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Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, ber. 2020 L 13 S. 58, ber. 2021 L 65 S. 62, ber. 2021 L 398 S. 32;
VO (EU) 2020/873 - ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4 Inkrafttreten Gültig)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebusngsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Zuge der Finanzkrise, die 2007-2008 ihren Anfang nahm, hat die Union eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen durchgeführt, mit der die Widerstandsfähigkeit der im Finanzsektor tätigen Institute gestärkt werden soll. Die Reform stützte sich weitgehend auf die internationalen Standards, die 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vereinbart wurden und die als der Basel-III-Rahmen bekannt sind. Zu den zahlreichen Maßnahmen des Reformpakets zählten die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, mit denen strengere Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Institute) eingeführt wurden.
(2) Auch wenn die Reform das Finanzsystem stabiler und widerstandsfähiger gegen vielerlei mögliche künftige Schocks und Krisen gemacht hat, wurden damit doch nicht alle festgestellten Probleme angegangen. Ein wichtiger Grund hierfür war, dass die internationalen Standardsetzungsgremien wie der Basler Ausschuss und der Rat für Finanzstabilität (FSB) ihre Arbeiten zu international vereinbarten Lösungen für diese Probleme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten. Inzwischen sind die Arbeiten zu wichtigen zusätzlichen Reformen abgeschlossen, sodass die noch ungelösten Probleme angegangen werden sollten.
(3) In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015"Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion" hat die Kommission anerkannt, dass eine weitere Risikominderung erforderlich ist, und sich dazu verpflichtet, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der sich auf international vereinbarte Standards stützt. Die Notwendigkeit, weitere konkrete legislative Maßnahmen zur Risikominderung im Finanzsektor zu ergreifen, wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion - Jahresbericht 2015 6 anerkannt.
(4) Die Risikominderungsmaßnahmen sollten nicht nur die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems und das Vertrauen der Märkte in dieses System weiter stärken, sondern auch die Grundlage für weitere Fortschritte bei der Vollendung der Bankenunion bilden. Darüber hinaus sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der übergeordneten Herausforderungen für die Wirtschaft der Union betrachtet werden, insbesondere der Notwendigkeit, in Zeiten unsicherer wirtschaftlicher Aussichten Wachstum und Beschäftigung zu fördern. In diesem Zusammenhang sind verschiedene wichtige politische Initiativen wie die Investitionsoffensive für Europa und die Kapitalmarktunion auf den Weg gebracht worden, um die Wirtschaft der Union zu stärken. Daher ist es wichtig, dass sämtliche Risikominderungsmaßnahmen reibungslos sowohl mit den genannten politischen Initiativen als auch mit den umfassenderen kürzlich durchgeführten Reformen im Finanzsektor ineinandergreifen.
(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin dem Basel-III-Rahmen gleichwertig sind. Damit die Gesamtsolidität des Aufsichtsrahmens nicht beeinträchtigt wird, sollten die gezielten Anpassungen, die den unionsspezifischen Besonderheiten und allgemeineren politischen Erwägungen Rechnung tragen, in ihrem Umfang oder ihrer Dauer begrenzt sein.
(6) Darüber hinaus sollten die bestehenden Risikominderungsmaßnahmen sowie insbesondere die Berichts- und Offenlegungspflichten verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie auf verhältnismäßigere Weise angewendet werden können und insbesondere kleinere und weniger komplexe Institute nicht durch übermäßigen Befolgungsaufwand belasten.
(7) Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und nicht komplexe Institute notwendig. Ein einheitlicher absoluter Schwellenwert allein trägt den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte nicht Rechnung. Deshalb ist es geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Ermessensspielräume ausnutzen können, um den Schwellenwert mit nationalen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls nach unten anzupassen. Da die Größe eines Instituts alleine nicht maßgeblich für sein Risikoprofil ist, ist es auch notwendig, durch zusätzliche qualitative Kriterien sicherzustellen, dass ein Institut nur als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist und in den Genuss verhältnismäßigerer Regeln kommen kann, wenn es alle einschlägigen Kriterien erfüllt.
(8) Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die Entstehung einer übermäßigen Verschuldung bei Konjunkturaufschwüngen begrenzen. Der Basler Ausschuss hat den internationalen Standard zur Verschuldungsquote überarbeitet, um bestimmte Aspekte der Ausgestaltung dieser Quote zu präzisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den überarbeiteten Standard angepasst werden, um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Daher sollte eine Anforderung an die Verschuldungsquote eingeführt werden, die die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt.
(9) Um die Kreditvergabe der Institute an Unternehmen und private Haushalte nicht unnötig einzuschränken und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Marktliquidität zu vermeiden, sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote so festgesetzt werden, dass sie als glaubwürdige Letztsicherung gegen das Risiko einer übermäßigen Verschuldung dient, ohne das Wirtschaftswachstum zu bremsen.
(10) Die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 errichtet wurde, kam in ihrem Bericht vom 3. August 2016 über die Anforderung an die Verschuldungsquote zu dem Schluss, dass eine Verschuldungsquote für das Kernkapital von 3 % für alle Arten von Kreditinstituten eine zuverlässige Letztsicherungsfunktion bieten würde. Auch auf internationaler Ebene wurde durch den Basler Ausschuss eine Anforderung an die Verschuldungsquote in Höhe von 3 % vereinbart. Daher sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote bei 3 % festgelegt werden.
(11) Bestimmte Geschäftsmodelle und Geschäftsfelder würden allerdings durch eine Anforderung an die Verschuldungsquote von 3 % stärker eingeschränkt als andere. So würden insbesondere die Kreditvergabe durch öffentliche Entwicklungsbanken sowie öffentlich unterstützte Exportkredite unverhältnismäßig betroffen. Folglich sollte die Verschuldungsquote für diese Arten von Risikopositionen angepasst werden. Deshalb sollten eindeutige Kriterien festgelegt werden, anhand deren sich der öffentliche Auftrag dieser Kreditinstitute ermitteln lässt und mit denen Aspekte erfasst werden wie etwa die Errichtung der Institute, die Art ihrer Tätigkeiten, ihre Ziele, die durch öffentliche Stellen getroffenen Sicherungsvorkehrungen und die Begrenzung des Einlagengeschäfts. Die Form und die Art der Errichtung solcher Kreditinstitute sollten jedoch im Ermessensspielraum des Zentralstaats bzw. der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben und können in der Gründung eines neuen Kreditinstituts, im Erwerb oder in der Übernahme - auch durch Zugeständnisse und im Rahmen von Abwicklungsverfahren - eines bereits bestehenden Unternehmens durch diese Körperschaften bestehen.
(12) Eine Verschuldungsquote sollte außerdem nicht der Erbringung zentraler Clearingdienstleistungen durch Institute für Kunden im Wege stehen. Daher sollten die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Institute von ihren Kunden erhalten und an zentrale Gegenparteien (ZGP) weiterreichen, bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleiben.
(13) Unter außergewöhnlichen Umständen, welche den Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken von der Verschuldungsquote rechtfertigen, und zur Erleichterung der Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden solche Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße vorübergehend unberücksichtigt lassen können. Zu diesem Zweck sollten sie - nach Konsultation der jeweiligen Zentralbank - öffentlich erklären, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung auszugleichen. Durch diese Neukalibrierung sollte sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität mit negativen Folgen für die relevanten Bankensektoren ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote geschaffene Widerstandsfähigkeit erhalten wird.
(14) Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und dem im Dezember 2017 veröffentlichten internationalen Standard des Basler Ausschusses zum Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken (G-SIB) einzuführen. Der Puffer der Verschuldungsquote wurde vom Basler Ausschuss für den besonderen Zweck kalibriert, die vergleichsweise größeren Risiken, welche die G-SIB für die Finanzstabilität darstellen, zu mindern, und er sollte vor diesem Hintergrund in diesem Stadium nur für die G-SRI gelten. Es sollte jedoch eine eingehendere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote auf andere systemrelevante Institute (A-SRI), wie in der Richtlinie 2013/36/EU definiert, anzuwenden, und, falls dies zutrifft, in welcher Weise die Kalibrierung auf die besonderen Merkmale dieser Institute zugeschnitten sein sollte.
(15) Am 9. November 2015 veröffentlichte der FSB das Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit ("Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard") (TLAC-Standard), das auf dem G20-Gipfel in der Türkei im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen G-SIB ausreichend hochgradig verlustabsorptionsfähige (bail-in-fähige) Verbindlichkeiten halten, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. Der TLAC-Standard sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(16) Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), die in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegt sind, Rechnung getragen werden. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel - die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten - verfolgen, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Operativ sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards anhand einer neuen Anforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt werden, während der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung für Nicht-G-SRI durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingeführt werden sollten. Die Bestimmungen zur Aufnahme des TLAC-Standards in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten zusammen mit den Bestimmungen, die in die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 aufgenommen werden, und mit der Richtlinie 2013/36/EU gelesen werden.
(17) Im Einklang mit dem TLAC-Standard, der nur G-SIB abdeckt, sollte die mit dieser Verordnung eingeführte Mindestanforderung im Hinblick auf einen ausreichenden Betrag an Eigenmitteln und hochgradig verlustabsorptionsfähigen Verbindlichkeiten lediglich auf G-SRI Anwendung finden. Ebenso wie die ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten jedoch auf alle Institute anwendbar sein.
(18) Nach Maßgabe des TLAC-Standards sollte die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten gelten, die entweder selbst G-SRI oder Teil einer als G-SRI eingestuften Gruppe sind. Die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis Anwendung finden, je nachdem, ob es sich bei solchen Abwicklungseinheiten um unabhängige Institute ohne Tochterunternehmen oder um Mutterunternehmen handelt.
(19) Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass Abwicklungsinstrumente nicht nur für Institute, sondern auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften verwendet werden können. Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sollten daher genau wie Mutterinstitute über eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität verfügen.
(20) Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung dieser Anforderung gehaltenen Instrumente eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit aufweisen. Bei Verbindlichkeiten, die von dem Bail-in-Instrument nach der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind, ist dies nicht der Fall, und auch bei anderen Verbindlichkeiten, die grundsätzlich bail-in-fähig sind, könnte sich ein Bail-in in der Praxis als schwierig erweisen. Aus diesem Grund sollten derartige Verbindlichkeiten bei der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nicht als berücksichtigungsfähig gelten. Kapitalinstrumente sowie nachrangige Verbindlichkeiten weisen hingegen eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit auf. Auch sollte das Verlustabsorptionspotenzial von Verbindlichkeiten, die bestimmten ausgenommenen Verbindlichkeiten gleichrangig sind, bis zu einem gewissen Umfang im Einklang mit dem TLAC-Standard anerkannt werden.
(21) Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten Vorschriften eingeführt werden, in denen der Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten geregelt wird und die den entsprechenden bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgearbeiteten Ansatz für den Abzug im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten widerspiegeln. Nach diesem Ansatz sollten Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zunächst von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen werden; soweit keine ausreichenden Verbindlichkeiten vorhanden sind, sollten diese Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Ergänzungskapitalinstrumenten abgezogen werden.
(22) Der TLAC-Standard enthält für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten einige Kriterien, die strenger sind als die geltenden Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten im Hinblick auf die über Zweckgesellschaften begebenen Instrumente, die ab 1. Januar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, angepasst werden.
(23) Es ist notwendig, ein klares und transparentes Erlaubnisverfahren für Instrumente des harten Kernkapitals vorzusehen, das zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität dieser Instrumente beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sein, die Erlaubnis für diese Instrumente zu erteilen, bevor die Institute sie als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen können. Jedoch sollte es nicht erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden die vorherige Erlaubnis für Instrumente des harten Kernkapitals vorschreiben, die auf der Grundlage von bereits von der zuständigen Behörde zugelassenen rechtlichen Unterlagen emittiert werden und die im Wesentlichen denselben Bestimmungen unterliegen wie die Kapitalinstrumente, für die das Institut von der zuständigen Behörde die vorherige Erlaubnis erhalten hat, sie als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen. In einem solchen Fall sollte es für die Institute möglich sein, anstelle der Beantragung der vorherigen Erlaubnis ihren zuständigen Behörden mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, solche Instrumente zu emittieren. Sie sollten dies hinreichend früh vor der Einstufung der Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals tun, um den zuständigen Behörden Zeit zu lassen, die Instrumente erforderlichenfalls zu überprüfen. In Anbetracht der Rolle der EBA bei der Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und bei der Verbesserung der Qualität der Eigenmittelinstrumente sollten die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Erlaubnis für etwaige neue Formen von Instrumenten des harten Kernkapitals die EBA konsultieren.
(24) Kapitalinstrumente sind als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumente des Ergänzungskapitals nur in dem Maße berücksichtigungsfähig, wie sie die einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, welche diese Kriterien erfüllen.
(25) Kapitalinstrumente oder Teile von Kapitalinstrumenten sollten nur in dem Maße als Eigenmittelinstrumente gelten können, wie sie eingezahlt sind. Solange Teile eines Instruments nicht eingezahlt sind, sollten diese Teile nicht als Eigenmittelinstrumente gelten können.
(26) Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen unterliegen, die ihre Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden. Dies sollte nicht bedeuten, dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen eine Klausel beinhalten sollten, die ausdrücklich besagt, dass das Instrument keinen Aufrechnungs- oder Nettingrechten unterliegt.
(27) Wegen der Entwicklung des Bankensektors in einem sogar noch stärker digitalen Umfeld wird Software zu einer immer wichtigeren Art von Vermögenswert. Vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, deren Wert nicht wesentlich durch die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts beeinträchtigt ist, sollten nicht Gegenstand des Abzugs immaterieller Vermögenswerte von den Posten des harten Kernkapitals sein. Diese Präzisierung ist wichtig, da Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede in der Bewertung und Amortisierung von Software-Vermögenswerten sowie die realisierten Verkäufe solcher Vermögenswerte berücksichtigt werden. Außerdem sollte internationalen Entwicklungen und Unterschieden in der regulatorischen Behandlung von Investitionen in Software, unterschiedlichen Aufsichtsvorschriften, die für Institute und Versicherungsunternehmen gelten, sowie der Vielfalt des Finanzsektors in der Union, einschließlich nicht beaufsichtigter Unternehmen wie etwa FinTech-Unternehmen, Beachtung geschenkt werden.
(28) Um Klippeneffekten vorzubeugen, muss bei den bestehenden Instrumenten in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit Bestandsschutz gelten. Bei Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 emittiert wurden, sollte auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet werden. Ein solcher Bestandsschutz sollte für Verbindlichkeiten gelten, die gegebenenfalls auf den nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, sowie auch für Verbindlichkeiten, die gegebenenfalls auf den nicht nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nicht nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden. Bei Eigenmittelinstrumenten sollte der Bestandsschutz am 28. Juni 2025 enden.
(29) Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich derjenigen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, können erst zurückgezahlt werden, nachdem die Abwicklungsbehörde ihre vorherige Erlaubnis erteilt hat. Diese vorherige Erlaubnis könnte auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis sein; in diesem Fall müsste die Zurückzahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen und einen im Voraus festgelegten Betrag, der von der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gedeckt ist, betreffen.
(30) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde der internationale Standard über die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Instituten gegenüber ZGP geändert, um Risikopositionen von Instituten gegenüber qualifizierten ZGP besser zu stellen. Zu den nennenswerten Neuerungen dieses Standards zählte die Verwendung einer einheitlichen Methode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für durch Beiträge zu Ausfallfonds entstandene Risikopositionen, eine explizite Obergrenze für die auf Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP angewandten Eigenmittelanforderungen insgesamt sowie ein Ansatz mit höherer Risikosensitivität für die Erfassung des Werts von Derivaten bei der Berechnung der hypothetischen Mittel einer qualifizierten ZGP. Gleichzeitig blieb die Behandlung von Risikopositionen gegenüber nichtqualifizierten ZGP unverändert. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards eine Behandlung eingeführt wurde, die dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen.
(31) Um zu gewährleisten, dass die Institute ihre Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) angemessen verwalten, sollten die Vorschriften für die Behandlung dieser Risikopositionen risikosensitiv sein und hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen von OGA für mehr Transparenz sorgen. Der Basler Ausschuss hat daher einen überarbeiteten Standard angenommen, in dem eine klare Hierarchie der Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionen festgelegt ist. Diese Hierarchie spiegelt den Grad der Transparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen wider. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an diese international vereinbarten Regeln angepasst werden.
(32) Für ein Institut, das eine Mindestwertzusage abgibt, deren Endbegünstigte Kleinanleger bei einer Anlage in einem Anteil an einem OGA sind, auch im Rahmen eines staatlich geförderten privaten Altersversorgungssystems, ist keine Zahlung durch das Institut oder das Unternehmen, das in denselben Geltungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen ist, erforderlich, es sei denn, der Wert der OGA-Anteile des Kunden fällt zu einem Zeitpunkt oder zu mehreren Zeitpunkten unter den im Vertrag angegebenen garantierten Wert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusage eingelöst werden muss, ist daher in der Praxis gering. Ist die Mindestwertzusage eines Instituts auf einen Prozentsatz des Betrags, den ein Anleger ursprünglich in Anteile eines OGA investiert hatte (Mindestwertzusage für einen bestimmten Betrag) oder auf einen Betrag, der von der Entwicklung von finanziellen Indikatoren oder Marktindizes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt, beschränkt, so bildet die aktuelle positive Differenz zwischen dem Wert der Anteile des Anlegers und dem Gegenwartswert des garantierten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Puffer und mindert das Risiko für das Institut, den garantierten Betrag auszahlen zu müssen. All diese Gründe rechtfertigen einen verringerten Umrechnungsfaktor.
(33) Für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften im Rahmen der Regelung für das Gegenparteiausfallrisiko sind in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derzeit drei verschiedene standardisierte Ansätze vorgesehen, die den Instituten zur Wahl stehen - die Standardmethode (SM), die Marktbewertungsmethode (MtMM) und die Ursprungsrisikomethode (OEM).
(34) Bei diesen standardisierten Ansätzen werden jedoch die risikomindernden Eigenschaften von Sicherheiten in den Risikopositionen nicht angemessen anerkannt. Die Kalibrierungen sind veraltet und tragen nicht der hohen Volatilität Rechnung, die während der Finanzkrise zu beobachten war. Auch die positiven Auswirkungen von Netting werden nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Um diese Unzulänglichkeiten anzugehen, hat der Basler Ausschuss beschlossen, die SM und die MtMM durch einen neuen standardisierten Ansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften, den sogenannten Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR), zu ersetzen. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards ein neuer standardisierter Ansatz eingeführt wurde, der dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen.
(35) Der SA-CCR weist eine höhere Risikosensitivität als die SM und die MtMM auf und dürfte daher dafür sorgen, dass die Eigenmittelanforderungen die mit den Derivatgeschäften der Institute verbundenen Risiken besser widerspiegeln. Zugleich könnte sich für einige Institute, die derzeit die MtMM verwenden, die Umsetzung des SA-CCR als zu komplex und aufwendig erweisen. Für Institute, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und für Institute, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, sollte ein vereinfachter SA-CCR (im Folgenden "vereinfachter SA-CCR") eingeführt werden. Da ein solcher vereinfachter Ansatz weniger risikosensitiv sein wird als der SA-CCR, sollte er angemessen kalibriert sein, damit gewährleistet ist, dass der Risikopositionswert von Derivatgeschäften nicht unterschätzt wird.
(36) Für Institute mit Derivatepositionen in geringem Umfang, die derzeit die MtMM oder die OEM nutzen, könnte sowohl die Umsetzung des SA-CCR als auch die Umsetzung des vereinfachten SA-CCR zu komplex sein. Daher sollte den Instituten, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, weiterhin die Nutzung der OEM als alternativer Ansatz vorbehalten sein, allerdings in überarbeiteter Form, damit die wesentlichen Unzulänglichkeiten beseitigt werden.
(37) Um den Instituten bei der Wahl der zulässigen Ansätze Orientierung zu bieten, sollten klare Kriterien eingeführt werden. Diese Kriterien sollten sich auf den Umfang des Derivatgeschäfts eines Instituts stützen, der ein Indikator dafür ist, wie komplex die Anforderungen an ein Institut hinsichtlich der Berechnung des Positionswerts sein dürfen.
(38) Während der Finanzkrise sind bei einigen in der Union ansässigen Instituten wesentliche Handelsbuchverluste aufgelaufen. Bei manchen dieser Institute erwies sich die Höhe der Kapitalanforderungen, um diese Verluste aufzufangen, als unzureichend, was zur Folge hatte, dass diese Institute außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beanspruchten. Diese Beobachtungen führten dazu, dass der Basler Ausschuss einige Schwachstellen in der aufsichtlichen Behandlung von Handelsbuchpositionen, nämlich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, beseitigt hat.
(39) Im Jahr 2009 wurde auf internationaler Ebene das erste Bündel von Reformen endgültig festgelegt und mit der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt 10. Mit der Reform von 2009 wurden jedoch nicht die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angegangen. Die unklare Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch gab Gelegenheit zur Aufsichtsarbitrage, während die mangelnde Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dazu führte, dass nicht sämtliche für die Institute bestehenden Risiken erfasst werden konnten.
(40) Der Basler Ausschuss leitete die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (FRTB) ein, um die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu beseitigen. Diese Arbeit mündete im Januar 2016 in die Veröffentlichung des überarbeiteten Rahmenwerks hinsichtlich des Marktrisikos. Im Dezember 2017 kam die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden überein, die Umsetzungsfrist für das überarbeitete Rahmenwerk hinsichtlich des Marktrisikos zu verlän gem. um den Instituten mehr Zeit für die Entwicklung der notwendigen System-Infrastruktur einzuräumen, jedoch auch, um dem Basler Ausschuss zu gestatten, auf einige spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk einzugehen. Hierzu gehört eine Überprüfung der Kalibrierungen der Standardansätze und der auf internen Modellen basierenden Ansätze, um für Kohärenz mit den ursprünglichen Erwartungen des Basler Ausschusses zu sorgen. Sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist und bevor eine Folgenabschätzung zur Bewertung der Auswirkungen der resultierenden Überarbeitungen des FRTB-Rahmens auf die Institute in der Union durchgeführt wird, sollten alle Institute, die dem FRTB-Rahmen in der Union unterliegen würden, mit der Meldung der Berechnung, die sich aus dem überarbeiteten Standardansatz ergibt, beginnen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Rechtsakt gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die Berechnung für die Meldepflichten im Einklang mit den internationalen Entwicklungen vollständig operativ umzusetzen. Die Kommission sollte diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019 erlassen. Die Institute sollten spätestens ein Jahr nach Erlass des genannten delegierten Rechtsakts mit der Meldung dieser Berechnung beginnen. Außerdem sollten Institute, die die Erlaubnis erhalten, den überarbeiteten auf internen Modellen basierenden Ansatz des FRTB-Rahmens für Meldezwecke zu verwenden, auch die Berechnung nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz drei Jahre nach ihrer vollständigen operativen Umsetzung melden.
(41) Die Einführung der Meldepflichten für die FRTB-Ansätze sollte als ein erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung des FRTB-Rahmens in der Union betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der vom Basler Ausschuss vorgenommenen endgültigen Überarbeitungen des FRTB-Rahmens, der Ergebnisse der Auswirkungen dieser Überarbeitungen auf die Institute in der Union und auf die FRTB-Ansätze, die in dieser Verordnung bereits für die Meldepflichten genannt sind, sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Gesetzgebungsvorschlag über die Art und Weise vorlegen, wie der FRTB-Rahmen in der Union umgesetzt werden sollte, um die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko festzulegen.
(42) Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang den Kreditrisikorahmen für Anlagebuchpositionen, wie in einer überarbeiteten Fassung der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang festgelegt, anwenden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission erneut bewertet, wie die Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen sollten. Insbesondere sollte die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüft werden. In der Zwischenzeit sollten Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs ebenso wie Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang von den Meldepflichten gemäß der FRTB befreit werden.
(43) Um die Verlustabsorptionskapazität der Institute zu verbessern und die Einhaltung der internationalen Standards zu erleichtern, sollte das Rahmenwerk für Großkredite gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte Kapital höherer Qualität als Kapitalbasis für die Berechnung der Obergrenze für Großkredite verwendet werden, und die Risikopositionen in Kreditderivaten sollten gemäß dem SA-CCR berechnet werden. Darüber hinaus sollte die Obergrenze für Risikopositionen, die G-SRI möglicherweise gegenüber anderen G-SRI halten, herabgesetzt werden, um systemische Risiken im Zusammenhang mit den zwischen großen Instituten bestehenden Verbindungen zu senken und die Auswirkungen zu verrin gem. die der Ausfall von Gegenparteien, bei denen es sich um G-SRI handelt, auf die Finanzstabilität haben könnte.
(44) Die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) stellt zwar sicher, dass die Institute kurzfristig schwerwiegendem Stress standhalten, gewährleistet jedoch nicht, dass sie längerfristig eine stabile Refinanzierungsstruktur aufweisen. Folglich sollte auf Unionsebene eine detaillierte verbindliche Anforderung der stabilen Refinanzierung ausgearbeitet werden, die zu jedem Zeitpunkt einzuhalten ist, um übermäßige Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva sowie eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu vermeiden.
(45) Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen Refinanzierung als Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und dem Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung über einen Einjahreshorizont festzulegen. Diese verbindliche Anforderung sollte als die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) bezeichnet werden. Der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Passiva und der Eigenmittel des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Grad an Zuverlässigkeit über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. Der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Liquiditätseigenschaften und Restlaufzeiten über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln.
(46) Die NSFR sollte als Prozentsatz ausgedrückt und ihre Mindesthöhe bei 100 % festgesetzt werden; diese Mindesthöhe zeigt an, dass ein Institut über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügt, um seinen Finanzierungsbedarf sowohl unter normalen als auch unter Stressbedingungen über einen Einjahreshorizont abdecken zu können. Fällt die NSFR unter 100 %, sollte das Institut die spezifischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um seine NSFR zeitnah wieder auf die Mindesthöhe anzuheben. Die Anwendung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der NSFR-Anforderung sollte nicht automatisch erfolgen. Die zuständigen Behörden sollten die Gründe für die Nichteinhaltung der NSFR bewerten, bevor potenzielle aufsichtsrechtliche Maßnahmen festgelegt werden.
(47) Im Einklang mit den Empfehlungen, welche die EBA in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 über Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, sollten die Vorschriften für die Berechnung der NSFR eng auf die Standards des Basler Ausschusses, einschließlich der Entwicklungen bei diesen Standards hinsichtlich der Behandlung von Derivatgeschäften, abgestimmt werden. Allerdings müssen bestimmte europäische Besonderheiten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die NSFR-Anforderung nicht die Finanzierung der europäischen Realwirtschaft beeinträchtigt; dies rechtfertigt, dass bei der Festlegung der europäischen NSFR-Anforderung einige Anpassungen an der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR vorgenommen werden. Diese Anpassungen an den europäischen Kontext werden von der EBA empfohlen und betreffen in erster Linie spezifische Behandlungen für Folgendes: Durchleit-Modelle (Pass-Through-Modelle) im Allgemeinen und Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Besonderen, Handelsfinanzierungstätigkeiten, zentralisierte regulierte Spareinlagen, garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, Kreditgenossenschaften, zentrale Gegenparteien oder Zentralverwahrer, die keine Fristentransformationen in erheblichem Umfang durchführen. Diese vorgeschlagenen spezifischen Behandlungen spiegeln weitgehend die Vorzugsbehandlung wider, die diesen Tätigkeiten im Rahmen der europäischen LCR, aber nicht bei der vom Basler Ausschuss entwickelten LCR, gewährt wird. Da die NSFR die LCR ergänzt, sollten die beiden Quoten übereinstimmend definiert und kalibriert sein. Dies betrifft insbesondere die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die zur Berechnung der NSFR auf die liquiden Aktiva hoher Qualität im Rahmen der LCR anzuwenden sind und die die Definitionen und Abschläge im Zusammenhang mit der europäischen LCR widerspiegeln sollten, unabhängig davon, ob die für die LCR-Berechnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen erfüllt sind, die für den Einjahreshorizont der NSFR-Berechnung nicht angemessen sind.
(48) Abgesehen von den europäischen Besonderheiten könnte die Behandlung von Derivatgeschäften im Rahmen der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR wesentliche Auswirkungen auf das Derivatgeschäft der Institute und folglich auch auf die europäischen Finanzmärkte und den Zugang von Endnutzern zu bestimmten Tätigkeiten haben. Derivatgeschäfte und verschiedene damit zusammenhängende Geschäfte, darunter Clearingtätigkeiten, könnten in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden, wenn die vom Basler Ausschuss entwickelte NSFR ohne umfassende quantitative Folgenabschätzung und öffentliche Konsultation eingeführt würde. Die zusätzliche Anforderung, eine stabile Refinanzierung von zwischen 5 % und 20 % für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten zu halten, gilt weithin als wenig ausgereift, um die zusätzlichen Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit dem potenziellen Anstieg der Derivatverbindlichkeiten über einen Einjahreshorizont zu erfassen, und wird auf Ebene des Basler Ausschusses überprüft. Diese Anforderung, die in einer Höhe von 5 % - entsprechend dem den Rechtsräumen vom Basler Ausschuss eingeräumten Ermessensspielraum für eine Senkung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung (RSF-Faktor) für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten - eingeführt würde, könnte dann geändert werden, um den Entwicklungen auf Ebene des Basler Ausschusses Rechnung zu tragen und um möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen vorzubeugen, wie einer Behinderung des guten Funktionierens der europäischen Finanzmärkte und der Bereitstellung von Instrumenten zur Risikoabsicherung für Institute und Endnutzer, einschließlich Unternehmen, sodass ihre Finanzierung im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion sichergestellt ist.
(49) Die vom Basler Ausschuss vorgesehene asymmetrische Behandlung von kurzfristiger Refinanzierung, etwa in Form von Pensionsgeschäften (ohne anerkannte stabile Refinanzierung), und kurzfristiger Kreditvergabe, etwa in Form von umgekehrten Pensionsgeschäften (für die eine gewisse stabile Refinanzierung erforderlich ist - 10 % bei Absicherung durch liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 (HQLA) nach Maßgabe der LCR und 15 % für andere Geschäfte), im Zusammenhang mit Finanzkunden soll umfassenden, durch kurzfristige Finanzierungen bedingten Verbindungen zwischen Finanzkunden entgegenwirken, da solche Verbindungen zur Entstehung von Verflechtungen zwischen Finanzkunden beitragen und bei einem Ausfall erschweren, dass ein bestimmtes Institut ohne Ansteckungsgefahr für das übrige Finanzsystem abgewickelt werden kann. Die Asymmetrie ist jedoch konservativ kalibriert und kann die Liquidität der in der Regel als Sicherheiten für kurzfristige Geschäfte genutzten Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, beeinträchtigen, da die Institute voraussichtlich den Umfang ihrer Geschäfte auf Märkten für Pensionsgeschäfte verringern werden. Darüber hinaus könnte die Kalibrierung Market-Making-Tätigkeiten unterminieren, da die Märkte für Pensionsgeschäfte die Verwaltung der notwendigen Bestände erleichtern, was im Widerspruch zu den Zielen der Kapitalmarktunion stünde. Um den Instituten ausreichend Zeit für die schrittweise Anpassung an diese konservative Kalibrierung einzuräumen, sollte ein Übergangszeitraum, in dem die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung vorübergehend gesenkt würden, eingeführt werden. Der Umfang der vorübergehenden Senkung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung sollte von den Arten von Geschäften und der Art von Sicherheiten, die bei diesen Geschäften verwendet werden, abhängig sein.
(50) Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch Staatsanleihen besicherte kurzfristige umgekehrte Pensionsgeschäfte mit Finanzkunden anwendbar ist, haben sich einige weitere Anpassungen als notwendig erwiesen, um sicherzustellen, dass die Einführung der NSFR-Anforderung die Liquidität der Staatsanleihenmärkte nicht beeinträchtigt. Der vom Basler Ausschuss geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %, der auf HQLA der Stufe 1, einschließlich Staatsanleihen, anwendbar ist, bedeutet, dass die Institute ungeachtet der geplanten Haltedauer der betreffenden Staatsanleihen einen derartigen Prozentanteil an ohne Weiteres verfügbaren, langfristigen unbesicherten Finanzierungsmitteln halten müssten. Dies könnte für die Institute möglicherweise ein weiterer Anreiz sein, Bargeld bei der Zentralbank zu hinterlegen, statt als Primärhändler tätig zu werden und für Liquidität auf den Staatsanleihenmärkten zu sorgen. Darüber hinaus wäre dies nicht mit der LCR kohärent, in deren Rahmen selbst bei einer äußerst angespannten Liquiditätslage die vollständige Liquidität dieser Vermögenswerte anerkannt wird (Abschlag von 0 %). Der geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung für HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, sollte daher von 5 % auf 0 % verringert werden.
(51) Ferner sollten sämtliche HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die bei Derivatkontrakten als Nachschüsse entgegengenommen werden, derivative Aktiva ausgleichen können, während nach der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR lediglich Barmittel, die die Bedingungen der Rahmenregelung für die Verschuldungsquote erfüllen, für den Ausgleich derivativer Aktiva anerkannt werden. Diese umfassendere Anerkennung von als Nachschüsse erhaltenen Vermögenswerten wird zur Liquidität der Staatsanleihenmärkte beitragen, eine Benachteiligung von Endnutzern, die hohe Mengen an Staatsanleihen, aber wenig Bargeld halten (etwa Pensionsfonds), verhindern und dafür sorgen, dass im Hinblick auf die Bargeldnachfrage auf den Repomärkten kein zusätzlicher Druck entsteht.
(52) Die NSFR-Anforderung sollte für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis gelten, es sei denn, die zuständigen Behörden gewähren auf Einzelbasis eine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung. Wurde keine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung auf Einzelbasis gewährt, sollten Geschäfte zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, grundsätzlich symmetrische Faktoren für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten im Binnenmarkt nicht geschmälert werden und das wirksame Liquiditätsmanagement europäischer Gruppen, in denen die Liquidität zentral gesteuert wird, nicht beeinträchtigt wird. Eine derartige präferenzielle symmetrische Behandlung sollte lediglich gruppeninternen Geschäften, bei denen sämtliche erforderlichen Vorkehrungen vorhanden sind - wobei zusätzliche Kriterien für grenzüberschreitende Geschäfte gelten -, und nur mit vorheriger Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden gewährt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Refinanzierungsunterstützung von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten.
(53) Für kleine und nicht komplexe Institute sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Eine vereinfachte Version der NSFR sollte aufgrund ihrer geringeren Granularität die Erhebung einer geringeren Anzahl an Datenpunkten erfordern, was die Komplexität der Berechnung für diese Institute im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reduzieren und zugleich sicherstellen würde, dass diese Institute durch eine Kalibrierung, die zumindest so konservativ sein sollte wie die einer vollständigen NSFR-Anforderung, dennoch über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch vorschreiben können, dass kleine und nicht komplexe Institute anstelle der vereinfachten Version die vollständige NSFR-Anforderung anwenden.
(54) Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Anforderungen der stabilen Refinanzierung gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der Union keine günstigere Behandlung für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.
(55) Zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung möglicher Währungsinkongruenzen sollten die Institute verpflichtet sein, den für sie zuständigen Behörden die verbindliche detaillierte NSFR für sämtliche Positionen in der Meldewährung und gesondert für auf die einzelnen signifikanten Währungen lautenden Positionen zu melden. Die NSFR-Anforderung sollte den Instituten keine doppelten oder sonstigen Meldepflichten verursachen, die nicht mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen, und den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Meldepflichten vorzubereiten.
(56) Da ein wichtiger Grundsatz eines soliden Bankensystems darin besteht, den Markt mit aussagekräftigen und vergleichbaren Informationen über die gemeinsamen zentralen Risikoparameter der Institute zu versorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, Informationsasymmetrien so weit wie möglich zu verringern und die Vergleichbarkeit der Risikoprofile von Kreditinstituten innerhalb von Rechtsräumen und über Rechtsräume hinweg zu erleichtern. Der Basler Ausschuss hat im Januar 2015 die überarbeiteten Standards für die Offenlegung (Säule 3) veröffentlicht, um die Vergleichbarkeit, Qualität und Kohärenz der aufsichtsrechtlichen Offenlegungen für den Markt zu verbessern. Daher ist es angebracht, die bestehenden Offenlegungspflichten zu ändern, um diese neuen internationalen Standards einzuführen.
