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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 1,4-Dimethylnaphthalin, 6-Benzyladenin, Acequinocyl, Adoxophyes orana granulovirus, Aluminiumsulfat, Amisulbrom, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Azadirachtin, Bacillus pumilus QST 2808, Benalaxyl-M, Bixafen, Bupirimat, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Dinatriumphosphonat, Dithianon, Dodin, Emamectin, Flubendiamid, Fluometuron, Fluxapyroxad, Flutriafol, Hexythiazox, Imazamox, Ipconazol, Isoxaben, L-Ascorbinsäure, Schwefelkalk, Orangenöl, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Pendimethalin, Penflufen, Penthiopyrad, Kaliumphosphonat, Prosulfuron, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalyl, Pyriofenon, Pyroxsulam, Quinmerac, S-Abscisinsäure, Sedaxan, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Spinetoram, Spirotetramat, Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion, Thiencarbazon, Valifenalat, Zinkphosphid

(ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 10)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 enthält die Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, während Teil B die Wirkstoffe enthält, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, und Teil E die Wirkstoffe enthält, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt wurden.

(2) Die Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Acequinocyl, Aluminiumsulfat, Amisulbrom, Azadirachtin, Bupirimat, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Dithianon, Dodin, Emamectin, Flubendiamid, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Imazamox, Ipconazol, Isoxaben, L-Ascorbinsäure, Schwefelkalk, Orangenöl, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Pendimethalin, Prosulfuron, Quinmerac, S-Abscisinsäure, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Spinetoram, Spirotetramat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion, Thiencarbazon, Valifenalat und Zinkphosphid laufen im Zeitraum zwischen 30. April 2024 und 31. Oktober 2024 aus. Da jedoch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 3 für diese Wirkstoffe gilt und das Datum der Vorlage des Erneuerungsdossiers um drei Monate vorverlegt, ist es erforderlich, den jeweiligen Genehmigungszeitraum etwas zu verlängern, damit das Datum der Einreichung des Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 beibehalten werden kann, da die Antragsteller Zeit benötigen, um die Dossiers in dem vorgeschriebenen Format zu erstellen und einzureichen.

(3) Darüber hinaus geht in Bezug auf Emamectin aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen hervor, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie - trotz bestmöglicher Anstrengungen seitens des Antragstellers, Verzögerungen zu mindern - zu Verzögerungen bei der Erstellung des Erneuerungsdossiers gekommen ist. Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat für Emamectin, die Niederlande, stimmte ausnahmsweise zu, die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 bis zum 30. November 2021 anzunehmen. Daher sollte der Genehmigungszeitraum für Emamectin auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Zeitraums verlängert werden.

(4) Im Falle von Chlorantraniliprol geht aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen hervor, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie - trotz bestmöglicher Anstrengungen seitens des Antragstellers, Verzögerungen zu mindern - zu Verzögerungen bei der Erstellung des Antrags auf Erneuerung gekommen ist. Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat für Chlorantraniliprol, Irland, stimmte ausnahmsweise zu, die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 bis zum 31. Dezember 2021 anzunehmen. Daher sollte der Genehmigungszeitraum für Chlorantraniliprol auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Zeitraums verlängert werden.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss C/2018/3434 der Kommission 5 wurde ein Arbeitsprogramm aufgestellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesetzt werden.

(6) Um eine ausgewogene Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und unter Berücksichtigung der für die Bewertung und Entscheidungsfindung erforderlichen Ressourcen ist es angezeigt, die im Durchführungsbeschluss C/2018/3434 festgelegten Genehmigungszeiträume für bestimmte Wirkstoffe zu verlängern. Die Genehmigungszeiträume für 1,4-Dimethylnaphthalin, Adoxophyes orana granulovirus, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Bacillus pumilus QST 2808, Benalaxyl-M, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalyl, Pyriofenon, Pyroxsulam und Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 sollten um ein Jahr verlängert werden. Aus denselben Gründen ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Dinatriumphosphonat, Fluxapyroxad, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Penflufen, Penthiopyrad, Kaliumphosphonat und Sedaxan um jeweils ein bis drei Jahre zu verlängern.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht bis drei Jahre vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 eingereicht wird, das vor der Annahme der vorliegenden Verordnung geltende Fristende wiedereinsetzen oder das Fristende auf den frühestmöglichen späteren Zeitpunkt festsetzen.

