Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1583 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln und Fischereierzeugnissen aus Peru und Myanmar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6778)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus solchen Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die von der Union in Drittländern durchgeführten Kontrollen ebenso zu berücksichtigen sind wie die von den zuständigen Behörden der Drittländer gebotenen Garantien in Bezug auf die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere ihres Artikels 48 Absatz 3.

(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 3 sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass die betreffenden Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Dementsprechend enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen Einfuhren von anderen als den in Anhang I aufgeführten Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind. In den Listen der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG sind auch die Einschränkungen für solche Einfuhren aus bestimmten Drittländern aufgeführt.

(4) Peru ist in der Liste des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG mit dem Vermerk aufgeführt, dass "nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken" aus diesem Drittland in die Union eingeführt werden dürfen. Nach einem Hepatitis-A-Ausbruch im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Virus kontaminiert waren, erließ die Kommission die Entscheidung 2008/866/EG 4 zur Aussetzung der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Peru.

(5) Die zuständige peruanische Behörde wurde aufgefordert, zufriedenstellende Garantien zu geben, um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus bei lebenden Muscheln behoben wurden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG wurde mehrfach verlängert und läuft zum 30. November 2018 aus.

(6) Der letzte Auditbesuch der Union in Peru zur Bewertung des dortigen Kontrollsystems für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Muscheln erfolgte vom 25. September bis zum 5. Oktober 2017. Gemäß den Schlussfolgerungen dieses Auditbesuchs und den von den peruanischen Behörden gebotenen Garantien sind ausgenommene Kammmuscheln aus Aquakultur die einzigen Muscheln, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die peruanischen Behörden ausreichende Garantien für die Erfüllung der Einfuhranforderungen der EU bieten. Deshalb sollte die Genehmigung für Muscheleinfuhren aus diesem Land auf ausgenommene Kammmuscheln aus Aquakultur beschränkt werden. Dementsprechend sollte der Eintrag für Peru in der Liste des Anhangs I der Entscheidung 2006/766/EG mit dieser Einschränkung versehen werden.

(7) Myanmar ist in der Liste des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG mit dem Vermerk aufgeführt, dass "nur tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Wildfang" aus diesem Drittland in die Union eingeführt werden dürfen.

(8) Die zuständige Behörde von Myanmar hat die Kommission um Löschung der Einschränkung aus der geltenden Liste und um Genehmigung der Einfuhr von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen in die Union ersucht. Es fanden zwei Kontrollen der Union - im November 2016 und im März 2018 - statt, bei denen bewertet werden sollte, ob die Behörden Myanmars mit ihrem System der amtlichen Kontrollen gewährleisten können, dass in Myanmar die Produktionsbedingungen bei Aquakultur- und Fischereierzeugnissen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere der Bescheinigung der Genusstauglichkeit in der Musterbescheinigung gemäß Anlage IV des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 5, genügen.

(9) Angesichts der günstigen Ergebnisse dieser Kontrollen, der Auflistung Myanmars im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 6 und der von den zuständigen Behörden Myanmars gebotenen Garantien sollte die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr, einschließlich solcher aus Aquakultur, ohne Einschränkungen genehmigt werden.

(10) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang I erhält der Eintrag für Peru folgende Fassung:

"PEPERUNur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur"

b) In Anhang II erhält der Eintrag für Myanmar folgende Fassung:

"MMMYANMAR"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

3) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53).

4) Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (ABl. L 307 vom 18.11.2008 S. 9).

5) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27).

6) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE