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Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 30 A;
VO (EU) 2020/714 - ABl. L 167 vom 29.05.2020 S. 6 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1087 - ABl. L 239 vom 24.07.2020 S. 12 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1341 - ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 2 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/83 - ABl. L 29 vom 28.01.2021 S. 23 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/984 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 202 Inkrafttreten Gültig aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 6
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind unter anderem Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Darin wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsaktes geeignete, befristete Maßnahmen zu beschließen, um Risiken unter anderem für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz einzudämmen, wenn ihr Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen.
(2) Die derzeitige durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Krise stellt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in vollem Umfang im Einklang mit dem EU-Recht durchzuführen, auf außergewöhnliche und beispiellose Weise auf die Probe.
(3) In ihren "Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen" 2 betonte die Kommission, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch die derzeitige Situation nicht beeinträchtigt werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin den Warenverkehr sicherstellen.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem einzurichten, das sich aus zuständigen Behörden zusammensetzt, die zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten benannt wurden. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal haben oder Zugriff darauf haben, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchgeführt werden können.
(5) In der derzeitigen Krisensituation im Zusammenhang mit COVID-19 haben die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit ihrer Einwohner zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträchtlich eingeschränkt.
(6) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre Fähigkeit, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 geeignetes Personal für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten einzusetzen, infolge derartiger Beschränkungen stark beeinträchtigt ist.
(7) Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass insbesondere Schwierigkeiten bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten auftreten, die die Anwesenheit des Kontrollpersonals erfordern. Besonders problematisch sind die klinische Untersuchung von Tieren, bestimmte Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs und die Untersuchung von Proben in von den Mitgliedstaaten benannten amtlichen Laboratorien.
(8) Gemäß dem für den Handel mit lebenden Tieren und mit Zuchtmaterial im Binnenmarkt geltenden EU-Recht, insbesondere den Richtlinien 64/432/EWG 3, 88/407/EWG 4, 89/556/EWG 5, 90/429/EWG 6, 91/68/EWG 7, 92/65/EWG 8, 2006/88/EG 9, 2009/156/EG 10 und 2009/158/EG 11 des Rates, müssen Sendungen von Tieren und Zuchtmaterial während ihrer gesamten Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten von den Originalen der Veterinärbescheinigungen begleitet werden.
(9) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Kommission ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass sie derzeit nicht zu amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in der Lage sind, nach deren Durchführung amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen auf Originalpapier ausgestellt und unterzeichnet werden müssten, die Sendungen von Tieren und Zuchtmaterial bei ihrer Verbringung zwischen Mitgliedstaaten oder beim Eingang in die Union begleiten sollten.
(10) Daher sollte vorübergehend eine Alternative zur Vorlage der Originale amtlicher Bescheinigungen und amtlicher Attestierungen in Papierform zulässig sein; dabei sollten die Verwendung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 12 genannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) durch registrierte Nutzer sowie die Tatsache Berücksichtigung finden, dass derzeit aus technischen Gründen über TRACES keine elektronischen Bescheinigungen im Einklang mit der genannten Durchführungsverordnung ausgestellt werden können. Diese Alternative sollte jedoch die Pflicht von Unternehmern gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unberührt lassen, Unterlagen im Original vorzulegen, wenn dies technisch machbar ist.
(11) In Anbetracht dieser besonderen Umstände sollten Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Risiken für die Gesundheit des Personals der zuständigen Behörden getroffen werden, ohne dass jedoch die Verhütung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die von Tieren, Pflanzen und daraus gewonnenen Erzeugnissen ausgehen, und die Verhütung von Risiken für den Tierschutz beeinträchtigt werden. Gleichzeitig sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf der Grundlage der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette sichergestellt werden.
(12) Daher sollte es Mitgliedstaaten, die mit dem Betrieb ihrer bestehenden Kontrollsysteme gravierende Probleme haben, ermöglicht werden, die in dieser Verordnung festgelegten befristeten Maßnahmen insoweit anzuwenden, als dies zur Bewältigung der schweren Störungen ihrer Kontrollsysteme erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen ergreifen, die zur baldestmöglichen Behebung der schweren Störung ihrer Kontrollsysteme notwendig sind.
(13) Mitgliedstaaten, die die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen anwenden, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon sowie von Maßnahmen in Kenntnis setzen, die sie zur Behebung der Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 treffen.
(14) Diese Verordnung sollte für einen Zeitraum von zwei Monaten gelten, damit Planung und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten während der COVID-19-Krise erleichtert werden. In Anbetracht der aus einer Reihe von Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen, die eine sofortige Bereitstellung befristeter Maßnahmen nahelegen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
In dieser Verordnung sind befristete Maßnahmen festgelegt, die zur Eindämmung weitreichender Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz erforderlich sind, damit auf schwere Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise reagiert werden kann.
Mitgliedstaaten, die die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen anwenden möchten, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon sowie von Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Behebung ihrer Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 getroffen haben.
Ausnahmsweise dürfen amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten von einer oder mehreren natürlichen Personen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde aufgrund der jeweiligen Qualifikationen, Schulung und praktischen Erfahrung hierzu eigens ermächtigt wurde(n), die mit der zuständigen Behörde über alle verfügbaren Kommunikationsmittel in Kontakt steht/stehen und die die Anweisungen der zuständigen Behörde für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu befolgen hat/haben. Diese Personen handeln unparteiisch und sind hinsichtlich der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten frei von Interessenkonflikten.
(1) Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:
(2) Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 zieht die zuständige Behörde das Risiko in Betracht, dass die betreffenden Tiere und Waren nicht konform sind, und berücksichtigt das bisherige Verhalten der Unternehmer unter dem Gesichtspunkt der Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.
Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 1. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2020
2) C(2020) 1753 final vom 16. März 2020.
3) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).
4) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10).
5) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989 S. 1).
6) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 62).
7) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19).
8) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
9) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).
10) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).
11) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).
ENDE |