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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 1)



Hebt Entsch. 93/352/EWG zum 14.12.2019 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union eingeführt werden.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet und geschult werden. In Kapitel I des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Themenbereiche der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, dargelegt.

(3) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den an Grenzkontrollstellen vorgeführten Tieren zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und insbesondere der Vorschriften für ihren Transport in die Union durchführen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen die Kontrolle der Transportfähigkeit der Tiere sowie der Transportmittel.

(4) In Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung von amtlichen Kontrollen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um etwaige Verzögerungen zwischen dem Verladen der Tiere und der Abfahrt zu vermeiden oder zu reduzieren. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, muss die zuständige Behörde dafür Sorge tragen, dass geeignete Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden. Es ist daher angebracht, dass das Personal, das den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren an den Grenzkontrollstellen unterstützt, speziell zu diesem Zweck geschult wird.

(5) In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass bestimmte aus Drittländern stammende Kategorien von Tieren und Waren an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung umfassen diese amtlichen Kontrollen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

(6) Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Warenuntersuchungen von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, wenn diese Kontrollen Tiere mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse betreffen. Der amtliche Tierarzt kann von Personal unterstützt werden, das entsprechend den in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen im tiergesundheitlichen Bereich geschult und zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden benannt worden ist. Der genannte Artikel sieht ferner vor, dass die Warenuntersuchungen von einem amtlichen Tierarzt oder von Personal durchgeführt werden, das entsprechend den Anforderungen der Verordnung geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt wurde, wenn diese Kontrollen Wassertiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zuchtmaterial oder tierische Nebenprodukte betreffen.

(7) Dementsprechend muss das Personal, das Warenuntersuchungen im Rahmen der amtlichen Kontrollen von Tieren und bestimmten Warenkategorien an den Grenzkontrollstellen durchführt, speziell zu diesem Zweck geschult werden. Die Schulung sollte sicherstellen, dass derartige Warenuntersuchungen an allen Grenzkontrollstellen mit gleicher Fachkunde durchgeführt werden.

(8) In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist ein ausführliches Ausbildungsprogramm für Tierärzte vorgesehen. Dieses Ausbildungsprogramm umfasst Themen wie Anatomie, Pathologie, Parasitologie, klinische Medizin, tierseuchenrechtliche Vorschriften, Veterinärrecht, Tierproduktion und Lebensmittelhygiene (Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Lebensmittelhygiene und -technologie sowie praktische Arbeiten, einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und in der Lebensmittelverarbeitung). Kenntnisse in diesen Themenbereichen sind für eine kompetente Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten erforderlich. Daher ist es angebracht, spezifische Schulungsanforderungen an nichttierärztliches Personal festzulegen, damit dieses auf das erforderliche Leistungsniveau gebracht wird. Derzeit wird es nicht als notwendig erachtet, spezifische Anforderungen an die Schulung amtlicher Pflanzengesundheitsinspektoren festzulegen, die über die derzeitigen Anforderungen hinausgehen. Daher ist es nicht erforderlich, amtliche Tierärzte und amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Personal zu benennen, das das in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Schulungsprogramm nicht durchlaufen hat, aber an in Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Schulungen oder Austauschprogrammen teilgenommen hat, sofern derartige Schulungen oder Austauschprogramme die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Themenbereiche abdecken.

(10) Die Entscheidung 93/352/EWG der Kommission 3 enthält Vorschriften zur Bestimmung eines verantwortlichen Beamten, der speziell für die Durchführung von Kontrollen von Fisch in Grenzkontrollstellen, die in Häfen gelegen sind, an denen Fisch angelandet wird, geschult ist. Da der Anwendungsbereich der genannten Entscheidung unter die Verordnung (EU) 2017/625 fällt und die Schulungsanforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sollte die Entscheidung aufgehoben werden.

(11) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des nachstehenden Personals im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt:

  1. Personal, das einen amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen unterstützt;
  2. Personal, das Warenuntersuchungen bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, bei Zuchtmaterial oder tierischen Nebenprodukten durchführt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Tierärzte und amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren.

