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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 1, ber. 2020 L 50 S. 18, ber. 2021 L 48 S. 9 A;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1062/2010
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ... => ersetzt EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission 2 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten eingeführt.
(3) Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 vorrangig behandelt werden sollen.
(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays.
(5) Fernsehgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sieht vor, dass die Kommission die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll.
(7) Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 - wie in deren Artikel 7 vorgesehen - überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays, einschließlich Monitoren und Signage-Displays, sowie das Verständnis und Verhalten der Nutzer angesichts verschiedener Kennzeichnungselemente in der Praxis analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt.
(8) Die Überprüfung hat ergeben, dass für Monitore wegen der rasch zunehmenden Funktionsüberschneidungen zwischen solchen Displays und Fernsehgeräten auch die gleichen Anforderungen wie für Fernsehgeräte gelten sollten. Darüber hinaus sind digitale Signage-Displays im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 der Kommission als Produktgruppe aufgeführt, die bei der Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für Fernsehgeräte zu berücksichtigen ist. Elektronische Displays, darunter Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays, sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(9) Der jährliche Energieverbrauch von Fernsehgeräten in der Union stellte im Jahr 2016 mehr als 3 % des gesamten Stromverbrauchs der Union dar. Der prognostizierte Energieverbrauch von Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays wird in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2030 voraussichtlich nahe bei 100 TWh/Jahr liegen. Diese Verordnung dürfte - zusammen mit der beigefügten Ökodesign-Verordnung - bis 2030 eine Reduzierung des jährlichen Endenergieverbrauchs um schätzungsweise bis zu 39 TWh/Jahr bewirken.
(10) Die HDR-Kodierungsfunktion (mit hohem Dynamik- und Farbumfang) kann einen ganz anderen Energieverbrauch verursachen, weshalb für diese Funktion eine separate Energieeffizienzangabe sinnvoll sein könnte.
(11) Die Angaben auf dem Energielabel der elektronischen Displays, die von dieser Verordnung erfasst werden, sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 aufgeführten europäischen Normungsorganisationen herausgegeben wurden.
(12) Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten oder Händler, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, die Anzeige des vom Lieferanten bereitgestellten Labels in der Nähe des Preises zu ermöglichen. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z.B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
(13) Elektronische Displays, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.
(14) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Produkte verboten werden, deren Leistung unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden in dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(16) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21
(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung elektronischer Displays, einschließlich Fernsehgeräte, Monitore und digitaler Signage-Displays, und an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen dazu.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten 21
(1) Lieferanten stellen sicher, dass
(2) Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
Artikel 4 Pflichten der Händler
Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Pflichten der Diensteanbieter auf Internet-Hosting-Plattformen
Gestattet ein Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von elektronischen Displays auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6 Messverfahren
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.
Artikel 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2022 vor.
Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere:
Darüber hinaus überprüft die Kommission das Label im Hinblick auf die Festlegung einer neuen Skala, wenn die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 erfüllt sind.
Artikel 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10 Übergangsregelungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird.
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt jedoch ab dem 1. November 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010 S. 64).
3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final, 30.11.2016.
4) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
5) Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.07.2009 S. 42).
6) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
7) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).
8) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
9) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008 S. 45).
10) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).
12) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17).
13) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
14) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176).
Für die Zwecke der Anhänge geltende Begriffsbestimmungen | Anhang I 21 |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2) Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 95).
Anhang II 21 |
A. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines elektronischen Displays wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex für die Energieverbrauchskennzeichnung (EEIlabel) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEIlabel eines elektronischen Displays wird nach Teil B dieses Anhangs bestimmt.
Tabelle 1 Energieeffizienzklassen elektronischer Displays
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEIlabel) |
A | EEIlabel < 0,30 |
B | 0,30 <EEIlabel < 0,40 |
C | 0,40 < EEIlabel < 0,50 |
D | 0,50 < EEIlabel < 0,60 |
E | 0,60 < EEIlabel < 0,75 |
F | 0,75 < EEIlabel < 0,90 |
G | 0,90 < EEIlabel |
B. Energieeffizienzindex (EEIlabel)
Der Energieeffizienzindex (EEIlabel) eines elektronischen Displays wird nach der folgenden Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
A ist die Anzeigeoberfläche in dm2,
Pmeasured ist die in der Normalkonfiguration im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt und wird gemäß Tabelle 2 bestimmt,
corrl ist ein Korrekturfaktor gemäß Tabelle 3.
