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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1)
Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2021 VO (EU) 666/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung darüber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfasst die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Werte für Treibhauspotenziale festgelegt und Inventarleitlinien aufgestellt werden.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC verabschiedeten Klimaübereinkommens von Paris von 2015 (im Folgenden das "Übereinkommen von Paris") dient, legte auf ihrer 1. Tagung eine gemeinsame Metrik für die Umrechnung von Treibhausgasen in CO2-Äquivalente zwecks Berichterstattung über Treibhausgasinventare fest. Die gemeinsame Metrik beruht auf den Werten für das Treibhauspotenzial, die im Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 3 (im Folgenden "IPCC") festgelegt sind. Die Werte für die Treibhauspotenziale sollten dieser gemeinsamen Metrik Rechnung tragen.
(3) Die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sollten im Einklang mit internationalen Entwicklungen festgelegt werden. Zusätzlich zu den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (im Folgenden "Beschluss 18/CMA.1") Rechnung tragen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Ergänzung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 in Bezug auf Feuchtgebiete von 2013 heranzuziehen.
(4) Zur Sicherstellung der Qualität des Unionsinventars sollten weitere Ziele für das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union festgelegt werden.
(5) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Unionsinventars im Sinne des Beschlusses 18/CMA.1 müssen die Methoden und die Daten festgelegt werden, die bei der Schätzung von fehlenden Inventardaten eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Kommission zu verwenden sind.
(6) Um die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Unionsinventars sicherzustellen, muss der Gegenstand der ersten Kontrollen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Treibhausgasinventardaten präzisiert werden. Die Bewertung der Genauigkeit als Bestandteil der ersten Kontrollen sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nicht systematisch die tatsächlichen Emissionen und den tatsächlichen Abbau in Bezug auf Schlüsselkategorien der Union über- bzw. unterschätzen. Da die Berichterstattung über die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) integraler Bestandteil der Berichterstattung über das Treibhausgasinventar ist und der LULUCF-Sektor in das Klimaziel für 2030 einbezogen wurde, sollten die ersten Kontrollen des LULUCF-Sektors an die Kontrollen in anderen Sektoren angeglichen werden. Im LULUCF-Sektor können die gemeldeten Aktivitätsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit Daten verglichen werden, die sich aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten wie Copernicus und LUCAS ableiten lassen.
(7) Die Schätzungen zur Vervollständigung fehlender nationaler Inventardaten zur Erstellung des Unionsinventars werden im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar vorgenommen. Diese Schätzungen können nicht erfolgen, ohne Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen festzulegen. Da die Vorschriften für Treibhauspotenziale, Inventarleitlinien und das Inventarsystem der Union eng miteinander verflochten sind, empfiehlt es sich, sie in eine einzige delegierte Verordnung aufzunehmen.
(8) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999.
(9) Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, der seine Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für die Jahre 2018, 2019 und 2020 behält. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission 4 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; die Artikel 6 und 7 sollten jedoch weiterhin für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 ihre Wirksamkeit behalten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.
Artikel 2 Treibhauspotenziale
Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999.
Artikel 3 Leitlinien für das Treibhausgasinventar
Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit
Artikel 4 Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms
(1) Die Kommission verwaltet und pflegt das Treibhausgasinventarsystem der Union und bemüht sich um dessen kontinuierliche Verbesserung auf der Grundlage der Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms, die sicherstellen sollen, dass
(2) Soweit möglich verbessern die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vergleichbarkeit der nationalen Treibhausgasinventare, indem sie Synergien zwischen Methoden, Tätigkeitsdaten, Kürzeln und der Zuteilung von Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken auf die Mitgliedstaaten anstrebt, soweit dies angemessen ist.
(3) Die Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms der Union ergänzen die Ziele der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihr jeweiliges nationales Treibhausgasinventar verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter.
Artikel 5 Füllen von Datenlücken
(1) Die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Schätzungen der Kommission zur Vervollständigung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Inventardaten stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:
(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für die Vorlage seines nationalen Inventars beim UNFCCC-Sekretariat gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999.
Artikel 6 Erste Kontrollen
Die ersten Kontrollen durch die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Folgendes umfassen
Artikel 7 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmung des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 8 Übergangsbestimmung
Abweichend von Artikel 7 dieser Verordnung behalten die Artikel 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).
3) Appendix 8.A Tabelle 8.A.1 Spalte "GWP 100-year" des Berichts "Klimaänderung 2013: Die physikalischen wissenschaftlichen Grundlagen. Beitrag der Arbeitsgruppe I zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen", S. 731; abrufbar unter https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/.
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 26).
5) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).
Treibhauspotenziale | Anhang |
Akronym, Trivialname oder chemische Bezeichnung | Treibhauspotenzial |
Kohlendioxid (CO2) | 1 |
Methan (CH4) | 28 |
Distickstoffoxid (N2O) | 265 |
Schwefelhexafluorid (SF6) | 23.500 |
Stickstofftrifluorid (NF3) | 16.100 |
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW): | |
HFC-23, CHF3 | 12.400 |
HFC-32, CH2F2 | 677 |
HFC-41, CH3F | 116 |
HFC-125, CHF2CF3 | 3.170 |
HFC-134, CHF2CHF2 | 1.120 |
HFC-134a, CH2FCF3 | 1.300 |
HFC-143, CH2FCHF2 | 328 |
HFC-143a, CH3CF3 | 4.800 |
HFC-152, CH2FCH2F | 16 |
HFC-152a, CH3CHF2 | 138 |
HFC-161, CH3CH2F | 4 |
HFC-227ea, CF3CHFCF3 | 3.350 |
HFC-236cb, CF3CF2CH2F | 1.210 |
HFC-236ea, CF3CHFCHF2 | 1.330 |
HFC-236fa, CF3CH2CF3 | 8.060 |
HFC-245fa, CHF2CH2CF3 | 858 |
HFC-245ca, CH2FCF2CHF2 | 716 |
HFC-365mfc, CH3CF2CH2CF3 | 804 |
HFC-43-10mee, CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10) | 1.650 |
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW): | |
PFC-14, Perfluormethan, CF4 | 6.630 |
PFC-116, Perfluorethan, C2F6 | 11.100 |
PFC-218, Perfluorpropan, C3F8 | 8.900 |
PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8 | 9.540 |
Perfluorcyclopropan, c-C3F6 | 9.200 |
PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10 | 9.200 |
PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12 | 8.550 |
PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14 | 7.910 |
PFC-9-1-18, C10F18 | 7.190 |
ENDE |