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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1981 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken, Gelatine und Kollagen sowie Insekten für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Vorschriften in Bezug auf bestimmte Tiere und Waren, die nur aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen dürfen, die in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Liste sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegt, zusätzlich zu den allgemeineren Anforderungen für die Aufnahme, die in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannt werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 enthält oder bezieht sich auf Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist, um die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 und Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 gilt ab dem 14. Dezember 2019.

(4) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird der Eingang von Sendungen mit Schnecken im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 4 unter bestimmten Bedingungen genehmigt, sofern solche Sendungen aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgeführt sind.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich anderer für den menschlichen Verzehr bestimmter Schneckenarten, nur dann in die Union eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in einer mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegten Liste aufgeführt ist.

(6) Bis zur Aufnahme in eine Liste gemäß der Verordnung (EU) 2019/626 ist die Einfuhr solcher Schnecken gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission 5 zulässig, der eine Ausnahme von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Hygienevorschriften für Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthält, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Diese Schneckenarten sollten in die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden, damit es nach dem 31. Dezember 2020 nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(7) Am 31. Januar 2019 beantragte Armenien die Aufnahme in die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten Schnecken in die Union zulassen müssen. Armenien leistete Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625, damit das Land für den Eingang von Schnecken in die Union zugelassen wird. Daher sollte Armenien in die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegte Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zulässig ist, aufgenommen werden.

(8) Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Gelatine und Kollagen in die Union zugelassen ist. Gemäß dem genannten Artikel dürfen Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie von Geflügel nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter Huftierarten und von Geflügelfleisch in die Union zugelassen ist.

(9) Des Weiteren begrenzt Artikel 14 den Eingang von solcher Gelatine und solchem Kollagen in die Union auf der Grundlage tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, die für frisches Fleisch gelten. Letztere Beschränkungen sind nicht angebracht, da der Herstellungsprozess von Gelatine und Kollagen die entsprechenden Tiergesundheitsrisiken ausschließt. Daher sollte für den Eingang von Gelatine und Kollagen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ein weniger strenger Ansatz gelten, der lediglich auf der Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2017/625 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren und Waren in die Union basiert.

(10) Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 betrifft eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist. Der Artikel nimmt Bezug auf Drittländer und Drittlandsgebiete, dessen Insekten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassen wurden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 7 aufgeführt sind. Allerdings sieht Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 nicht vor, die Drittländer und Drittlandsgebiete, die über eine solche Zulassung verfügen, genau zu benennen. Daher sollte in einem besonderen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 auf eine konkrete Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete Bezug genommen werden, aus denen der Eingang dieser Insekten in die Union zugelassen ist. Drittländer und Drittlandsgebiete sollten nur dann für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen und in der Liste aufgeführt werden, wenn sie ausreichende Garantien dafür leisten, dass sie die Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.

(11) Am 8. Oktober 2019 leistete Kanada ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(12) Am 28. August 2019 leistete die Schweiz ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(13) Am 11. September 2019 leistete Südkorea ausreichende Garantien für die Zulassung des Eingangs von Insekten in die Union.

(14) Kanada, die Schweiz und Südkorea sollten daher in die Liste der Länder aufgenommen werden, die für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen sind, und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollte entsprechend geändert werden.

(15) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten, um Störungen im Handelsverkehr, insbesondere beim Eingang von Sendungen mit Gelatine und Kollagen in die Union, zu vermeiden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17. "Schnecken" Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;".

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist

Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen."

3. In Artikel 14 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II Teil 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen."

4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist

Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist."

5. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

5) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21).

6) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

.

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2019/626 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang III wird zwischen dem Eintrag für Albanien und dem Eintrag für Angola folgender Eintrag eingefügt:

"AMArmenien"

2. Folgender Anhang IIIa wird eingefügt:

"Anhang IIIa
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zulässig ist, gemäß Artikel 20

ISO-LändercodeDrittland oder DrittlandsgebietBemerkungen
CAKanada
CHSchweiz
KRSüdkorea"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE