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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1087 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch eigens hierzu ermächtigte natürliche Personen, der Durchführung von Analysen, Tests oder Diagnosen und der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 239 vom 24.07.2020 S. 12)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind unter anderem Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Darin wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsaktes geeignete, befristete Maßnahmen zu beschließen, um Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz einzudämmen, wenn ihr Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 2 befristete Maßnahmen in Bezug auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise bestimmte schwere Störungen in den Kontrollsystemen, Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen in Bezug auf die Verbringung von Tieren oder Waren in die Union und innerhalb der Union sowie Schwierigkeiten bei der Organisation physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen amtlicher Kontrollen über den 1. August 2020 hinaus anhalten werden. Als Reaktion auf diese schweren Störungen und zur Erleichterung der Planung und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten während der COVID-19-Krise sollte die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 bis zum 1. Oktober 2020 verlängert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ferner mitgeteilt, dass andere Störungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Personal und die Kapazität amtlicher Laboratorien im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen nicht über den 1. August 2020 hinaus anhalten. Die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466, die außerordentliche Maßnahmen in diesen Bereichen ermöglichen, sollten daher gestrichen werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 5 Buchstabe a wird gestrichen.

3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt bis zum 1. Oktober 2020."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2020

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 30).


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