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Regelwerk, EU 2019, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 der Kommission vom 13. Dezember 2019 über besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 156)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält allgemeine Bestimmungen über die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen und überträgt der Kommission die Befugnis, diesbezüglich besondere Vorschriften festzulegen.

(2) Gemäß der genannten Verordnung könnten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder die in der Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind (das "spezifizierte Material"), ein Pflanzengesundheitsrisiko in der Union darstellen. Die vorliegende Durchführungsverordnung sollte daher die Anforderungen für die sichere Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen.

(3) Es sollte gewährleistet sein, dass die Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen nur dann erfolgt, wenn das Material ohne Unterbrechung in den genehmigten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß den in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Anforderungen aufbewahrt wurde und als frei von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten, befunden wurde. Außerdem sollte dargelegt werden, dass zu diesem Zweck die geeigneten Methoden im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angewendet wurden, um eine möglichst wirksame Umsetzung dieser Anforderung zu gewährleisten.

(4) Da die Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, und um eine kohärente Anwendung aller Vorschriften über Pflanzenschädlinge zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. Daher sollte sie am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "spezifiziertes Material" Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen gelten oder die in der Liste gemäß deren Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind;
  2. "spezifizierte Schädlinge" Schädlinge, für die das spezifizierte Material bekanntermaßen anfällig ist und die einer der folgenden Kategorien angehören:
    1. Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
    2. Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;
    3. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind;
  3. "Methoden" alle Methoden im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3 Anforderungen für die Freigabe des spezifizierten Materials

Das spezifizierte Material aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannt wurden, kann nur dann freigegeben werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Es wurde einzig in den genehmigten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß den in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgehaltenen Anforderungen aufbewahrt;
  2. es wurde als frei von spezifizierten Schädlingen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung befunden.

Artikel 4 Methoden zum Nachweis spezifizierter Schädlinge auf dem spezifizierten Material

(1) Das spezifizierte Material ist einer visuellen Untersuchung zu unterziehen und je nach biologischen Eigenschaften des Materials und der Schädlinge sind Probenahmen und Tests mit geeigneten Methoden durchzuführen, um das Auftreten von spezifizierten Schädlingen festzustellen. Diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests sind zu geeigneten Zeitpunkten und innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der für den Nachweis dieser Schädlinge erforderlich ist.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen während des gesamten, entsprechend den biologischen Eigenschaften der Pflanzen erforderlichen Zeitraums unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden unter Bedingungen aufzubewahren, die die Feststellung des Auftretens von spezifizierten Schädlingen oder von durch solche Schädlinge verursachten latenten oder asymptomatischen Infektionen ermöglichen, und es sind die dafür geeigneten Methoden anzuwenden.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2019

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

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