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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2165 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 81)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.
(5) Am 2. Juli 2019 stellte das Unternehmen Ovalie Innovation (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Spezifikation von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum. Der Antragsteller beantragte eine Senkung des Mindestgehalts an Ölsäure von derzeit 8,0 % auf 7,0 %.
(6) Der Antragsteller begründete den Antrag damit, dass die Änderung notwendig sei, um den natürlichen Schwankungen des Gehalts an Ölsäure in der Coriandrumsativum-Pflanze Rechnung zu tragen.
(7) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Sicherheitsbewertung des vorliegenden Antrags durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Ölsäure ist der natürliche Hauptbestandteil von Olivenöl. Sie ist außerdem in zahlreichen Grundnahrungsmitteln, deren Verzehr seit Langem als sicher gelten kann, von Natur aus in ähnlichen Gehalten wie dem für das neuartige Lebensmittel vorgeschlagenen Gehalt vorhanden.
(8) Die vorgeschlagene Änderung des Gehalts an Ölsäure von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum ändert nichts an den Schlussfolgerungen der Sicherheitsbewertung durch die Behörde 5, die seiner Genehmigung mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU zugrunde lag. Daher ist es angezeigt, die Spezifikation des neuartigen Lebensmittels "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum" in Bezug auf den vorgeschlagenen Gehalt an Ölsäure zu ändern.
(9) Die im Antrag bereitgestellten Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagene Änderung der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum" den Kriterien des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.
(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird in Bezug auf das neuartige Lebensmittel Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
3) Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Koriandersamenöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.03.2014 S. 13).
4) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
5) EFSA Journal 2013;11(10):3422
Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum" in Tabelle 2 (Spezifikationen) folgende Fassung:
"Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
"Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum | Beschreibung/Definition: Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird. Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack CAS-Nr.: 8008-52-4 Fettsäurezusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 2-5 % Stearinsäure (C18:0): < 1,5 % Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 % Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 % Linolsäure (C18:2): 12-19 % α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Reinheit: Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474 Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Iodzahl: 88-110 Einheiten Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg". |
ENDE |