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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128)
Neufassung - Ersetzt VO'en (EG) 282/2004, (EG) 136/2004 und Entsch. 97/794/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.
(2) Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge unterliegen bestimmte Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen, sofern sie nicht auf der Grundlage von Artikel 48 der genannten Verordnung von derartigen Kontrollen ausgenommen sind. Diese amtlichen Kontrollen müssen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Um die einheitliche Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen bei den oben genannten Kategorien von Tieren und Waren sicherzustellen, sollten ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen festgelegt werden.
(3) Die Vorschriften für die Handlungen, die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen sind, sollten auch für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gelten, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.
(4) Die Handlungen während Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen haben sich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung als wirksam erwiesen und stellen ein hohes Leistungsniveau bei diesen Überprüfungen sicher. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf denselben Grundsätzen basieren wie die Anforderungen an die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG (2), 97/78/EG 3 und 2000/29/EG 4 des Rates, den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 5 und (EG) Nr. 282/2004 6 der Kommission sowie der Entscheidung 97/794/EG der Kommission 7.
(5) Alle einschlägigen Dokumente, die Sendungen der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleiten müssen, sollten geprüft werden, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Bescheinigungsanforderungen erfüllt sind und dass sie die unter dem Unionsrecht oder geltenden nationalen Vorschriften erforderlichen Garantien bieten.
(6) Wenn Sendungen von bestimmten Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden, sind gemäß dem Unionsrecht Laboranalysen, -tests oder -diagnosen durchzuführen oder die Transportmittel sind zu verplomben, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. In derartigen Fällen sollten die Ergebnisse von Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder die Plombennummern im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen werden.
(7) Um die Rückverfolgbarkeit von in die Union verbrachten Tieren und Waren sicherzustellen, sollten die Originale und, falls zutreffend, die Kopie der amtlichen Bescheinigungen und Dokumente eine gewisse Zeit an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union aufbewahrt werden.
(8) Da mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen in Bereichen festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 und (EG) Nr. 282/2004 sowie der Entscheidung 97/794/EG fallen, sollten die genannten Rechtsakte zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.
(9) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden ausführliche Vorschriften für die Handlungen festgelegt, die während und nach Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen und Dokumentenprüfungen gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.
Artikel 2 Ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen
(1) Für jede Sendung von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 stellt die zuständige Behörde die Verwendung, für die die Tiere und Waren gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und den anderen Dokumenten, die die Sendung begleiten, bestimmt sind, sowie den in diesen Bescheinigungen, Attestierungen und Dokumenten angegebenen Bestimmungsort der Sendung fest.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert alle amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente nach Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) nach Artikel 131 der vorgenannten Verordnung oder über bestehende nationale Systeme übermittelt werden, um festzustellen, ob:
(3) Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den betreffenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) vollständig und korrekt im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgefüllt hat und ob die darin angegebenen Informationen denjenigen der amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente entsprechen, die die Sendung begleiten.
Artikel 3 Ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen
(1) Während der Nämlichkeitskontrollen bei Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die nachstehenden Elemente den Informationen in den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten entsprechen, die die Sendungen begleiten:
(2) Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen können die Nämlichkeitskontrollen in folgenden Fällen auf die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Elemente beschränkt bleiben:
(3) Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen erfasst die Auswahl der Artikel oder Packungen für Nämlichkeitskontrollen 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung, wobei die Mindestzahl zwei und die Höchstzahl zehn Artikel oder Packungen beträgt. Erlaubt die Zahl der ausgewählten Artikel oder Packungen es der zuständigen Behörde nicht, die Nämlichkeitskontrolle abzuschließen, darf die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen zur Durchführung umfassenderer Kontrollen erhöht werden und kann sämtliche Artikel oder Packungen in der Sendung umfassen.
(4) Bei Sendungen von Tieren erfolgen die Nämlichkeitskontrollen auf der Grundlage folgender Vorschriften:
(5) Ist für die Zwecke der Nämlichkeitskontrolle der uneingeschränkte Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.
Artikel 4 Ausführliche Vorschriften für Warenuntersuchungen
(1) Während Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die Sendungen den Vorschriften, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die jeweiligen Tiere oder Waren gelten, und den besonderen in den jeweiligen amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen.
(2) Ist für die Zwecke der Warenuntersuchungen der Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.
(3) Warenuntersuchungen bei Tieren werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung durchgeführt.
(4) Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh, zusammengesetzten Erzeugnissen sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung durchgeführt.
(5) Labortests zur Ermittlung von Gefahren, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehen können, werden im Einklang mit dem in Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung genannten Überwachungsplan durchgeführt.
(6) Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die gegebenenfalls einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung durchgeführt.
(7) Folgende Sendungen von Tieren dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse von im Rahmen von Warenuntersuchungen durchgeführten Labortests vorliegen:
(8) Warensendungen, bei denen Tests gemäß dem in Absatz 5 genannten Überwachungsplan durchgeführt wurden und bei denen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht, dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
(9) Wenn Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bei Warenuntersuchungen zur Laboranalyse beprobt werden und bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, dürfen derartige Sendungen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
Artikel 5 Nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmende Handlungen
(1) Nach Abschluss der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen geht die zuständige Behörde wie folgt vor:
(2) Die zuständigen Behörden tragen für Sendungen, die getestet und vor dem Vorliegen der Ergebnisse der Labortests in Verkehr gebracht wurden, sämtliche Ergebnisse der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen in das GGED ein, sobald diese vorliegen.
(3) Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union genehmigt wurde.
Die Originalbescheinigungen oder -dokumente für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können jedoch elektronisch gespeichert werden, sofern die entsprechenden Informationen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Originalbescheinigungen oder -dokumente generiert werden. In solchen Fällen wird die Originalbescheinigung oder das Originaldokument von der zuständigen Behörde ungültig gemacht oder vernichtet.
(4) Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht die Vorlage der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde und die Aufbewahrung durch diese vorschreiben, wird eine Kopie der Originalbescheinigungen oder -dokumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union oder die Weiterbeförderung genehmigt wurde.
Artikel 6 Aufhebungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und die Entscheidung 97/794/EG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt jedoch weiterhin bis zum 20. April 2021 hinsichtlich der Liste der zugelassenen Länder in Anhang V der genannten Verordnung.
Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2019
2) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
3) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).
4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.01.2004 S. 11).
6) Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 11).
7) Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997 S. 31).
Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Tieren nach Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmende Handlungen | Anhang I |
I. Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere für den Weitertransport
II. Klinische Untersuchung
III. Probenahmeverfahren bei Huftieren
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).
Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Waren nach Artikel 4 Absatz 4 vorzunehmenden Handlungen | Anhang II |
Von der zuständigen Behörde können Warenuntersuchungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Kennzeichnung den anderen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.
Dieser Überwachungsplan ist risikobasiert, wobei alle maßgeblichen Parameter wie die Art der Waren, das mit ihnen verbundene Risiko, die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen berücksichtigt werden.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).
Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 6 vorzunehmenden Handlungen | Anhang III |
Lässt sich die Einheit aufgrund der Größe, Form oder Art der Verpackung nicht festlegen, ist die kleinste Packungseinheit als Stichprobeneinheit festzulegen.
Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann;
Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 2 % oder mehr bestätigt werden kann;
Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 80 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;
Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;
hypergeometrisches Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 10 % oder mehr bestätigt werden kann.
2) Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 6).
ENDE |