Tabelle 2 Messung von Pmeasured
Höhe des Dynamikumfangs | Pmeasured |
Standard-Dynamikumfang (SDR): PmeasuredSDR | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen während der Anzeige standardisierter Testsequenzen mit bewegten Bildern aus dynamischen Sendeinhalten. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen. |
Hoher Dynamikumfang (HDR): PmeasuredHDR | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen wie für PmeasuredSDR, aber mit HDR-Funktion, die durch Metadaten in den standardisierten HDR-Testsequenzen aktiviert wird. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen. |
Tabelle 3 corrl-Wert
Art des elektronischen Displays |
corrl-Wert |
Fernsehgerät | 0,0 |
Monitor | 0,0 |
Digitales Signage-Display | 0,00062 *(lum-500)*A
Dabei ist "lum" die Spitzenweißluminanz (in cd/m2) in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays und A die Bildschirmfläche (in dm2). |
Für die Berechnung des EEI sind die angegebenen Werte der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured) und der Anzeigeoberfläche (A) gemäß Anhang VI Tabelle 5 zu verwenden.
C. Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des EEIlabel
Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) erhalten einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Label für elektronische Displays | Anhang III 21 |
1. Label
Das Label für elektronische Displays muss die folgenden Informationen enthalten:
Dabei gilt:
( 1 ) Farben des EU-Logos:
( 2 ) Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;
( 3 ) der QR-Code wird zu 100 % in schwarzer Farbe abgebildet;
( 4 ) der Name des Lieferanten wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (fett), 9 pt, angegeben;
( 5 ) die Modellkennung wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (normal), 9 pt, angegeben;
( 6 ) Skala von A bis G:
( 7 ) die internen Trennlinien sind 0,5 pt stark und zu 100 % in schwarzer Farbe;
( 8 ) der Buchstabe der Energieeffizienzklasse wird zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett), 33 pt, angegeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Energieeffizienzskala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe in dem Pfeil der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils positioniert;
( 9 ) der Energieverbrauch im SDR-Betrieb wird in Verdana (fett), 28 pt, angegeben; "kWh/1.000 h" wird in Verdana (normal), 16 pt, angegeben. Der Text wird zentriert und in zu 100 % schwarzer Farbe dargestellt;
( 10 ) das HDR-Piktogramm und das Bildschirm-Piktogramm werden zu 100 % in schwarzer Farbe gemäß der Gestaltung des Labels dargestellt; die Texte (Zahlen und Einheiten) werden zu 100 % in schwarzer Farbe wie folgt dargestellt:
Unterstützt das elektronische Display HDR nicht, so werden das HDR-Piktogramm und die Buchstaben der Energieeffizienzklassen nicht dargestellt. Das Bildschirm-Piktogramm, das die Bildschirmgröße und -auflösung angibt, befindet sich vertikal zentriert im Bereich unterhalb der Angabe des Energieverbrauchs.
( 11 ) die Nummer der Verordnung wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (normal), 6 pt, angegeben.
Messmethoden und Berechnungen | Anhang IV 21 |
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den Bestimmungen dieses Anhangs im Einklang stehen.
Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.
Die Messungen und Berechnungen müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern entsprechen. Elektronische Displays, die sowohl im 2D- als auch im 3D-Modus arbeiten können, sind beim Betrieb im 2D-Modus zu prüfen.
Ein elektronisches Display, das aus zwei oder mehr konstruktiv getrennten Einheiten besteht, aber als ein einziges Produktpaket in Verkehr gebracht wird, wird zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs als ein einziges elektronisches Display behandelt. Werden mehrere elektronische Displays, die getrennt in Verkehr gebracht werden können, zu einem System kombiniert, so werden die einzelnen elektronischen Displays als eigenständige Displays behandelt.
1. Messung der Leistungsaufnahme im EIN-Zustand
Bei der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand sind alle folgenden allgemeinen Bedingungen einzuhalten:
2. Messung der Spitzenweissluminanz
Die Messung der genannten Spitzenweißluminanz erfolgt
Die Messungen des Standard-Dynamikumfangs (SDR), des hohen Dynamikumfangs (HDR), der Bildschirmluminanz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) und des Spitzenweißluminanzverhältnisses sowie weitere Luminanzmessungen erfolgen gemäß Anhang III Tabelle 3a der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission.
Produktdatenblatt | Anhang V 21 |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben.
In der Bedienungsanleitung oder anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 4 Angaben, Anordnung und Format des Produktdatenblatts
Parameter | Parameter-Wert und Genauigkeit | Einheit | Anmerkungen | |||||
1. | Name oder Handelsmarke des Lieferanten 2 3. | TEXT | ||||||
Anschrift des Lieferanten 2 3 4. | Angaben gemäß der Registrierung des Lieferanten in der Produktdatenbank. | |||||||
2. | Modellkennung 2 | TEXT | ||||||
3. | Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR) | [A/B/C/D/E/F/G] | ||||||
4. | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR) | X,X | W | Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W | ||||
5. | Energieeffizienzklasse (HDR) | [A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt | Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; 'entfällt', falls kein HDR vorhanden ist | |||||
6. | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR), falls vorhanden | X,X | W | Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten unter 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W (Wert ist '0', falls 'entfällt') | ||||
7. | Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, falls zutreffend | X,X | W | |||||
8. | Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand, falls zutreffend | X,X | W | |||||
9. | Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, falls zutreffend | X,X | W | |||||
10. | Art des elektronischen Displays | [Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige] | Eine auswählen | |||||
11. | Seitenverhältnis | X | : | Y | ganze Zahl | z.B. 16:9, 21:9 usw. | ||
12. | Bildschirmauflösung | X | × | Y | Pixel | Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel | ||
13. | Bildschirmdiagonale | X,X | cm | auf eine Dezimalstelle gerundet | ||||
14. | Bildschirmdiagonale | X | Zoll | Fakultativ, Größe in Zoll, gerundet auf die nächste ganze Zahl | ||||
15. | Sichtbare Bildschirmfläche | X,X | dm2 | auf eine Dezimalstelle gerundet | ||||
16. | Verwendete Panel-Technologie | TEXT | z.B. LCD/LED LCD/QLED LCD/OLED/MikroLED/QDLED/SED/FED/EPD usw. | |||||
17. | Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden | [JA/NEIN] | Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) | |||||
18. | Spracherkennungssensor vorhanden | [JA/NEIN] | ||||||
19. | Anwesenheitssensor vorhanden | [JA/NEIN] | Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) | |||||
20. | Bildwiederholfrequenz (Standard) | X | Hz | |||||
21. | Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens) 2 3 | X | Jahre | Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission 1 | ||||
22. | Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens) 2 3 | X | Jahre | Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission | ||||
23. | Mindestens garantierte Produktunterstützung 2 3 | X | Jahre | Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission | ||||
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen allgemeinen Garantie 2 3 | X | Jahre | ||||||
24. | Art der Stromversorgung (Netzteil) | Intern/extern/extern genormt | Eine auswählen | |||||
25. | Externes Netzteil (nicht genormt, in der Verkaufsverpackung enthalten) | |||||||
i | TEXT | Beschreibung | ||||||
ii | Eingangsspannung | X | V | |||||
iii | Ausgangsspannung | X,X | V | |||||
26. | Genormtes externes Netzteil (oder geeignetes Netzteil, falls nicht in der Verkaufsverpackung enthalten) | |||||||
i | Name oder Liste unterstützter Normen | TEXT | ||||||
ii | Benötigte Ausgangsspannung | X,X | V | |||||
iii | Benötigte Stromstärke (Mindestwert) | X,X | A | |||||
iv | Benötigte Stromfrequenz | XX | Hz | |||||
1) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).
2) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369. 3) Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. 4) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. |
Technische Dokumentation | Anhang VI 21 |
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation umfasst:
(1) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;
(3) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;
(4) die Werte der in Tabelle 5 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;
(5) die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;
(6) die Prüfbedingungen, sofern unter Nummer 2 nicht hinreichend beschrieben;
(7) etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.
Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.