(57) Laut den Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission zum EU-Regelungsrahmen für Finanzdienstleistungen werden die geltenden Offenlegungspflichten als unverhältnismäßig und als Belastung für kleinere Institute betrachtet. Unbeschadet der stärkeren Anpassung der Offenlegung an internationale Standards sollten kleine und nicht komplexe Institute Informationen weniger häufig und weniger detailliert offenlegen müssen als große Institute, damit sie bürokratisch entlastet werden.
(58) Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, so sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Instituten auswirkt. Darüber hinaus sollten Institute, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen.
(59) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen einer der Stützpfeiler der Wirtschaft der Union. Angesichts der Tatsache, dass von KMU ein geringeres systemisches Risiko ausgeht als von größeren Unternehmen, sollten die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU geringer sein als für Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, damit eine optimale Bankenfinanzierung für KMU sichergestellt werden kann. Derzeit unterliegen Risikopositionen gegenüber KMU von bis zu 1,5 Mio. EUR einer Verringerung des risikogewichteten Positionsbetrags um 23,81 %. Da der Schwellenwert von 1,5 Mio. EUR für Risikopositionen gegenüber KMU kein Richtwert ist, ab dem sich die Risikobehaftung des betreffenden KMU ändert, sollte die Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU mit einem Umfang von bis zu 2,5 Mio. EUR ausgeweitet werden und bei dem Teil einer Risikoposition gegenüber KMU, die 2,5 Mio. EUR übersteigt, sollten die Eigenkapitalanforderungen Gegenstand einer 15 %-igen Kürzung sein.
(60) Infrastrukturinvestitionen sind von wesentlicher Bedeutung, um Europas Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen. Die Konjunkturerholung und das künftige Wirtschaftswachstum in der Union hängen stark von der Verfügbarkeit von Kapital für strategische Investitionen von europäischer Bedeutung in Infrastruktur ab, insbesondere in Breitband- und Energienetze sowie Transportinfrastruktur, einschließlich Infrastruktur für Elektro-Mobilität, vor allem in Industriezentren, in Bildung, Forschung und Innovation sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Die Investitionsoffensive für Europa zielt darauf ab, zusätzliche Finanzierungsmittel für tragfähige Infrastrukturprojekte zu mobilisieren, unter anderem indem zusätzliche private Finanzierungsquellen erschlossen werden. Für einige potenzielle Investoren liegt das Hauptproblem darin, dass es vermeintlich an tragfähigen Projekten mangelt und die Kapazitäten für eine angemessene Risikobewertung aufgrund der diesen Projekten innewohnenden Komplexität begrenzt sind.
(61) Um private und öffentliche Investitionen in Infrastrukturprojekte zu fördern, ist es unabdingbar, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Förderung von Infrastrukturprojekten hoher Qualität ermöglicht und die Risiken für Investoren verringert. Insbesondere sollten die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Infrastrukturprojekten gesenkt werden, sofern die Projekte verschiedene Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil absenken und die Planbarkeit der Cashflows verbessern können. Die Kommission sollte die Bestimmung betreffend Infrastrukturprojekte hoher Qualität überprüfen, um Folgendes zu bewerten: ihre Auswirkung auf den Umfang der Infrastrukturinvestitionen durch Institute und die Qualität der Investitionen mit Blick auf die Ziele der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer klimaresistenten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und zur Kreislaufwirtschaft; und ihre Angemessenheit aus aufsichtlicher Sicht. Die Kommission sollte außerdem prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auf Infrastrukturinvestitionen von Unternehmen ausgedehnt werden sollte.
(62) Wie von der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 errichtet wurde, und der Europäischen Zentralbank empfohlen, sollten die ZGP wegen ihres gesonderten Geschäftsmodells von der Anforderung der Verschuldungsquote ausgenommen sein, da sie eine Bankzulassung nur benötigen, um Zugang zu Über-Nacht-Zentralbankfazilitäten zu erhalten und ihre Aufgaben als Schlüsselinstrumente zum Erreichen wichtiger politischer und regulatorischer Ziele im Finanzsektor wahrnehmen zu können.
(63) Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 benannt sind, wie etwa Geldmittel aus der Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und aus der Entgegennahme von Einlagen von diesen, von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden, da durch sie kein Risiko einer übermäßigen Verschuldung entsteht, da diese Geldmittel ausschließlich für den Zweck der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwendet werden.
(64) Da die Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ein Eigenkapitalziel darstellen, das aufsichtliche Erwartungen widerspiegelt, sollten sie weder der zwingend vorgeschriebenen Offenlegung noch dem Verbot der Offenlegung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der genannten Richtlinie unterliegen.
(65) Um sicherzustellen, dass einige spezifische technische Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen festgelegt und mögliche Entwicklungen bei den Standards auf internationaler Ebene berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Produkte und Dienstleistungen zu ändern, deren Aktiva und Verbindlichkeiten als interdependent betrachtet werden können; um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken zu ändern; um die Meldepflichten für das Marktrisiko zu ändern; und um zusätzliche Liquiditätsanforderungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission vor dem Erlass der genannten Rechtsakte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 13 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(66) Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Anforderungen sicherstellen. Da die EBA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, sollte sie das Mandat erhalten, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Technische Regulierungsstandards sollten in folgenden Bereichen entwickelt werden: aufsichtliche Konsolidierung, Eigenmittel, Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC), Behandlung von Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, Erwerb von Beteiligungen an Fonds, Berechnung von Verlustquoten bei Ausfall gemäß dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktrisiko, Großkredite und die Liquidität. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.
(67) Für eine bessere Vergleichbarkeit der Offenlegung sollte die EBA das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung standardisierter Bögen für die Offenlegung auszuarbeiten, die sämtliche wesentlichen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdecken. Bei der Ausarbeitung dieser Standards sollte die EBA der Größe und Komplexität der Institute sowie der Art und dem Umfang der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen. Die EBA sollte darüber Bericht erstatten, inwiefern die Verhältnismäßigkeit des Unionspakets zu den aufsichtlichen Meldepflichten in punkto Anwendungsbereich, Detailtiefe oder Meldeintervalle verbessert werden könnte, und zumindest konkrete Empfehlungen abgeben, wie die durchschnittlichen Befolgungskosten für kleine Institute durch angepasste reduzierte Anforderungen im Idealfall um 20 % oder mehr und mindestens 10 % reduziert werden können. Die EBA sollte das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards auszuarbeiten, die dem genannten Bericht beizufügen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(68) Um den Instituten die Einhaltung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen sowie der zu deren Umsetzung erlassenen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien und Meldebögen zu erleichtern, sollte die EBA ein IT-Instrument entwickeln, mit dem die Institute je nach Größe und Geschäftsmodell durch die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, Standards, Leitlinien und Meldebögen hindurchgeführt werden.
(69) Zusätzlich zu dem Bericht über mögliche Kostensenkungen sollte die EBA bis zum 28. Juni 2020 - in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, namentlich den Behörden, die für die Beaufsichtigung, die Abwicklung und die Einlagensicherungssysteme zuständig sind, und insbesondere dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) - einen Durchführbarkeitsbericht über die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Erhebung statistischer Daten, abwicklungsspezifischer Daten und aufsichtsrechtlicher Daten ausarbeiten. Unter Berücksichtigung der früheren Arbeit des ESZB zur integrierten Datenerhebung sollte dieser Bericht eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Einrichtung einer zentralen Datensammelstelle für ein integriertes Meldesystem bezüglich statistischer und aufsichtsrechtlicher Daten für alle in der Union ansässigen Institute enthalten. Ein solches System sollte unter anderem einheitliche Definitionen und Standards für die zu erhebenden Daten verwenden und einen zuverlässigen und permanenten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden garantieren, wodurch eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird. Ziel ist es, durch eine solche Zentralisierung und Vereinheitlichung der europäischen Meldestrukturen die mehrfache Abfrage ähnlicher oder identischer Daten durch verschiedene Behörden zu verhindern und damit den administrativen und finanziellen Aufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Institute erheblich zu verrin gem. Die Kommission sollte gegebenenfalls - unter Berücksichtigung des Durchführbarkeitsberichts der EBA - dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(70) Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungen der Befugnisse auf Makroebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob von ihnen gemäß Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.
(71) Angesichts der Änderungen in Bezug auf die Behandlung von Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP, insbesondere die Behandlung der Beiträge von Instituten zu den Ausfallfonds qualifizierter ZGP, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 14, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die genannte Verordnung eingeführt wurden und die Berechnung des hypothetischen Kapitals von ZGP regeln, welches von den Instituten sodann zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwendet wird, daher entsprechend geändert werden.
(72) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Institute in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(73) Um die ordnungsgemäße Abwicklung von Versicherungsholdingsgesellschaften, die keiner zusätzlichen Überwachung unterliegen, zu ermöglichen, sollte eine geänderte Fassung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Ausnahme vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019 angewandt werden.
(74) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse
(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(2) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates 1 und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(3) Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen.
(4) Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 3 übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander.
_______
1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63)."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7.'Organismus für gemeinsame Anlagen' und 'OGA' einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2;
______
1) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
2) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1)."
ii) Nummer 20 erhält folgende Fassung:
"20. 'Finanzholdinggesellschaft' ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind; die Tochterunternehmen eines Finanzinstituts sind dann hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute, wenn mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist und wenn über 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals des Finanzinstituts oder eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;"
iii) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
"26. 'Finanzinstitut' ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f beziehungsweise Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
______
1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35)."
iv) Nummer 28 erhält folgende Fassung:
"28. 'Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat' ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
v) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
"29a. 'Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat' ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
29b. 'EU-Mutterwertpapierfirma' ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
29c. 'Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat' ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
29d. 'EU-Mutterkreditinstitut' ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;"
vi) in Nummer 39 wird folgender Absatz angefügt:
"Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;"
vii) Nummer 41 erhält folgende Fassung:
"41. 'konsolidierende Aufsichtsbehörde' eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;"
viii) In Nummer 71 Buchstabe b erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"b) für die Zwecke des Artikels 97 die Summe folgender Komponenten:"
ix) Nummer 72 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
______
1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349)."
x) Nummer 86 erhält folgende Fassung:
"86. 'Handelsbuch' alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;"
xi) Nummer 91 erhält folgende Fassung:
"91. 'Handelsrisikoposition' eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;"
xii) Nummer 96 erhält folgende Fassung:
"96. 'internes Sicherungsgeschäft' eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;"
xiii) Nummer 127 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet;"
xiv) Nummer 128 erhält folgende Fassung:
"128. 'ausschüttungsfähige Posten' den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;"
xv) Die folgenden Nummern werden angefügt:
"130. 'Abwicklungsbehörde' eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;
131. 'Abwicklungseinheit' eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;
132. 'Abwicklungsgruppe' eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;
133. 'global systemrelevantes Institut' oder 'G-SRI' ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
134. 'global systemrelevantes Nicht-EU-Institut' oder 'Nicht-EU-G-SRI' eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;
135. 'bedeutendes Tochterunternehmen' ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen - sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet - die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;
136. 'G-SRI-Einheit' eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;
137. 'Bail-in-Instrument' ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;
138. 'Gruppe' eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bezeichneten Beziehung stehen;
139. 'Wertpapierfinanzierungsgeschäft' oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;
140. 'Ersteinschuss' jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;
141. 'Marktrisiko' das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;
142. 'Fremdwährungsrisiko' das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
143. 'Warenpositionsrisiko' das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
144. 'Handelstisch' eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;
145. 'kleines und nicht komplexes Institut' ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
146. 'großes Institut' ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
147. 'großes Tochterunternehmen' ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;
148. 'nicht börsennotiertes Institut' ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
149. 'Finanzbericht' - für die Zwecke von Teil 8 - einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
______
1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
2) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38)."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, unter welchen Umständen die in Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen."
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Institute halten die Anforderungen, die in den Teilen 2, 3, 4, 7, 7A und 8 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt sind, auf Einzelbasis ein; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.
Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
c) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(3) Kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.
(4) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind, müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.
Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:
Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität von deren Geschäften berücksichtigen.
(5) Wertpapierfirmen nach Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, Institute, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gewährt haben, und Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sind nicht verpflichtet, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Verschuldungsquote gemäß Teil 7A der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einzuhalten.
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1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)."
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und die Refinanzierungspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden - bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote - von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht, und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau und - bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote - eine stabile Refinanzierung aller betroffenen Institute;"
b) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
"b) die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;
c) die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;"
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Nimmt eine zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Artikel ein Institut vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 aus, so kann sie dieses Institut auch von der Anwendung der zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d ausnehmen."
5. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil des Unterabsatzes 1 folgende Fassung:
"(1) Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass"
6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2, 3, 4, 7 und 7A festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d. Die Mutter- und ihre Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.
(2) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen 'Institut', 'Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat', 'EU-Mutterinstitut' und 'Mutterunternehmen' gegebenenfalls auch auf
Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss. Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.
Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten."
d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstaben d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassene Wertpapierfirmen umfasst. Bis der in Artikel 508 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Bericht der Kommission vorliegt, und wenn der Gruppe ausschließlich Wertpapierfirmen angehören, können die zuständigen Behörden die EU-Mutterinstitute von der Einhaltung von Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf konsolidierter Basis befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirmen berücksichtigen.
Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.
(5) Findet Artikel 10 dieser Verordnung Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten.
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden verlangen, dass ein Institut die Anforderungen der Teile 2 bis 8 dieser Verordnung und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basiseinhält, wenn dies zu Aufsichtszwecken aufgrund der Besonderheiten des Risikos oder der Kapitalstruktur eines Instituts oder wenn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die strukturelle Trennung von Tätigkeiten innerhalb einer Bankengruppe vorschreiben, gerechtfertigt ist.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und weder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen."
7. Artikel 12 wird gestrichen.
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. Diese Berechnung erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts so, als sei es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.
Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.
Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen."
9. Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 13 Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
(1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.
Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.
(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.
Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.
(4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.
Artikel 14 Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis
(1) Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.
(2) Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt."
10. In Artikel 15 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil von Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3, der zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A dieser Verordnung und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU, mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt"
11. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen
Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Verschuldensquote gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden."
12. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
(1) Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden.
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.
(2) Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen.
(3) Stehen Unternehmen untereinander in der in Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde verlangt eine proportionale Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
(5) In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(6) Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikels 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(7) Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist, oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
(8) Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen."
13. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
(1) Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen - sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln - ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht."
14. Die Überschrift von Teil 2 erhält folgende Fassung:
"Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
15. Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.
Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente."
16. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;"
ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten."
b) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen."
17. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren."
18. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,"
ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"n) für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen."
19. In Artikel 37 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind."
20. In Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:"
21. Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;"
22. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a Ziffer iv erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt."
ii) In Buchstabe a Ziffer v erhält Satz 1 folgende Fassung:
"v) die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430."
23. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,"
b) Unter Buchstabe b erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"b) die Instrumente sind nicht Eigentum von"
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,"
d) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,"
e) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
"j) die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente - außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts - gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,"
f) Buchstabe p erhält folgende Fassung:
"p) hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,"
g) Folgende Buchstaben werden angefügt:
"q) hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
r) die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden."
h) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gelten."
24. In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind."
25. Artikel 59 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,"
26. Artikel 62 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,"
27. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:
"Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,"
c) Unter Buchstabe b erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"b) die Instrumente sind nicht Eigentum von"
d) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
d) Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,"
e) Unter Buchstabe e erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"e) die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:"
f) Die Buchstaben f bis n erhalten folgende Fassung:
"f) für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,
g) die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,
h) die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,
i) enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
j) die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
k) die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente - außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts - gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
l) die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,
m) die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
n) hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,"
g) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"o) hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
p) die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden."
h) Folgender Absatz wird angefügt:
"Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten."
28. Artikel 64 erhält folgende Fassung:
"Artikel 64 Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten
(1) Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals.
(2) In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
29. In Artikel 66 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet."
30. Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,"
31. Nach Artikel 72 wird folgendes Kapitel eingefügt:
"Kapitel 5a
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Abschnitt 1
Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 72a Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
(2) Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
Artikel 72b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, und zwar lediglich in dem in diesem Artikel genannten Umfang.
(2) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen.
(3) Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(4) Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(5) Die Abwicklungsbehörde kann einem Institut nur gestatten, Verbindlichkeiten, auf die entweder in Absatz 3 oder in Absatz 4 Bezug genommen wird, als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen.
(6) Bei der Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt *** angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 72c Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten in voller Höhe als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
(2) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Laufzeit des Instruments ausübbar ist, so endet für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann.
(3) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments vorzeitig zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, so wird für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments definiert als der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann.
(4) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nur nach Ermessen des Emittenten vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausgeübt werden können, ohne dass jedoch in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein Anreiz, das Instrument vor seiner Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, oder eine in das Ermessen der Inhaber gestellte Tilgungs- bzw. Rückzahlungsoption vorgesehen ist, so wird für die Zwecke des Absatzes 1 die Laufzeit definiert als die ursprünglich festgelegte Fälligkeit.
Artikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit
Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 72e Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind.
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
h | = | Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3; |
i | = | Index, der das emittierende Institut bezeichnet; |
Hi | = | Gesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3; |
li | = | Betrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; und |
Li | = | Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten. |
(4) Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
dabei gilt:
i | = | Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet; | |||||||||
OPi | = | Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente; | |||||||||
LPi | = | Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten; | |||||||||
β | = | prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus:
| |||||||||
Oi | = | Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; | |||||||||
Li | = | Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; | |||||||||
ri | = | die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und | |||||||||
aRWAi | = | der gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 - unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a - berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i. |
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.
Artikel 72f Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.
Artikel 72h Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten
Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
Artikel 72i Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
(1) Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
(2) Die Institute berücksichtigen bei den Beträgen nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie für höchstens fünf Geschäftstage halten.
(3) Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
(4) Der Betrag der Positionen nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Artikels höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
(5) Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des für eine Risikogewichtung nach Absatz 4 erforderlichen Betrags der Positionen mit dem aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierenden Anteil.
Artikel 72j Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
(1) Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Posten im Handelsbuch.
(3) Falls bei Positionen, die nicht gemäß Absatz 1 in Abzug gebracht wurden, die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, werden die Positionen im Einklang mit Artikel 72g ohne Anwendung der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmeregelungen in Abzug gebracht.
Abschnitt 3
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.
Artikel 72l Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
______
1) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
2) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45)."
32. In Teil 2 Titel I erhält die Überschrift des Kapitels 6 folgende Fassung:
"Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
33. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Ausschüttungen auf Instrumente"
b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"(1) Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten vornimmt, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, es sei denn, das Institut hat die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
(2) Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.
(3) Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen auf diese Instrumente oder Verbindlichkeiten in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten zu erfolgen haben, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
(4) Die Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten heranziehen."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Kapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten stützen."
34. In Artikel 75 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
35. In Artikel 76 erhalten die Überschrift und die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
"Artikel 76 Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
(1) Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
(3) Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis nach Absatz 2 nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in einem oder gegebenenfalls mehreren Buchstaben von Absatz 2 genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre."
36. Artikel 77 erhält folgende Fassung:
"Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(1) Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
(2) Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will."
37. Artikel 78 erhält folgende Fassung:
"Artikel 78 Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
(1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
(2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden.
(3) Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.
(4) Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen."
38. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 78a Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis.
Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
(2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Abwicklungsbehörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente oder diese als Ersatz dienenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen."
39. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Hält ein Institut Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten, die als Eigenmittelinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten, und dienen diese Positionen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des genannten Unternehmens oder Instituts, so kann sie eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren."
40. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 79a Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen."
41. Artikel 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es signifikante Belege dafür gibt, dass jene Instrumente die jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können."
c) In Absatz 3 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"(3) Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:"
42. Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
43. Artikel 82 erhält folgende Fassung:
"Artikel 82 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
44. In Artikel 83 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"(1) Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
45. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
46. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"d) eine Verschuldungsquote von 3 %."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Zusätzlich zu der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels muss ein G-SRI zu jedem Zeitpunkt einen Puffer der Verschuldungsquote in Höhe seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung multipliziert mit 50 % der G-SRI-Pufferquote, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf das G-SRI anwendbar ist, vorhalten.
Ein G-SRI darf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nur mit Kernkapital erfüllen. Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Erfüllt ein G-SRI nicht die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so unterliegt es der Kapitalerhaltungsanforderung gemäß Artikel 141b der Richtlinie 2013/36/EU.
Erfüllt ein G-SRI nicht gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, so unterliegt es den Kapitalerhaltungsanforderungen gemäß den Artikeln 141 und 141b der genannten Richtlinie."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für
c) die gemäß Titel IV dieses Teils ermittelten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Geschäftstätigkeiten, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, ausgenommen die Ansätze nach den Kapiteln 1a und 1b des genannten Titels;"
ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
"ca) die gemäß Titel V dieses Teils mit Ausnahme des Artikels 379 für das Abwicklungsrisiko berechneten Eigenmittelanforderungen,"
47. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 92a Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
(1) Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
(3) Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI-Einheit resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.
Artikel 92b Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
(1) Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllen zu jedem Zeitpunkt Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die 90 % der in Artikel 92a festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen.
(2) Für den Zweck der Einhaltung von Absatz 1 werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt, wenn diese Instrumente sich im Eigentum des obersten Mutterunternehmens des Nicht-EU-G-SRI befinden und direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Gruppe ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle diese Einheiten ihren Sitz in demselben Drittland wie das oberste Mutterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat haben.
(3) Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
48. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
"Artikel 94 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
(1) Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
(2) Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:
(4) Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels - unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU - erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung.
(5) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen.
(6) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(7) Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
(8) Berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten nicht mehr gemäß diesem Artikel, so darf es die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten erst dann wieder gemäß diesem Artikel berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Absatz 1 während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind.
(9) Die Institute gehen keine Handelsbuchposition ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Handelsposition allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung,."
49. In Teil 3 Titel I wird Kapitel 2 gestrichen.
50. Artikel 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen.
(3) Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht.
(4) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 werden Handelsbuchpositionen den gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischen zugeordnet."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(5) Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung.
(6) Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106."
51. Artikel 103 erhält folgende Fassung:
"Artikel 103 Führung des Handelsbuchs
(1) Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
(2) Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
52. Artikel 104 Absatz 2 wird gestrichen.
53. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 104a Neueinstufung einer Position
(1) Die Institute verfügen über klar definierte Grundsätze, um die außergewöhnlichen Umstände festzustellen, die für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden die Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder - im umgekehrten Fall - die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition rechtfertigen. Die Institute überprüfen diese Grundsätze mindestens einmal jährlich.
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 28. Juni 2024 Leitlinien dazu heraus, was für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder im umgekehrten Fall einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen nur dann, wenn das Institut den zuständigen Behörden schriftliche Nachweise übermittelt hat, die belegen, dass ihre Entscheidung zur Neueinstufung dieser Position auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und im Einklang mit den Grundsätzen des Instituts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht. Zu diesem Zweck bringt das Institut ausreichende Nachweise dafür bei, dass die Position nicht mehr die Bedingungen erfüllt, um gemäß Artikel 104 als Handelsbuch- bzw. Anlagebuchposition eingestuft zu werden.
Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird vom Leitungsorgan genehmigt.
(3) Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,
(4) Das Institut berechnet die Nettoveränderung des Betrags seiner Eigenmittelanforderungen infolge der Neueinstufung der Position als Differenz zwischen den Eigenmittelanforderungen unmittelbar nach der Neueinstufung und den Eigenmittelanforderungen unmittelbar vor der Neueinstufung, die jeweils im Einklang mit Artikel 92 berechnet werden. Bei der Berechnung werden die Auswirkungen anderer Faktoren als der Neueinstufung nicht berücksichtigt.
(5) Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist unwiderruflich.
Artikel 104b Anforderungen an Handelstische
(1) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer Handelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn sie der vereinbarten Geschäftsstrategie des Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.
(2) Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben.
(4) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen."
