Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen
(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 15)
Neufassung - Ersetzt zum 14.12.2019 die RL 2008/61/EG
s.a. Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.
(2) Es ist erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Annahme ausführlicher Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets der betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen sowie über die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.
(3) Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert wird, sollte die Genehmigung für das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in die Union und das Verbringen innerhalb der Union bestimmten Bedingungen unterliegen, damit die Vorlage eines vollständigen und geeigneten Antrags, die Prüfung von Art und Zielen der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung der Ausführung dieser Tätigkeiten in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie die Vernichtung und sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet sind.
(4) Um die Überwachung und Rückverfolgbarkeit des spezifizierten Materials sicherzustellen und auf etwaige damit verbundene Pflanzengesundheitsrisiken unverzüglich reagieren zu können, ist es nach Erteilung der Genehmigung angezeigt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung ausstellt, die dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt sein sollte.
(5) Das Format der Ermächtigung sollte demjenigen in Anhang II der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission 2 entsprechen, da sich dieses in der Anwendung als wirksam und kohärent erwiesen hat.
(6) Für Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union von spezifiziertem Material für die spezifizierten Tätigkeiten sollte eine einzige Ermächtigung gemäß besonderen Bedingungen verwendet werden, damit ein verhältnismäßiger und wirksamer Rahmen für derartige Einfuhren und Verbringungen gewährleistet ist.
(7) Amtliche Tests werden häufiger als die anderen spezifizierten Tätigkeiten durchgeführt. Daher wäre es effizienter, für amtliche Tests einen flexibleren Rahmen vorzusehen als für die anderen spezifizierten Tätigkeiten.
(8) Es sollten Bestimmungen für Maßnahmen festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, damit gewährleistet ist, dass so bald wie möglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten die Verpflichtungen beinhalten, denen die für die genannten Tätigkeiten verantwortliche Person nachkommen muss.
(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 2008/61/EG aufgehoben werden.
(10) Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet etwaiger Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über amtliche Kontrollen in Bezug auf Waren erlassen wurden, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(11) Um einen reibungslosen Abschluss der genehmigten Tätigkeiten zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Gültigkeit der entsprechenden Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.
(12) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, gemäß denen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten spezifizierten Schädlinge und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in die Union eingeführt sowie innerhalb der Union verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031:
In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Artikel 4 Antrag
Vor dem Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seiner Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 - soweit anwendbar -, ist bei den zuständigen Behörden ein Antrag zu stellen.
Dessen Inhalt unterliegt den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
Artikel 5 Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigung für das Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seine Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von den Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum nur dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 6 Ermächtigung im Anschluss an die Genehmigung
Die zuständige Behörde gibt in Feld 10 des in Anhang II Teil A und B vorgegebenen Musters ausdrücklich an, dass die Ermächtigung für Mehrfacheinfuhren in die Union oder Mehrfachverbringungen innerhalb der Union des spezifizierten Materials gilt. Diese Ermächtigung gilt maximal ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung.
Artikel 7 Besondere Bestimmungen für amtliche Tests
Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 6 erteilen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Durchführung amtlicher Tests, die von den zuständigen Behörden oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen für die Konformitätskontrolle
Die zuständige Behörde überwacht die spezifizierten Tätigkeiten, um sicherzustellen, dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
Artikel 9 Bei Verstößen zu treffende Maßnahmen
Artikel 10 Aufhebung der Richtlinie 2008/61/EG und Übergangszeitraum für die nach dieser Richtlinie genehmigten Tätigkeiten
Die Richtlinie 2008/61/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Tätigkeiten laufen am 31. Dezember 2020 aus.
Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2019
2) Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.06.2008 S. 41).
3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
Anhang I |
Anhang II |
A. Muster für eine Ermächtigung zum Verbringen innerhalb der Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 2
Titel: Ermächtigung | |
1. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [ Versenders]/[ Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsmitgliedstaats | -
- |
2. Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt | - |
3. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person | -
- |
4. Name und Anschrift der [ Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]* | -
- |
5. Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings | -
- |
6. Menge des spezifizierten Materials | - |
7. Art des spezifizierten Materials | - |
8. Verpackungs- und Verbringungsbedingungen* | Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:
8.1. Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige |
9. Weitere Angaben | Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU).../... [ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] innerhalb des Gebiets der Union verbracht. |
10. Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]* | Falls ja:
Ausstellungsdatum: Referenznummer der Sendung: Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung: |
11. Endnutzung | Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung* |
12. Bestätigung der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats des spezifizierten Materials. | 13. Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde |
Ort der Bestätigung: | |
Datum: | Ort der Ausstellung: |
Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: | Ausstellungsdatum:
Ende der Geltungsdauer: |
Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: | |
14. IMSOC-Referenz |
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
B. Muster für eine Ermächtigung zum Einführen in die Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 3
Titel: Ermächtigung | |
1. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [ Versenders]/[ Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsdrittlands | - - |
2. Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt | - |
3. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person | - - |
4. Name und Anschrift der [ Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]* | - - |
5. Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings | - - |
6. Menge des spezifizierten Materials | - |
7. Art des spezifizierten Materials | - |
8. Verpackungs- und Einfuhrbedingungen* | Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:
8.1. Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige |
9. Weitere Angaben | Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU).../... [ Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] in das Gebiet der Union eingeführt. |
10. Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]* | Falls ja:
Ausstellungsdatum: Referenznummer der Sendung: Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung: |
11. Endnutzung | Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung* |
12. Bestätigung des nationalen Pflanzenschutzdienstes des Ursprungsdrittlands des spezifizierten Materials. | 12. Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde |
Ort der Bestätigung: | |
Datum: | Ort der Ausstellung: |
Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: | Ausstellungsdatum:
Ende der Geltungsdauer: |
Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: | |
13. IMSOC-Referenz |
____
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 2008/61/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 4 Anhang I |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 5 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 6 Anhang II |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 8 |
Artikel 2 Absatz 4 | - |
Artikel 3 | - |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | Artikel 11 |
Artikel 7 | - |
Anhang I Nummer 1 | Artikel 5 |
Anhang I Nummer 2 | - |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | - |
Anhang IV | - |
Anhang V | Anhang III |
ENDE |