instrumente2
9L.7 Ausrüstung2
9L.8 Handhabung und Lagerung von Heißluftballonen2
9L.9 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken3

Modul 10L - Ballone - Gasballone (frei/gefesselt)

Modul 10L - Ballone - Gasballone (frei/gefesselt)Stufe
10L.1 Flugtheorie - Gasballone1
10L.2 Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Gasballonen2
10L.3 Hülle3
10L.4 Netz3
10L.5 Ventile, Parachute und andere zugehörige Systeme3
10L.6 Lastring3
10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)3
10L.8 Leinen und Taue3
10L.9 Instrumente2
10L10 Systeme gefesselter Gasballone (TGB)3
10L.11 Ausrüstung2
10L.12 Handhabung und Lagerung von Gasballonen2
10L.13 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken3

Module 11L - Luftschiffe - Heißluft-Luftschiffe/Gasluftschiffe

Module 11L - Luftschiffe - Heißluft-Luftschiffe/GasluftschiffStufe
11L.1 Flugtheorie und Steuerung von Luftschiffen2
11L.2 Luftschiffzellenstruktur - allgemeine Konzepte2
11L.3 Luftschiffhülle2
11L.4 Gondel3
11L.5 Luftschiff-Flugsteuerung (ATA 27/55)3
11L.6 Elektrische Leistung (ATA 24)3
11L.7 Lampen (ATA 33)2
11L.8 Eis- und Regenschutz3
11L.9 Kraftstoffanlage (ATA 28)2
11L.10 Motoren und Propeller in Luftschiffen2
11L.11 Handhabung und Lagerung von Luftschiffen2
11L.12 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken2

Modul 12L - Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente

Modul 12L - Funkgerät/ELT/Transponder/InstrumenteStufe
12L.1 Funk/ELT2
12L.2 Transponder und FLARM2
12L.3 Instrumente2
12L.4 Allgemeine Avionikprüfgeräte1

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Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von LuftfahrzeugenAnlage VIII 18 23

(a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:

  1. Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  2. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
  3. Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden.
  4. Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden.
  5. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen.
  6. Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach mindestens 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Modulprüfung wieder aufgenommen werden.
  7. Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig.

(b) Anzahl der Fragen je Modul:

  1. Modul 1L "Grundwissen": 20 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten;
  2. Modul 2L "Menschliche Faktoren": 20 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten;
  3. Modul 3L "Luftrecht": 28 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten;
  4. Modul 4L "Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder Metallrohren": 40 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
  5. Modul 5L "Verbundstruktur": 32 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  6. Modul 6L "Metallische Struktur": 32 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  7. Modul 7L "Luftfahrzeugzelle - Allgemeine, Mechanische und elektrische Systeme": 60 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten;
  8. Modul 8L "Antrieb": 64 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;
  9. Modul 9L "Ballone - Heissluftballone": 36 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
  10. Modul 10L "Ballone - Gasballone (frei/gefesselt)": 44 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten;
  11. Module 11L "Luftschiffe - Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschiffe": 40 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
  12. Modul 12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente": 20 Fragen.
    Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

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Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT) 23Anlage IX 23

1. Zweck dieser Anlage ist die Festlegung der Anforderungen an die Bewertung und Genehmigung von MBT-Lehrgängen durch die zuständige Behörden nach Punkt 66.B.135.

Sofern die zuständige Behörde beschließt, dass die in dieser Anlage festgelegte Methode auch für die Bewertung anderer Lehrgänge geeignet ist, kann diese Anlage für die Bewertung dieser anderen Lehrgänge verwendet werden.

Die Bewertung muss von der zuständigen Behörde anhand aller in Tabelle A festgelegten Kriterien durchgeführt werden, die in vier Kategorien - Buchstaben a bis d - unterteilt sind. Die zuständige Behörde muss in der Tabelle eindeutige Angaben zu dem zu bewertenden MBT-Produkt sowie zu seinen Herstellungs- und Aktualisierungsversionen machen.

2. Die zuständige Behörde, die die Bewertung durchführt, muss sich selbst in die Lage eines Teilnehmers oder Endnutzers versetzen und jedes in Tabelle A aufgeführte Kriterium einzeln auf einer Skala von 1 bis 5 wie folgt bewerten:

1: Inakzeptabel. Genügt nicht den zu erfüllenden Kriterien.

2: Teilweise akzeptabel, aber Verbesserungen sind erforderlich, um den zu erfüllenden Kriterien zu genügen.

3: Akzeptabel. Die Kriterien werden erfüllt.

4: Gut. Die Kriterien werden erfüllt, sofern Verbesserungen vorgenommen werden.

5: Ausgezeichnet. Die zu erfüllenden Kriterien werden übertroffen.

3. Wird eines oder mehrere der Kriterien mit unter 3 bewertet, muss die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Produkts mit einem alternativen Lernprozess verlangen, damit ein annehmbares Eignungsniveau erreicht wird.

4. Sobald die zuständige Behörde jedes einzelne der in Tabelle A aufgeführten Kriterien bewertet hat, verwendet sie zur Bestimmung des allgemeinen Eignungsniveaus jeder MBT-Lernressource die folgende kombinierte Bewertungsskala:

Vor der Genehmigung des Produkts muss die zuständige Behörde prüfen, ob die MBT-Lernressource eine Gesamtpunktzahl von mindestens 60 erreicht und ob es kein unter 3 bewertetes Kriterium gab.