54. Artikel 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Alle zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für eine vorsichtige Bewertung. Die Institute stellen insbesondere sicher, dass mit der vorsichtigen Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ein angemessener Grad an Sicherheit erzielt wird, der dem dynamischen Charakter der zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen Rechnung trägt."
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Die Institute bewerten die zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen mindestens einmal täglich neu. Wertänderungen dieser Positionen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen.
(4) Die Institute bewerten ihre zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen wann immer möglich zu Marktpreisen, auch bei der Anwendung der einschlägigen Eigenmittelvorschriften auf diese Positionen."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Wenn eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, nehmen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen und Portfolios zu Modellpreisen vor, auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen im Handelsbuch und für zeitwertbilanzierte Anlagebuchpositionen."
d) Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird das Modell unabhängig von den Handelstischen entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung."
e) Absatz 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die zusätzliche Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken über die Liquiditätshorizonte hinaus abzusichern, die den Risikofaktoren der Position gemäß Artikel 325bd zugewiesen worden sind;"
55. Artikel 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für die abgesicherte Position im Anlagebuch bzw. im Handelsbuch gelten.
(3) Wenn ein Institut ein Kreditrisiko des Anlagebuchs oder ein Gegenparteirisiko absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt diese Kreditderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Kreditrisiko des Anlagebuchs oder das Gegenparteirisiko, sofern das Institut ein anderes Kreditderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem Dritten eingegangene Kreditderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(4) Wenn ein Institut ein Aktienkursrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Aktienderivat verwendet, gilt diese Aktienderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Aktienkursrisiko des Anlagebuchs, sofern das Institut ein anderes Aktienderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivatgeschäft wird zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen.
(5) Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Zwecke der Bewertung des Zinsrisikos aus Positionen im Anlagebuch gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(6) Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die einem getrennten Portfolio gemäß Absatz 5 Buchstabe a zugeordnet wurden, werden eigenständig berechnet und ergänzen die Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen.
(7) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b werden die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem getrennten Portfolio gemäß Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels oder dem Handelstisch zugeordnet wurden oder die von dem Handelstisch gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels eingegangen wurden, gegebenenfalls eigenständig als getrenntes Portfolio berechnet, und diese Berechnung ergänzt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen."
56. Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber einer Drittland-Wertpapierfirma, einem Drittland-Kreditinstitut und einer Drittland-Börse nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind."
57. Artikel 117 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Buchstaben werden angefügt:
"o) Internationale Entwicklungsorganisation,
p) Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank."
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern."
58. Artikel 118 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,"
59. In Artikel 123 wird folgender Absatz angefügt:
"Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
60. Artikel 124 erhält folgende Fassung:
"Artikel 124 Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen
(1) Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte an Immobilien vollständig besichert sind - ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Risikopositionsklasse zugeordnet sind -, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen nach Artikel 125 oder Artikel 126 nicht erfüllt sind. Dem über den Wert des Grundpfandrechts an der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen.
Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.
(1a) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 2 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 2 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
(2) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten in Zusammenhang stehende und durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, und das Risikogewicht von 50 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
Kommt die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopostionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 festgelegt.
Die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann die gemäß Absatz 1a benannte Behörde die Risikogewichte innerhalb der folgenden Spannen festsetzen:
(3) Setzt die gemäß Absatz 1a benannte Behörde gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.
(4) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1 und die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 2 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(5) Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(6) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind."
61. In Artikel 128 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Die Institute weisen Risikopositionen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein Risikogewicht von 150 % zu.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels behandeln die Institute jede der folgenden Risikopositionen als mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen:
62. Artikel 132 erhält folgende Fassung:
"Artikel 132 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
(1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Prozentsatz der von dem betreffenden Institut gehaltenen Anteile.
(2) Sind die Bedingungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, so dürfen die Institute den Transparenzansatz gemäß Artikel 132a Absatz 1 oder den mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absatz 2 anwenden.
Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 weisen Institute, die weder den Transparenzansatz noch den mandatsbasierten Ansatz anwenden, ihren Positionen in Form von Anteilen an OGA ein Risikogewicht von 1.250 % ('Ausweichkonzept') zu.
Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von in diesem Absatz genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind.
(3) Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern.
Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt.
(4) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren den aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
(5) Wendet ein Institut für den Zweck der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA ('OGA der Stufe 1') die in Artikel 132a genannten Ansätze an, und handelt es sich bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA der Stufe 1 um eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ('OGA der Stufe 2'), so darf der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen des OGA der Stufe 2 unter Verwendung eines der drei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ansätze berechnet werden. Das Institut darf den Transparenzansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen von OGA in Stufe 3 und darüber nur dann verwenden, wenn es diesen Ansatz für die Berechnung in der vorangegangenen Stufe verwendet hat. In jedem anderen Szenario verwendet es das Ausweichkonzept.
(6) Für den nach dem Transparenzansatz und dem mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA besteht eine Obergrenze, die dem nach dem Ausweichkonzept berechneten risikogewichteten Betrag der Risikopositionen dieses OGA entspricht.
(7) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Institute, die den Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 anwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit einem nach der Formel gemäß Artikel 132c berechneten Risikogewicht (RWi*) berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
63. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 132a Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
(1) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt von diesem Institut gehalten.
(2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, um den Transparenzansatz zu verwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag dieser Risikopositionen gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Höchstgrenzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch.
(3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 132b Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
(1) Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen.
(2) Die Institute können in Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h genannte Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen und diese stattdessen gemäß Artikel 133 behandeln.
Artikel 132c Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA
(1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:
dabei gilt:
RW*i | = | das Risikogewicht |
i | = | der Index, der den OGA bezeichnet; |
RWAEi | = | der nach Artikel 132a für einen OGAi berechnete Wert; |
E*i | = | der Risikopositionswert der Risikopositionen des OGAi; |
Ai | = | der Buchwert der Vermögenswerte des OGAi; und |
EQi | = | der Buchwert des Eigenkapitals des OGAi; |
(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines ausfallrisikofreien Diskontierungsfaktors. Die Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern.
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren.
(3) Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
64. Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 430 einzureichen;"
65. Artikel 152 erhält folgende Fassung:
"Artikel 152 Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in den Absätzen 2 und 5 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge von OGA mit dem Prozentsatz der von den betreffenden Instituten gehaltenen Anteile.
(2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, so berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt vom Institut gehalten.
(3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
(4) Institute, die den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwenden und die die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 erfüllen oder die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden oder einer oder mehrerer der in Kapitel 5 beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht erfüllen, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Grundsätzen:
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a zwischen privaten Beteiligungsrisikopositionen und börsengehandelten sowie sonstigen Risikopositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungsrisikopositionen.
(5) Wenn die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, den risikogewichteten Positionsbetrag für diese Risikopositionen gemäß dem mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 berechnen. Im Falle von Risikopositionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels wenden die Institute jedoch die dort beschriebenen Ansätze an.
(6) Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 wenden Institute, die nicht den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels oder den mandatsorientierten Ansatz gemäß Absatz 5 anwenden, das in Artikel 132 Absatz 2 genannte Ausweichkonzept an.
(7) Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von im vorliegenden Artikel genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind.
(8) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels finden Artikel 132 Absätze 5 und 6 und Artikel 132b Anwendung. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 132c Anwendung, unter Verwendung der gemäß Kapitel 3 dieses Titels berechneten Risikogewichte."
66. In Artikel 158 wird folgender Absatz eingefügt:
"(9a) Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt."
67. Artikel 164 erhält folgende Fassung:
"Artikel 164 Verlustquote bei Ausfall (LGD)
(1) Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 dieses Kapitels und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden.
(2) Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 183 Absätze 1, 2 und 3 und der entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen als anerkennungsfähig anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber.
(3) Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt.
(4) Bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 10 %.
Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
(6) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind.
Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden.
Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte.
(7) Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.
(8) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(9) Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(10) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind."
68. Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) qualifizierte zentrale Gegenparteien."
69. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 204a Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten
(1) Die Institute dürfen Eigenkapitalderivate, die Gesamtrendite-Swaps sind oder wirtschaftlich vergleichbare Wirkung haben, als anerkennungsfähige Kreditbesicherung nur für die Zwecke interner Sicherungsgeschäfte verwenden.
Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig.
(2) Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Eigenkapitalderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann das interne Sicherungsgeschäft für die Zwecke dieses Kapitels als Kreditbesicherung nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird.
Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6 dieses Kapitels."
70. Artikel 223 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute, die die Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, EVA wie folgt:
EVA = E."
b) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bei OTC-Derivaten tragen Institute, die die Methoden nach Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 verwenden, den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3, 4 bzw. 5 des Kapitels 6 Rechnung."
71. Artikel 272 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. 'Hedging-Satz' eine Gruppe von Geschäften innerhalb eines einzigen Netting-Satzes, bei denen für die Bestimmung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach Abschnitt 3 oder 4 eine vollständige oder teilweise Aufrechnung erlaubt ist;"
b) Folgende Nummer wird eingefügt:
"7a. 'asymmetrische Nachschussvereinbarung' eine Nachschussvereinbarung, wonach ein Institut Nachschusszahlungen an eine Gegenpartei leisten muss, aber keinen Anspruch auf Erhalt einer Nachschusszahlung von dieser Gegenpartei hat oder umgekehrt;"
c) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"12. 'aktueller Marktwert' oder 'CMV' den Nettomarktwert aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte, ohne Berücksichtigung gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei für die Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;"
d) Folgende Nummer wird eingefügt:
"12a. 'unabhängiger Netto-Sicherheitenbetrag' oder 'NICA' die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf den Netting-Satz erhaltenen bzw. gestellten Nettosicherheiten außer Nachschusszahlungen;"
72. Artikel 273 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel.
Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 2 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode verfahren.
Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden."
b) Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"(6) Nach den in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Risikopositionswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Risikopositionswerte, die für jeden mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz berechnet werden.
Wenn eine Nachschussvereinbarung für mehrere Netting-Sätze mit dieser Gegenpartei gilt und das Institut zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Netting-Sätze eine der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verwendet, so wird der Risikopositionswert abweichend von Unterabsatz 1 gemäß dem betreffenden Abschnitt berechnet.
Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Risikopositionswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Risikopositionswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.
(7) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach den Abschnitten 3, 4 und 5 können die Institute zwei OTC-Derivatekontrakte derselben Nettingvereinbarung, die sich völlig ausgleichen, wie einen einzigen Kontrakt mit einem Nominalwert gleich Null behandeln.
Zwei OTC-Derivatekontrakte gleichen sich für die Zwecke von Unterabsatz 1 völlig aus, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(8) Bei Risikopositionen, die sich aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ergeben, berechnen die Institute den Risikopositionswert nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bei OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften verfahren. Institute, die nach dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz verfahren, können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen dauerhaft die Risikogewichte des in Kapitel 2 beschriebenen Ansatzes ansetzen."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(9) Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verfahren Institute bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, nach Artikel 291 Absätze 2, 4, 5 und 6."
73. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 273a Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
(1) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
(4) Übersteigen die Geschäfte mit Derivaten auf konsolidierter Basis nicht die Schwellenwerte nach Absatz 1 bzw. 2, so kann sich ein Institut, das in die Konsolidierung einbezogen ist und das die Methode nach Abschnitt 3 bzw. 4 anwenden müsste, weil es diese Schwellenwerte auf Einzelbasis überschreitet, abweichend von Absatz 1 bzw. 2 und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden stattdessen für die Anwendung der Methode entscheiden, die auf konsolidierter Basis Anwendung finden würde.
(5) Die Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Methoden nach Abschnitt 4 oder 5, die sie zur Berechnung des Risikopositionswerts ihrer Derivatepositionen anwenden bzw. nicht mehr anwenden.
(6) Die Institute tätigen keine Derivatgeschäfte oder kaufen oder verkaufen keine Derivate zu dem alleinigen Zweck der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung.
Artikel 273b Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten
(1) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(2) Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Artikel 273a Absatz 1 oder 2 während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden."
74. In Teil 3 Titel II Kapitel 6 erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung:
Abschnitt 3
Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko
Artikel 274 Risikopositionswert
(1) Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
Risikopositionswert = α . (RC + PFE)
dabei gilt:
RC | = | die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und |
PFE | = | der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert; |
α | = | 1,4. |
(3) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt.