Artikel 2 Allgemeine Schulungspflichten der zuständigen Behörden

(1) Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal darf gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen nur dann unterstützen bzw. Warenuntersuchungen nur dann durchführen, wenn es ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert hat, das den Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung entspricht (im Folgenden das "Schulungsprogramm").

(2) Die zuständigen Behörden entwickeln und organisieren das Schulungsprogramm und stellen damit sicher, dass die in Artikel 1 genannten Warenuntersuchungen mit dem erforderlichen Maß an Fachkunde und Fachkompetenz durchgeführt werden. Das Schulungsprogramm umfasst einen theoretischen wie einen praktischen Teil.

(3) Die zuständigen Behörden führen für jede Person Aufzeichnungen über das Schulungsprogramm in Papierform oder elektronisch, einschließlich der Daten, der Dauer, der Programmbeschreibung und gegebenenfalls der Bescheinigungen, die den erfolgreichen Abschluss des Schulungsprogramms durch Mitglieder des Personals belegen. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Grenzkontrollstelle in diesem Mitgliedstaat Zugang zu Schulungsunterlagen hat, die in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden.

Artikel 3 Anforderungen an die Themenbereiche des Schulungsprogramms

(1) Der Inhalt des Schulungsprogramms ist entsprechend den Tieren und Waren zu bestimmen, für die die Grenzkontrollstellen benannt sind, sowie nach den Aufgaben und Zuständigkeiten, die dem Personal zugewiesen werden.

(2) Das Schulungsprogramm erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:

  1. die geltenden Rechtsvorschriften der Union für den Eingang von Tieren und Waren in die Union, einschließlich der Verfahren und Tätigkeiten, die während der Warenuntersuchungen und im Anschluss daran durchzuführen sind;
  2. die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung von Tieren;
  3. die Untersuchung der Transportfähigkeit von Tieren;
  4. die praktischen Aspekte des Umgangs mit Tieren im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich Vorkehrungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Verzögerungen an Grenzkontrollstellen und, soweit erforderlich, zu Futter, Wasser, Entladen und Unterbringen der Tiere;
  5. die sensorische Prüfung von Waren;
  6. die Prüfung des Transportmittels und der Transportbedingungen, einschließlich der Handhabung temperaturempfindlicher Waren (Kühlkette) und des Transports von Tieren;
  7. die Identifizierung von Tierarten, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die über Tiere und Waren eingeführt werden;
  8. die Kontrollverfahren für:
    1. die Verwendung von Ausrüstung;
    2. die Umsetzung der Überwachungspläne;
    3. Probenahmeverfahren und Laboranalysen in Bezug auf Tiere und Aspekte der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit;
  9. die Methoden für die Auslegung der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und für damit zusammenhängende Entscheidungen gemäß den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union;
  10. die Risikobewertung, einschließlich der Erhebung von Daten über die Gesundheit von Mensch und Tier, mit Blick auf die Durchführung entsprechend gezielter Warenuntersuchungen;
  11. die Verhinderung von Kreuzkontaminationen und die Einhaltung der einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards);
  12. die Kennzeichnungsanforderungen für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren;
  13. die Untersuchungen und Kontrolltechniken zur Aufdeckung betrügerischer oder irreführender Handelspraktiken.

Artikel 4 Schulungen und Programme für den Austausch von Personal gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 kann das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen unterstützen bzw. Warenuntersuchungen durchführen, wenn es im Rahmen von Schulungen oder Programmen für den Austausch von Personal, die gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625 organisiert wurden, geschult wurde, sofern diese Schulungen oder Programme Inhalt und Themenbereiche des Schulungsprogramms gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung abdecken.

Artikel 5 Aufhebung

Die Entscheidung 93/352/EWG wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

3) Entscheidung 93/352/EWG der Kommission vom 1. Juni 1993 zur Festlegung der Abweichungen von den Bedingungen für die Zulassung der Grenzkontrollstellen in Häfen, in denen Fisch aus Drittländern angelandet wird (ABl. L 144 vom 16.06.1993 S. 25).

4) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

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