Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund
Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1)



Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2021 VO (EU) 666/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung darüber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfasst die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Werte für Treibhauspotenziale festgelegt und Inventarleitlinien aufgestellt werden.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC verabschiedeten Klimaübereinkommens von Paris von 2015 (im Folgenden das "Übereinkommen von Paris") dient, legte auf ihrer 1. Tagung eine gemeinsame Metrik für die Umrechnung von Treibhausgasen in CO2-Äquivalente zwecks Berichterstattung über Treibhausgasinventare fest. Die gemeinsame Metrik beruht auf den Werten für das Treibhauspotenzial, die im Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 3 (im Folgenden "IPCC") festgelegt sind. Die Werte für die Treibhauspotenziale sollten dieser gemeinsamen Metrik Rechnung tragen.

(3) Die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sollten im Einklang mit internationalen Entwicklungen festgelegt werden. Zusätzlich zu den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (im Folgenden "Beschluss 18/CMA.1") Rechnung tragen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Ergänzung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 in Bezug auf Feuchtgebiete von 2013 heranzuziehen.

(4) Zur Sicherstellung der Qualität des Unionsinventars sollten weitere Ziele für das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union festgelegt werden.

(5) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Unionsinventars im Sinne des Beschlusses 18/CMA.1 müssen die Methoden und die Daten festgelegt werden, die bei der Schätzung von fehlenden Inventardaten eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Kommission zu verwenden sind.

(6) Um die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Unionsinventars sicherzustellen, muss der Gegenstand der ersten Kontrollen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Treibhausgasinventardaten präzisiert werden. Die Bewertung der Genauigkeit als Bestandteil der ersten Kontrollen sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nicht systematisch die tatsächlichen Emissionen und den tatsächlichen Abbau in Bezug auf Schlüsselkategorien der Union über- bzw. unterschätzen. Da die Berichterstattung über die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) integraler Bestandteil der Berichterstattung über das Treibhausgasinventar ist und der LULUCF-Sektor in das Klimaziel für 2030 einbezogen wurde, sollten die ersten Kontrollen des LULUCF-Sektors an die Kontrollen in anderen Sektoren angeglichen werden. Im LULUCF-Sektor können die gemeldeten Aktivitätsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit Daten verglichen werden, die sich aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten wie Copernicus und LUCAS ableiten lassen.

(7) Die Schätzungen zur Vervollständigung fehlender nationaler Inventardaten zur Erstellung des Unionsinventars werden im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar vorgenommen. Diese Schätzungen können nicht erfolgen, ohne Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen festzulegen. Da die Vorschriften für Treibhauspotenziale, Inventarleitlinien und das Inventarsystem der Union eng miteinander verflochten sind, empfiehlt es sich, sie in eine einzige delegierte Verordnung aufzunehmen.

(8) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999.

(9) Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, der seine Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für die Jahre 2018, 2019 und 2020 behält. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission 4 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; die Artikel 6 und 7 sollten jedoch weiterhin für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 ihre Wirksamkeit behalten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.

Artikel 2 Treibhauspotenziale

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Artikel 3 Leitlinien für das Treibhausgasinventar

Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit

  1. den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006;
  2. den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 18/CMA.1") festgelegt sind.

Artikel 4 Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms

(1) Die Kommission verwaltet und pflegt das Treibhausgasinventarsystem der Union und bemüht sich um dessen kontinuierliche Verbesserung auf der Grundlage der Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms, die sicherstellen sollen, dass

  1. das Treibhausgasinventar der Union vollständig ist, indem gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird;
  2. im Treibhausgasinventarsystem der Union die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten transparent aggregiert, die methodischen Beschreibungen für Schlüsselkategorien der Union übersichtlich dargestellt und die Beiträge der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten zum Treibhausgasinventar der Union transparent wiedergegeben werden;
  3. die Gesamtheit der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in der Union in einem Berichtsjahr der Summe der gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Mengen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten entspricht;
  4. das Treibhausgasinventar der Union eine kohärente Zeitreihe der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken für alle Berichtsjahre umfasst.

(2) Soweit möglich verbessern die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vergleichbarkeit der nationalen Treibhausgasinventare, indem sie Synergien zwischen Methoden, Tätigkeitsdaten, Kürzeln und der Zuteilung von Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken auf die Mitgliedstaaten anstrebt, soweit dies angemessen ist.

(3) Die Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms der Union ergänzen die Ziele der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihr jeweiliges nationales Treibhausgasinventar verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter.