(4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten, so ordnen die Institute jede Nachschussvereinbarung der Gruppe von Geschäften des Netting-Satzes zu, für den diese Nachschussvereinbarung vertraglich gilt, und berechnen für jedes dieser gruppierten Geschäfte einen getrennten Risikopositionswert.
(5) Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(6) Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäft in einem Netting-Satz behandelt, in dem die Kombination für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts enthalten ist.
(7) Der Risikopositionswert eines Kreditderivategeschäfts, das eine Kaufposition in dem Basiswert darstellt, kann auf den Betrag der ausstehenden unbezahlten Prämien begrenzt werden, sofern er als sein eigener Netting-Satz behandelt wird, der keiner Nachschussvereinbarung unterliegt.
Artikel 275 Wiederbeschaffungskosten
(1) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC = max {CMV - NICA, 0}
(2) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC = max{CMV - VM - NICA, TH + MTA - NICA, 0}
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; |
VM | = | der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung; |
TH | = | die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA | = | der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag. |
(3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; |
i | = | der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet; |
CMVi | = | der CMV des Netting-Satzes 'i'; |
VMMA | = | die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und |
NICAMA | = | die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.
Artikel 276 Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts berechnen die Institute den Sicherheitenbetrag für VM, VMMA, NICA und NICAMA unter Einhaltung aller folgenden Anforderungen:
(2) Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:
CVA = C × (1 + HC + Hfx)
dabei gilt:
CVA | = | der volatilitätsangepasste Wert der hinterlegten Sicherheiten; und |
C | = | die Sicherheiten; |
Hc und Hfx sind gemäß Artikel 223 Absatz 2 festgelegt.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wenden die Institute als Verwertungszeitraum für die Berechnung des volatilitätsangepassten Werts erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten einen der folgenden Zeithorizonte an:
Artikel 277 Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien
(1) Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu:
(2) Die Institute nehmen die Zuordnung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der primären Risikofaktoren der Derivatgeschäfte vor. Der primäre Risikofaktor gilt als einziger wesentlicher Risikofaktor eines Derivatgeschäfts.
(3) Abweichend von Absatz 2 ordnen die Institute Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor mehr als einer Risikokategorie zu. Gehören alle wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zur gleichen Risikokategorie, so müssen die Institute dieses Geschäft dieser Risikokategorie lediglich einmal auf der Grundlage des wesentlichsten Risikofaktors zuordnen. Gehören die wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zu verschiedenen Risikokategorien, so ordnen die Institute dieses Geschäft einmal jeder Risikokategorie, für die das Geschäft zumindest einen wesentlichen Risikofaktor hat, zu und stützen sich dabei auf den wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 277a Hedging-Sätze
(1) Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden Geschäfte der Kategorie 'Zinsrisiko', deren primärer Risikofaktor eine Inflationsvariable ist, getrennten Hedging-Sätzen zugeordnet und nicht den Hedging-Sätzen für Geschäfte der Kategorie 'Zinsrisiko', deren primärer Risikofaktor nicht eine Inflationsvariable ist. Diese Geschäfte werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging-Sätze für folgende Geschäfte fest:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn das dort genannte Paar der Risikofaktoren dieser Geschäfte identisch ist und die beiden Risikofaktoren dieses Paars positiv korrelieren. Ansonsten weisen die Institute Geschäfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von nur einem der beiden in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren einem der gemäß Absatz 1 festgelegten Hedging-Sätze zu.
(3) Die Institute teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anzahl der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für jede Risikokategorie festgelegten Hedging-Sätze mit, einschließlich der Angabe des primären Risikofaktors oder des wesentlichsten Risikofaktors in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3 bzw. des Paars von Risikofaktoren jedes dieser Hedging-Sätze und der Anzahl der Geschäfte in jedem dieser Hedging-Sätze.
Artikel 278 Potenzieller künftiger Risikopositionswert
(1) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
PFE | = | der potenzielle künftige Risikopositionswert; |
a | = | der Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet; |
AddOn(a) | = | der Aufschlag für die Risikokategorie 'a', jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; und |
Multiplikator | = | der Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3. |
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde.
(2) Der potenzielle künftige Risikopositionswert von mehreren Netting-Sätzen, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, im Sinne von Artikel 275 Absatz 3 errechnet sich als Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller einzelnen Netting-Sätze, als wären diese nicht Gegenstand irgendeiner Nachschussvereinbarung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
Multiplikator = |
dabei gilt:
Floorm | = | 5 %; | |
y | = | 2 . (1 - Floorm) . ΣaAddOn(a) | |
z | = | CMV - NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 1
CMV - VM - NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 2 CMVi - NICAi für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 3 | |
NICAi | = | der unabhängige Netto-Sicherheitenbetrag, der nur für im Netting-Satz 'i' enthaltene Geschäfte berechnet wird. NICAi wird nach Maßgabe der Nachschussvereinbarung auf Ebene der Geschäfte oder auf Ebene des Netting-Satzes berechnet. |
Artikel 279 Berechnung der Risikoposition
Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes Geschäfts eines Netting-Satzes wie folgt:
Risikoposition = δ . AdjNot . MF
dabei gilt:
δ | = | das Aufsichtsdelta des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279a; |
AdjNot | = | der angepasste Nominalbetrag des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279b; und |
MF | = | der Laufzeitfaktor des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279c. |
Artikel 279a Aufsichtsdelta
(1) Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:
dabei gilt:
δ | = | das Aufsichtsdelta; |
sign | = | - 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen; |
sign | = | + 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen; |
Typ | = | - 1 bei Verkaufsoptionen; |
Typ | = | + 1 bei Kaufoptionen; |
N(x) | = | die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich 'x' ist); |
P | = | der Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt; |
K | = | der Ausübungspreis der Option; |
T | = | der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und |
σ | = | die aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option. |
Tabelle 1
Kategorie | Basisinstrument | Aufsichtliche Volatilität |
Fremdwährungsrisiko | Alle | 15 % |
Kreditrisiko | Einzeladressen-Instrument | 100 % |
Mehrfachadressen-Instrument | 80 % | |
Aktienkursrisiko | Einzeladressen-Instrument | 120 % |
Mehrfachadressen-Instrument | 75 % | |
Warenpositionsrisiko | Strom | 150 % |
Sonstige Waren (außer Strom) | 70 % | |
Sonstige Risiken | Alle | 150 % |
Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:
δ = sign . | 15 |
| |
(1 + 14 × A) . (1 +14 . D) |
dabei gilt:
sign | = | + 1 bei erworbener Kreditbesicherung
- 1 bei geleisteter Kreditbesicherung | |
A | = | der untere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten 'k', A = (n - 1)/k; und | |
D | = | der obere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten 'k', D = n/k; |
δ | = | + 1 ,bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie'
- 1 ,bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie' |
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet eine Kaufposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3, dass sich der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors erhöht, und eine Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3, dass der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors sinkt.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 279b Angepasster Nominalwert
(1) Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:
dabei gilt:
R | = | der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %; |
S | = | der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; |
E | = | der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und 'Ein Geschäftsjahr' = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Das Startdatum eines Geschäfts entspricht dem frühesten Zeitpunkt, ab dem im Rahmen eines Geschäfts zumindest eine vertraglich vereinbarte Zahlung an oder von dem Institut festgelegt oder geleistet wird, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. Wurden bei dem Geschäft bereits am Meldestichtag Zahlungen festgelegt oder geleistet, so ist das Startdatum des Geschäfts gleich 0.
Umfasst ein Geschäft ein oder mehrere vertraglich vereinbarte künftige Daten, zu denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen, so entspricht das Startdatum des Geschäfts dem frühesten der folgenden Daten:
Wenn das Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Startdatum des Geschäfts ausgehend vom frühestmöglichen Datum, zu dem bei dem Basisinstrument Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, bestimmt.
Das Enddatum eines Geschäfts entspricht dem letztmöglichen Datum, zu dem im Rahmen eines Geschäfts an oder von dem Institut eine vertraglich vereinbarte Zahlung geleistet wird bzw. geleistet werden kann.
Wenn ein Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Enddatum des Geschäfts ausgehend von der letzten vertraglich vereinbarten Zahlung des Basisinstruments des Geschäfts bestimmt.
Bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, gilt die Begleichung der ausstehenden Risikoposition zu diesen festgelegten Terminen als vertraglich vereinbarte Zahlung im Rahmen desselben Geschäfts;
(2) Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
(3) Wenn für die Berechnung des angepassten Nominalwerts gemäß diesem Artikel ein vertraglicher Nominalwert oder Marktpreis für die Anzahl der Anteile des Basisinstruments herangezogen wird, der auf eine andere Währung lautet, rechnen die Institute den angepassten Nominalwert eines Geschäfts zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung ihrer Rechnungslegung um.
Artikel 279c Laufzeitfaktor
(1) Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
dabei gilt:
MF | = | der Laufzeitfaktor; |
M | = | die Restlaufzeit des Geschäfts, die dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts erforderlichen Zeitraum entspricht; jegliche Optionalität eines Derivatkontrakts wird zu diesem Zweck als vertragliche Verpflichtung betrachtet; die Restlaufzeit wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt;
bei Geschäften, deren Basisinstrument ein anderer Derivatkontrakt ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Basisinstruments erforderlichen Zeitraum; bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; und |
'Ein Geschäftsjahr' | = | ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention; |
dabei gilt:
MF | = | der Laufzeitfaktor; |
MPOR | = | die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 bestimmte Nachschuss-Risikoperiode des Netting-Satzes; und |
'Ein Geschäftsjahr' | = | ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Bei Bestimmung der Nachschuss-Risikoperiode für Geschäfte zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied ersetzen Institute, die entweder als Kunde oder als Clearingmitglied auftreten, den Mindestzeitraum gemäß Artikel 285 Absatz 2 Buchstabe b durch einen Zeitraum von fünf Geschäftstagen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist.
