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Durchführungsverordnung (EU) 2019/456 der Kommission vom 20. März 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 79 vom 21.03.2019 S. 13)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 1 der Kommission, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.
(5) Am 17. Mai 2018 stellte das Unternehmen Ovalie Innovation (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antragsteller beantragte, den unteren Wert der Verseifungszahl von derzeit 186 mg KOH/g auf 179 mg KOH/g zu senken.
(6) Der Antragsteller begründet den Antrag damit, dass die Änderung notwendig sei, um Schwankungen der Verseifungszahlen während des Raffinationsverfahrens im Zuge des Herstellungsprozesses von Koriandersamenöl, das zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt ist, Rechnung zu tragen.
(7) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Sicherheitsbewertung des vorliegenden Antrags durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist, da die vorgeschlagene Senkung der Verseifungszahl des Koriandersamenöls begrenzt ist, während die damit einhergehende Erhöhung der unverseifbaren Fraktion, die für die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels von Bedeutung sein könnte, weiterhin innerhalb der zulässigen Grenzwerte liegt.
(8) Die vorgeschlagene Änderung der Verseifungswerte von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum ändert nichts an den Sicherheitserwägungen, die seiner Genehmigung zugrunde lagen. Daher ist es angezeigt, die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum" in Bezug auf den vorgeschlagenen Wert der Verseifungszahl zu ändern.
(9) Die im Antrag bereitgestellten Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum den Kriterien des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.
(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Eintrag für das neuartige Lebensmittel Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
3) Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Koriandersamenöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.03.2014 S. 13).
4) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
Anhang |
Der Eintrag für "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum" in Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
"Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum | Beschreibung/Definition:
Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird. Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack CAS-Nr.: 8008-52-4 Fettsäurezusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 2-5 % Stearinsäure (C18:0): < 1,5 % Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 % Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 8-15 % Linolsäure (C18:2): 12-19 % α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % trans-Fettsäuren: < 1,0 % Reinheit: Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474 Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Iodzahl: 88-110 Einheiten Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg" |
ENDE |