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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1733 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die das Vereinigte Königreich gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7401)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 264 vom 17.10.2019 S. 39)
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Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 19. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es allen Bewerbern um eine Pilotenlizenz eine Ausnahme von Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 gewährt hat.
(2) Mit der vom Vereinigten Königreich gewährten Ausnahmeregelung wird die Anwendung von Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf alle Bewerber für die erstmalige Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) ausgeweitet.
(3) Gemäß Punkt MED.B.001(d)1(i) kann nur Inhabern einer CPL, MPL oder ATPL, die die Anforderungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllen, ein Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten (OML) ("gültig nur als qualifizierter Kopilot oder mit qualifiziertem Kopiloten") ausgestellt werden.
(4) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Ausnahmeregelung aus drei Gründen erforderlich gewesen sei. Erstens stehe der derzeitige Wortlaut von Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Widerspruch zum Gleichstellungsgesetz des Vereinigten Königreichs von 2010, nach dem angemessene Anpassungen vorgenommen werden müssen, um zu vermeiden, dass behinderte Menschen gegenüber ihren nicht behinderten Menschen benachteiligt werden. Zweitens beruft sich das Vereinigte Königreich auf dringende betriebliche Erfordernisse aufgrund des Mangels an qualifizierten Flugbesatzungen im Vereinigten Königreich und erklärt, dass die Ausnahmeregelung das Vereinigte Königreich bei dieser systemischen Herausforderung unterstützen werde. Drittens ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass zwischen dem genannten Punkt MED.B.001(d)1(i) und Punkt MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ein ungerechtfertigter Widerspruch bestehe, da sich letzterer Punkt sowohl auf die Bewerber als auch auf die Inhaber einer Lizenz als Berufspilot beziehe. Schließlich legte das Vereinigte Königreich eine Beschreibung verschiedener begleitender Minderungsmaßnahmen für diese Ausnahmeregelung vor.
(5) Am 15. Juli 2019 gab die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit nach einer Bewertung der Angelegenheit eine negative Empfehlung zu der Ausnahmeregelung ab.
(6) Die Kommission stimmt der Empfehlung der Agentur zu.
(7) Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 darf ein Mitgliedstaat nur eine Ausnahme gewähren, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, "im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person" und unter der Voraussetzung, dass alle in den Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, gewährt wird.
(8) Die Kommission ist der Ansicht, dass weder dringende unvorhersehbare Umstände, die die Bewerber um eine CPL, MPL oder ATPL betreffen, noch dringende betriebliche Erfordernisse dieser Personen vorliegen, die diese Ausnahmeregelung rechtfertigen würden.
(9) In Bezug auf "dringende unvorhersehbare Umstände" oder "dringende betriebliche Erfordernisse" weist die Kommission darauf hin, dass einem Bewerber um eine CPL, MPL oder ATPL mit einem spezifischen Gesundheitsproblem die Durchführung des Flugbetriebs auf der Grundlage einer CPL, MPL oder ATPL ohnehin nicht möglich ist. Tatsächlich besteht bei einem solchen Bewerber lediglich die Bereitschaft zur Ausübung eines Berufs in der Luftfahrt, sodass keine "dringenden, unvorhersehbaren Umstände, die diese Person betreffen" und keine "dringenden betrieblichen Erfordernisse" nachgewiesen werden können. Die Gründe für eine angebliche Ungleichbehandlung der Bewerber ändern nichts an dieser Schlussfolgerung, da hinsichtlich des Gesundheitszustands dieser Personen keine "dringenden" oder "unvorhersehbaren" Umstände vorliegen.