Artikel 5 Füllen von Datenlücken

(1) Die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Schätzungen der Kommission zur Vervollständigung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Inventardaten stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:

  1. Wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat und wenn
    1. der Mitgliedstaat für das Jahr X - 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar,
    2. der Mitgliedstaat für das Jahr X - 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X - 1 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen dieses Mitgliedstaats Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten dieses vorläufigen Treibhausgasinventars der Union,
    3. die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erstellten Energiestatistiken,
    4. die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungsmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen und gegebenenfalls europäische Statistiken heranziehen;
  2. wenn die Schätzung einer Emission aus einer Quelle oder eines Abbaus durch eine Senke für die relevante Quellenkategorie in der letzten Überprüfung vor der Vorlage Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die Gruppe technischer Prüfexperten für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat;
  3. wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist, auf Schätzmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für die Vorlage seines nationalen Inventars beim UNFCCC-Sekretariat gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Artikel 6 Erste Kontrollen

Die ersten Kontrollen durch die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Folgendes umfassen

  1. eine Bewertung, ob alle erforderlichen Kategorien gemäß den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 festgelegt sind, und alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Treibhausgase von dem Mitgliedstaat gemeldet werden;
  2. eine Bewertung, ob die Zeitreihen der Daten zu Emissionen aus Quellen und dem Abbau durch Senken kohärent sind;
  3. eine Bewertung, ob implizierte Emissionsfaktoren in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, wobei die IPCC-Standardemissionsfaktoren für unterschiedliche nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;
  4. eine Bewertung der Verwendung des Kürzels für "keine Schätzung" (not estimated, NE), wenn es Verfahren für die IPCC-Ebene 1 gibt und die Verwendung dieses Kürzels gemäß Randnummer 32 der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 nicht gerechtfertigt ist;
  5. eine Analyse der für die Vorlage des Treibhausgasinventars vorgenommenen Neuberechnungen, insbesondere unter dem Aspekt, ob die Neuberechnungen auf Änderungen der Methoden zurückzuführen sind;
  6. einen Vergleich der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten geprüften Treibhausgasemissionen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Treibhausgasemissionen;
  7. einen Vergleich der Ergebnisse des Referenzkonzepts von Eurostat mit denen des Referenzkonzepts der Mitgliedstaaten;
  8. einen Vergleich der Ergebnisse des Sektorenkonzepts von Eurostat mit denen des Sektorenkonzepts der Mitgliedstaaten;
  9. eine Bewertung, ob der Mitgliedstaat Mängel aus vorangegangenen ersten Kontrollen und Überprüfungen der Union beseitigt und Empfehlungen aus UNFCCC-Überprüfungen umgesetzt hat;
  10. eine Bewertung der Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Schätzungen der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in Bezug auf die Schlüsselkategorien der Union;
  11. eine Bewertung der Transparenz und Vollständigkeit der von den Mitgliedstaaten zu Schlüsselkategorien der Union übermittelten methodischen Beschreibungen;
  12. eine Bewertung der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) gemäß Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999, einschließlich der Festlegung von Schlüsselkategorien, der angewandten Ebenenmethode und eines Vergleichs der gemeldeten Tätigkeitsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten abgeleiteten Daten.

Artikel 7 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmung des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 8 Übergangsbestimmung

Abweichend von Artikel 7 dieser Verordnung behalten die Artikel 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.

Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2020

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

3) Appendix 8.A Tabelle 8.A.1 Spalte "GWP 100-year" des Berichts "Klimaänderung 2013: Die physikalischen wissenschaftlichen Grundlagen. Beitrag der Arbeitsgruppe I zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen", S. 731; abrufbar unter https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/.

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 26).

5) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).

.

TreibhauspotenzialeAnhang


Akronym, Trivialname oder chemische BezeichnungTreibhauspotenzial
Kohlendioxid (CO2)1
Methan (CH4)28
Distickstoffoxid (N2O)265
Schwefelhexafluorid (SF6)23.500
Stickstofftrifluorid (NF3)16.100
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):
HFC-23, CHF312.400
HFC-32, CH2F2677
HFC-41, CH3F116
HFC-125, CHF2CF33.170
HFC-134, CHF2CHF21.120
HFC-134a, CH2FCF31.300
HFC-143, CH2FCHF2328
HFC-143a, CH3CF34.800
HFC-152, CH2FCH2F16
HFC-152a, CH3CHF2138
HFC-161, CH3CH2F4
HFC-227ea, CF3CHFCF33.350
HFC-236cb, CF3CF2CH2F1.210
HFC-236ea, CF3CHFCHF21.330
HFC-236fa, CF3CH2CF38.060
HFC-245fa, CHF2CH2CF3858
HFC-245ca, CH2FCF2CHF2716
HFC-365mfc, CH3CF2CH2CF3804
HFC-43-10mee, CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)1.650
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):
PFC-14, Perfluormethan, CF46.630
PFC-116, Perfluorethan, C2F611.100
PFC-218, Perfluorpropan, C3F88.900
PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F89.540
Perfluorcyclopropan, c-C3F69.200
PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F109.200
PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F128.550
PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F147.910
PFC-9-1-18, C10F187.190


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen