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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 96 vom 30.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 werden im Hinblick auf Meldungen, die den zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 99 und 100, des Artikels 101 Absatz 4 Buchstabe a, des Artikels 394 Absatz 1 und der Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln sind, einheitliche Pflichten für die Institute festgelegt.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen sowie einen speziellen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) fest. Sie sieht eine Vorzugsbehandlung für STS-Verbriefungen und bestimmte synthetische KMU-Verbriefungen vor und legt Rahmenvorschriften für eine stärker risikoorientierte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen bei Verbriefungen fest. Um die Meldung von Verbriefungspositionen an diesen neuen Verbriefungsrahmen anzupassen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 4 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1986 5 geändert, um sie mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse in Einklang zu bringen, den das International Accounting Standards Board (IASB) am 13. Januar 2016 veröffentlicht hat. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss nun auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

(4) Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil von Instituten wirkungsvoll überwachen und beurteilen und sich einen Gesamtüberblick über die Risiken für den Finanzsektor verschaffen können. Ein hoher Anteil an notleidenden Risikopositionen wirkt sich auf das Risikoprofil, die Rentabilität und die Solvenz der Institute und in letzter Instanz auf deren Fähigkeit zur Kreditvergabe an die Gesamtwirtschaft aus. Die Meldepflichten sollten deshalb überarbeitet werden, um den zuständigen Behörden die Beurteilung und Überwachung notleidender Risikopositionen zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, in regelmäßigen Abständen engmaschigere Informationen zu diesen Risikopositionen zu erhalten und die ermittelten Datenlücken zu schließen.

(5) Auch Struktur und Höhe der Ausgaben der Institute wirken sich erheblich auf deren Rentabilität und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle aus. Damit die zuständigen Behörden sich einen besseren Überblick über diese Ausgaben verschaffen können, sollte der Melderahmen verbessert werden.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 6 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 7 geändert, um sie stärker an internationale Standards anzupassen und den Kreditinstituten ein effizienteres Liquiditätsmanagement zu ermöglichen. Damit diesen Änderungen auch im Melderahmen für die Liquiditätsdeckungsanforderungen an Kreditinstitute Rechnung getragen wird, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechend geändert werden.

(7) Darüber hinaus sollten auch die Meldebögen und Erläuterungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überarbeitet werden, um die Zusatzinformationen, die in den ersten Jahren der Durchführung dieser Verordnung in die Meldebögen und Erläuterungen aufgenommen wurden, erneut auf ihre Angemessenheit und Eignung hin zu überprüfen und die im Laufe der Anwendung festgestellten Tippfehler, falschen Verweise und Formatierungsdifferenzen zu beseitigen.

(8) Damit die zuständigen Behörden ihren Aufsichtsfunktionen wirkungsvoll nachkommen können, sollten sie die Angaben, die die Institute über die durch diese Durchführungsverordnung geänderten Meldebögen übermitteln, so rasch wie möglich erhalten können. Am 1. Januar 2020 wird der neue Unionsrahmen für Verbriefungen nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen vollumfänglich anwendbar. Aus diesem Grund sollten die mit dieser Durchführungsverordnung überarbeiteten Meldepflichten für Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen ab dem 30. März 2020 gelten. Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Umsetzung der in den Anhängen III bis V dieser Durchführungsverordnung festgelegten überarbeiteten Meldepflichten für notleidende Risikopositionen, Schuldverschreibungen mit Stundungsmaßnahmen, Betriebs- und Verwaltungsausgaben sowie Finanzinformationen zu geben, sollten diese überarbeiteten Meldepflichten ab dem 1. Juni 2020 gelten. Unter Berücksichtigung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1620 vorgenommenen Änderungen, die seit dem 30. April 2019 gelten, sollten die Bestimmungen zu Liquiditätsmeldungen, die in der vorliegenden Durchführungsverordnung enthalten sind, ab dem 1. April 2020 gelten.

(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(10) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Bei rein redaktionellen Änderungen oder Teilen, mit denen nur wenige Posten in den aufsichtlichen Melderahmen aufgenommen werden, hat die EBA gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von einer öffentlichen Konsultation abgesehen. Eine solche Konsultation wäre im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standardentwürfe unangemessen.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i) Nummer 7 wird gestrichen;

ii) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;";

b) Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9;

Hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind;".

2. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;";

ii) die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:

"h) die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. der Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des Instituts macht mindestens 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite aus, die unter die in Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 aufgeführte Kategorie der notleidenden Risikopositionen fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Ziffer sind dabei zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl im Zähler als auch im Nenner auszuschließen.

Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

i) die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die unter Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen beide erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien."

3. Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;";

ii) die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:

"h) die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

i) die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.".

4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

7. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

8. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

9. Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

10. Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

11. Anhang XXIV erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

12. Anhang XXV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5 gilt ab 30. März 2020. Artikel 1 Nummern 9 bis 12 gilt ab 1. April 2020. Artikel 1 Nummern 2, 3 und 6 bis 8 gilt ab 1. Juni 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2020

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

4) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2017/1986 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (ABl. L 291 vom 09.11.2017 S. 1).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 271 vom 30.10.2018 S. 10).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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Anhang I

"Anhang I
Berichterstattung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

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Anhang II

"Anhang II
Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

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Anhang III

"Anhang III
Ersetzt Anhang III - Meldung von Finanzinformationen nach IFRS

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Anhang IV

"Anhang IV
Meldung von Finanzinformationen nach den nationalen Bilanzierungsvorschriften

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Anhang V

"Anhang V
Meldung von Finanzinformationen

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Anhang VI

"Anhang XVIII

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Anhang VII

"Anhang XIX
Anleitung zum ausfüllen des Meldebogens für die zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung in Anhang XVIII

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Anhang VIII

"Anhang XXIV
Liquiditätsmeldungen

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Anhang IX

"Anhang XXV
Liquiditätsmeldungen (Teil 1: Liquide Aktiva)

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