(9) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission, wenn sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor der Annahme der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2020

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 20).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).

5) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2022, 2023 und 2024 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. C/2018/3434 final. (ABl. C 195 vom 07.06.2018 S. 20).

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

Teil A wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 311 (Quinmerac) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

2. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 314 (Zinkphosphid) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

3. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 (6-Benzyladenin) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

4. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 (Dodin) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

5. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 328 (Tau-Fluvalinat) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

6. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 330 (Bupirimat) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

7. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 (1-Decanol) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

8. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 334 (Isoxaben) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

9. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 (Fluometuron) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

10. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 (Sintofen) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

11. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 343 (Azadirachtin) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

12. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 345 (Schwefelkalk) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

13. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 (Aluminiumsulfat) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

14. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 350 (Tebufenozid) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

15. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 351 (Dithianon) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

16. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 352 (Hexythiazox) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

17. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 353 (Flutriafol) wird das Datum "31. Mai 2024" durch "31. August 2024" ersetzt.

Teil B wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 24 (Fluxapyroxad) wird das Datum "31. Dezember 2022" durch "31. Mai 2025" ersetzt.

2. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 26 (Adoxophyes orana granulovirus) wird das Datum "31. Januar 2023" durch "31. Januar 2024" ersetzt.

3. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 37 (C andid a oleophila Stamm O) wird das Datum "30. September 2023" durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

4. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 (Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901) wird das Datum "30. September 2023" durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

5. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 (Kaliumphosphonat) wird das Datum "30. September 2023" durch "31. Januar 2026" ersetzt.

6. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 43 (Bixafen) wird das Datum "30. September 2023" durch "31. Mai 2025" ersetzt.

7. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 (Sedaxan) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Mai 2025" ersetzt.

8. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 49 (Emamectin) wird das Datum "30. April 2024" durch "30. November 2024" ersetzt.

9. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 50 (Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Januar 2025" ersetzt.

10. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 52 (Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941)) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Januar 2025" ersetzt.

11. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 53 (Pyriofenon) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Januar 2025" ersetzt.

12. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 54 (Dinatriumphosphonat) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Januar 2026" ersetzt.

13. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 55 (Penflufen) wird das Datum "31. Januar 2024" durch "31. Mai 2025" ersetzt.

14. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 56 (Orangenöl) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

15. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 (Penthiopyrad) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Mai 2025" ersetzt.

16. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 58 (Benalaxyl-M) wird das Datum "30. April 2024" durch "30. April 2025" ersetzt.

17. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 59 (Tembotrion) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

18. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 60 (Spirotetramat) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

19. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 61 (Pyroxsulam) wird das Datum "30. April 2024" durch "30. April 2025" ersetzt.

20. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 62 (Chlorantraniliprol) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

21. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 63 (Natriumsilberthiosulfat) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

22. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 (Pyridalyl) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. Juni 2025" ersetzt.

23. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 68 (1,4-Dimethylnaphthalin) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. Juni 2025" ersetzt.

24. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 (Amisulbrom) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

25. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 (S-Abscisinsäure) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

26. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 66 (L-Ascorbinsäure) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

27. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 (Spinetoram) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

28. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 70 (Valifenalat) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

29. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 71 (Thiencarbazon) wird das Datum "30. Juni 2024" durch "30. September 2024" ersetzt.

30. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 72 (Acequinocyl) wird das Datum "31. August 2024" durch "30. November 2024" ersetzt.

31. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 73 (Ipconazol) wird das Datum "31. August 2024" durch "30. November 2024" ersetzt.

32. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 (Flubendiamid) wird das Datum "31. August 2024" durch "30. November 2024" ersetzt.

33. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 75 (Bacillus pumilus QST 2808) wird das Datum "31. August 2024" durch "31. August 2025" ersetzt.

34. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 79 (Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108) wird das Datum "31. Dezember 2024" durch "31. Dezember 2025" ersetzt.

Teil E wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 6 (Prosulfuron) wird das Datum "30. April 2024" durch "31. Juli 2024" ersetzt.

2. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 7 (Pendimethalin) wird das Datum "31. August 2024" durch "30. November 2024" ersetzt.

3. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 8 (Imazamox) wird das Datum "31. Oktober 2024" durch "31. Januar 2025" ersetzt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE