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Regelwerk, EU 2019, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Aromia bungii (Faldermann), Neoleucinodes elegantalis (Guenée) und Oemona hirta (Fabricius) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(2) Bei der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Kategorisierung von Schädlingsrisiken stellte sich heraus, dass Wirte und Wege der Einschleppung des Schadorganismus Enarmonia packardi (Zeller) in die Union breiter gefächert sind als diejenigen, die bereits in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geregelt sind. Nach einer Überprüfung der betreffenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde der Schadorganismus umbenannt in Grapholita packardi (Zeller). Es ist daher wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, den Eintrag für Enarmonia packardi (Zeller) in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn unter der Bezeichnung Grapholita packardi (Zeller) in Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(3) In der von der Behörde erstellten und kürzlich veröffentlichten Kategorisierung von Schädlingsrisiken wurden die derzeit in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geführten Arten Elsinoë spp. Bitanc. et Jenk. Mendes, die Auslöser von Krankheiten bei Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sind, näher definiert. Außerdem ergibt sich anhand der Kategorisierung der Schädlingsrisiken und der jüngsten Beanstandungen bei Früchten, dass mit der Liste der derzeit regulierten Waren nicht alle mit diesen Schadorganismen verbundenen Risiken eingedämmt werden. Es ist daher wissenschaftlich und fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, den Eintrag für Elsinoë spp. Bitanc. et Jenk. Mendes in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und die Arten Elsinoë australis Bitanc. & Jenk., Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous und Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk., die Auslöser von Krankheiten bei Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sind, in Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(4) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Behörde und der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell und Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley &Tisserat und ihren Vektor Pityophthorus juglandis Blackman in Anhang I Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen. Diese Schadorganismen treten aktuell in der Europäischen Union auf, wobei ihre Verbreitung begrenzt ist.

(5) Auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es wissenschaftlich und fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und den Organismus in Anhang I Teil A Kapitel II der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(6) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten und veröffentlichten Schädlingsrisikobewertung in Bezug auf Erde und Kultursubstrat sowie der einschlägigen Internationalen Standards ist es wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Anforderungen an Erde und Kultursubstrat durch Überarbeitung der entsprechenden Anforderungen in Anhang III, Anhang IV Teil A Kapitel I sowie Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG zu verschärfen.

(7) Zum Schutz der Erzeugung von und des Handels mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, die Schadorganismen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(8) Aus von Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet Irlands und Nordirlands jeweils frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) und dass Irland und Nordirland den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diese Schadorganismen genügen. Daher sollte Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend geändert werden.

(9) Es ist technisch annehmbar, auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse gegebenenfalls besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die bzw. innerhalb der Union zu stellen, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den in Erwägungsgrund 1 genannten Organismen Aromia bungii (Faldermann) und Neoleucinodes elegantalis (Guenée), dem in Erwägungsgrund 2 genannten Organismus Grapholita packardi (Zeller) und dem in Erwägungsgrund 4 genannten Organismus Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman als Wirt dienen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geführt werden. In Bezug auf Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinen Vektor Pityophthorus juglandis Blackman sollten zusätzliche besondere Anforderungen an die interne Verbringung in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

(10) Aufgrund der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertung der Behörde sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I und II der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf den in Erwägungsgrund 5 genannten Organismus Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. geändert werden.

(11) Gestützt auf die Schädlingsrisikobewertung für eine Reihe von Tephritidae-Arten durch die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum, die einschlägigen Internationalen Standards, technische Erkenntnisse und die Zahl der Beanstandungen von Wareneinfuhren aufgrund von (außereuropäischen) Tephritidae-Arten sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geändert werden.

(12) Gestützt auf die Daten zu Beanstandungen bei Wareneinfuhren sollten in Bezug auf Bactericera cockerelli (Sulc.) und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) zusätzliche besondere Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

(13) Gestützt auf die kürzlich von der Behörde vorgenommenen Kategorisierungen von Schädlingsrisiken, die einschlägigen Internationalen Standards und technische Erkenntnisse sowie mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel sollten in Bezug auf Früchte von Malus Mill. in Verbindung mit den Schadorganismen Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) sowie in Bezug auf Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. in Verbindung mit den Schadorganismen Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto und Tachypterellus quadrigibbus Say besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt werden.

(14) Mit den in den Erwägungsgründen 9 bis 13 dargelegten Änderungen der Anforderungen soll das Pflanzengesundheitsrisiko, das durch die Verbringung der genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die Union sowie gegebenenfalls ihre Verbringung innerhalb der Union entsteht, auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden.

(15) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte Gebiete in Bezug auf verschiedene Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt. Diese Verordnung wurde kürzlich geändert, um den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Schutzgebiete in der Union und unter anderem auf folgende Schadorganismen Rechnung zu tragen: Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen), Candidatus Phytoplasma ulmi, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., Citrus tristeza virus (europäische Stämme), Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess), Paysandisia archon (Burmeister), Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller, Thaumetopoea processionea L., Tomato spotted wilt virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. Damit die Anforderungen an Schutzgebiete in Bezug auf die jeweiligen Schadorganismen einheitlich sind, sollten die einschlägigen Anforderungen in den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG aktualisiert werden.

(16) Darüber hinaus genügen mehrere Gebiete in der Union, die in Bezug auf bestimmte Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, weil sich diese Schadorganismen inzwischen dort angesiedelt haben oder weil die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufhebung des Status als Schutzgebiet beantragt haben. Dabei handelt es sich um folgende Gebiete: das Hoheitsgebiet Finnlands in Bezug auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen); die regionalen Gebietseinheiten Arta und Lakonia in Griechenland in Bezug auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme); das gesamte Gebiet der Emilia-Romagna, die Gemeinden Scarnafigi und Villafalletto in der Provinz Cuneo im Piemont sowie die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna) in Sizilien in Italien sowie das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands im Vereinigten Königreich und das gesamte Gebiet des Bezirks Dunajská Streda in der Slowakei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.; das Hoheitsgebiet Nordirlands im Vereinigten Königreich in Bezug auf Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet, die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brentwood; Broxbourne; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; Crawley; Dacorum; Dartford; East Hertfordshire; Enfield; Epping Forest; Gravesham; Greenwich; Harlow; Hart; Havering; Hertsmere; Horsham; Littlesford; Medway; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Redbridge; Reigate and Banstead; Rushmoor; Sevenoaks; South Bedfordshire; South Bucks; St Albans; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Waltham Forest; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; Windsor and Maidenhead, Wokingham und Wycombe im Vereinigten Königreich in Bezug auf Thaumetopoea processionea L. sowie das Hoheitsgebiet Schwedens in Bezug auf Tomato spotted wilt virus. Dies sollte sich jeweils in Teil B der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG widerspiegeln.

(17) Der fortwährende Nachweis von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bei bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die innerhalb der Union in bestimmte Schutzgebiete verbracht werden, zeigt, dass die geltenden Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Union in bestimmte Schutzgebiete in Bezug auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) nicht geeignet sind, das entsprechende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken. Diese Anforderungen sollten in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG neu formuliert werden.

(18) Die in den Erwägungsgründen 6 bis 17 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten vor ihrer Verbringung in die Union bzw. innerhalb der Union einer Pflanzengesundheitsinspektion unterzogen werden. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Anhang V Teil A bzw. B der Richtlinie 2000/29/EG geführt werden. Zum Zweck eines höheren Pflanzenschutzes werden Früchte von Actinidia Lindl., Carica papaya L., Fragaria L., Persea americana Mill., Rubus L. und Vitis L.in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt, und in Bezug auf Früchte von Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus L., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., die bereits in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG geführt werden, wurde der geografische Geltungsbereich ausgeweitet.

(19) Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(20) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2019

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.07.2008 S. 1).

.

Anhang

Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I wird wie folgt geändert:

- Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer eingefügt:

"4.2. Aromia bungii (Faldermann)";

- nach Nummer 10.5 wird folgende Nummer eingefügt:

"10.6. Grapholita packardi Zeller";

- nach Nummer 16.1 werden folgende Nummern eingefügt:

"16.2. Neoleucinodes elegantalis (Guenée)

16.3. Oemona hirta (Fabricius)";

- Buchstabe c wird wie folgt geändert:

- nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:

"3.1. Elsinoë australis Bitanc. & Jenk.

3.2. Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous

3.3. Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk.";

ii) Kapitel II wird wie folgt geändert:

- Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- nach Nummer 7 wird folgende Nummer eingefügt:

"7.1. Pityophthorus juglandis Blackman";

- unter Buchstabe c werden vor Nummer 1 folgende Nummern eingefügt:

"0.1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.

0.2. Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell

0.3. Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat";

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- in Nummer 1 wird in der rechten Spalte "FI" gestrichen;

- nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:

"4.1. Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

4.2. Liriomyza trifolii (Burgess)

IRL, UK (Nordirland)

IRL, UK (Nordirland)";

- in Nummer 5 erhält der Eintrag in der rechten Spalte folgende Fassung:

"IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham und Wycombe)";

ii) unter Buchstabe b wird Nummer 2 gestrichen;

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I wird wie folgt geändert:

- unter Buchstabe a wird Nummer 11 gestrichen;

- unter Buchstabe c wird Nummer 9 gestrichen;

ii) Kapitel II wird wie folgt geändert:

- unter Buchstabe c wird Nummer 1 gestrichen;

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"10. Thaumetopoea pityocampa Denis & SchiffermüllerPflanzen von Cedrus Trew und Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchten und SamenUK";

ii) unter Buchstabe b Nummer 2 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:

"
bild";

iii) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

- Nummer 0.1 erhält folgende Fassung:
"0.1. Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr.Holz, außer rindenfreiem Holz, lose Rinde und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill. sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Quercus L.CZ, IRL, S, UK";

- in Nummer 2 werden in der dritten Spalte die Wörter "UK (N-IRL)" gestrichen;

iv) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

- in Nummer 1 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:

"EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)";

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Teil A Nummer 14 erhält folgende Fassung:

"14. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht,

und

Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt

Drittländer, ausgenommen die Schweiz";

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) in Nummer 1 erhält der Eintrag in der rechten Spalte folgende Fassung:

"
bild";

ii) in Nummer 2 erhält der Eintrag in der rechten Spalte folgende Fassung:

"
bild";

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I wird wie folgt geändert:

- nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern eingefügt:

"1.8. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

    oder

  3. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde
1.9. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, mit Ursprung in den USA
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.8, 2.3, 2.4 und 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben";

- Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde,
mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kiln-dried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird";

- Nummer 7.1.2 wird gestrichen;

- nach Nummer 7.5 werden folgende Nummern eingefügt:

"7.6. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

    oder

  3. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.7. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und VietnamUnbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

    oder

  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.";
"11.4.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.";

- Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USAAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.";

- nach Nummer 14.1 wird folgende Nummer eingefügt:

"14.2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde
    1. und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird

      und

    2. der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde

      und

    3. an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

      und

    4. an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,

    oder

  3. auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war."

- die Nummern 16.5 und 16.6 erhalten folgende Fassung:

"16.5. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.6. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und IsraelUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,

    oder

  4. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.";

- nach Nummer 16.6 werden folgende Nummern eingefügt:

"16.7. Früchte von Malus Mill.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.8. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.9. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.10. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  3. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.";

- nach Nummer 25.7.2 werden folgende Nummern eingefügt:

"25.7.3. Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,

    und
    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

25.7.4. Früchte von Solanaceae mit Ursprung in Australien, Amerika und NeuseelandUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem sowie in dessen unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behandlungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass er frei von dem Schadorganismus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte untersucht wurden,

    und

    dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde,

    und
    dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten."

- Nummer 34 erhält folgende Fassung:

"34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von Invitro-Pflanzen, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die SchweizAmtliche Feststellung, dass
  1. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der damit verbundenen Pflanzen
    1. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde

      oder

    2. sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde

      oder

    3. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die Angaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" in die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii eingetragen werden,

    und

    in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten,

    und

  2. seit der Einpflanzung
    1. geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, mindestens durch
      • physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen
      • Hygienemaßnahmen
      • Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist,

      oder

    2. in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls einschließlich Erde mit schadorganismusfreiem Wasser komplett abgespült wurde; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Bedingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäß Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.";

- nach Nummer 34 werden folgende Nummern eingefügt:

"34.1. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Knollen von Solanum tuberosum, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die SchweizUnbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.2. Knollen von Solanum tuberosum mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die SchweizUnbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.3. Wurzel- und Knollengemüse mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die SchweizUnbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.4. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, eingeführt aus Drittländern, ausgenommen die SchweizUnbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil B Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Maschinen oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von Erde und Pflanzenresten sind.";

ii) Kapitel II wird wie folgt geändert:

- nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:

"2.1. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

    oder

  3. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
2.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen
Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
  1. seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung "HT" auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
2.3. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entsprichtDas Verpackungsmaterial aus Holz muss
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

    • aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" hergestellt sein,
    • einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
    • eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.";

- nach Nummer 7 wird folgende Nummer eingefügt:

"7.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  1. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.";

- nach Nummer 30.1 wird folgende Nummer eingefügt:

"31. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurdenDie Maschinen oder Fahrzeuge müssen
  1. aus einem Gebiet verbracht werden, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

    oder

  2. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.";

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) in Nummer 16 werden in der dritten Spalte die Wörter "UK (N-IRL)" gestrichen;

ii) in Nummer 16.1 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:

"16.1. Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen";

iii) nach Nummer 16.1 wird folgende Nummer eingefügt:

"16.2. Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchte und SamenUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.01, 11.1 und 11.2 sowie Kapitel II Nummer 7 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea processionea L. nicht bekannt ist,

    oder

  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem der in der dritten Spalte aufgeführten Schutzgebiete oder in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,

    oder

  3. die Pflanzen

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in Baumschulen gezogen wurden, die ebenso wie ihre Umgebung bei amtlichen Kontrollen, die so kurz vor der Verbringung wie praktisch möglich durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden,

    und

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen in der Baumschule und ihrer Umgebung durchgeführt wurden, um Larven und andere Anzeichen von Thaumetopoea processionea L. festzustellen,

    oder

  4. die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war, und zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert und dabei als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden.
IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham und Wycombe)";

iv) in Nummer 21 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:

"
bild";

v) in Nummer 21.3 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:

"bild";

vi) Nummer 24.1 erhält folgende Fassung:

"24.1. Unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmtUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die unbewurzelten Stecklinge ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen an diesem Erzeugungsort durchgeführt wurden, weder auf den Stecklingen noch auf den an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) an diesem Erzeugungsort festgestellt wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trásos-Montes), S, UK";

vii) Nummer 24.2 erhält folgende Fassung:

"24.2. Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer
  • Samen
  • denjenigen, die unter Nummer 24.1 genannt sind
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

    und

  4. die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die

    da) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

    db) an einem Erzeugungsort angebaut worden sind, an dem bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci (europäische Populationen) festgestellt wurden, auch nicht auf den Pflanzen,

    oder

    dc) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, aus Pflanzen gezogen wurden, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.

    oder

  5. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK";

viii) Nummer 24.3 erhält folgende Fassung:

"24.3. Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

    oder

  4. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK";

ix) Nummer 31 erhält folgende Fassung:

"31. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolida, Arta, Chania und Lakonia), P (Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo), E, F, CY und IUnbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:
  1. Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein,

    oder

  2. im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen.
EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)";

5. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I wird wie folgt geändert:

- Nummer 1.7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,";

- Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

"2.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Juglans L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Pterocarya L., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen und Knollen.";

ii) Kapitel II wird wie folgt geändert:

- Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

"1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L., Cedrus Trew, Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus spp. - ausgenommen Quercus suber - und Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.";

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I wird wie folgt geändert:

- Nummer 2 wird wie folgt geändert:

- der neunte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,";

- folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- Convolvulus L., Ipomoea L. (ausgenommen Knollen), Micromeria Benth und Solanaceae, mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland.";

- Nummer 3 wird wie folgt geändert:

- der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, Momordica L. und Solanaceae,";

- der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L; Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L.; Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L. und Vitis L.,";

- der dritte Gedankenstrich wird gestrichen;

- Nummer 5 wird wie folgt geändert:

- der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,";

- Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA,";

- der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Fraxinus L., Juglans L, Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,";

- der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA,";

- folgender neunter Gedankenstrich wird angefügt:

"- Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA und Vietnam,";

- Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz,";

- nach Nummer 7 wird folgende Nummer eingefügt:

"7.1. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entsprechen, eingeführt aus Drittländern, ausgenommen die Schweiz
"KN-CodeWarenbezeichnung
ex 8432Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
ex 8433 53Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten
ex 8436 80 10Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft
ex 8701 20 90Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ): Sattel-Straßenzugmaschinen, gebraucht
ex 8701 91 10Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorleistung von 18 kW oder weniger"


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