Artikel 280 Aufsichtsfaktor-Koeffizient für Hedging-Sätze
Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz gemäß den Artikeln 280a bis 280f entspricht der Aufsichtsfaktor-Koeffizient 'T' folgenden Werten:
ε | = | 1 für Hedging - Sätze gemäß Artikel gemäß Artikel 277a Absatz 1 | |
5 für die Hedging - Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe a | |||
0,5 für die Hedging - Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 280a Aufschlag für die Kategorie 'Zinsrisiko'
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'Zinsrisiko' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnIR | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Zinsrisiko'; |
j | = | der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und |
AddOnjIR | = | der Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Zinsrisiko', berechnet gemäß Absatz 2. |
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Zinsrisiko' wie folgt:
dabei gilt:
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; |
SFIR | = | der Aufsichtsfaktor für die Kategorie 'Zinsrisiko' mit einem Wert von 0,5 %; und |
EffNotjIR | = | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes 'j', berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3. |
(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes 'j' ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
Zeitfenster | Enddatum (in Jahren) |
1 | > 0 und < = 1 |
2 | > 1 und < = 5 |
3 | > 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes 'j' nach folgender Formel:
dabei gilt:
EffNotjIR | = | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes 'j'; und |
Dj,k | = | der effektive Nominalwert des Zeitfensters 'k' des Hedging-Satzes 'j', berechnet wie folgt: |
dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
Artikel 280b Aufschlag für die Kategorie 'Fremdwährungsrisiko'
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnFX | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Fremdwährungsrisiko'; |
j | = | der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
AddOnjFX | = | der Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko', berechnet gemäß Absatz 2. |
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' wie folgt:
dabei gilt:
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', ermittelt gemäß Artikel 280; |
SFFX | = | der Aufsichtsfaktor für die Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' mit einem Wert von 4 %; |
EffNotjFX | = | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes 'j', berechnet wie folgt: |
dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
Artikel 280c Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisiko'
(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisiko' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCredit | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisko'; |
j | = | der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
AddOnjCredit | = | der Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Kreditrisiko', berechnet gemäß Absatz 3. |
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisiko' für den Hedging-Satz 'j' wie folgt:
dabei gilt:
AddOnjCredit | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisiko' für den Hedging-Satz 'j'; |
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', ermittelt gemäß Artikel 280; |
k | = | der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
ρkCredt | = | der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit 'k'; wird die Kreditreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρkCredt= 50 %, wird die Kreditreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρkCredt= 80 %; und |
AddOn(Entityk) | = | der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit 'k', ermittelt gemäß Absatz 4. |
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit 'k' wie folgt:
AddOn(Entityk) = EffNotkCredit
dabei gilt:
EffNotkCredit | = | der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit 'k', berechnet wie folgt:
| |
dabei gilt: | |||
l | = | der Index, der die Risikoposition bezeichnet; und | |
SFk,lCredit | = | der für die Kreditreferenzeinheit 'k' anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5. |
(5) Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit 'k' anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
Tabelle 3
Bonitätsstufe | Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
1 | 0,38 % |
2 | 0,42 % |
3 | 0,54 % |
4 | 1,06 % |
5 | 1,6 % |
6 | 6,0 % |
Tabelle 4
Beherrschende Bonität | Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
mit Investment-Grade-Rating | 0,38 % |
ohne Investment-Grade-Rating | 1,06 % |
Artikel 280d Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko'
(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnEquity | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko'; |
j | = | der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
AddOnjEquity | = | der Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Aktienkursrisiko', berechnet gemäß Absatz 3. |
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko' für den Hedging-Satz 'j' wie folgt:
dabei gilt:
AddOnjEquity | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko' für den Hedging-Satz 'j'; |
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', ermittelt gemäß Artikel 280; |
k | = | der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
ρkEquity | = | der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit 'k'; wird die Beteiligungsreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρkEquity = 50 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρkEquity = 80 %; und |
AddOn(Entityk) | = | der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit 'k', ermittelt gemäß Absatz 4. |
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit 'k' wie folgt:
AddOn(Entityk) = SFkEquity . EffNotkEquity
dabei gilt:
AddOn(Entityk) | = | der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit 'k'; | |
SFkEquity | = | der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit 'k': wird die Beteiligungsreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt SFkEquity = 32 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit 'k' gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt SFkEquity = 20 %; und | |
EffNotkEquity | = | der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit 'k', berechnet wie folgt:
| |
dabei gilt: | |||
l | = | der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280e Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko'
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCom | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko'; |
j | = | Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Warenpositionsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
AddOnjCom | = | der Aufschlag für den Hedging-Satz 'j' der Kategorie 'Warenpositionsrisiko', berechnet gemäß Absatz 4. |
(2) Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz für Warenpositionen eines bestimmten Netting-Satzes gemäß Absatz 4 legen die Institute für jeden Hedging-Satz entsprechende Warenreferenztypen fest. Warenderivatgeschäfte werden nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn das dem Geschäft zugrunde liegende Wareninstrument gleicher Art ist, ungeachtet des Lieferorts und der Qualität des Wareninstruments.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Institut, das dem Basisrisiko von verschiedenen Positionen gleicher Art nach Absatz 2 wesentlich ausgesetzt ist, vorschreiben, bei der Festlegung der Warenreferenztypen für diese Positionen mehr Merkmale als nur die Art des zugrunde liegenden Wareninstruments heranzuziehen. In einem solchen Fall werden Warenderivatgeschäfte nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn sie diese Merkmale aufweisen.
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko' für den Hedging-Satz 'j' wie folgt:
dabei gilt:
AddOnjCom | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko' für den Hedging-Satz 'j'; |
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', ermittelt gemäß Artikel 280; |
ρCom | = | der Korrelationsfaktor der Kategorie 'Warenpositionsrisiko' mit einem Wert von 40 %; |
k | = | der Index der gemäß Absatz 2 festgelegten Warenreferenztypen des Netting-Satzes; und |
AddOn(TypekJ) | = | der Aufschlag für den Warenreferenztyp 'k', berechnet gemäß Absatz 5. |
(5) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp 'k' wie folgt:
AddOn(Typekj) = SFkCom . EffNotkCom
dabei gilt:
AddOn(Typekj) | = | der Aufschlag für den Warenreferenztyp 'k'; | |
SFkCom | = | der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp 'k'; wenn der Warenreferenztyp 'k' Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt SFkCom = 18 %; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt SFkCom = 40 %; und | |
EffNotkCom | = | der effektive Nominalwert des Warenreferenztyps 'k', berechnet wie folgt:
| |
dabei gilt: | |||
l | = | der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280f Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken'
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken' eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnOther | = | der Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken'; |
j | = | der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie 'sonstige Risiken' bezeichnet; und |
AddOnjOther | = | der Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken' für den Hedging-Satz 'j', berechnet gemäß Absatz 2. |
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken' für den Hedging-Satz 'j' wie folgt:
dabei gilt:
AddOnjOther | = | der Aufschlag für die Kategorie 'sonstige Risiken' für den Hedging-Satz 'j'; | |
εj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes 'j', ermittelt gemäß Artikel 280; und | |
SFOther | = | der Aufsichtsfaktor für die Kategorie 'sonstige Risiken' mit einem Wert von 8 %; | |
EffNotjOther | = | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes 'j', berechnet wie folgt:
| |
dabei gilt: | |||
l | = | der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Abschnitt 4
Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko
Artikel 281 Berechnung des Risikopositionswerts
(1) Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes.
(2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV | = | der aktuelle Marktwert; |
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; |
TH | = | die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA | = | der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
dabei gilt:
PFE | = | der potenzielle künftige Risikopositionswert; und |
AddOn(a) | = | der Aufschlag für Risikokategorie a; |
δ | = | + 1,bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor"
- 1,bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor" |
dabei gilt:
δ = das Aufsichtsdelta;
aufsichtlicher Durationsfaktor = E - S
dabei gilt:
E = der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag; und
S = der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag;
dabei gilt:
EffNotjIR | = | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes 'j'; und |
Dj,k | = | der effektive Nominalwert der Unterklasse k des Hedging-Satzes 'j'; |
dabei gilt:
AddOnjCredit | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Kreditrisiko' des Hedging-Satzes'j'; und |
AddOn(Entityk) | = | der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit 'k'; |
dabei gilt:
AddOnjEquity | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Aktienkursrisiko' des Hedging-Satzes 'j'; und |
AddOn(Entityk) | = | der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit 'k'; |
dabei gilt:
AddOnjCom | = | der Aufschlag für die Kategorie 'Warenpositionsrisiko' des Hedging-Satzes 'j'; und |
AddOn(Typekj) | = | der Aufschlag für den Warenreferenztyp 'k'. |
Abschnitt 5
Ursprungsrisikomethode
Artikel 282 Berechnung des Risikopositionswerts
(1) Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz.
(2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert.
(3) Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; |
TH | = | die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA | = | der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV | = | der aktuelle Marktwert. |
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
(4) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden."
75. Artikel 283 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Bei allen OTC-Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, für die einem Institut die Anwendung der IMM gemäß Absatz 1 nicht gestattet wurde, wendet das Institut die Methoden nach Abschnitt 3 an. Innerhalb einer Gruppe kann dauerhaft auf eine Kombination aus diesen Methoden zurückgegriffen werden."
76. Artikel 298 erhält folgende Fassung:
"Artikel 298 Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt."
77. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
78. Artikel 300 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangssatzteil erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck"
b) folgende Nummern werden angefügt:
"5. 'Bargeschäft' ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
6. 'indirekte Clearingvereinbarung' eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
7. 'Kunde auf höherer Ebene' ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
8. 'Kunde auf niedrigerer Ebene' ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
9. 'mehrstufige Kundenstruktur' eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
10. 'nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds' einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
11. 'vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft' ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten."
79. Artikel 301 erhält folgende Fassung:
"Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
80. Artikel 302 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen oder eventuellen Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt - Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt."
81. Artikel 303 erhält folgende Fassung:
"Artikel 303 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
(1) Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 darf die Summe der Eigenmittelanforderungen eines Instituts für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP aufgrund von Handelsrisikopositionen und Beiträgen zum Ausfallfonds eine Obergrenze in Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen, die auf diese Risikopositionen angewandt würden, wenn die ZGP keine qualifizierte ZGP wäre, nicht überschreiten."
82. Artikel 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein Institut, das als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit diesem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 dieses Titels bzw. gemäß Titel VI."
b) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(3) Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:
(4) Abweichend von Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe i darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 4 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen.
(5) Abweichend von Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe d darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 5 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen."
c) Folgende Absätze werden angefügt:
"(6) Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf für die Zwecke der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Titel VI die aus den Berechnungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende verringerte Risikoposition bei Ausfall anwenden.
(7) Ein als Clearingmitglied auftretendes Institut, das von einem Kunden Sicherheiten für ein ZGP-bezogenes Geschäft entgegennimmt und diese an die ZGP weitergibt, kann diese Sicherheiten zur Verringerung seiner Risikoposition gegenüber dem Kunden in Bezug auf das ZGP-bezogene Geschäft anerkennen.
Bei einer mehrstufigen Kundenstruktur kann die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 auf jeder Ebene dieser Struktur angewandt werden."
83. Artikel 305 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ist ein Institut Kunde, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 bzw. gemäß Titel VI."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) der Kunde hat eine hinreichend gründliche rechtliche Prüfung durchgeführt, die er auf dem neuesten Stand hält und die bestätigt, dass die Regelungen, die die Erfüllung der Bedingung nach Buchstabe b sicherstellen, nach den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Rechtsordnungen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind;"
(ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Ein Institut kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine ZGP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen."
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, und erfüllt deshalb nicht die Bedingung nach Buchstabe a, so darf es, sofern alle anderen Bedingungen nach den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfüllt sind, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn es dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe a ein Risikogewicht von 4 % ansetzt.
(4) Im Falle einer mehrstufigen Kundenstruktur kann ein Institut, das Kunde auf niedrigerer Ebene ist und die Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt, die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur dann anwenden, wenn die darin enthaltenen Bedingungen auf allen Ebenen der Kundenstruktur erfüllt sind."
84. Artikel 306 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts nicht verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so darf es den Risikopositionswert der Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, mit Null ansetzen;"
ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"d) tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so wendet es auf die Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, die Behandlung nach Buchstabe a bzw. b an."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied als Sicherheit gestellten Vermögenswerte bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen.
(3) Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4."
85. Artikel 307 erhält folgende Fassung:
"Artikel 307 Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
86. Artikel 308 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:
dabei gilt:
Ki | = | die Eigenmittelanforderung; |
i | = | der Index für das Clearingmitglied; |
KCCP | = | das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird; |
DFi | = | der vorfinanzierte Beitrag; |
DFCCP | = | die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; und |
DFCM | = | die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird. |
(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem vorfinanzierten Beitrag zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert."
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
87. Die Artikel 309, 310 und 311 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K = DF + UC
dabei gilt:
K | = | die Eigenmittelanforderung; |
DF | = | die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und |
UC | = | die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP. |
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
Artikel 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
Artikel 311 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
(1) Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie - nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst - davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.
(2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:
88. In Artikel 316 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Institute anstelle der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG für Finanzierungsleasing und operatives Leasing für die Zwecke der Berechnung des maßgeblichen Indikators
89. Teil 3 Titel IV Kapitel 1 erhält folgende Fassung:
"Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325 Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
(2) Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:
(3) Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
(4) Ein Institut kann gemäß Artikel 363 innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels anwenden.
(5) Institute wenden den Ansatz nach Absatz 3 Buchstabe b nicht für Instrumente in ihrem Handelsbuch an, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.
(6) In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.
(7) Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:
(8) Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den Ansätzen nach Absatz 3 Buchstaben a und b berechnen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325a Befreiungen von den besonderen Meldepflichten für das Marktrisiko
(1) Ein Institut wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
(3) Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe dieses Artikels berechnen oder nicht mehr berechnen, unterrichten die zuständigen Behörden entsprechend.
(4) Ein Institut das eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(5) Die Geltungsdauer der Befreiung von den Meldepflichten gemäß Artikel 430b endet innerhalb von drei Monaten, nachdem einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
(6) Ist ein Institut gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels den Meldepflichten gemäß Artikel 430b unterstellt worden, so wird es von diesen Meldepflichten nur befreit, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ununterbrochen erfüllt wurden.
(7) Die Institute gehen keine Position ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Position allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung.
(8) Ein Institut, das für die Behandlung gemäß Artikel 94 in Frage kommt, wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit.
Artikel 325b Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen.
(2) Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
weiter . |