(10) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die gewährte Ausnahme allgemeiner Natur ist und für "jeden Antragsteller einer erstmaligen Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, das eine OML erfordert" gilt. Das Ziel der Ausnahme besteht darin, das Unionsrecht allgemein zu ändern und die Möglichkeit vorzusehen, OML auf eine neue Gruppe von Antragstellern anzuwenden, ohne auf spezifische betriebliche Erfordernisse dieser Personen abzuzielen. Tatsächlich zielt die Ausnahmeregelung auf das wirtschaftliche Problem eines möglichen künftigen Mangels an Piloten bei den Luftfahrtunternehmen und nicht auf ein dringendes betriebliches Erfordernis dieser Personen ab.
(11) Die Kommission räumt zwar ein, dass das Problem des Pilotenmangels ein systemisches Problem für einige Mitgliedstaaten darstellen kann, jedoch ist dieser Grund nicht in den gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zulässigen Gründen für eine Ausnahme enthalten.
(12) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme nicht die Bedingung gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllt, da sie die Anforderung an die Sicherheit nicht erfüllt und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des entsprechenden Durchführungsrechtsakts, d. h. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, nicht gewährleistet.
(13) Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 basiert auf der Überlegung, dass nur erfahrene Piloten (d. h. Inhaber von CPL, MPL und ATPL) von bestimmten medizinischen Anforderungen ausgenommen werden sollten, da die Erfahrung eines Piloten dazu beiträgt, durch einen bestimmten Gesundheitszustand bedingte Stressfaktoren besser zu bewältigen. Solche erfahrenen Piloten verfügen zudem über gute Kenntnisse der Flugplanung und können daher geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, sobald sie die ersten Symptome ihres Gesundheitszustands wahrnehmen. Solche erfahrenen Piloten dürfen nur mit einem qualifizierten Kopiloten fliegen oder selbst als qualifizierter Kopilot fungieren.
(14) Auf der Grundlage des derzeitigen medizinischen Kenntnisstands kann kein ausreichendes Maß an Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein unerfahrener Pilot während des Fluges in einer mit Stress verbundenen oder unerwarteten Situation zusätzlich mit den Symptomen seines Gesundheitszustands konfrontiert wird. Zwar können neue medizinische Erkenntnisse bei einigen dieser Gesundheitszustände eine Aufhebung der Beschränkungen zulassen, doch sollten solche Entscheidungen nur unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte für jedes Krankheitsbild und nach Konsultation medizinischer Experten getroffen werden und nicht auf einer einmaligen und allgemeinen Ausnahme beruhen, die keine entsprechenden Erwägungen enthält. Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Tatsächlich hat das Vereinigte Königreich keine Minderungsmaßnahmen für die Ausnahmeregelung vorgeschlagen, die über die regelmäßig bei allen flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführte Risikobewertung hinausgehen.
(15) Daraus ergibt sich, dass das Sicherheitsniveau durch die Anwendung der Ausnahmeregelung beeinträchtigt wird und die Ausnahme den allgemeinen Sicherheitszielen der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht entspricht.
(16) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist wurde zweimal verlängert, zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/584 des Rates 3 (Verlängerung bis zum 31. Oktober 2019).
(17) Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/274 4 die Unterzeichnung des Austrittsabkommens, über das am 14. November 2018 eine Einigung auf Ebene der Verhandlungsführer erzielt worden war. Die Union hat ihre Bereitschaft bekräftigt, es rasch zu unterzeichnen und zu schließen, sofern das Parlament des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen genehmigt. In Teil Vier des Austrittsabkommens 5 ist vorgesehen, dass am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein Übergangszeitraum beginnt, in dem das Unionsrecht weiter für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
(18) In jedem Fall gilt dieser Beschluss nur solange, wie das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die vom Vereinigten Königreich gewährte und der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und den anderen Mitgliedstaaten am 19. Oktober 2018 mitgeteilte Ausnahme von den Anforderungen in Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, mit der neue Piloten von bestimmten flugmedizinischen Anforderungen befreit werden können, erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139.
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2019
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
3) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).
4) Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.02.2019 S. 1).
5) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144 I vom 25.04.2019 S. 1.).
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