Tabelle 5 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte
Parameter | Parameter-Wert und Genauigkeit | Einheit | Angegebener Wert | |||
Allgemeines | ||||||
1 | Name oder Handelsmarke des Lieferanten | TEXT | ||||
2 | Modellkennung | TEXT | ||||
3 | Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR) | [A/B/C/D/E/F/G] | A - G | |||
4 | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR) | XXX,X | W | |||
5 | Energieeffizienzklasse bei hohem Dynamikumfang (HDR), falls vorhanden | [A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt | A - G | |||
6 | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR) | XXX,X | W | |||
7 | Leistungsaufnahme im Aus-Zustand | X,X | W | |||
8 | Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand | X,X | W | |||
9 | Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb | X,X | W | |||
10 | Art des elektronischen Displays | [Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige] | TEXT | |||
11 | Seitenverhältnis | XX | : | XX | ||
12 | Bildschirmauflösung (Pixel) | X | × | X | ||
13 | Bildschirmdiagonale | XXX,X | cm | |||
14 | Bildschirmdiagonale | XX | Zoll | |||
15 | Sichtbare Bildschirmfläche | XXX,X | dm2 | |||
16 | Verwendete Panel-Technologie | TEXT | ||||
17 | Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden | [JA/NEIN] | ||||
18 | Spracherkennungssensor vorhanden | [JA/NEIN] | ||||
19 | Anwesenheitssensor vorhanden | [JA/NEIN] | ||||
20 | Bildwiederholfrequenz (Normalkonfiguration) | XXX | Hz | |||
21 | Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission): | XX | Jahre | |||
22 | Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission): | XX | Jahre | |||
23 | Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission): | XX | Jahre | |||
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen allgemeinen Garantie | XX | Jahre | ||||
Im Ein-Zustand | ||||||
24 | Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration | XXXX | cd/m2 | |||
25 | Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration | XXXX | cd/m2 | |||
26 | Spitzenweißluminanzverhältnis (berechnet als Wert der 'Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration', dividiert durch den Wert der 'Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration' und multipliziert mit 100) | XX,X | % | |||
Abschaltautomatik | ||||||
27 | Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden | XX:XX | mm:ss | |||
28 | Für Fernsehgeräte: Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden | XX:XX | mm:ss | |||
29 | Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden | XX:XX | mm:ss | |||
30 | Für elektronische Displays außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden | XX:XX | mm:ss | |||
Für ABC Falls vorhanden und standardmäßig aktiviert | ||||||
31 | Prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme zwischen 100 Lux und 12 Lux Umgebungslicht infolge der ABC-Funktion | XX,X | % | |||
32 | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor | XXX,X | W | |||
33 | Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor | XXX,X | W | |||
34 | Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor * | XXX | cd/m2 | |||
35 | Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 60 Lux am ABC-Sensor * | XXX | cd/m2 | |||
36 | Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 35 Lux am ABC-Sensor * | XXX | cd/m2 | |||
37 | Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor * | XXX | cd/m2 | |||
Für das Netzteil | ||||||
38 | Art der Stromversorgung (Netzteil) | Intern/Extern | ||||
39 | Angabe der Norm (soweit zutreffend) | TEXT | ||||
40 | Eingangsspannung | XXX,X | V | |||
41 | Ausgangsspannung | XXX,X | V | |||
42 | Eingangsstrom (max.) | XXX,X | A | |||
43 | Ausgangsstrom (min.) | XXX,X | A | |||
*) Die für die ABC-Parameter genannten Luminanzwerte sind Richtwerte, und die Nachprüfung erfolgt anhand der für die ABC-Funktion geltenden Anforderungen. |
(9) Zusätzliche Informationsanforderungen:
(10) wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays
so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen;
(11) die Kontaktangaben der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person müssen, soweit sie nicht als Teil der technischen Dokumentation in die Datenbank eingegeben worden sind, den Marktaufsichtsbehörden oder der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden.
1) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.06.2013 S. 13).
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet) | Anhang VII |
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1 Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen | Anhang VIII |
Abbildung 2 Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IX 21 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured in Watt) | Der ermittelte Wert ** darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb in Watt, soweit zutreffend | Der ermittelte Wert ** darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 Watt ist, und um nicht mehr als 10 %, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 Watt ist. |
Sichtbare Bildschirmfläche | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 % oder 0,1 dm2 unterschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist. |
Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern | Der ermittelte Wert * darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm abweichen. |
Bildschirmauflösung in horizontalen und vertikalen Pixeln | Der ermittelte Wert * darf vom angegebenen Wert nicht abweichen. |
Spitzenweißluminanz | Der ermittelte Wert ** darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden. | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten. |
Für Fernsehgeräte: Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden. | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten. |
Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden. | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten. |
Für elektronische Displays außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden. | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten. |
*) Erfüllt der ermittelte Wert bei einem einzigen Exemplar die Anforderungen nicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
**) Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
ENDE |