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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustertiergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1059)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 48 vom 20.02.2019 S. 41;
VO (EU) 2021/404 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmung aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5 der VO (EU) 2021/404 - Inkrafttreten Übergangsbestimmung

Neufassung - Ersetzt zum 01.07.2019 Beschl. 2013/519/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz und Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten Tieren in der Union und für ihre Einfuhr in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Einfuhrbedingungen für Hunde, Katzen und Frettchen den einschlägigen Bedingungen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 mindestens gleichwertig sein.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass bei einer einzelnen Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken die fraglichen Heimtiere die in der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Art festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen müssen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Kategorien von Tieren, für die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eine Ausnahme gilt.

(3) Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, das in einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. Darüber hinaus ist für solche Tiere eine Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde.

(4) Der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission 3 enthält die einheitliche Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und sieht vor, dass die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in Anhang I des Beschlusses 2004/211/EG der Kommission 4, Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 oder Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 6 aufgeführt sein müssen.

(5) Da die Entscheidung 2004/211/EG am 1. Oktober 2018 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 7 ersetzt wurde, ist es erforderlich, auf die in Anhang I der genannten Verordnung enthaltene Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern für die Einfuhr von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union Bezug zu nehmen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus in dem genannten Anhang aufgeführten Drittländern nur zugelassen werden sollte, wenn das betreffende Drittland ohne in Spalte 16 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 festgehaltene zeitliche Befristung aufgeführt ist.

(6) In diesem Beschluss sollte daher vorsehen werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union nur aus Gebieten und Drittländern zugelassen wird, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 oder ohne zeitliche Befristung in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgeführt sind.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.

(8) Diese Gültigkeitsvorschriften umfassen die Pflicht, den genannten Test in einem Laboratorium durchzuführen, das gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates 8 zugelassen wurde; nach dieser Entscheidung bewertet die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich, (seit dem 1. Juli 2010 in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) integriert) die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf ihre Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen.

(9) Die in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU enthaltene einheitliche Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union gilt auch für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind. Da die Tollwutimpfung möglicherweise nicht bei diesen Tieren vorgenommen wurde, sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, in die Union nur aus Gebieten und Drittländern genehmigt wird, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt sind.

(10) Die Richtlinie 96/93/EG des Rates 9 enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es ist notwendig sicherzustellen, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärzte bei der Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(11) Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 10 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 11 erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der genannten Verordnung wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 12 festgehalten. Es ist daher angezeigt, die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 in der Mustertiergesundheitsbescheinigung zu ersetzen.

(12) Mit diesem Beschluss sollten deshalb die neue Liste der Gebiete und Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie eine einheitliche Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr solcher Tiere in die Union festgelegt werden. Der Beschluss 2013/519/EU sollte daher aufgehoben werden.

(13) Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 vorzusehen, während der unter bestimmten Bedingungen Mustertiergesundheitsbescheinigungen weiter verwendet werden dürfen, die gemäß den vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses anwendbaren Unionsvorschriften ausgestellt wurden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Liste der Gebiete oder Drittländer, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt werden dürfen

(1) Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:

  1. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
  2. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013,
  3. Liste in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659, mit Ausnahme der Drittländer, für die in Spalte 16 der Tabelle in dem genannten Anhang eine zeitliche Befristung angegeben ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind.

Artikel 2 Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr aus Gebieten oder Drittländern

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur dann, wenn die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

  1. mit ihnen wird eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt, die entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs erstellt und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
  2. sie genügen den Anforderungen der in Buchstabe a genannten Tiergesundheitsbescheinigung hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete oder -drittländer sowie etwaiger Durchfuhrgebiete oder -drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

Artikel 3 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den Durchführungsbeschluss 2013/519/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4 Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 30. November 2019 entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU ausgestellt worden ist.

Artikel 5 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2019.

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2019

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013 S. 20).

4) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.03.2004 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).

8) Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (ABl. L 79 vom 30.03.2000 S. 40).

9) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28).

10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 6).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1).

12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.06.2018 S. 1).

.

Anhang

Teil 1
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union


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Teil 2
Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigung

  1. Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
  2. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
  3. Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union vorgestellt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
  4. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Mustertiergesundheitsbescheinigung) weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.
  5. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Dokumente gemäß Buchstabe d mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format "Seite ... (Seitenzahl) von ... (Gesamtseitenzahl)" nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.
  6. Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des ausführenden Gebiets bzw. Drittlandes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständige Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.
  7. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
  8. Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des ausführenden Gebiets oder Drittlandes zugeteilt.
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