Tabelle A: Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)

Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)
Produktidentifizierung:
Bezeichnung:Version:

Punktzahl (1-5)

Kategorie a "Akademische Qualität"

Zuverlässigkeit der Informationen1. Die Information ist zuverlässig.
Relevanz der Information2. Die Information ist relevant.

Kategorie b "Pädagogische Qualität

Formulierung/Aufbau pädagogisch sinnvoll3. Die von der Lernressource gebotene Vereinfachung ist qualitativ angemessen.
4. Die Bildungsressource enthält eine angemessene Anzahl von Übersichten und Zusammenfassungen.
5. Die Ressource ist klar strukturiert (Zusammenfassungen, Pläne).
6. Die Struktur unterstützt ihre Verwendung im pädagogischen Kontext.
Pädagogische Strategien7. Die Lernziele sind angegeben.
8. Die Ressource umfasst Anreize zur Lernunterstützung.
9. Die Ressource führt zu Interaktionen zwischen Auszubildenden und Ausbildern.
10. Die aktive Einbeziehung der Auszubildenden wird gefördert.
11. Auf Auszubildende ausgerichtetes Lernen ist enthalten.
12. Problemlösungsaufgaben fördern das Lernen.
13. Die Ressource ermöglicht die Kommunikation zwischen den Auszubildenden.
14. Der Auszubildende kann seinen Lernfortschritt sehen.
Beurteilungsmethoden für Auszubildende15. Die Ressource bietet ein Selbstbeurteilungsverfahren.

Kategorie c "Didaktische Qualität"

Lernaktivitäten16. Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte.
Lerninhalte17. Der Inhalt ist zur Erreichung der Lernziele geeignet.

Kategorie d "Technische Qualität"

Konzept18. Inhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität, Animationen und Illustrationen.
Recherchieren mittels Browser19. Navigationsmethoden sind klar, konsistent und intuitiv.
Technologische Aspekte20. Multimediatechniken fördern die Informationsweitergabe.
Endergebnis:

Anmerkungen:

Bei der Bewertung der MBT anhand der in Tabelle A aufgeführten Einzelkriterien berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

Kategorien:

  1. Akademische Qualität

    Die mit der Multimedia-Ressource präsentierten Informationen müssen zwei Merkmale aufweisen:

    1. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind zuverlässig, aktuell und relativ fehlerfrei. Die Informationen entsprechen den geltenden rechtlichen Anforderungen.
    2. Relevanz: Die Informationen sind für die für den Kurs festgelegten Lernziele relevant. Sie unterstützen die Auszubildenden bei der Erreichung der Lernziele.
  2. Pädagogische Qualität

    Die MBT hebt die Tätigkeiten hervor, die die Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fördern.

    Die Hauptkriterien für jedes Produkt beziehen sich auf drei Aspekte:

    1. Pädagogisch sinnvolle Formulierung und sinnvoller Aufbau Kennzeichnend ist die Qualität der Vereinfachung, das Vorhandensein von Zusammenfassungen sowie die Verwendung von Diagrammen, Abbildungen, Animationen und Illustrationen. Bewertet wird, ob die Struktur der Lernressource deren Nutzung in einem pädagogischen Kontext fördert. Dies bezieht sich auf die Leichtigkeit der Orientierung (Zusammenfassung, Unterrichtsplan), das Vorhandensein geeigneter Interaktionen, die Benutzerfreundlichkeit (Back-, Forward-, Scroll-Boxen usw.) und die Kommunikationsressourcen (Fragen und Antworten, häufig gestellte Fragen, Forum usw.).
    2. Pädagogische Strategien: Lehr- und Lernstile sollten auf aktiven Lehransätzen beruhen, um sinnvolle Situationen im Zusammenhang mit Lernzielen und der Motivation der Lernenden zu schaffen.
    3. Beurteilungsmethoden für Studierende: Methoden werden eingeführt, um die Erreichung der Lernziele zu messen.
  3. Didaktische Qualität
    1. Lernaktivitäten Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte.
    2. Lerninhalte Der Inhalt ist geeignet, um die Lernziele zu erreichen.
  4. Technische Qualität:

    In diesem Abschnitt werden die Konzeption, das Recherchieren mittels Browser und die technologischen Aspekte der Lernressource bewertet:

    1. Konzeption: I nhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität ausgewählter Bilder, Animationen und Illustrationen.
    2. Recherchieren mittels Browser: Während der Navigation sollte der Auszubildende in der Lage sein, einen Plan, einen Index oder ein detailliertes Inhaltsverzeichnis zu finden. Die vorgeschlagenen Optionen oder Leitlinien müssen klar sein, und die Gruppen innerhalb der Menüs müssen kohärent sein.
    3. Technologische Aspekte: Multimediatechniken zielen darauf ab, die Kapazitäten aller neuen Technologien im Bildungsbereich zu kombinieren und zu nutzen, um den Wissenstransfer zu fördern. Daher sollte das System die Verwendung von Animationen, Simulationen oder anderen interaktiven Elementen begünstigen.


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